L 2 R 474/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 881/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 474/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zum Umfang einer ursprünglich für eine Tätigkeit als angestellter Anwalt in einer Kanzlei erteilte Befreiung nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht bei der späteren, dem Rentenversicherungsträger allerdings nicht mitgeteilten, anschließenden Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikusanwalt.
2. Zur Frage, ob im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für diese spätere Tätigkeit als Syndikusanwalt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nachträglich zu erteilen wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. September 2013 im Streit.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1998 zunächst als Rechtsanwalt tätig (siehe seine Angaben im Antragsformular zu Ziff. 2, Bl. 20 der Verwaltungsakte - VA -) und seit dem 10. Februar 1998 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B1. In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 war er als Außensozius der Kanzlei A1, G1, S1 und Kollegen in F1 tätig (siehe Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2000 - Bl. 33 VA).

Im März 1999 beantragte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), jetzt DRV Bund - Beklagte - für die Zeit ab 1. Januar 1998 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab in dem Zusammenhang an, seit dem 1. Januar 1998 arbeitnehmerähnlich tätig zu sein (siehe Bl. 20 VA). Eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes im Versorgungswerk der Rechtsanwälte B1 (im Folgenden Versorgungswerk) bestand nach der im Antragsformular enthaltenen Bestätigung des Versorgungswerks ab dem 10. Februar 1998. Einen Fragebogen zur konkreten damaligen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag vom März 1999 wurde trotz mehrfacher Mahnung nicht vorgelegt. Erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2000 informierte der Kläger über die Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei A1 u. Kollegen (Bl. 33 VA).

Im Juli 2000 beantragte der Kläger ein weiteres Mal die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab darin für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 die Ausübung einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei B2, L1, D1, Rechtsanwälte in F1 , an (Bl. 26 VA).

Mit Schreiben vom 17. August 2000 (Bl. 27 VA) überließ die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, welche der Kläger im September 2000 (Bl. 28 VA) zurücksandte.

Seit dem 1. Dezember 2000 war der Kläger in der aus mehreren Gesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe der A2 tätig (siehe Bestätigung der A2 Beratungs- und Vertriebs-AG vom 7. Juni 2019 - Bl. 31 SG-Akte). Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 29. Oktober 2000 bestand zunächst ein für die Dauer der Probezeit von sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis als Referent der Gesellschaft mit der Lebensversicherungs-AG (vgl. Bl. 32 f. der SG-Akte), welche Anfang 2006 als eine der drei deutschen Hauptgesellschaften der A2 (A2 Versicherungs-Aktiengesellschaft, A2 Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft und A2 Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft) der neu erstellten A2 Deutschland AG als Holding des Deutschlandgeschäftes unterstellt und die jeweiligen Vertriebe in der A2 Beratungs- und Vertriebs-AG gebündelt wurden (siehe Wikipedia A2 SE). Die weitere Regelung des Arbeitsvertrages sah vor, dass nach Ablauf der Probezeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Vertrages entstehe, wenn keiner der Beteiligten vorher erkläre, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen solle. Eine solche Erklärung erfolgte nicht.

Am 17. Dezember 2000 nahm der Kläger - wie bereits oben erwähnt - zu einer Rückfrage der Beklagten Stellung hinsichtlich der Tätigkeit bei der Kanzlei A1 u. Kollegen. Er wies jedoch darin nicht auf die Beendigung seiner Tätigkeit als (angestellter) Rechtsanwalt bei der Kanzlei B2 und Kollegen in F2 und die Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der A2-Versicherung hin (Bl. 33 VA).

Mit Bescheid vom 3. Januar 2001 (Bl. 34 VA) befreite die damalige BfA den Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und fügte maschinenschriftlich über diesen Satz den Zusatz „nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI“ hinzu. Im Bescheid nahm die BfA auf einen Eingang des Befreiungsantrages am 16. März 1999, einen Beginn der Beschäftigung ab 1. Januar 1999 und eine Beschäftigung als Rechtsanwalt, eine Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seit dem 10. Februar 1988 Bezug und führte wörtlich aus:
„Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständige versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und sie insoweit satzungsmäßig verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen.“


Nach dann folgender Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid darüber hinaus folgende (formularmäßige) Hinweise:

„Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet,
- die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer endet,
- Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA.
Die als Anlage beigefügte Durchschrift dieses Bescheids ist dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung des Angestellten verpflichtet wäre.
Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen.
Sollten für Sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten ab Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden sein, so ist die Erstattung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu beantragen, an die die Beiträge abgeführt worden sind.“


Darüber hinaus wurde maschinenschriftlich der folgende individuelle Hinweis beigefügt:
„Vorsorglich folgender Hinweis: Sollten Sie zu einem nach dem Befreiungsbeginn liegenden Zeitpunkt eine abhängige berufsspezifische Beschäftigung aufnehmen, gilt die ausgesprochene Befreiung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiter. Die Bescheiddurchschrift wäre dann dem Arbeitgeber auszuhändigen.“

Im Jahr 2001 wechselte der weiterhin als Rechtsanwalt zugelassene Kläger als Leiter Recht und Steuern zur A2 Pension Consult GmbH, seit dem 1. September 2013 war er dann bei der A2 Beratungs- und Vertriebs-AG tätig (siehe Anlage 1 zum weiteren Befreiungsantrag des Klägers vom 26. November 2013 - Bl. 5 VA).

Mit Antrag vom 26./27. November 2013 (Eingang bei der Beklagten 12. Dezember 2013) beantragte der Kläger bei der Beklagten als Rechtsnachfolger der BfA erneut (vorsorglich) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gab hierbei an, seit dem 1. November 2001 als Rechtsanwalt berufsspezifisch beschäftigt gewesen zu sein. Er sei seit dem 1. März 1998 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in der berufsständischen Kammer.

Mit Bescheid vom 15. August 2014 (Bl. 8 f. VA) lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die seit dem 1. November 2001 aufgenommene Beschäftigung als Leiter Recht bei der A2 Pension Consult GmbH ab.  Eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 als Außendienstangestellter in Ausbildung und Vertreterbereichsleiter bei der A2 Beratungs- und Vertriebs-AG werde ebenfalls abgelehnt. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für diejenige Beschäftigung erfolgen, wegen der die Beschäftigten aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssten also wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Zwar bestehe aufgrund der Zulassung als Rechtsanwalt eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und damit auch im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen der Beschäftigung als Leiter Recht bei der A2 Pension Consult GmbH. Der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt bei der A2 beschäftigt und stehe als Rechtsberater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis. In dieser Tätigkeit sei er nicht als Rechtsanwalt tätig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei insoweit nicht möglich. Eine Erstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheide aus, weil diese nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiter vorliegen würden, was das Bundessozialgericht (BSG) in den Verfahren B 12 R 3/11 R und B 12 R 8/10R bestätigt habe. Es liege jedoch keine aktuelle Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit als Rechtsanwalt vor.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und auf seiner Meinung nach bestehende Widersprüchlichkeiten verwiesen. Gegenstand des Antrages sei der Tätigkeitswechsel vom 1. September 2013 gewesen, für die Zeit davor liege ein Befreiungsbescheid der BfA vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Ergänzung zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid verwies die Beklagte noch auf drei Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 , B 5 RE 9/14 und B 5 RE 3/14). Dort sei klargestellt worden, dass abhängig beschäftigte Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden könnten. Nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses. Auf die früher angewendete Vier-Kriterien-Theorie komme es deshalb nicht an. Das gelte auch für Anträge, die vor dem 3. April 2014 gestellt worden seien, eine Anwendung der Vier-Kriterien-Theorie komme wegen höchstrichterlich bestätigter Rechtswidrigkeit nicht in Betracht. Im Übrigen würden nach Auffassung des 5. Senats des BSG nur die derzeitigen Inhaber einer Befreiungsentscheidung einen Vertrauensschutz genießen. Insoweit habe sich der 5. Senat in den Entscheidungen vom 3. April 2014 den früheren Urteilen des 12. Senats vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10) angeschlossen. Dort sei entschieden worden, dass sich die verfügte Befreiung stets nur auf die ganz konkret ausgeübte Beschäftigung beschränke und mit dem Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit ende. Auch aus der Verwendung bestimmter Texte in früheren Befreiungsbescheiden erwachse kein Vertrauensschutz für Tätigkeiten, die von derjenigen Beschäftigung abweichen würde, auf welche sich die Befreiung bezogen habe. Aus der auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten Information zur Umsetzung der Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (Stand 10. Januar 2014) ergebe sich keine abweichende Beurteilung. In ihr sei den Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen aller Berufsgruppen ohne aktuelle Befreiung die Möglichkeit eingeräumt worden, für ihre gegebenenfalls seit längerem ausgeübten Beschäftigungen die Antragstellung auf Befreiung nachzuholen, ohne dass hiermit die Zusicherung der Befreiung verbunden gewesen sei. Die Erteilung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei daher für die Tätigkeiten als Leiter Recht und Steuern bei der A2 Pension Consult GmbH sowie für die Tätigkeit als Außendienstangestellter in Ausbildung bzw. als Vertreterbereichsleiter ausgeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben (S 5 R 1354/15). Der Kläger hat dort durch seinen Bevollmächtigten die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Bestätigung einer Fortgeltung der früher ausgesprochenen Befreiung, hilfsweise die Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI geltend  gemacht. Der streitige Bescheid widerspreche einer bestandskräftigen Befreiungsentscheidung, die nach ihrem Begründungsinhalt fortgelte, weil ununterbrochen eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt worden sei.

Im Hinblick auf anstehende gesetzgeberische Änderungen und damals möglicherweise anstehende Verfassungsbeschwerden haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, welches das SG mit Beschluss vom 7. Juli 2015 angeordnet hat.

Am 15. Januar 2016 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, (1.) die Fortgeltung der ausgesprochenen Befreiung zu bestätigen, hilfsweise eine Befreiung nach § 6 SGB VI auszusprechen. Darüber hinaus hat er (2.) die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI, (3.) die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 286 f SGB VI und (4.) die Erstattung der von Ziff. 3 nicht erfassten zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge durch die Einzugsstelle an den Arbeitgeber beantragen lassen.

Die Beklagte hat auf die aus ihrer Sicht nach neuem Recht erforderliche Befreiung durch die Rechtsanwaltskammer verwiesen und um Vorlage einer entsprechenden Befreiungsentscheidung gebeten.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 hat die Beklagte sodann eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgelehnt. Der Kläger sei nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer aufgrund seiner Beschäftigung, denn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Auch der Antrag auf Bescheinigung der Fortgeltung der mit Bescheid vom 3. Januar 2001 ausgesprochenen Befreiung auf die derzeitige Tätigkeit bei der A2 werde abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 31. Oktober 2012 entfalte eine einmal erteilte Bewilligung keine Wirkung für eine Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Kläger erneut damit begründet, dass der Befreiungsbescheid nie zurückgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 3. September 2018 hat der Kläger gegenüber der Beklagten im Widerspruchsverfahren und gegenüber dem Gericht weiter durch seinen Bevollmächtigten vorgetragen, der Bescheid vom 1. Januar 2001 (gemeint 3. Januar 2001) sei ohne Beschränkung auf einen Arbeitgeber erfolgt und nie zurückgenommen worden. Er wirke noch heute fort, Verfügungssatz und erläuternde Texte seien eindeutig. Der Kläger sei zum Befreiungszeitpunkt bei der A2 beschäftigt gewesen und bis heute dort beschäftigt. Die Beklagte habe selbst zugestanden, dass Befreiungsbescheide für dieselben Arbeitgeber fortgelten würden. Die Beklagte habe, obwohl beantragt, das Fortwirken der alten Befreiung nicht geprüft.
Weiter hat der Klägerbevollmächtigte noch vorgetragen, es gebe zur Frage der Fortgeltung früherer Befreiungsbescheide unterschiedliche (konkret benannte) Gerichtsentscheidungen. Im Übrigen hat er vertieft darauf verwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits bei der A2, dem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2019 hat die Beklagte den weiteren Widerspruch zurückgewiesen und die früheren Ausführungen im Wesentlichen wiederholt. Zur Fortgeltung der ausgesprochenen Befreiung hat die Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass die Wirkung mit dem Wechsel des Arbeitgebers entfalle. Mit Aufgabe der Beschäftigung bei der Kanzlei B2 und Kollegen sei der Befreiungsbescheid unwirksam geworden. Nur hierauf habe sich der Befreiungsbescheid bezogen, nur für diese Tätigkeit sei eine Befreiung ausgesprochen worden. Der Weitergeltung von Altbescheiden habe das BSG mit Urteil vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R) eine Absage erteilt. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Recht seien Betroffene, die eine Zulassung als Syndikusanwalt nicht erwirken könnten, weder laufend noch rückwirkend befreiungsberechtigt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme deshalb nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 zu der Klage aus 2015 (S 5 R 1354/15) hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, auch den Bescheid vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. November 2001 zu bestätigen. Weitere Begründung könne erst erfolgen, wenn zwischenzeitlich ergangene Urteile des 5. Senats des BSG vorliegen würden.

Am 5. März 2019 hat die Beklagte sodann den Rechtsstreit formell wiederangerufen, der nunmehr unter dem Aktenzeichen S 2 R 881/19 fortgeführt worden ist.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Weiteren vorgetragen, die alte Befreiung gelte fort. Er berufe sich auf Vertrauensschutz, den ihm der eindeutige Text des alten Befreiungsbescheides zur Verfügung stelle. Er sei bereits 2001 bei der A2 tätig gewesen. Nach Sichtung der Urteilsgründe der Entscheidungen des BSG vom 13. Dezember 2018 stehe fest, dass der Bescheid aus dem Jahre 2001 nicht die Folgewirkungen habe, wie der Kläger - und ein Jahrzehnt lang auch die Beklagte - sie aus dem Begleittext des Bescheides verstanden hätten. Hätte der Kläger allerdings gewusst, dass bei Beschäftigungswechsel jeweils ein neuer Antrag erforderlich sei, so hätte er diesen gestellt. Die Beklagte habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass der von ihr verwendete Text auch so hätte verstanden werden müssen, wie es das BSG jetzt für richtig halte. Damit würden die Folgen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eintreten. Der Kläger sei so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte auf die jeweils bestehende Antragsnotwendigkeit hingewiesen hätte. Er sei also in den Stand zu versetzen, der bestünde, wenn er am 1. Dezember 2000 einen Befreiungsantrag gestellt hätte. Die Beklagte habe den Kläger mit dem Bescheidtext vom 3. Januar 2001 auf eine falsche Fährte gelockt, nämlich, dass ein neuer Befreiungsantrag nicht gestellt werden müsse, weil die Befreiung weiter gelte. Davon seien der Kläger und die Beklagte bis zu den Urteilen des BSG vom 31. Oktober 2012 übereinstimmend ausgegangen. Nach dem zum Jahresbeginn 2011 (muss wohl 2001 heißen) geltenden Recht wäre der Kläger eindeutig und anstandslos befreit worden. Deswegen komme es nicht darauf an, dass nach den Urteilen des BSG vom 13. Dezember 2018 Altbescheide keinen Vertrauensschutz genießen würden, denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch resultiere vielmehr gerade aus diesem Umstand. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe am 26. Mai 2020 im Verfahren L 13 R 1664/19 bei einer vergleichbaren Konstellation einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch angenommen. Die Beklagte habe allerdings Revision eingelegt (B 5 RE 6/20 R – Anmerkung: In der Zwischenzeit hatte die Beklagte die Revision zurückgenommen). Seit dem 1. Oktober 2013 sei der Kläger Vertriebsleiter und nicht mehr wie zuvor anwaltlich tätig. Dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Befreiung habe, sei ihm bewusst, deshalb habe er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach neuem Recht nie verfolgt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, Streitgegenstand sei allein die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Eine solche sei aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 3. April 2014 (siehe B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R sowie B 5 RE 13/14 R) ausgeschlossen. Eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das BSG habe mit Beschluss vom 22. März 2018 (B 5 RE 12/17 B) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit nicht vorliegen würden und habe diese Einschätzung mit Urteil vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) nochmals bestätigt. Es sei auch in der Entscheidung vom 22. März 2018 (B 5 RE 12/17 R) der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund gefolgt, wonach sich die Bescheide in den Altfällen auf den Status als Rechtsanwalt und in den Neufällen auf den Status als Syndikusrechtsanwalts beziehen würden, sodass eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide wegen der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht gegeben sei. Weder ändere der neue Bescheid den Ursprungsbescheid ab, noch ersetze er ihn. Seit dem 1. Januar 2016 sei eine Befreiung für Syndikusanwälte wieder möglich. Hierzu sei in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Syndikusrechtsanwalt legal definiert worden. Die gesetzlichen Bestimmungen griffen zur Kennzeichnung der anwaltlichen Tätigkeit und Syndikusrechtsanwälten die vier Kriterien nach der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten auf, um eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den Gerichtsentscheidungen des BSG zu erreichen. Das Gesetz sehe vor, dass Syndikusrechtsanwälte tätigkeitsbezogen zugelassen werden könnten. Zuständig sei die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Erst nach erfolgter Zulassung entscheide der Rentenversicherungsträger über die Befreiungsanträge.
Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei jedoch allein das seinerzeit geltende Recht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme für die Vergangenheit nicht in Betracht, weil nach altem Recht die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geführt habe.
Zukünftig scheide eine Befreiung aus, weil nach neuem Recht angestellte Rechtsanwälte ihren Beruf nur bei solchen Arbeitgebern ausüben dürften, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften tätig seien. Zu diesen Arbeitgebern zählten die A2 Pension Consult GmbH bzw. A2 Beratungs- und Vertriebs-AG jedoch nicht.
Das BSG habe wiederholt klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde, wie sich aus den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 30. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -) ergebe. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt. Das BSG habe sich somit auch (wiederholt) zum Rechtscharakter der “Begleittexte“ positioniert und festgestellt, dass diese lediglich Hinweise und nicht Teil des Verfügungssatzes darstellen würden.
Über den Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs.4b SGB VI werde außerhalb des Klageverfahrens eine Verwaltungsentscheidung getroffen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch helfe ebenfalls nicht weiter. Er erfordere eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts. Als Rechtsfolge sei derjenige Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen dürfe (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. März 2004, juris Rn. 9 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung durch die Beklagte lägen jedoch nicht vor. In dem Revisionsverfahren beim BSG (B 5 RE 6/20 R) sei die Befreiung von der Versicherungspflicht eines angestellten Arztes wegen Überschreitung der durch Satzung festgelegten Altersgrenze streitbefangen, die Rechtsprechung des BSG hierzu sei vorliegend nicht einschlägig. Mit Urteil vom 22. Juli 2020 (L 5 R 1941/18) habe das LSG Baden-Württemberg u.a. ausgeführt, Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht seien nicht ersichtlich. Der Text im dortigen Bescheid entspreche dem vorliegenden.

Der Kläger hat im Weiteren noch den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2000 sowie die Bestätigung der A2 Beratungs- und Vertriebs-AG vom 7. Juni 2019 vorgelegt.

Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass sowohl der Bescheid vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 als auch der Bescheid vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2019 Gegenstand des Verfahrens sind.
Mit der ersten Entscheidung habe die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die am 1. November 2001 aufgenommene Beschäftigung als Leiter Recht und Steuern bei der A2 Pension Consult GmbH und für die vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 ausgeübte Beschäftigung als Außendienstangestellter  in Ausbildung und als Vertreter Bereichsleiter bei der A2 Beratungs- und Vertriebs AG nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI abgelehnt. Hierbei habe die Beklagte das vor der Änderung der Vorschriften der BRAO zum 1. Januar 2016 (Anmerkung betreffend den Syndikusanwalt) geltende Recht angewendet. Mit der zweiten Entscheidung habe die Beklagte sich erstmals zur Fortgeltung der früher erteilten Befreiung geäußert und (abermals) über die Tätigkeit für die A2 seit dem 1. November 2001 befunden. Dabei habe die Beklagte, nach dem Horizont eines objektiven Empfängers, auch die ausdrücklich beantragte Rückwirkung der Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI (vgl. Antrag vom 15. Januar 2016 Ziff. 2) abgelehnt. Dies ergebe sich für das SG aus den Ausführungen zu einem „gegebenenfalls auch rückwirkenden“ Befreiungsrecht, welches jedoch die Zulassung als Syndikusanwalt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer erfordere. Ferner ergebe sich daraus, dass die Beklagte ausdrücklich darauf verweise, dass Betroffene, die eine Zulassung als Syndikusanwalt nicht erwirkten, weder laufend „noch rückwirkend“ als Syndikusanwalt befreiungsfähig seien. Insofern könne dahinstehen, ob es sich bei einer Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI um einen eigenen Streitgegenstand handele und ob dieser nach §§ 86, 96 SGG in laufende Verfahren einzubeziehen sei, denn die Beklagte habe einen ausdrücklich gestellten Antrag auf rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit nach 231 Abs. 5b SGB VI nach dem Horizont eines verständigen Empfängers jedenfalls durch Verfügungssatz im Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2019 (erstmals) abgelehnt. Diese Ablehnung genüge bei erstmaliger Beschwer dem Vorverfahrenserfordernis des § 78 SGG und habe nach § 99 Abs. 1 SGG im Wege der vom Kläger auch tatsächlich erklärten Klageerweiterung ins bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden können. Dabei komme es auf eine Einwilligung der Beklagten nicht an, weil das Gericht die Einbeziehung vorliegend wegen einer dann möglichen Gesamtbewertung als sachdienlich erachte.
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass sich die mit Bescheid vom 3. Januar 2001 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auf seine Tätigkeit bei der A2 erstrecke, sei die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 55 SGG statthafte Klageart.
Das Vorliegen einer bestandskräftigen Befreiung von der Versicherungspflicht für eine aktuell ausgeübte Tätigkeit stelle ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG dar, auf welches sich die Feststellungsklage beziehen könne. Der Kläger habe an einer solchen Feststellung auch ein berechtigtes Interesse. Die Klage erscheine auch nicht ohne Weiteres subsidiär, weil bei bestandskräftiger Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Bescheide vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 und vom 26. März 2018 schon deshalb aufzuheben wären, weil sie ohne Beseitigung der Rechtswirkung des Bescheids vom 3. Januar 2001 einer für die Beteiligten nach § 77 SGG bindenden Regelung des streitigen Sachverhalts widersprechen würden. Andererseits wäre die Beklagte nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch an im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage getroffene Ausführungen zur Fortwirkung des Bescheides vom 3. Januar 2001 gebunden, was für eine Subsidiarität spreche. Das Gericht sei im Ergebnis der Auffassung, dass vorliegend eine Subsidiarität gegenüber der reinen Anfechtungsklage nicht eingreife, sodass in der Sache über den Feststellungsantrag zu befinden sei.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 3. Januar 2001 entfalte für die Tätigkeiten des Klägers für die A2 und ihre Tochterunternehmen keinerlei Rechtswirkung. Die Rechtswirkung der Feststellungen in einem Befreiungsbescheid erstrecke sich, wie auch der Kläger erkannt zu haben scheine, nur auf diejenige Tätigkeit, die dem Verfügungssatz des Befreiungsbescheides (gegebenenfalls durch Auslegung) zu entnehmen sei. Ein Befreiungsbescheid erledige sich nach § 39 Abs. 2 SGB X nämlich auf sonstige Weise, wenn diese Tätigkeit aufgegeben werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R -, juris Rn. 15 mit Verweis auf BSG Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, BSG Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - und Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -). Dabei entspreche es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass eine in dem damals üblichen Formularbescheid ausgesprochene Befreiung regelmäßig nur die im zugrunde liegenden Antrag bezeichnete Beschäftigung betreffe und rein tätigkeitsbezogen zu verstehen sei (BSG Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R - juris Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt habe sich der Befreiungsbescheid vom 3. Januar 2001 auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und entfalte für die seit dem 1. Dezember 2000 ausgeübte Tätigkeit bei der A2 keine Rechtswirkung mehr. Wie das BSG in seinem Urteil vom 23. September 2023 klargestellt habe, sei die im Antrag angegebene Tätigkeit (und damit gerade nicht die zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit) maßgeblich für die Auslegung des Verfügungssatzes. Maßgeblich für die Auslegung seien ohnehin nur Erkenntnisse, die bis zur Bestandskraft des Bescheides vorgelegen hätten (LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 - L 21 R 958/19 -, juris Rn. 48 bis 50). Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger in seinem Antrag vom 14. Juli 2000 (gemeint vom 16. März 1999) mitgeteilt habe, er sei seit dem 1. Juli 1999 als arbeitnehmerähnliche Person (wie sich aus der Klarstellung Bl. 33 VA ergebe als (selbstständiger) Außensozius bei B2, L1 und D1, gemeint wohl A1 u.a. in F1) tätig. Im weiteren Antrag vom 14. Juli 2000 sei eine am 1. Juli 2000 begonnene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei B2, L1 und D1 (F2) angegeben worden. Eine spätere Mitteilung darüber, dass er am 1. Dezember 2000 eine Tätigkeit bei der A2 aufgenommen habe, sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, insbesondere das Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2000 enthalte diesbezüglich keinerlei Klarstellung, obwohl die Tätigkeit bereits ausgeübt worden sei. Bereits deshalb stehe für das SG nach entsprechender Auslegung des Verfügungssatzes des Bescheides vom 3. Januar 2001 fest, dass dieser sich - wie von der Beklagten angenommen - ausschließlich auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt beziehen könne und nicht auf eine Tätigkeit als Referent bei der A2, von welcher die Beklagte nach Aktenlage nichts gewusst habe und schon deshalb keine Regelung habe treffen wollen (und) können. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt, denn die Beklagte habe den Formularbescheid über der fest vorgesehenen Formulierung „Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit“ mit Maschinenschrift „Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI“ ergänzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nach Erhalt des Fragebogens zur  Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige und der Erklärung des Klägers vom 17. Dezember 2000 (auch) eine Befreiung von der sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebenden Versicherungspflicht für Selbstständige habe erteilt werden sollen. Dem habe gerade die Angabe einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit im Antrag vom März 1999 (Bl. 20 VA) zugrunde gelegen, was im Bescheid auch in der Angabe des Antragsdatums 16. März 1999 zum Ausdruck komme. Auch der weitere maschinenschriftliche Hinweis am Ende des Bescheids „Sollten Sie nach dem Befreiungsbeginn eine abhängige berufsspezifische Beschäftigung aufnehmen ...“ verdeutliche, dass Grundlage der Befreiung die angegebene Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Rechtsanwalt als Außensozius der Kanzlei A1 und Kollegen gemäß dem Antrag aus dem Monat März 1999 gewesen sei. Es liege nahe, dass die Beklagte ferner mit Blick auf die im Antrag vom 14. Juli 2000 (Bl. 26 VA) angegebene Tätigkeit als abhängig beschäftigter Rechtsanwalt für die Kanzlei B2 und Kollegen auch diese Beschäftigung habe erfassen wollen. Die Beklagte habe deshalb klargestellt, dass die Befreiungsentscheidung auch diese Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erfasse und deshalb die Bescheiddurchschrift an diesen Arbeitgeber weitergegeben werden können. Dass die Befreiung auch eine Tätigkeit, die keine rechtsanwaltliche Tätigkeit sei (nämlich als Referent bei der A2) habe betreffen sollen, lasse sich zur Überzeugung des SG nach dem Horizont eines objektiven Empfängers ausschließen.
Auch der zulässige Hilfsantrag sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, für die seit dem 1. Dezember 2000 ausgeübten Tätigkeiten bei der A2 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit zu werden. Wie vom Kläger zutreffend erkannt, würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ausgeübte abhängige Beschäftigung bei der A2 nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht vorliegen. Wer als Rechtsanwalt  zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe (vor den Änderungen der BRAO zum 1. Januar 2016 und der Einführung der Übergangsvorschrift § 233 Abs.4a bis d SGB VI zum selben Zeitpunkt) wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden  können (ständige Rechtsprechung, siehe BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - amtlicher Leitsatz).
Auch nach den Änderungen der BRAO und der Einführung von § 231 SGB VI zum 1. Januar 2016 würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vorliegen.
Als Antwort auf die Urteile des BSG vom 3. April 2014 und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Juli 2016 (1 BVR 2584/14, NJW 2016, 2731), wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden könne, und in der erklärten Absicht, den Syndikusrechtsanwälten die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig gewährte Befreiung von der Versicherungspflicht unter im Wesentlichen gleichbleibenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen weiter zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201 S.2, 13, 16, 46; BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -) habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2016 allein durch eine Neuregelung des Berufsrechts und damit außerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht geschaffen und ansonsten lediglich die Übergangsvorschriften des § 231 Abs. 4a bis d SGB VI eingeführt. Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusanwalt seien dabei die Übergangsvorschriften in § 231 Abs. 4b SGB VI, mit denen der Gesetzgeber der Tatsache habe Rechnung tragen wollen,  dass die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken für Syndikusanwälte vorübergehend  nicht gegeben gewesen sei - insoweit seien die Befreiungsvorschriften in§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI ergänzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -, BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2/19 R -). Zu diesem Zwecke sei in den §§ 46 f. BRAO und 41d Patentanwaltsordnung die Zulassung der Syndikusrechtsanwälte und der Syndikuspatentanwälte als Rechtsanwälte geregelt. Im Rahmen der Zulassung gelte ihre Tätigkeit als die von Rechtsanwälten, womit die bis dahin geltende Doppeltheorie, wonach der Syndikusanwalt nicht in seiner abhängigen Beschäftigung, sondern allenfalls in einer daneben selbstständigen ausgeübten Tätigkeit als freier Rechtsanwalt tätig sein könne (Nachweise in BT-Drucks. 18/5201, S.14), ihre Geltung verloren habe (BT-Drucks.18/5201, S.28). Der 5. Senat des BSG habe seine Rechtsprechung bezüglich eines Patentanwalts jedoch aufrechterhalten und fortgeführt, indem er entschieden habe, dass derjenige, der als Patentanwalt zugelassen und sogleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei, wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könne (BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 17). Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung beim Arbeitgeber, der kein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft sei, seien in § 46 Abs. 2 BRAO geregelt. Die Erfüllung der dortigen Merkmale führe noch nicht zur Annahme im Sinne des Abs. 1, die betreffende Person übe eine Beschäftigung aus, die eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründe. Eine notwendige Voraussetzung hierfür sei vielmehr die förmliche Zulassung. Die Zulassung erfolge nach § 46a BRAO durch die örtliche Rechtsanwaltskammer. Sie gelte nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis und erstrecke sich nicht auf andere gleichgeartete Tätigkeiten. Gegebenenfalls sei für jedes Arbeitsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikuspatentanwalt eine eigene Zulassung auszusprechen, gleiches gelte für eine eventuell daneben ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt (vgl. § 46c Abs. 5 Satz 2 BRAO). Die Zulassungsentscheidung habe rechtsgestaltende Wirkung. Mit ihr stelle die zuständige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts, auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des § 6 SGB VI Bezug nehme, grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit fest, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führe (mit Hinweis auf Kasseler Kommentar/Guttenberger 116. EL September 2021, SGB VI§ 6 Rn. 7d). Deshalb sei der Rentenversicherungsträger nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO anzuhören, ferner sei die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer der Rentenversicherung nach § 46a Abs. 2 Satz 2 BRAO zuzustellen. Da der Rentenversicherungsträger nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und Abs. 3 SGB VI an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO gebunden sei, stehe ihm nach § 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO ebenfalls der Rechtsschutz gemäß § 112a Abs. 1 und 2 BRAO zu. Eine Zulassung nach § 46a BRAO sei als Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht (nur dann) nicht erforderlich, sofern für die aktuelle Beschäftigung bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe (BT-Drucks. 185201, S. 46, Rn. 7b). Durch die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung der Zulassung werde vermieden, dass die berufsrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk begründe, voneinander abweichen würden. Mit der Zulassung werde der für einen Arbeitgeber im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt wegen dieser abhängigen Tätigkeit aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe. Dies gelte jedenfalls, solange die der Zulassung zugrundeliegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt werde, das heiße bei einer Änderung der Tätigkeit ende die Befreiung kraft Gesetzes, auch wenn noch eine wirksame Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung bestehe (BT-Drucks. 18/5201, S. 20). Eine Bindungswirkung der Zulassung bestehe auch nicht mehr, wenn die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht mehr gewährleistet sei, was sich auch aus § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ergebe (mit Hinweis auf Kasseler Kommentar/Guttenberger/ 116. EL September 2021, SGB VI § 6 Rn. 7e).
Nachdem der Kläger die Zulassung als Syndikusanwalt durch die Rechtsanwaltskammer unstreitig nicht habe erreichen können bzw. noch nicht einmal zu erreichen versucht habe, sei er also auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Recht nicht für die Zeit ab 1. Januar 2016 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Zusätzlich scheide auch eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI aus, denn diese erfordere gerade die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Recht (mit Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 - L 21 R 958/19 -, juris Rn. 54). Dies folge unmittelbar aus der Formulierung „die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde“ in § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI.
Eine Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI scheide schon deshalb aus, weil weder nach altem Recht, noch nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Recht eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht komme (siehe oben), sodass es für die Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erforderlichen Anknüpfung einer Befreiung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI fehle, der im systematischen Zusammenhang mit Satz 2 zu sehen sei.
Der Kläger könne auch nicht verlangen, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als hätte er für diese Tätigkeit einen weiteren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei von der Rechtsfolgenseite betrachtet auf die Vornahme einer mit Recht und Gesetz in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung desjenigen Rechtszustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn der Leistungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 5a RKn 23/84 - = SozR 1300 § 44 Nr. 18). Er erstrecke sich jedoch nicht auf Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - = BSGE 49, 76). Insoweit könne der Kläger zur Überzeugung des SG im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht erfolgreich geltend machen, dass er für die Tätigkeit bei der A2 nach altem Recht von der Beklagten von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, wenn diese früher entschieden hätte. Maßgeblich sei nämlich auch hier das Recht, wie es sich aus den Entscheidungen des BSG des Jahres 2014 ergebe und wie es auch in den Jahren davor gegolten habe, auch wenn es wegen rechtsirriger Annahmen gegebenenfalls teilweise abweichend gehandhabt worden sein möge. Eine nach früherer Handhabung möglicherweise übliche, aber dem geltenden Recht aus heutiger Sicht widersprechende Verwaltungshandlung stelle keine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Pflichten dar und könne deshalb auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht herbeigeführt werden.
Hierin liege zur Überzeugung des SG auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 im Verfahren L 13 R 1664/19, denn dort wäre bei früherer Antragstellung die Altersgrenze für die Kammermitgliedschaft nicht überschritten und nach geltendem Recht eine Befreiung auszusprechen gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich der vorliegende Fall mit der dortigen Konstellation gerade nicht vergleichen, eine Übertragung der dortigen Grundsätze scheide vielmehr aus den vorgenannten Gründen aus.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 24. Januar 2022 zugestellte Urteil am 18. Februar 2022 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte u.a. aus, obwohl der Kläger damit rechnen könne, dass von seinem damaligen Arbeitgeber aus Gründen der Verjährung keine Nachzahlung mehr verlangt werden könne, sei der Rechtsstreit notwendig. Denn die Beklagte sei nicht bereit, zu erklären, ob sie einen solchen Nachzahlungsanspruch überhaupt noch verfolgen würde, würde die Befreiung scheitern.
Der Kläger habe von der Beklagten einen Bescheid nach § 6 SGB VI vom 3. Januar 2001 über seine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten, der folgenden Passus enthalten habe:
„Vorsorglich folgender Hinweis: Sollten Sie zu einem nach dem Befreiungsbeginn liegenden Zeitpunkt eine abhängige berufsspezifische Beschäftigung aufnehmen, gilt die ausgesprochene Befreiung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiter. Die Bescheiddurchschrift wäre dann dem Arbeitgeber auszuhändigen.“
Die Bescheiddurchschrift sei in grüner Farbe gehalten gewesen. Sie habe dem zuvor den von der BfA verwendeten „grünen Ausweis“ entsprochen, der denselben Zweck gehabt habe: Einem neuen Arbeitgeber gegenüber die Fortgeltung einer vorhandenen Befreiung nachzuweisen.
Dieses Verfahren habe der damals - auch noch lange danach - bei der Beklagten vorherrschenden, jedenfalls praktizierten Rechtsansicht, entsprochen, eine Befreiung sei insoweit von Dauer, als sie auch bei Beschäftigungswechsel fortgelte. Deswegen sei die Terminsvertreterin der Beklagten beim 12. Senat des BSG am 31. Dezember 2012, also über zehn Jahre später, aus allen Wolken gefallen, als dieser die gegenteilige Rechtsansicht kundgetan habe.
Der Hinweis an den Kläger im Jahr 2001 sei eindeutig gewesen. Mit den „sonstigen Voraussetzungen“ sei gemeint gewesen, dass der Kläger im neuen Beschäftigungsverhältnis als Anwalt tätig sei und Mitglied im Versorgungswerk bleiben würde. Dass der Bescheid im Übrigen auf einen Antrag hin ergangen sei, als der Kläger noch bei einem Anwalt angestellt gewesen sei und beim Kläger einging, als er schon bei der A2 tätig gewesen sei, ändere an der Eindeutigkeit des Hinweises nichts. Denn er habe nicht zuletzt bewirkt, dass schon bei Eintritt in die A2 im Jahr 2001 die Antragstellung unterblieben sei.
Im Rechtsstreit habe der Kläger von Anfang an geltend gemacht, dass er sich auf die Folgen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches berufe. Denn hätte er damals einen Antrag gestellt, wäre er gemäß der damals üblichen Praxis anstandslos befreit worden. Diese Befreiung hätte Gültigkeit behalten wenigstens bis September 2013. Denn bis dahin habe der Kläger seine Tätigkeit und seinen Arbeitgeber nicht gewechselt. Dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach seine Berechtigung habe, habe der 13. Senat des LSG am 26. Mai 2020 (L 13 R 1664/19) rechtskräftig bestätigt.
Im Urteil des SG werde dieser Anspruch nun mit zwei Begründungen verneint:
Zunächst werde argumentiert, die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge könne sich aus dem behaupteten Anspruch deswegen nicht ergeben, weil nach der seit dem 3. April 2014 geltenden Rechtslage eine Befreiung eines Anwalts im Unternehmen nicht in Betracht kommen könne. Dazu schreibe das SG u.a., „maßgeblich sei nämlich auch hier das Recht, wie es sich aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts des Jahres 2014 ergebe und wie es auch in den Jahren davor gegolten habe, auch wenn es wegen rechtsirriger Annahmen gegebenenfalls teilweise abweichend gehandhabt worden sei. Eine nach früherer Handhabung möglicherweise übliche, aber dem geltenden Recht aus heutiger Sicht widersprechende Verwaltungshandlung stelle keine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Pflichten dar und könne deshalb auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht herbeigeführt werden.“
Hierzu führt der Bevollmächtigte weiter aus, wäre diese Argumentation richtig, wäre das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruches wertlos.  Die Argumentation beruhe aber auf einem Trugschluss. Der Folgenbeseitigungsanspruch diene nicht der Herstellung einer korrekten Rechtslage, sondern der Beseitigung der Folgen einer unrichtigen Beratung durch die Behörde, die hier eindeutig vorliege. Im Übrigen hätte dann der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung diese Erwägung übersehen.
Das SG-Urteil verwende im Anschluss daran ein zweites Argument, indem es ausführe, hier liege zur Überzeugung der Kammer auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020, denn dort wäre bei früherer Antragstellung die Altersgrenze für die Kammermitgliedschaft nicht überschritten und nach geltendem Recht eine Befreiung auszusprechen gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich der vorliegende Fall mit der dortigen Konstellation gerade nicht vergleichen. Eine Übertragung der dortigen Grundsätze scheidet vielmehr aus den vorgenannten Gründen aus.“
Dieses Argument sei unverständlich. Der Kläger sei am 9. Juni 1968 geboren. Im Jahre 2001 sei der Kläger 33 Jahre alt geworden. Im Übrigen komme es nicht darauf an, was in den Jahren und Jahrzehnten nach dem klaren Beratungsfehler geschehen sei.  Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem der Ausspruch der Beklagten in der beschriebenen Form erfolgt sei. Dabei sei hinzugesetzt, dass schon im Jahre 2001 jedenfalls die herrschende Meinung nicht davon ausgegangen sei, die einmal erteilte Befreiung gelte personenbezogen weiter fort.
Der Kläger verlange mit der Klage auch nichts Ungewöhnliches. Nachdem sich am 31. Oktober 2012 nämlich herausgestellt habe, dass eine Befreiung bei Beschäftigungswechsel von selbst erlösche, habe konstatiert werden müssen, dass für Tausende von Beteiligten - obwohl ohne gültige Befreiung - keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Die Beklagte habe mit ihrem Rundschreiben vom 10. Dezember 2013 in allen diesen Fällen auf Nachzahlung verzichtet, sofern sich diese zur Beklagten zurückmeldeten. Der Kläger habe für die Zeit nach dem September kein Befreiungsverfahren mehr betrieben. Was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verlange, habe die Beklagte von sich aus einer unübersehbaren Zahl von Betroffenen faktisch ohnehin zugestanden.
Der Arbeitgeber des Klägers habe die Beiträge zur Rentenversicherung jedenfalls bis zum September 2013 nicht an die Einzugsstelle der Beklagten, sondern an sein Versorgungswerk abgeführt. Dort würden sie noch heute liegen. Sie sollten nach Ansicht des Klägers auch dort verbleiben. Das würde in Frage gestellt, sollte die Beklagte oder deren Einzugsstelle im Falle eines Bestandes des angefochtenen Bescheides die Nachzahlung von Beiträgen verlangen. Es sei dem Kläger ein Rätsel, warum die Beklagte nicht in der Lage sein könne, eine Erklärung dahin abzugeben, dass sie angesichts der lange zurückliegenden Zeit entweder keine Nacherhebung mehr vornehme oder einem Verjährungseinwand des Arbeitgebers nicht entgegentreten werde.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich vollumfänglich in ihre Rechtsauffassung durch die BSG-Urteile vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R sowie B 5 RE 3/18 R) bestätigt gesehen. Mit diesen Entscheidungen habe das BSG seine Rechtsprechung zur Wirkung einer Befreiung (Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - und vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -) fortgeführt und klargestellt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungstypus beziehe, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.
Danach sei im Rahmen der Auslegung von Befreiungsbescheiden insbesondere (auch) auf den korrespondierenden Befreiungsantrag abzustellen, welcher sozusagen das „Gegenstück“ zum jeweiligen Bescheid bilde (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 - juris Rn. 34 f.).
Einen Verwaltungsakt und damit einen Verfügungsakt bzw. eine Regelung enthalte allein der jeweilige Eingangssatz des Bescheides in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der Befreiung. Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zur Aufhebung der Befreiung seien hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -, juris Rn. 31).
Dem Bescheid vom 3. Januar 2001 habe mithin - dem Antrag vom 16. März 1999 in Verbindung mit dem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige vom 12.März 1999 entsprechend - die Beschäftigung des Klägers als Außensozius der Kanzlei A1 und Kollegen in F1 zugrunde gelegen. Dieser Bescheid sei mit Aufgabe besagter Beschäftigung zumindest gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der (Fort-)Wirkung des Bescheides vom 3. Januar 2001 sei nochmals deutlich gemacht, dass die Befreiung stets auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sei. Sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Auf eine weitere Berufsausübung erstrecke sich die Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht. Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).
Wie schon oben ausgeführt, sei im Rahmen der Auslegung von Befreiungsbescheiden insbesondere auf den korrespondierenden Befreiungsantrag abzustellen, welcher sozusagen das „Gegenstück“ zum jeweiligen Bescheid bilde. Das BSG habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 3/18 R) diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendige Festlegung des Befreiungsbeginns im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X bestätige, dass die umrandeten Ausführungen Bestandteile des Verfügungssatzes enthielten. Der weitere Regelungsgehalt, die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiung ergebe sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag der (dortigen) Klägerin. In diesem habe die (dortige) Klägerin in der Rubrik „Arbeitgeber das Staatliche Bauamt K. benannt und als Beginn des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses den 20. April 1993 angegeben. Der damalige Befreiungsantrag habe daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung beim Staatlichen Bauamt in K. betroffen.
Weiter habe das BSG dort ausgeführt, die Abfrage des Arbeitgebers und des Beginns des „derzeitigen“ Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreiche, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung sei. Ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung komme eine Befreiung von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht. Dabei mache die Verwendung des Begriffs „derzeitig“ deutlich, dass es um die aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende Beschäftigung gehe und auch nur um diese gehen könne. Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen würden, könne der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Bauingenieurs oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs müsse gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer verkammerten Tätigkeit sein.
Weiter habe das BSG an dieser Stelle noch ausgeführt, abgesehen davon werde derjenige, der als Beschäftigter einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stelle, im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest im Regelfall nicht wissen, ob er seine aktuelle Beschäftigung aufgeben und insbesondere mit demselben Beruf eine Folgebeschäftigung aufnehmen werde. Auch aus diesem Grund könne sich ein Befreiungsantrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen.
Weiter hat die Beklagte hierauf gestützt im folgenden ausgeführt, diese Überlegungen seien allgemeingültig und uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Der Befreiungsantrag des Klägers vom 16. März 1999 habe sich eindeutig auf dessen Beschäftigung als Außensozius der Kanzlei A1, G1, S1 und Kollegen in F1 bezogen. Für eine Beantragung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beruf des Rechtsanwalts ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung gebe auch dieser Antrag nichts her.
So hätten denn auch die Sozialgerichte, die sich im Anschluss an die Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2018 mit der Wirksamkeit von Befreiungsbescheiden wie dem vorliegend in Rede stehenden (diese stammten sämtlich aus den 2000er Jahren) zu befassen gehabt hätten, die Rechtsprechung des BSG unproblematisch für übertragbar erachtet und zugunsten der Beklagten entschieden.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass, selbst wenn der Bescheid vom 3. Januar 2001 aufgrund seiner Formulierung („Die Befreiung gelte auch für jede weitere berufsspezifische Beschäftigung, sofern ...“) als eine Befreiung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung ausgelegt würde, er die vorliegend streitgegenständliche Beschäftigung bei der A2 nicht habe umfassen können. Denn bei dieser habe es sich ja gerade nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit als Rechtsanwalt gehandelt.
Als weisungsgebundene Tätigkeit im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses entspreche die Tätigkeit des Klägers nicht dem in den §§ 1 bis 3 BRAO gezeichneten Berufsbild des Rechtsanwalts. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob materiell eine Anwaltstätigkeit ausgeübt werde. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordere nach dem Normenwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führe, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründe. Sei dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, seien mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könne nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in vollem Umfange erfülle.

Der Klägerbevollmächtigte ist dem entgegengetreten und hat im Hinblick auf beim 3. Senat des LSG Baden-Württemberg ergangene Urteil vom 13. Dezember 2021 (L 3 AL 1847/21) klargestellt, dass der dort auch aufgestellte Satz: „Der Herstellungsanspruch kann einem Versicherungsträger nur zu einem rechtlich zulässigen Tun oder Unterlassen verpflichten“ nicht in Zweifel gezogen werde. Von Seiten der Beklagten sei aber zu erwarten, dass diese auf den (richtigen) Umstand hinweisen werde, Rechtsanwälte seien (außerhalb von Anwaltskanzleien) seit dem 3. April 2014 nicht mehr befreiungsberechtigt, also sei der vom Kläger angestrebte Weg verschlossen.
Dieser Einwand würde nicht berücksichtigen, dass für die Beurteilung der wiederherzustellenden Rechtsfolgen nicht die heutige Rechtslage maßgeblich sei, sondern nur die, die zum Zeitpunkt des die Beseitigung hervorrufenden Sachverhalts gegolten habe. Der Kläger berufe sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahre 2001, für ihn könne nicht die Rechtslage des Jahres 2014 maßgeblich sein. Andernfalls wäre der sozialrechtliche Herstellungsanspruch seines Sinnes entkleidet. Die Folgen, die der Kläger anstrebe, seien die, die im Jahre 2001 der Rechtslage entsprochen hätten.
Im Übrigen seien die umfangreichen Zitate der Beklagten aus verschiedenen BSG-Entscheidungen nicht hilfreich. Sie stammten alle aus einer Zeit, die viele Jahre nach dem maßgeblichen Ereignis ergangen seien. Als der Leser den alten Befreiungsbescheid bekommen habe, hätten diese alle noch nicht vorgelegen. Selbstverständlich habe es sich bei der Tätigkeit bei der A2 - nach damaligen Anschauungen, auch der Beklagten - um eine dezidiert berufsspezifische Beschäftigung gehandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Bindungswirkung des Bescheides vom 3. Januar 2001 auch die seit dem 1. November 2000 bis 30. September 2013 ausgeübte Tätigkeit für die A2 und ihre Töchter erfasse,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für die seit dem 1. Dezember 2000 bis zum 30. September 2013 ausgeübten Tätigkeiten für die A2 SE und ihre Töchter von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und die Beklagte haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 26. April 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Beigeladene mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 ebenfalls.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

I.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der A2 AG unter allen Gesichtspunkten verneint.

Das SG hat gestützt auf die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen im SGG und in den §§ 6, 231 SGB VI, § 46a BRAO sowie der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der im Dezember 2000 aufgenommenen Tätigkeit bei der damaligen A2 AG ebenso verneint wie auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf rückwirkende Befreiung für diese Tätigkeit. Der Senat nimmt hierzu ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe im Urteil des SG (Seite 12 bis Seite 19) vollumfänglich Bezug und macht sich diese für die Entscheidung hier zu eigen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Ergänzend ist für das hier im Berufungsverfahren im Grunde auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beschränkte Vorbringen des Klägers noch folgendes auszuführen:
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr, vgl. BSG Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rn. 29, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 VG 3/08 R - juris Rn. 41).

Der Senat kann sich allerdings schon nicht davon überzeugen, dass auf Seiten der Beklagten bzw. der damaligen BfA eine Verletzung dieser obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, vorliegt. Wie der vom SG und auch schon von der Beklagten zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu jeweils gleichlautenden Hinweisen in den damaligen Befreiungsbescheiden zu entnehmen ist, sind die auch oben dargestellten Hinweise in dem Bescheid vom 3. Januar 2001 nicht geeignet, beim Kläger einen Vertrauenstatbestand zu begründen.
So musste zum einen für den Kläger selbst schon klar sein, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Bescheid vom 3. Januar 2001 nur auf die zuletzt mit Antrag vom Juli 2000 benannte Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei und Kollegen in F2 bezogen haben konnte, da bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger der BfA gegenüber Angaben über die Beschäftigung bei der A2 AG nicht gemacht worden waren.
Des Weiteren ist unter anderem in den Hinweisen ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Dies ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in der sowohl 2000/2001 als auch bis heute unveränderten Fassung (einzige Ausnahme: anstelle des Begriffes „Angestellte“ heißt es nunmehr „Beschäftigte“). Da der BfA nur die ursprünglichen Anwaltstätigkeiten bei der Kanzlei A1 und Kollegen, F1, sowie bei der Kanzlei B2 und Kollegen, F2, bekannt waren, konnte sich die Befreiung auch nur auf diese Beschäftigung(en) beziehen.
Im Weiteren ist in diesem Hinweis zwar auch die Rede davon, dass sich die Befreiung, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und der Versicherte insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. Da es sich jedoch bei der am 1. Dezember 2000 (bzw. November 2001) aufgenommenen Tätigkeit bei der A2 AG um keine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelte, ergibt sich aus diesem Hinweis keinerlei Vertrauensschutz für den Kläger.
Auch der maschinenschriftlich eingefügte individuelle Hinweis, wonach für den Fall, dass der Kläger zu einem nach dem Befreiungsbeginn liegenden Zeitpunkt eine abhängige berufsspezifische Beschäftigung aufnehme, die ausgesprochene Befreiung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weitergelte, ist nicht geeignet, einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz zugunsten des Klägers zu begründen, da es sich bei der Tätigkeit bei der A2 AG gerade nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt handelte. Der Kläger war dort als juristischer Rechtsberater zunächst als Referent und später als Leiter der Abteilung Recht und Steuern tätig.

Der hier geltend gemachte Anspruch auf (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit bei der A2 AG im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheitert des Weiteren auch daran, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte. Eine „zulässige Amtshandlung“ bedeutet aber, es muss sich um eine Amtshandlung handeln, die im Einklang mit Recht und Gesetz steht. Der Klägerbevollmächtigte stellt zwar zutreffend darauf ab, dass es zum damaligen Zeitpunkt 2000/2001 übliche Verwaltungspraxis der BfA war, bei sogenannten „Syndikusanwälten“ eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Diese Verwaltungspraxis aber stand im Widerspruch zu der schon damals geltenden eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, was das BSG in den bereits vom SG umfangreich zitierten Entscheidungen in den Jahren 2012, 2014 und 2018 ausdrücklich mehrfach bestätigt hat. Damit aber scheidet eine Verpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BfA, dem Kläger für die im Dezember 2000 bzw. November 2001 aufgenommene Tätigkeit bei der A2 AG eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erteilen, aus. Denn damit würde die Beklagte zu einer rechtswidrigen und damit unzulässigen Amtshandlung verpflichtet werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zur damaligen Zeit in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis tatsächlich Befreiungsbescheide erteilt wurden. Insoweit genießen zwar diejenigen, denen seinerzeit eine Befreiung erteilt worden ist, Bestandsschutz. Ein Anspruch des Klägers aber auf Gleichbehandlung im Unrecht und damit auf Erteilung einer definitiv rechtswidrigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die hier streitige Tätigkeit besteht damit nicht.

Etwas Anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus der Entscheidung des 13. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 (L 13 R 1664/19, juris). Denn anders als im Fall des Klägers hier handelte es sich im vom 13. Senat entschiedenen Fall auch bei der streitigen Tätigkeit, für die die DRV Bund zur Erteilung einer Befreiung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet worden war, um eine berufsständische Beschäftigung. Der dortige Kläger war sowohl in der ursprünglichen Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt worden war, als angestellter Arzt und damit berufstypisch bzw. berufsständisch als auch in der hier streitigen Beschäftigung als angestellter Arzt in einem Krankenhaus beschäftigt. D. h. aber, dass im dortigen Fall auch bei einer unverzüglichen Antragstellung bei Wechsel der Arbeitsstelle die Befreiung hätte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung ohne weiteres erteilt werden müssen und insoweit die DRV Bund im dortigen Verfahren nicht zu einer unzulässigen oder rechtswidrigen sondern einer zulässigen und damit auch rechtmäßigen Amtshandlung verpflichtet worden war.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit bei der A2 AG in der Zeit ab Dezember 2000 bzw. November 2001 besteht und daher die Berufung zurückzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.   


 

Rechtskraft
Aus
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