L 3 R 356/22 WA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 R 826/16
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 356/22 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 137/22 AR
Datum
Kategorie
Urteil

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 R 732/19 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

 

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 R 732/19.

 

In dem vormals bei dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren L 3 R 732/19, in dem die Beteiligten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestritten haben, hat der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2022, zu der der Kläger nicht erschienen ist, dessen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2018 zurückgewiesen.

 

Das Urteil vom 23.03.2022 ist der Bevollmächtigten des Klägers am 25.04.2022 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden.

 

Mit Schreiben vom 02.05.2022, eingegangen am 03.05.2022, stellt der Kläger einen „Wiederaufgreifens-Antrag“ und trägt vor, es sei bewiesen, dass er immunsupressiv sei und übersendet einen Laborbericht betreffend einer Blutgasanalyse des Labors SYNLAB, Palma de Mallorca vom 16.03.2022. Er sei als Immunsupressiver, ebenso wie die Bevollmächtigte beweisbar reiseunfähig zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 gewesen. Weiterhin läge eine Zwangskrankheit und eine fehlende Covid-Omikron-Impfung vor. Er hätte in so kurzer Zeit keinen Rechtsanwalt gefunden, der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten hätte.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Verfahren L 3 R 732/19 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 16.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

den Antrag abzulehnen.

 

Sie übersendet eine Stellungnahme der ärztlichen Referentin Dr. A. vom 23.08.2022.

 

Der Senat hat am 15.08.2022, dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein zugestellt am 30.08.2022, darauf hingewiesen, dass das Wiederaufnahmebegehren nicht begründet sein dürfte. Der Kläger sei bereits mit Verfügung vom 29.11.2021, mit Einschreiben/Rückschein zugestellt am 10.12.2021, zum Termin am 23.03.2022 geladen worden. Weder sei ein Terminsverlegungsantrag gestellt noch der Senat über eine mögliche Reiseunfähigkeit informiert worden, so dass kein Anlass zur Verlegung des Termins bestanden habe. Auch stelle die Erlangung des Ergebnisses einer Blutgasanalyse, welche die angebliche Reiseunfähigkeit des Klägers belegen solle, keinen Wiederaufnahmegrund nach §§ 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 580 Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, den Antrag gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

II.

 

Das mit Schriftsatz vom 02.05.2022 vorgetragene Begehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 R 732/19 begehrt. Dies lässt die von ihm verwandte Formulierung „Wiederaufgreifens-Antrag“ erkennen, wonach er die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens begehrt.

 

Der Senat kann über dieses Wiederaufnahmebegehren des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und der Kläger zuvor mit Schreiben vom 15.08.2022, diesem durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt am 30.08.2022, zu dieser Verfahrensweise angehört worden ist. Die Möglichkeit durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,. SGG, Komm., 13 Aufl. 2020, § 153 Rn.14 m.w.N.).

 

Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers ist nicht begründet. Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor.

 

Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach §§ 179, 180 SGG.

 

Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 ZPO findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

 

Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor.

 

Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

 

Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor. Der durch den Kläger übersandte Laborbericht betreffend einer Blutgasanalyse des Labors SYNLAB, Palma de Mallorca vom 16.03.2022 stellt keine Urkunde dar, die der Kläger im Sinne von § 580 ZPO aufgefunden hat. Hierfür wäre erforderlich, dass ihm bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 die Existenz dieses Laborberichts unverschuldet unbekannt gewesen sein müsste (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, Komm., 34. Aufl. 2022, § 580 Rn. 19). Dies ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Ebenfalls ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass dieser Laborbericht eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.

 

Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch statthaft. Diese Konstellation liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor.

 

Soweit der Kläger vorträgt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 nicht reisefähig gewesen zu sein, bzw. nicht in der Lage gewesen zu sein, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergeben sich hieraus bereits keine Wiederaufnahmegründe. Zudem ist der Kläger bereits mit Verfügung vom 29.11.2021, mit Einschreiben/Rückschein zugestellt am 10.12.2021, zum Termin am 23.03.2022 geladen worden. Weder ist ein Terminsverlegungsantrag (auch wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts) gestellt noch der Senat über eine mögliche Reiseunfähigkeit informiert worden, so dass kein Anlass zur Verlegung des Termins bestanden hat.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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