S 14 AS 125/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 125/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 302/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 65/23 BH
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.07.2021. Im konkreten Fall steht die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in Streit.

Mit Bescheid vom 14.07.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 729,39 €. Dem lagen der Regelbedarf von 432,00 € sowie eine Bruttokaltmiete in Höhe von 246,45 € und Heizkosten in Höhe von 71,00 € zu Grunde.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2020 Widerspruch ein und rügte, dass diverse Zusatzanträge nicht berücksichtigt worden sein. Auf das Widerspruchsschreiben vom 04.08.2020 und die darin enthaltenen Anträge wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe seien im Regelsatz enthalten. Was die Abrechnung der Betriebskosten angehe, so könne eine Korrektur und ggfs. Übernahme der Kosten erst bei Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen.

Am 26.10.2020 ging bei der Beklagten sodann die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 ein. 

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 erhob die Klägerin mit beim Sozialgericht Nürnberg am 30.10.2020 eingegangenen Schriftsatz vom 28.10.2020 Klage. Diese Klage wurde unter dem Az. S 14 AS 959/20 geführt.

Mit Änderungsbescheid vom 09.11.20 erkannte der Beklagte die Nachzahlung der Betriebskosten für das Jahr 2019 in Höhe von 200,23 € als Bedarf an. Zudem wurde die Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten um 17,00 € ab Dezember 2020 bei der Höhe des monatlichen Leistungsanspruches berücksichtigt, so dass sich für den Monat November nunmehr ein Leistungsanspruch in Höhe von 929,62 € und für die Monate Dezember bis Juli 2021 ein Leistungsanspruch in Höhe von 746,39 € errechnete.

Gegen diesen Änderungsbescheid vom 09.11.2020 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2020 erneut Widerspruch, der sodann mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 unter Verweis auf § 96 SGG als unzulässig verworfen wurde.

Hiergegen hat die Klägerin mit im Verfahren S 14 AS 959/20 eingereichten Schriftsatz vom 01.02.2021, eingegangen am 04.02.2021, Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 09.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 zur Übernahme sämtlicher beantragter Kosten zu verurteilen. 

Hinsichtlich der Einzelheiten der Antragstellung wird auf den Klageschriftsatz vom 01.02.2021 verwiesen. 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 19.04.2021 zur möglichen Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die gerichtliche Akte - auch aus dem Verfahren S 14 AS 959/20 - Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Gegenstand des Verfahrens ist allein der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021, der den Widerspruch vom 07.12.2020 gegen den Bescheid vom 09.11.2020 als unzulässig verwirft. 

Die Entscheidung erfolgt nach entsprechender Anhörung der Beteiligten per Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), da sie keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der in Rede stehende Bescheid wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 14.07.20 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2020, da er diesen teilweise abändert und ersetzt. Der Widerspruch wurde damit mangels Statthaftigkeit zu Recht als unzulässig verworfen. Da der Widerspruch mithin keinen Erfolg hatte, besteht gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der in hiesigem Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten.

Eine Benachteiligung der Klägerin ergibt sich hieraus im Übrigen nicht, da der Änderungsbescheid vom 09.11.2020 im Verfahren gegen den Bescheid vom 14.07.2020 (s. Az. S 14 AS 959/20) aufgrund der genannten Einbeziehung gemäß § 96 SGG vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterlag. 

Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.


 

Rechtskraft
Aus
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