L 3 R 221/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 563/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 221/23 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 42/23 AR
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.02.2023 wird verworfen.

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2023 hat das Sozialgericht Aachen (SG) Herrn N. W. als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger mit der am 14.03.2023 eingegangenen Beschwerde.

 

Die Beschwerde ist gem. § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hatte das SG schon im Beschluss vom 08.02.2023 zu Recht hingewiesen.  

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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