Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 4 SF 459/18 E) anhängig gewesenen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens (Ausgangsverfahren).
Die Klägerin erhob am 20. Februar 2014 Klage vor dem SG Dortmund (Az. S 4 SB 532/14), mit der sie den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen „G“ geltend machte. Das Klageverfahren endete mit einem durch die Klägerin angenommenem Anerkenntnis (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten <Kl.Bev.> vom 18. April 2018). Zugleich stellte die Klägerin einen Kostenantrag und meldete außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.556,00 Euro an (Kosten des Kl.Bev. i.H.v. 600,00 Euro, Dolmetscherkosten i.H.v. 150,00 Euro, Mietwagenkosten i.H.v. 476,00 Euro, Kosten für notwendigen Begleiter i.H.v. 150,00 Euro, Kopierkosten i.H.v. 70,00 Euro, Zeitversäumnis Gutachtertermine i.H.v. 70,00 Euro, Kosten für Atteste i.H.v. 40,00 Euro).
Das Verfahren der Kostenfestsetzung und -erinnerung stellte sich chronologisch im Einzelnen wie folgt dar:
Datum |
Aktenstelle |
Handelnder |
Aktivität |
12.7.2018 |
5 Beiakte SG |
Kl.Bev |
Antrag auf Kostenerstattung ggü. Bekl. |
9.8.2018 |
1 Beiakte SG |
Beklagte |
Antrag auf Kostenfestsetzung (0,00 Euro) |
15.8.2018 |
28 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Antrag auf Kostenfestsetzung (1.556,00 Euro) |
16.8.2018 |
58 Beiakte SG |
SG |
Weiterleitung zur Stellungnahme an Beklagte |
5.9.2018 |
59 Beiakte SG |
Beklagte |
Stellungnahme |
19.9.2018 |
60 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
20.9.2018 |
84 Beiakte SG |
SG |
Weiterleitung zur Stellungnahme an Beklagte |
11.10.2018 |
85 Beiakte SG |
Beklagte |
Stellungnahme |
2.11.2018 |
86 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Verzögerungsrüge |
13.11.2018 |
88 Beiakte SG |
SG |
Kostenfestsetzungsbeschluss (0,00 Euro) |
14.11.2018 |
90 Beiakte SG |
SG |
Ausfertigung Beschluss |
|
|
|
|
26.11.2018 |
92 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Kostenerinnerung |
27.11.2018 |
99 Beiakte SG |
SG |
Nichtabhilfeentscheidung Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
7.12.2018 |
100R Beiakte SG |
SG |
Mitteilung Aktenzeichen und Erinnerungsschrift an Beklagte zur Stellungnahme |
30.1.2019 |
100R Beiakte SG |
SG |
Erinnerung der Beklagten an Verfügung vom 7.12.2018 |
5.2.2019 |
101 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
6.2.2019 |
102 Beiakte SG |
SG |
Mitteilung zum Sachstand |
15.2.2019 |
103 Beiakte SG |
Beklagte |
Stellungnahme |
18.2.2019 |
104 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
20.2.2019 |
105R Beiakte SG |
SG |
Weiterleitung der Stellungnahmen an Beteiligte zur Kenntnis |
5.4.2019 |
106 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
8.4.2019 |
108 Beiakte SG |
SG |
Sachstandsmitteilung |
8.5.2019 |
110 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
9.5.2019 |
114 Beiakte SG |
SG |
Sachstandsmitteilung und Hinweis; Weiterleitung an Beklagte zur freigestellten Stellungnahme |
11.6.2019 |
114R Beiakte SG |
SG |
Erinnerung Beklagte |
18.6.2019 |
115 Beiakte SG |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
24.6.2019 |
117R Beiakte SG |
SG |
Weiterleitung an Beklagte zur Kenntnis |
9.10.2019 |
118 Beiakte SG |
SG |
Verzögerungsrüge |
11.10.2019 |
118R Beiakte SG |
SG |
Eingangsbestätigung Verzögerungsrüge |
7.8.2020 |
121R Beiakte SG |
SG |
Übersendung Beiakte an LSG NRW auf dortige Anforderung zum Az. L 11 SF 189/20 EK SB |
3.12.2020 |
122 Beiakte SG |
SG |
Bitte an LSG NRW um Rücksendung der Beiakte |
11.12.2020 |
123 Beiakte SG |
LSG |
Mitteilung, dass Akten beim LSG NRW benötigt würden |
6.4.2021 |
123R Beiakte SG |
SG |
Sachstandsanfrage an LSG NRW |
15.4.2021 |
124 Beiakte SG |
SG |
Rücklauf Akten vom LSG NRW |
20.4.2021 |
125 Beiakte SG |
SG |
Beschluss Kostenerinnerung (0,00 Euro) |
20.4.2021 |
1 Retent-SF |
SG |
Übersendung SF-Nebenakte an LSG |
28.4./4.5.2021 |
130/131 GA |
SG |
Zustellung Beschluss |
|
|
|
|
11.5.2021 |
151 GA |
Kl.Bev. |
Gegenvorstellung |
12.5.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
SG |
Weiterleitung Gegenvorstellung an Beklagte zur Stellungnahme |
1.6.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
4.6.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
SG |
Weiterleitung an Beklagte zur Kenntnis |
11.6.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
Beklagte |
Stellungnahme |
15.6.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
SG |
Anfrage an Beklagte zur Übernahme der Kostenrechnung von Rechtsanwalt Prell |
5.7.2021 |
481 Retent-GA |
LSG |
Aktenanforderung |
13.7.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage und Übermittlung Schriftsatz vom 23.6.2021 |
14.7.2021 |
Retent-SF 2 >unfoliiert< |
SG |
Sachstandsmitteilung und Übermittlung Schriftsatz vom 23.6.2021 an Beklagte zur Kenntnis |
19.7.2021 |
481R Retent-GA |
SG |
Verfügung: Kopie von Retent und dann sämtliche Akten an LSG |
6.9.2021 |
2 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
10.9.2021 |
3 Retent-SF |
SG |
Sachstandsmitteilung gegenüber Kl.Bev. |
4.10.2021 |
4 Retent-SF |
Beklagte |
Stellungnahme |
19.10.2021 |
5 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
20.10.2021 |
7 Rentent-SF |
SG |
Weiterleitung an Beklagte zur Kenntnis und zur freigestellten Stellungnahme |
5.11.2021 |
8 Retent-SF |
SG |
Aktenrückforderung an LSG |
20.11.2021 |
9 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
13.12.2021 |
Retent-SF >unfoliiert< |
SG |
„WV 3 Wochen“ |
14.12.2021 |
10 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Antrag auf Nachfestsetzung der Kosten |
16.12.2021 |
13 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Stellungnahme |
27.12.2021 |
15 Retent-SF |
SG |
Beschluss Gegenvorstellung |
12.1.2022 |
22 Retent-SF |
SG |
Zustellung Beschluss an Kl.Bev. |
27.1.2022 |
24 Retent-SF |
Beklagte |
Stellungnahme zu Nachfestsetzungsantrag |
28.3.2022 |
26 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
31.3.2022 |
484 Retent-GA |
SG |
Rückforderung Akten von LSG |
13.4.2022 |
485 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Sachstandsanfrage |
14.4.2022 |
485R Retent-SF |
SG |
Vorlage an UdG |
3.5.2022 |
486 Retent-GA |
SG |
Rückforderung Akten von LSG |
31.5.2022 |
27 Retent-SF |
Kl.Bev. |
Verzögerungsrüge |
7.6.2022 |
487 Retent-GA |
SG |
Rückforderung Akten von LSG |
15.7.2022 |
487R Retent-GA |
SG |
„WV nach Rückkehr Streitakte“ |
29.7.2022 |
487R Retent-GA |
SG |
„WV 3 Mo.“ |
Am 15. Juni 2020 hat die Klägerin die Entschädigungsklage anhängig gemacht, die am 28. Februar 2022 dem Beklagten zugestellt worden ist. Klagebegründend führt die Klägerin aus, dass sie sich auf eine überlange Verfahrensdauer des erstinstanzlich vor dem SG Dortmund geführten Kostenfestsetzungs- und Kostenerinnerungsverfahren (Az. S 4 SF 459/18 E) berufe. Die Schwierigkeit des Ausgangsverfahren sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Bedeutung der Angelegenheit für sie – die Klägerin – sei hingegen hoch. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2019 (Az. B 10 ÜG 3/19 R) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse mit der begehrten Kostenfestsetzung verfolgt habe. Einen Grundsatz, dass bei Kostenfestsetzungsverfahren stets die Feststellung der Überlänge des Verfahrens genüge, gebe es nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung von 1.500,00 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 12. Dezember 2019 (Az. B 10 ÜG 3/19 R) die Auffassung, dass bei überlanger Verfahrensdauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich keine Entschädigung in Geld zu gewähren, sondern die Feststellung der Überlänge als Wiedergutmachung ausreichend sei.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 hat der Senat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens ausgesetzt. Ein Ablehnungsgesuch der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Berichterstatter hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 zurückgewiesen.
Nach Abschluss des Ausgangsverfahrens hat der Senat von Amts wegen das vorliegende Klageverfahren unter neuem Aktenzeichen (zuvor: L 11 SF 189/20 EK SB, nunmehr: L 11 SF 116/21 EK SB) wiederaufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten betreffend das unter dem Az. S 4 SF 459/18 E (SG Dortmund) geführten Ausgangsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Gegenstand des Klageverfahrens ist der verfahrensbezogene Entschädigungsanspruch für die Überlänge des vor dem SG Dortmund (Az. S 4 SF 459/18 E) anhängig gewesenen Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Erinnerungsverfahrens nach § 197 Abs. 2 SGG.
Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer dieses vor dem SG Dortmund geführten Ausgangsverfahrens ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) zuständig (hierzu I.). Die Klage ist zulässig (hierzu II.), aber unbegründet (hierzu III.).
I. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig. Nach § 200 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG NRW (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.
II. Die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.
1. Die Entschädigungsklage, mit der die Überlänge des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 Abs. 1 SGG und des Erinnerungsverfahrens nach § 197 Abs. 2 SGG geltend gemacht wird, ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – BSGE 118, 102 – juris-Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 – juris-Rn. 20).
Die Klägerin begehrt Entschädigung allein für Verzögerungen, die nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen der noch zu treffenden Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsentscheidungen eingetreten sind. Dies steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen einer Entschädigungsklage in Bezug auf diese Verfahren nicht entgegen. Denn die sich regelmäßig an die Erledigung der Hauptsache anschließenden Verfahren nach § 197 SGG stellen eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (so bereits ausführlich: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 – juris-Rn. 16 ff.). Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostenfestsetzungs- und gegebenenfalls Erinnerungsentscheidung nach § 197 SGG erfasst. Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nicht Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern beinhaltet ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK – juris). Die Verfahren der Kostenfestsetzung und –erinnerung werden dabei als einheitliches Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 GVG aufgefasst (vgl. Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 198 GVG Rn. 23 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R – a.a.O.).
2. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG); einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 1/13 R – BSGE 118, 91 – juris-Rn. 19).
3. Die Klägerin hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R – SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 – juris-Rn. 17). Die Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) hat die Klägerin am 9. Oktober 2019 wirksam (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG) vorgebracht. Bezogen hierauf hat sie die Klage nach Ablauf der Wartefrist erhoben (vgl. § 94 Satz 2 SGG). Sie hat die Klage am 15. Juni 2020 bei dem Entschädigungsgericht anhängig gemacht, die Zustellung an den Beklagten ist am 28. Februar 2022 erfolgt.
4. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist gewahrt. Hiernach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Dahinstehen kann, ob die Klagefrist mit rechtskräftigem Abschluss des Erinnerungsverfahrens begann, zu dem es mit Zustellung des unanfechtbaren (§ 197 Abs. 2 SGG) Beschlusses vom 20. April 2021 an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 28. April bzw. 4. Mai 2021 gekommen ist, oder erst mit Zustellung des Beschlusses vom 27. Dezember 2021, mit dem über die Gegenvorstellung befunden worden ist. Denn auch unter Berücksichtigung des für den Lauf der Frist frühesten Zeitpunkt, mithin dem Abschluss des Erinnerungsverfahrens, endet die Klagefrist mit Ablauf des 4. November 2021 (§§ 90, 64 SGG). Die Entschädigungsklage ist (bereits) am 15. Juni 2020 und damit vor Fristablauf beim LSG NRW anhängig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage gemäß § 94 Satz 2 SGG erst mit der Zustellung an den Beklagten am 28. Februar 2022 und dadurch nach Ablauf der Klagefrist rechtshängig geworden ist. Dies ist nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 167 ZPO unschädlich, wenn Verzögerungen der Zustellung der Klageschrift in die Verantwortung des Gerichts fallen (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2020 – L 11 SF 308/18 EK U – juris-Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses und vor Zustellung das Verfahren zunächst ausgesetzt worden ist.
5. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand hinreichend präzise benennt (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 ÜG 4/16 R – SozR 4-1500 § 92 Nr. 5 – juris-Rn. 11f.).
III. In der Sache ist die Entschädigungsklage jedoch unbegründet.
1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage nach § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen.
2. Eine Entschädigung ist hier nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG ausgeschlossen. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, wobei die Verzögerungsrüge erst erhoben werden kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, eingegangen am 9. Oktober 2019, ausdrücklich eine Verzögerungsrüge erhoben. Die Besorgnis bestand, weil zu diesem Zeitpunkt (bereits) mit Verfügung vom 8. April 2019 durch das SG mitgeteilt worden war, dass unklar sei, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei und gebeten wurde, von weiteren Sachstandanfragen abzusehen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde diese Mitteilung nochmals gegenüber dem Bevollmächtigten bekräftigt.
3. Die Entschädigungsklägerin, die als Klägerin des Ausgangsverfahrens i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG Verfahrensbeteiligte war, hat nicht infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Vorliegend war die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens vor dem SG Dortmund bereits nicht unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
a) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – BSGE117, 21). Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. dem Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – BSGE 113, 75, juris-Rn. 24 m.w.N.). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O., juris-Rn. 34).
aa) Die Gesamtdauer des Verfahrens bestimmt sich demnach zunächst durch die Dauer des Kostenfestsetzungs- und –erinnerungsverfahrens, welches als einheitliches und gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbständiges Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 GVG aufzufassen ist (vgl. Röhl a.a.O. § 198 GVG Rn. 23 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – a.a.O., juris-Rn. 13; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – BSGE 118, 102, juris-Rn. 23).
(1) Kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG stellt demgegenüber das am 11. Mai 2021 anhängig gemachte Verfahren der Gegenvorstellung dar. Es ist mithin gleichfalls als dem Verfahren der Kostenfestsetzung und –erinnerung zugehörig anzusehen und im Rahmen seiner zu definierenden Gesamtdauer einzubeziehen. Dies beruht darauf, dass die Gegenvorstellung auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist. Durch sie soll das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern. Die Bearbeitungsdauer für diesen Rechtsbehelf ist demnach der Gesamtdauer des Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 20. März 2019 – X K 4/18 – BFHE 263, 498; Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 13. April 2017 – III ZR 277/16 – juris-Rn. 13, m.w.N.).
(2) Die Dauer des mit Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 2021 anhängig gemachten Verfahrens der Kostennachfestsetzung ist hingegen nicht Teil des vorliegend zu betrachtenden Ausgangsverfahrens.
(a) Gegenteiliges hat die Klägerin – auch nach Erhebung des Kostennachfestsetzungsantrags am 14. Dezember 2021 – nicht geltend gemacht, sondern sich in ihrem Vortrag im Entschädigungsverfahren auf das Kostenfestsetzungs- und erinnerungsverfahren bezogen. Daran ändern auch die Hinweise der Klägerin auf die (später) mit dem Nachfestsetzungsantrag verfolgten Kosten des vormaligen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt Prell) nichts (vgl. Schriftsätze vom 12. September 2021 und 24. März 2022). In erstgenannten Fall war das Verfahren auf Kostennachfestsetzung noch nicht beantragt. Im zweitgenannten Fall rügt die Klägerin vorrangig die Dauer des Entschädigungsverfahrens und bittet um Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand. Soweit sie zur Sache vorträgt, bezieht sich dies auf den Einwand der „willkürlichen“ Abweisung der Gegenvorstellung. Diese habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Rechtsanwaltsvergütung nicht einbezogen worden sei; hilfsweise sei ein Antrag auf Kostennachfestsetzung gestellt worden. Nach Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus sieht der Senat in dieser Verlautbarung keinen Antrag auf Einbezug des noch nicht abgeschlossenen Kostennachfestsetzungsverfahren in das Entschädigungsklageverfahren. Stattdessen stellt die Klägerin diesen Aspekt maßgeblich in den Kontext zu dem aus ihrer Sicht unvollständig gewürdigten Antrag auf Gegenvorstellung. Dazu fügt sich nahtlos, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin – ausweislich des gestellten Klageantrages – von einer Verzögerungszeit von 15 Monaten ausgegangen ist, die bereits in der Klageschrift allein bezogen auf das Kostenfestsetzungs- und erinnerungsverfahren geltend gemacht wurden. Dieses Vorgehen steht der Klägerin frei.
(b) Das Kostennachfestsetzungsverfahren steht mit dem hier streitigen Verfahren der Kostenfestsetzung und –erinnerung auch nicht in Zusammenhang. Ziel des Verfahrens auf Kostennachfestsetzung ist nicht, die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung zu beseitigen und im Erfolgsfalle zu einer Fortsetzung des an sich bereits erledigten Verfahrens zu gelangen. Vielmehr handelt es sich um einen originären Erstantrag, der neben das zuvor bereits durchlaufende Kostenfestsetzungs-/-erinnerungsverfahren tritt. Mit diesem Antrag wird ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahrens ist. So bezieht sich auch die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Selbst eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht (vgl. zur Reichweite der Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – VII ZB 15/10 – BGHZ 187, 227, juris-Rn. 7 – 9 m.w.N.).
bb) Nach dieser Maßgabe ist ein insgesamt 42 Kalendermonate umfassender Zeitraum als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.
Er beginnt mit Eingang der Kostenfestsetzungsanträge bei dem SG am 9. bzw. 15. August 2018 und damit aufgrund des Monatsprinzips im August 2018 und endet mit Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung vom 27. Dezember 2021 am 12. Januar 2022 beim Klägerbevollmächtigtem im Januar 2022. Dabei ist für die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses die nach Aktenlage nicht nachweisbare Zustellung gegenüber der dortigen Beklagten unerheblich. Der Beschluss wird wirksam, wenn ihn das Gericht aus der Hand gibt. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die erste Beschlussabschrift – wie hier mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 und diesbezüglichem Bearbeitungsvermerk der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2022 nachvollziehbar – von der Geschäftsstelle zur Post aufgegeben wird (so in Bezug auf Urteile ohne mündliche Verhandlung, deren Grundsätze nach § 133 Satz 2 SGG gleichermaßen für die Verkündung von Beschlüssen gelten: Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 133 SGG <Stand: 15. Juni 2022>, Rn. 13).
b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 10 – juris-Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 34, m.w.N.).
aa) Das Ausgangsverfahren wies einen unterdurchschnittlichen, allerdings nicht gänzlich geringfügigen Schwierigkeitsgrad auf. Es stellten sich in den nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsentscheidungen zwar weder ungeklärte Tatsachen- noch erhebliche Rechtsfragen. Eine gewisse tatsächliche Schwierigkeit der Verfahren ergab sich allerdings daraus, dass umfangreicher Vortrag und verschiedene strittige Kostenpositionen zu würdigen waren. Die sorgfältige Überprüfung hinsichtlich der im Einzelnen jeweils geltend gemachten Kosten verursachte einen durchaus zeitintensiven Arbeitsaufwand, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem ausnahmslos geringfügigen tatsächlichen Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden kann.
Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war unterdurchschnittlich und insgesamt untergeordnet. Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – BSGE 124, 136 – juris-Rn. 35).
Im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ist dabei ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 31; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 10 ÜG 3/19 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 18, juris-Rn. 41; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – L 8 SF 128/12 EK – juris-Rn. 54).
Anhaltspunkte dafür, eine von diesem Normalfall abweichende Beurteilung vorzunehmen, liegen nicht vor. Hier begehrte die Klägerin nach Erledigung der Hauptsache nur noch die Festsetzung von Kosten der Rechtsverfolgung. Mit dem Verfahren waren nur Nebenfragen eines abgeschlossenen Klageverfahrens zu klären; originäre Sozialleistungsansprüche standen nicht im Streit. Der Zeitablauf hat sich auch nicht nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf ihre weiteren geschützten Interessen ausgewirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 29). Die materiellen Interessen der Klägerin waren – wenn auch der Höhe nach nicht unbedeutend – ausschließlich auf Kostenersatz gerichtet. Es wurden auch im Übrigen weder besondere immaterielle Interessen der Klägerin im Hinblick auf eine möglichst zügige Kostenfestsetzung und Entscheidung über die Erinnerung substantiiert dargelegt noch sind sie nach Aktenlage nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere zumal die Klägerin zwar im Erinnerungsverfahren zuletzt mit Verzögerungsrüge vom 9. Oktober 2019 eine Bearbeitung der Angelegenheit angemahnt, sich jedoch bis zur Beschlussfassung am 20. April 2021 nicht weiter geäußert und insbesondere nicht erneut an die Bearbeitung erinnert hat.
bb) Eine der Klägerin zuzurechnende Verzögerung lässt sich nicht feststellen. Dem Verhalten des Entschädigungsklägers im Ausgangsverfahren kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einer Verzögerung nach dem Rechtsgedanken des § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wesentliches Gewicht zu (Röhl a.a.O. § 198 GVG, Rn. 52). Im zu beurteilenden Verfahren ist ein verfahrensverzögerndes Verhalten der Klägerin jedoch nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird auch durch den Beklagten nicht vorgetragen.
cc) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lassen sich „inaktive Zeiten“ von insgesamt 17 Kalendermonaten im ausgangsgerichtlichen Verfahren feststellen, wobei als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen ist.
(1) So ist das Ausgangsverfahren in den Monaten März und April 2019 (zwei Monate) nicht betrieben worden. Nach Eingang der Schriftsätze der Beklagten am 15. Februar 2019 (Schriftsatz vom 12. Februar 2019) und des Klägerbevollmächtigten am 18. Februar 2019 (Schriftsatz vom 13. Februar 2019) wurde die Akte dem Kammervorsitzenden vorgelegt. In dem sich anschließenden Zeitraum sind bis einschließlich April 2019 keine verfahrensfördernden Handlungen erfolgt. Die mit Verfügung vom 20. Februar 2019 erfolgten Weiterleitungen der vorbezeichneten Stellungnahmen der Beteiligten nur zur Kenntnisnahme beinhalten keine verfahrensfördernden Impulse, weil das Verfahren nicht zugleich inhaltlich betrieben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 9/13 R –SozR 4-1720 § 198 Nr. 6 – juris-Rn. 46). Eine gerichtliche Weiterbearbeitung ist erst in der Weiterleitung des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2019 zur freigestellten Stellungnahme an den Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zu erblicken.
(2) Eine weitere gerichtliche Inaktivität ist im Zeitraum Juli 2019 bis einschließlich Juli 2020 (13 Monate) zu verzeichnen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 (Eingang bei Gericht am 18. Juni 2019) stellte der Klägerbevollmächtigte eine Rückfrage bzgl. der prozessleitenden Verfügung vom 11. Juni 2019 und führte zusammenfassend die Rechtsansicht der Klägerin aus. Dieser Schriftsatz wurde durch das SG mit Verfügung vom 24. Juni 2019 an die Beklagte zur Kenntnis übermittelt. Zwar unterliegt grundsätzlich die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – BSGE 124, 136 – juris-Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 – L 11 SF 308/18 EK U – juris-Rn. 34). Vorliegend enthielt der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14. Juni 2019 allerdings keine Ausführungen, zu denen die Beklagte substantiiert hätte Stellung nehmen und die ein weiteres Zuwarten des Gerichts hätte rechtfertigen können. Ab Juli 2019 ist damit kein weiteres gerichtliches Tätigwerden zu verzeichnen. Erst im August 2020 ist mit der Übersendung der Akten des Ausgangsverfahrens an das LSG NRW eine relevante gerichtliche Aktivität gegeben.
(3) Nicht von einer Phase der gerichtlichen Inaktivität ist zur Überzeugung des Senats für die Monate August 2020 bis einschließlich April 2021 auszugehen, in denen die Akten im Hinblick auf das bereits damals von der Klägerin anhängig gemachte Entschädigungsverfahren vorübergehend dem Entschädigungssenat zur Verfügung gestellt werden mussten. Die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens bei noch anhängigem Ausgangsverfahren geht gezwungenermaßen damit einher, dass die Akten dem eigentlichen Verfahren vorübergehend entzogen werden. Dies hat ein Kläger hinzunehmen, wenn er sich bei noch anhängigem Ausgangsverfahren zur Einleitung eines Entschädigungsverfahrens entschließt, obwohl dies nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich für Ausnahmefälle vorgesehen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris). An einen solchen Fall war seinerzeit bei knapp zweijähriger Verfahrenslaufzeit und unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes nicht zu denken.
Allgemein gilt, dass Aktenanforderungen anderer Spruchkörper in der sozialgerichtlichen Praxis alltäglich sind und der Rechtspflege sowie dem Justizgewährleistungsanspruch dienen. Da im Entschädigungsverfahren keine rechtliche Vollkontrolle des Handelns des Ausgangsgerichts erfolgen darf, verbietet sich im Entschädigungsverfahren eine Prüfung der Erforderlichkeit der Aktenanforderung. Letztlich muss dem Gericht zugestanden werden, Aktenanforderungen durch Dritte in einem angemessenen Umfang zu entsprechen. Dabei trifft das Ausgangsgericht mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch allerdings die Pflicht zu überwachen, wie lange die Akten versendet werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 – a.a.O.). Letzteres hat das SG beachtet, in dem es mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 6. April 2021 an eine Rücksendung der Akten erinnert hat. Eine Notwendigkeit, bereits zu einem früheren Zeitpunkt diese Akten anzufordern, ist nicht erkennbar. Zudem war das SG aus der gebotenen ex-ante-Sicht (noch) nicht verpflichtet, Aktendoppel zu fertigen. Denn das Kopieren der Akten ist sowohl kosten- als auch zeitintensiv und führt wieder dazu, dass die Akten für eine gewisse Zeit dem normalen Geschäftsgang entzogen sind.
(4) In Bezug auf die Gegenvorstellung sind gleichfalls Zeiten der Untätigkeit festzustellen. So sind die Monate August und September 2021 (zwei Monate) nicht von Aktivität belegt.
Während das SG das Verfahren in den Monaten Mai bis Juli 2021 durchgehend gefördert und insbesondere durch Vorgabe wiederholter Stellungnahmefristen gegenüber der Beklagten auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hat, gilt dies für die oben genannten Monate nicht. Den am 14. Juli 2021 an die Beklagte weitergeleiteten Schriftsatz vom 23. Juni 2021 hat das SG nur zur Kenntnisnahme verfügt („Ø d. Schriftsatzes v. 05.07.21 u. 23.06.2021 an EG z.K.“), so dass keine Stellungnahme der Beklagten erwartet wurde und eine sechswöchige Zeit des Abwartens hier nicht gerechtfertigt ist. Die erneute Versendung der Akten am 19. Juli 2021 an das LSG hinderte die weitere Verfahrensförderung dieses Mal gleichfalls nicht, da das SG vor Übersendung eine vollständige Kopie des Retents fertigen ließ (Verfügung vom 19. Juli 2021 und Ausführung durch Geschäftsstelle am 21. Juli 2021). Eine Aktivität ist dann wieder im Oktober 2021 feststellbar.
(5) Die Frage, ob Zeiten der Inaktivität in dem selbstständigen Verfahren auf Kostennachfestsetzung begründet sein könnten, muss der Senat hingegen aus oben genannten Gründen nicht beantworten.
c) Aufgrund der in einem dritten Schritt vorzunehmenden abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen ergibt sich keine unangemessene Dauer des gesamten Verfahrens.
aa) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – a.a.O. – juris-Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 – juris-Rn. 47; jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 50).
Zeiten fehlender Verfahrensförderung in einem Rechtszug können in davor oder danach liegenden Rechtszügen ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris-Rn. 21 ff.; Röhl a.a.O., § 198 GVG, Rn. 93). Die genannten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren. Wenn schon ein instanzübergreifender Ausgleich möglich ist, muss dies erst recht gelten, wenn die verschiedenen Verfahrensabschnitte innerhalb ein- und derselben Instanz liegen.
bb) Vorliegend legt der Senat eine Gesamtzeitspanne als Vorbereitungs- und Bedenkzeit von insgesamt 18 Monaten zugrunde, welche sich aus drei Monaten für das Kostenfestsetzungsverfahren, zwölf Monaten für das Erinnerungsverfahren und nochmals drei Monaten für das Verfahren der Gegenvorstellung zusammensetzt.
Bevor das Entschädigungsgericht als Vorbereitungs- und Bedenkzeit eine Zeitspanne von zwölf Monaten in Ansatz bringt, hat es stets zu erwägen, ob nach den besonderen Umständen nicht eine kürzere, gar keine oder andererseits eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist (Röhl a.a.O. § 198 GVG, Rn. 91f; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 1/13 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 7). Zentrale Aussage der Zwölf-Monats-Regel ist, dass ihre Orientierungswerte nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung ändern. Sie verschiebt vielmehr die sachlichen Anforderungen an die Verfahrensförderung entlang zeitlicher Grenzen (Röhl a.a.O. § 198 GVG, Rn. 90).
(1) Nach dieser Maßgabe besteht in Bezug auf das Kostenfestsetzungsverfahren Anlass, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf drei Monate zu reduzieren. Das Kostenfestsetzungsverfahren zeichnet sich bereits dadurch aus, dass in diesem nicht der Richter, sondern der Urkundsbeamte des Gerichts entscheidet (§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht durchzuführen sind und dass zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten bereits deren Glaubhaftmachung genügt (§ 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die eigentlichen Ermittlungsschritte als konkrete Verfahrensförderung nicht Gegenstand der Vorbereitungs- und Bedenkzeit sein können; anders ist dies allerdings bei der vorgeschalteten Überlegung hinsichtlich der Erforderlichkeit von Ermittlungen sowie der gedanklichen Prüfung und Strukturierung der dann notwendigen Maßnahmen, bevor diese in die Wege geleitet werden. Dies entfällt hier. Die personelle Ausstattung der Gerichte muss insofern im nichtrichterlichen Bereich so gestaltet sein, dass es den Urkundsbeamten grundsätzlich möglich ist, dem nachvollziehbaren Wunsch ehemaliger Beteiligter eines gerichtlichen Klage- oder Antragsverfahrens auf zügige Erstattung der ihnen im Laufe dieses Verfahrens entstandenen Kosten zeitnah zu entsprechen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – juris-Rn. 32). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, bei Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG in Anlehnung an die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs. 2 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen (so bereits: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016 – L 12 SF 9/14 EK AS – juris-Rn. 14ff, 17; Urteil vom 11. November 2015 – L 12 SF 31/15 EK AS – juris-Rn. 17; Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK – juris-Rn. 66; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2019 – L 2 SF 1441/19 EK AS – juris-Rn. 29; Sächsisches LSG, Urteil vom 1. Juli 2020 – L 11 SF 97/19 EK – juris-Rn. 49; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – a.a.O.).
(2) In Bezug auf das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG besteht im konkreten Fall jedoch kein Anlass, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zu verkürzen (wie hier für Festsetzungsverfahren: Sächsisches LSG, Urteil vom 1. Juli 2020 – a.a.O. – Rn. 51; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – a.a.O. – Rn. 30). Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem Anspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten gewisse Wartezeiten zuzumuten (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – BFHE 243, 126 – juris-Rn. 54; BGH, Urteil vom 13. März 2014 – III ZR 91/13 – juris-Rn. 34; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 44). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – III ZR 141/14 – BGHZ 204, 184 ff. – juris-Rn. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei einfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren vorzuziehen (Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK – juris-Rn. 67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2020 – a.a.O., juris-Rn. 51; im Anschluss BSG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – B 10 ÜG 12/20 B – juris). Eine Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit ließe demnach das aus Sicht des Senats unzutreffende Signal befürchten, dass im richterlichen Dezernat Erinnerungsverfahren der Bearbeitung von Hauptsacheverfahren vorzuziehen seien. In dem vorliegenden Erinnerungsverfahren gilt dies erst recht, weil es von nur geringer Bedeutung war und keine seine vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen; solche wurden von der Klägerin auch nicht in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht.
(3) Das Verfahren der Gegenvorstellung ist mit weiteren drei Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu berücksichtigen. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gegenvorstellung ist nicht bereits in den insgesamt 15 Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Kostenfestsetzung und –erinnerung enthalten, weil das Verfahren der Gegenvorstellung nicht regelhafter Bestandteil dieser Verfahrensabschnitte ist. Auch rein tatsächlich ist das Gericht gehalten, sich infolge der Gegenvorstellung eingehend mit der Sach- und Rechtsmaterie erneut auseinanderzusetzen. Es entsteht ein zusätzlicher Aufwand. Dem Gericht ist mithin auch für ein solches Verfahren eine Phase zuzubilligen, in der andere Verfahren priorisiert bearbeitet werden, so dass eine Entscheidung über die Gegenvorstellung im Regelfall nicht unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme notwendig erscheint. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich hierbei nicht um ein eigenständiges, für das Gericht der Sache nach unbekanntes Verfahren, sondern um einen Antrag handelt, mit dem der Rechtsschutzsuchende lediglich die Korrektur der vorherigen Entscheidung anstrebt, sind – in Anlehnung an den o.g. Maßstab des § 88 Abs. 2 SGG – drei Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit angemessen (weitergehend: BFH, Urteil vom 20. März 2019 – X K 4/18 – BFHE 263, 498 – juris-Rn. 78ff.).
(2) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens vor dem SG (insgesamt 17 Monate) eine im Regelfall zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Gesamtverfahren von insgesamt 18 Monaten in Abzug zu bringen. Dabei können unverbrauchte Zeiten auch aus dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt in nachfolgenden Abschnitten kompensieren (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris-Rn. 21ff). Mithin verbleibt kein entschädigungspflichtiges Zeitintervall unangemessener Verfahrensdauer.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
C. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Es liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der grundsätzlich bedeutsamen Frage vor, welche Vorbereitungs- und Bedenkzeiten regelhaft bei Kostenfestsetzungs-/-erinnerungsverfahren bzw. Verfahren der Gegenvorstellung in Ansatz zu bringen sind.
D. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz und entspricht dem von der Klägerin beantragten Entschädigungsbetrag i.H.v. 1.500,00 Euro.