L 3 R 62/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 13 R 844/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 62/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 13/23 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente.

 

Der Kläger erhielt seit dem 01.08.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente legte die Beklagte 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, errechnet aus 16,1493 Entgeltpunkten multipliziert mit einem Zugangsfaktor 0,892.

 

Mit Bescheid vom 16.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Antrag Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.12.2013. Hierbei legte sie ebenfalls 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde und führte in der Anlage zum Bescheid aus, dass anstelle der tatsächlichen 13,714 persönlichen Entgeltpunkte zu seinen Gunsten die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte von 14,4052 weiterhin der Berechnung zugrunde zu legen seien.

 

Aufgrund eines Überprüfungsverfahrens, in dem der Kläger sich auf die bereits seit 2013 anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft berief, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen rückwirkend ab 01.12.2013. In der Anlage zum Bescheid führte sie aus: Es ergäben sich 15,3745 Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte seien bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen und behielten daher den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892. Hieraus errechneten sich 13,7141 persönliche Entgeltpunkte. Im Vergleich zu den bisherigen Entgeltpunkten der früheren Rente (nämlich 14,4052) seien sie geringer, weshalb die höheren persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente zugrunde zu legen seien.

 

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bat sinngemäß um Überprüfung der Rentenhöhe.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Berechnung der Altersrente hätten sich weniger, nämlich 13,7141 persönliche Entgeltpunkte ergeben, es seien zu seinen Gunsten die bisherigen höheren Entgeltpunkte der Rente wegen Erwerbsminderung von 14,4052 zugrunde gelegt worden aufgrund der Besitzschutzregelung gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch der Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente sei beibehalten worden.

 

Der Kläger hat am 09.08.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und sinngemäß vorgetragen, er könne nicht verstehen, warum die Rente wegen Schwerbehinderung weniger sei als die Altersrente, es sei doch seinem Widerspruch stattgegeben worden. Er könne die Berechnung nicht nachvollziehen.

 

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

 

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat ihre Entscheidung für rechtmäßig erachtet.

 

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2022 abgewiesen. Die Beklagte habe die persönlichen Entgeltpunkte und den Zugangsfaktor zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI und § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI berechnet. Anders als der Kläger meine, erhalte er auch nicht weniger Rente als zuvor, dies ergebe sich aus den in den Bescheiden genannten monatlichen Zahlbeträgen.

 

Gegen den am 06.01.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.01.2022 Berufung eingelegt. Er sei nicht einverstanden, dass die normale Rente mit Schwerbehinderung geringer sei. Er habe Zweifel an der Berechnung. Nach 8 Jahren Kampf sei seinem Widerspruch stattgegeben worden und es habe sich für ihn keine Verbesserung ergeben.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021 eine höhere Rente zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie schließt sich der erstinstanzlichen Entscheidung an.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2022 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021 beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil er rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

 

Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 i.V.m. § 236a SGB VI) zutreffend berechnet.

 

Gemäß § 64 SGB VI berechnet sich der Monatsbetrag einer Rente durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

 

Die persönlichen Entgeltpunkte werden nach Maßgabe von § 66 SGB VI ermittelt, indem die Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Entgeltpunkte werden für die in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 11 SGB VI im Einzelnen aufgezählten Zeiten, insbesondere Beitragszeiten vergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Zeiten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat, sind nicht ersichtlich. Anders als der Kläger meint, werden für die Schwerbehinderung als solche keine zusätzlichen Entgeltpunkte vergeben, die Schwerbehinderung führt lediglich zu der Möglichkeit einer zeitlich vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten.

 

Als Zugangsfaktor ist bei nicht vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI der Zugangsfaktor 1,0 anzusetzen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (anderen) Rente waren. Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der frühere Zugangsfaktor maßgeblich. Für die Altersrente des Klägers bedeutet dies, dass der Zugangsfaktor der früheren Erwerbsminderungsrente – hier der Faktor 0,892 – auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen maßgebend bleibt. Hiervon ausgehend hätten sich nur 13,714 persönliche Entgeltpunkte ergeben. Da die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente mit 14,4052 jedoch höher waren, hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung von § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI zugunsten des Klägers die höheren Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt.

 

Als Rentenartfaktor hat die Beklagte zutreffend 1,0 angesetzt (§ 67 SGB VI) und ebenfalls zutreffend den jeweils nach Maßgabe von § 68 SGB VI aktuellen Rentenwert.

 

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die dem Kläger bewilligte Rente für schwerbehinderte Menschen genauso hoch ist wie die zuvor bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte. Zwar ist bei Versicherten, die die Voraussetzungen für beide Renten erfüllen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen häufig vorteilhaft, da letztere zu einem früheren Zeitpunkt abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Für den Kläger ergab sich dennoch kein unterschiedlicher Betrag, da er zum einen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.12.2013 beide Renten bereits abschlagsfrei in Anspruch nehmen konnte und zum anderen in seinem Fall wegen der vorher bezogenen Erwerbsminderungsrente für beide Renten nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 maßgeblich war.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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