L 5 AS 643/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 1275/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 643/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Werden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt, ändert sich nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft. Es bedarf daher auch keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung.
2. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann unwirksam wegen der dort genannten Grenzwerte, wenn diese ursächlich für die Unmöglichkeit sind, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies muss vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden. Allein aus dem Differenzbetrag zur Angemessenheitsgrenze lässt sich die Kausalität nicht feststellen.
3. Liegt ein Regelbeispiel für die subjektive Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor, sind diese zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind durch den Leistungsträger an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen keinen Erfolg hatten.

 

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für die Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Streitig ist die Bewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2018 (weitere 550,28 € = 4 x 137,57 €/Mt.) sowie für Januar 2019 (weitere 137,27 €).

 

Die am ... 1979 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am ... 2003 und am ... 2010 geborenen Klägerinnen zu 2. und 3. Diese besuchten im streitigen Zeitraum die 9. Schulklasse einer privaten Gesamtschule (1,4 km entfernt) bzw. die 1. Klasse einer Grundschule (650 m entfernt).

 

Die Klägerinnen bewohnten seit April 2009 - zunächst noch mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. - eine 81 m² große Mietwohnung in A.. Die Eheleute lebten seit August 2016 getrennt, der Ehemann zog am 1. Februar 2017 aus.

 

Die Bruttokaltmiete betrug in den streitigen Zeiträumen monatlich 509,97 € (Kaltmiete 434,97 € und Betriebskosten 75 €) und die Heizkosten 113 € (Gesamtmiete = 622,97 €). Dazu kamen die Abfallgebühren i.H.v. je 26,19 € im März und Juni 2018 der streitigen Zeiträume.

 

Die Klägerinnen bezogen als Bedarfsgemeinschaft bis zum 31. Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Anspruchsberechtigt waren alle drei Klägerinnen (Änderungsbescheid vom 3. August 2017).

 

Die Klägerinnen zu 2. und 3. erhielten in den streitigen Zeiträumen monatlich Kindergeld (je 194 €) und Unterhalt (i.H.v. 50 € bzw. i.H.v. 302 € ab März 2018 und im Januar 2019 i.H.v. 309 €). Die Klägerin zu 3. erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (zunächst i.H.v. 223 €, im Januar 2019 i.H.v. 232 €).

 

Die Klägerin zu 1. absolvierte im Zeitraum vom 20. Juni 2017 bis 17. Januar 2019 beim B. erfolgreich eine Weiterbildung für den Beruf „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ und erhielt bis zum 17. Januar 2019 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Dies wurde ab März 2018 i.H.v. kalendertäglich 25,48 € (= 764,40 €/Monat) gezahlt. Das von der Klägerin zu 1. für die Zeit ab 18. Januar 2019 beantragte Anschlussübergangsgeld wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2019 bewilligt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand ab dem 17. Januar 2019 nicht.

 

Am 15. Februar 2019 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und verzichtete auf weitere Leistungen nach dem SGB II.

 

Mit Schreiben vom 21. August 2017 hatte der Beklagte auf die nach seiner Richtlinie unangemessenen Leistungen für KdUH hingewiesen. Angemessen für die 3-köpfige Bedarfsgemeinschaft seien eine Wohnfläche von 70 m² und eine Gesamtmiete i.H.v. 499,57 €/Monat. Eine Übernahme unangemessener Kosten komme nur bis zum 28. Februar 2018 in Betracht. Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Klägerinnen könnten zu den Umständen Stellung nehmen, die Einfluss auf die Angemessenheit sowie mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung haben könnten.

 

Die Klägerin zu 1. antwortete am 14. September 2017 schriftlich: Bei nur noch drei Personen im Haushalt müssten sich die Betriebskosten verringern. Ferner stelle sie einen Antrag auf Härtefall-Entscheidung. Sie sei seit März 2017 alleinerziehend und die Wohnung sei das gewohnte Umfeld der beiden Kinder. Sie befinde sich in einer Fortbildungsmaßnahme, um beruflich wieder Fuß zu fassen. Ein Auszug wäre undenkbar, weil es die Kinder komplett aus ihrem sozialen und gewohnten Umfeld reißen würde.

 

Zu diesem Schreiben findet sich in der Verwaltungsakte folgender Vermerk des Sachbearbeiters vom 24. Oktober 2017: „Die aufgeführten Gründe können nicht anerkannt werden. Die Gesamtkosten liegen weit über der Angemessenheit.“

 

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 2. Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld, Übergangsgeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss). Ab März 2018 wurden die KdU auf die Angemessenheitswerte der Richtlinie abgesenkt (Bruttokaltmiete 372,40 € bei vollen Heizkosten 113 €). Die Klägerin zu 3. war nunmehr nicht mehr leistungsberechtigt (Bescheid vom 22. Dezember 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. Februar 2018 [Abfallgebühren März und Juni] und vom 24. März 2018 [höherer Unterhalt und höheres Übergangsgeld]).

 

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Klägerinnen erst am 19. April 2018.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch schon mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 als unbegründet zurück. Die tatsächlichen KdU überstiegen die Angemessenheitsgrenze und auch die Vergleichskosten im Rahmen der erweiterten Produkttheorie. Von einer geringfügigen Überschreitung könne nicht mehr ausgegangen werden. Auf mehrere Jahre betrachtet, summierten sich die die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Kosten.

 

Dagegen haben die Klägerinnen am 8. Mai 2018 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Die Klage richtet sich gegen die Begrenzung der KdUH. Das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits haben die Klägerinnen sich auf eine fehlende Kostensenkungsaufforderung für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft und auf die fehlerhafte Berechnung der KdU in diesem Rahmen berufen.

 

Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Klägerinnen nach der mittlerweile erfolgten Korrektur des Konzepts als 3-Personen-Haushalt mehr Unterkunftskosten erhalten hätten als ihnen zustünden. Eine neue Kostensenkungsaufforderung sei nicht notwendig gewesen, obwohl die Bedarfsgemeinschaft ab März 2018 nur noch aus zwei Personen bestanden habe.

 

Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für Januar bis Juni 2018 mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2019 abgeändert. Für die Klägerin zu 2. sind Leistungen nach dem UVG i.H.v. 273 €/Monat (fehlerhaft) berücksichtigt worden. Für den Zeitraum von März bis Juni 2018 ergebe sich für die Bedarfsgemeinschaft kein Leistungsanspruch mehr. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2019 hat der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 2. für März und Juni 2018 jeweils 13,95 €/Monat bewilligt. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage 1.689,35 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, angemessene Bruttokaltmiete [372,40 €] und volle Heizkosten, Abfallgebühren im März und Juni). Dem stehe das Gesamteinkommen i.H.v. 1.675,40 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 764,40 €, Kindergeld i.H.v. je 194 €, Unterhalt der Klägerin zu 2. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu 3. i.H.v. 302 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu 2. i.H.v. 223 € [korrigiert]).

 

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 2. vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Übergangsgeld, Unterhaltsvorschuss). Die KdU senkte er weiterhin auf die Angemessenheitswerte ab (= Bruttokaltmiete 372,40 € bei vollen Heizkosten 113 €). Für die Klägerin zu 3. ergab sich wiederum kein Leistungsanspruch mehr (Bescheid vom 15. Dezember 2018).

 

Mit Änderungsbescheiden vom 16. Januar 2019 [UVG neu: 282 €] und vom 18. Januar 2019 [UVG neu: 232 €] setzte der Beklagte den Leistungsanspruch für Januar 2019 vorläufig auf 0,00 € fest. Mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2019 setzte er den Leistungsanspruch der Klägerinnen zu 1. und 2. für Januar 2019 auf 20,41 € fest. Die KdUH senkte der Beklagte nunmehr auf den Angemessenheitswert laut Korrekturbericht vom Mai 2020 ab. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage 1.677,34 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, angemessene Bruttokaltmiete [378,70 €] und angemessene Heizkosten [98 €]). Dem stehe das Gesamteinkommen i.H.v. 1.656,93 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 729,04 € [1. bis 17. Januar: 433,16 € und ab 18. Januar: 295,88 €], Kindergeld i.H.v. je 194 €, Unterhalt der Klägerin zu 2. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu 3. i.H.v. 309 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu 2. i.H.v. 232 €).

 

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2019 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerinnen zu 1. und 2. für Januar 2019 auf 35,41 € fest. Er berücksichtigte nun die Heizkosten wieder in tatsächlicher Höhe (= 113 €). Im Übrigen blieb es bei der Bruttokaltmiete i.H.v. 378,70 € (= Gesamtmiete 491,70 €). Die tatsächlichen Wohnkosten überstiegen die angemessenen Kosten (Bruttokaltmiete 378,70 € + max. Heizkosten 121,33 €) um 122,94 € und somit mehr als geringfügig. Die zu erbringenden Leistungen im Falle eines Umzugs seien daher nicht unwirtschaftlich gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II.

 

Auch dagegen haben die Kläger am 3. Juni 2019 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und auf die bisherige Klagebegründung verwiesen.

 

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteilen vom 8. November 2022 verpflichtet, seine Bescheide aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass den Klägerinnen „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum März bis Juni 2018 [bzw. Januar 2019] bewilligt und gezahlt werden.“

 

Die Kostensenkungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Denn die Klägerin zu 3. habe - wegen der Absenkung der KdU ab 1. März 2018 - ihren Bedarf selbst decken können. Daher seien für die Klägerin zu 1. und 2. die KdU nach einer 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen gewesen. Nach der Richtlinie des Beklagten liege die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete für 2 Personen/60 m² bei 319,80 € (statt bislang: 248,27 €) bzw. bei 325,20 € (statt bislang 252,48 €). Insoweit hätte es einer nochmaligen Aufklärung der Klägerinnen über den angemessenen Mietpreis bedurft. Der sich ergebende höhere Leistungsanspruch i.H.v. ca. 70 €/Monat wäre von den Klägerinnen in die Überlegungen des Verbleibs oder eines Umzugs einzubeziehen gewesen.

 

Unerheblich sei, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen KdU die Klägerin zu 3. wiederum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft würde. Für die Kostensenkungsaufforderung gälten die Maßgaben, die der Beklagte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorgebe. Soweit Leistungsberechtigte - nach Anwendung der Angemessenheitsgrenze für die KdU - aus der Bedarfsgemeinschaft herausfielen, müssten die verbliebenen Mitglieder auf die neue Angemessenheitsgrenze hingewiesen werden. Es komme nicht darauf an, ob sich bei Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnkosten eine andere Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft ergäbe. Mangels erfolgter Aufklärung ab März 2018 habe der Beklagte die tatsächlichen KdU bei der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen.

 

Das Sozialgericht hat die Berufungen jeweils zugelassen.

 

Dagegen hat der Beklagte jeweils am 28. November 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er macht geltend, für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft sei im Vergleichsraum Aschersleben für März bis Juni 2018 eine Bruttokaltmiete von 360,50 €/Monat angemessen (Korrekturbericht von Februar 2022). Bewilligt worden seien aber bereits 372,40 €/Monat. Für Januar 2019 sei eine Bruttokaltmiete von 366,10 €/Monat angemessen (Korrekturbericht von Mai 2022). Bewilligt worden seien aber bereits 378,70 €/Monat.

 

Mit der Kostensenkungsaufforderung vom 21. August 2017 seien die Klägerinnen ordnungsgemäß zu einer 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft belehrt worden. Falsche Zahlenwerte machten die Kostensenkungsaufforderung nicht nichtig. Werde eine Kostensenkung abgelehnt, bedürfe es keiner Weiteren. Die Klägerinnen hätten einen Umzug bzw. eine Kostensenkung ausgeschlossen.

 

Bei Übernahme der vollen KdU würde die Klägerin zu 3. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sodass die KdU wiederum abzusenken wären. Soweit die Klägerin zu 3. ihren Bedarf selbst decken konnte, sei ihre Klage unzulässig.

 

Eine Härtefallprüfung sei am 24. Oktober 2017 durchgeführt worden. Die Arbeitsaufnahme der Klägerin zu 1. sei erst im Februar 2019 und nicht gerade zeitnah erfolgt. Statistisch gesehen bezögen u.a. Alleinerziehende überdurchschnittlich lange Leistungen nach dem SGB II. Ein Härtefall für Ereignisse, welche erst nach einem Jahr eintreten könnten, lasse sich nicht begründen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2022 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

 

Die Klägerinnen beantragen,

 

die Berufungen zurückzuweisen.

 

Sie machen geltend, unstreitig gehöre die Klägerin zu 3. mit den tatsächlichen Wohnkosten zur Bedarfsgemeinschaft. Nach der maßgeblichen Bescheidlage hätten die Klägerinnen zu 1. und 2. als Bedarfsgemeinschaft sowie mit der Klägerin zu 3. in Hausgemeinschaft gelebt. Bei einer Änderung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wäre eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen.

 

Der Senat hat die beiden Verfahren in der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreite gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1.

 

Die Berufungen des Beklagten sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie sind auch statthaft, da das Sozialgericht die Berufungen zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassungen gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

 

2.

 

Die Klagen der Klägerin zu 3. sind zulässig gewesen, obwohl diese nach den Bescheiden des Beklagten in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte. Denn mit den begehrten tatsächlichen KdU sowie den Einkommensverhältnissen - wie in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten zugrunde gelegt - ergäbe sich ein Leistungsanspruch auch für die Klägerin zu 3. Diese ist somit durch die angefochtenen Bescheide beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

 

II.

 

Die Berufungen des Beklagten sind unbegründet. Das Sozialgericht hat diesen - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, unter Abänderung seiner Bescheide den Klägerinnen „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum März bis Juni 2018 [bzw. Januar 2019] zu bewilligen und zu zahlen.“

 

1.a.

 

Die Klägerinnen haben die Rechtsstreite bereits vor den Sozialgerichten mit ihren Klageerhebungen wirksam auf die streitigen Leistungen für die KdUH beschränkt (zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R [10 f.]).

 

Der Beklagte begrenzte in den streitigen Zeiträumen nur die Bruttokaltmiete auf die nach seiner Auffassung angemessenen Werte. Die tatsächlichen Heizkosten wurden in voller Höhe übernommen. Somit besteht ein Fehlbetrag i.H.v. 137,57 € für März bis Juni 2018 sowie i.H.v. 137,27 € für Januar 2019.

 

b.

 

Zulässigerweise hat das Sozialgericht in Form eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 SGG über die streitigen Ansprüche der Klägerinnen entschieden. Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe der Bedarfe für die KdU zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [17]).

 

Die Klägerinnen haben im Klageverfahren nur die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach beantragt. Das Sozialgericht hätte diesen daher gar nicht zur Zahlung eines konkreten monatlichen Betrags verurteilen dürfen (BSG, Urteil vom 16. April 2017, B 14 AS 71/12 R [14]). Die Entscheidungen durch Grundurteil entsprachen daher dem Begehren der Klägerinnen.

 

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Grundurteilen haben auch vorgelegen. Denn der Sachverhalt ist hinsichtlich Grund und Höhe des streitigen Anspruchs soweit aufgeklärt gewesen, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden konnte. In den streitigen fünf Monaten steht den Klägerinnen ein höherer Leistungsanspruch zu, wenn den Klagebegründungen gefolgt und die begehrten tatsächlichen KdU berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [17]).

 

c.

 

In den Berufungsverfahren ist daher lediglich zu prüfen gewesen, ob der Beklagte verpflichtet werden durfte, für die Leistungsbewilligung einen Hilfebedarf i.H.d. tatsächlichen Bruttokaltmiete zugrunde zu legen und den sich daraus ergebenen Leistungsanspruch auszuzahlen. 

 

Nicht streitgegenständlich ist hingegen die Frage gewesen, ob bei der Leistungsbewilligung die Einkünfte der Klägerinnen zu 1. bis 3. korrekt ermittelt und auf den Hilfebedarf angerechnet wurden. Insoweit hat das Sozialgericht zurecht im Rahmen des Grundurteils keine Entscheidung getroffen.

 

2.

 

Die Klägerinnen waren im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie erfüllten die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und es lagen für sie keine Ausschlusstatbestände vor. Sie konnten ihren Hilfebedarf mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig decken.

 

3.

 

Die Klägerinnen hatten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum.

 

Die tatsächliche Bruttokaltmiete war zwar in den streitigen Zeiträumen nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu a.). Die Klägerinnen wurden aber vom Beklagten wegen einer möglichen subjektiven Unzumutbarkeit der Kostensenkung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht wirksam zur Kostensenkung aufgefordert (dazu c.).

 

a.

 

Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen war in den streitigen Zeiträumen nicht angemessen. Der angemessene Unterkunftsbedarf wird nach der sog. Produkttheorie bestimmt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R).

 

Hinsichtlich der dafür erforderlichen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges Konzept des Beklagten sowie die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums bestehen seitens des Senat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken (vgl. etwa für den Zeitraum März bis Juni 2018: Urteil vom 11. August 2022, L 5 AS 592/21). Die zum 1. Januar 2019 erfolgte Index-Fortschreibung ist methodisch ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, L 5 AS 526/20 zur Indexfortschreibung ab Januar 2015). Insoweit sind auch von den Klägerinnen in den Berufungsverfahren keine Einwände mehr geltend gemacht worden.

 

a.a.

 

Die angemessene Miethöhe war nach der Anzahl der Köpfe der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen. Für eine aus drei Köpfen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist eine Wohnfläche von 70 m² maßgeblich. Angesichts der nach den Korrekturberichten von Februar und Mai 2022 ermittelten angemessenen Bruttokaltmiete i.H.v. 360,50 €/Monat bzw. 366,10 €/Monat war die tatsächlichen Bruttokaltmiete nicht angemessen.

 

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gehörte die Klägerin zu 3. in den streitigen Zeiträumen zur Bedarfsgemeinschaft mit den Klägerinnen zu 1. und 2. Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen der Produkttheorie war daher von drei Personen auszugehen.

 

Soweit ein minderjähriges Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann, bildet es gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft mit seinem alleinerziehenden Elternteil/den Eltern. Daraus folgt, dass dann für die Ermittlung seiner angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft von einem eigenständigen 1-Personenhaushalt auszugehen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R).

 

Zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist aber bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die KdUH auszugehen. Nur wenn das Kind diese und seine übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Nur dann unterliegt es auch nicht mehr den Beschränkungen des SGB II hinsichtlich der Angemessenheit (BSG, Urteil vom 25. April 2018, B 14 AS 14/17 R [24]).

 

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war daher mit der Absenkung der KdU ab 1. März 2018 keine Veränderung in der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetreten. Des Weiteren war deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin zu 3. - bei Zugrundelegung der tatsächlichen KdUH - wiederum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden könnte.

 

b.b.

 

Die Klägerin zu 3. war bei Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (509,97 € + 113 €) sowie der vom Beklagten festgestellten Einkommensverhältnisse von März bis Juni 2018 leistungsberechtigt (vgl. Bescheid vom 18. Januar 2019 für Januar bis Februar 2018). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1.800,73 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, Bruttokaltmiete [509,97 €] und Heizkosten [113 €]). Dem stand das Gesamteinkommen i.H.v. 1.653,00 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 747 €, Unterhalt der Klägerin zu 2. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu 3. i.H.v. 297€, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu 2. i.H.v. 223 €). Für die Klägerin zu 3. verblieb daher ein Leistungsanspruch i.H.v. 2,22 €/Monat.

 

Die Klägerin zu 3. wäre bei Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (509,97 € + 113 €) sowie der vom Beklagten festgestellten Einkommensverhältnisse auch im Januar 2019 leistungsberechtigt gewesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1.823,61 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, Bruttokaltmiete [509,97 €] und Heizkosten [113 €]). Dem stand das Gesamteinkommen i.H.v. 1.656,93 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 729,04 €, Unterhalt der Klägerin zu 2. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu 3. i.H.v. 309 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu 2. i.H.v. 232 €). Für die Klägerin zu 3. verblieb daher ein Leistungsanspruch i.H.v. 1,32 €.

 

Sie war somit bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in den streitigen Monaten Mitglied der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft, auch nachdem der Beklagte die KdU auf das angemessene Maß begrenzt hatte. Eine (nochmalige) Korrektur der Angemessenheitswerte eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft war nicht vorzunehmen.

 

c.c.

 

Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 11. August 2017 gab daher die angemessene Wohnungsgröße korrekt wieder und ist insoweit - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht zu beanstanden.

 

b.

 

Darüber hinaus ist das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen einer Erhöhung der Angemessenheitswerte bei einer 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft zwingend eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen wäre.

 

Fehlerhaft zu niedrige Angaben über die angemessenen Unterkunftskosten können nur dann zu einem Anspruch auf volle Kostenübernahme führen, wenn der Leistungsberechtigte durch die Falschangabe seine Suche nach dem angemessenen Wohnraum in wesentlichem Umfang beschränkt. Erforderlich ist also eine Kausalität für die Unmöglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden (BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [50]).

 

Insoweit haben die Klägerinnen nicht einmal behauptet, durch eine fehlerhafte zu niedrige Bezifferung der Angemessenheitswerte bei der Wohnungssuche wesentlich beeinträchtigt gewesen zu sein. Unzulässig ist es, ohne weiteres Vorbringen der Leistungsberechtigten aus der Differenz der Grenzwerte eine Kausalität mit vergeblichen Kostensenkungsbemühungen abzuleiten.

 

c.

 

Die Kostensenkungsaufforderung vom 21. August 2017 genügte aber aus anderen Gründen nicht den Anforderungen an die damit verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion. Sie war daher unwirksam.

 

Die Klägerin zu 1. hatte sich unter dem 14. September 2017 eingehend zur subjektiven Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geäußert. Nach diesem Vorbringen konnte ein Fall der Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung im Regelzeitraum von sechs Monaten vorliegen. Dies führt zwar nicht zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, kann jedoch einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten auch über den Regelzeitraum von sechs Monaten hinaus ergeben. Bei der Prüfung einer solchen Ausnahme vom Regelfall sind aber strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung zu stellen.

 

Der notwendige Erhalt des sozialen und schulischen Umfelds der minderjährigen Kinder ist ein Regelbeispiel. Geboten ist eine Rücksichtnahme auf die Belange der minderjährigen schulpflichtigen Kinder, die möglichst nicht zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R [32 f.]). Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden könnte (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R [31 f.]). Auch der Umstand der Alleinerziehung kann als Regelbeispiel beachtlich für die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs sein, wenn etwa eine vorhandene und benötigte Betreuungsstruktur nicht im gesamten Vergleichsraum zugänglich ist.

 

Ist das Vorliegen solcher Umstände im Ausgangspunkt aktenkundig, sind diese vom Träger der Grundsicherungsleistungen und den Gerichten im Einzelnen aufzuklären und die Konsequenzen von Amts wegen zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R [33]).

 

a.a.

 

Die Einwände der Klägerinnen gegen eine Absenkung der Unterkunftskosten durch einen Umzug sind mit Schreiben vom 14. September 2017 aktenkundig gemacht worden.

 

Der Senat hat nach Befragung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Überzeugung gewonnen, dass die von ihr angeführten Härtefallgründe nicht von der Hand zu weisen waren. Denn das Regelbeispiel des notwendigen Erhalts des sozialen und schulischen Umfelds der beiden minderjährigen Kinder für die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs lag hier vor. Insbesondere war die Klägerin zu 3. als Grundschülerin auf einen kurzen Schulweg (650 m) und den Verbleib in ihrer Schulklasse angewiesen. Die Klägerin zu 2. erreichte ihre Schule (1,5 km) regelmäßig in Begleitung einer Schulkameradin.

 

Auch konnte die Klägerin zu 1. für sich in Anspruch nehmen, selbst einen Regelfall der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungen zu erfüllen. Sie war nach ihren Angaben als alleinerziehende Mutter ohne familiären Anschluss in A. auf die nachbarschaftliche Unterstützung der Mietparteien des Mehrfamilienhauses angewiesen. Der damalige Ehemann kümmerte sich nur gelegentlich um die Klägerin zu 3. Die Umschulung erfolgte im Vollzeitunterricht und erlaubte der Klägerin zu 1. nicht ohne Weiteres, im Bedarfsfalle auch tagsüber sofort für die Klägerinnen zu 2. und 3. da zu sein. Insoweit unterschied sich die Lebenssituation deutlich von einem alleinstehenden, nicht erwerbstätigen Elternteil.

 

Der Hinweis auf die seinerzeitige Fortbildung der Klägerin zu 1. und die Aussicht auf eine baldige Eingliederung in den Arbeitsmarkt hat sich (im Nachhinein) bestätigt, da diese ab Februar 2019 berufstätig war. Insoweit hätte angesichts der Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognoseentscheidung erfolgen können. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten zur statistischen Langzeitarbeitslosigkeit alleinerziehender Mütter überzeugen an dieser Stelle nicht. Denn grundsätzlich werden Umschulungen von den Rehabilitationsträger nur bewilligt, wenn die gute Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses besteht und wenn die angebotenen Ausbildungen auch arbeitsmarktgängig sind.

 

b.b.

 

Andere Möglichkeiten der Kostensenkungen wie eine Untervermietung schieden nach Darstellung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung wegen der Wohnverhältnisse aus.

 

c.c.

 

Der Beklagte hatte die aktenkundigen und aus Sicht des Senats nachvollziehbaren individuellen Umstände nicht zutreffend erfasst und berücksichtigt. Die Verneinung einer subjektiven Unzumutbarkeit allein wegen der Höhe der KdU wurde der vorliegenden Einzelfallsituation nicht gerecht. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung hätte aber auch berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerinnen angesichts ihrer Einkommensverhältnisse nur einen geringen ergänzenden Leistungsanspruch hatten.

 

Insoweit hatte der Beklagte auch keinerlei Ermittlungen, etwa zu alternativen Wohnungen im sozialen/schulischen Umfeld der Klägerinnen zu 2. und 3. durchgeführt. Es lässt sich auch aus heutiger Sicht nicht mehr feststellen, ob es angemessene und zum Erhalt des Umfelds geeignete Wohnungen gegeben hätte. Die Kostensenkungsobliegenheiten wurden nicht auf die individuellen Verhältnisse angepasst, etwa durch Verweis auf anmietbare Wohnungen im Einzugsbereich der beiden Schulen.

 

Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung hatten die Klägerinnen daher im streitigen Zeitraum Anspruch auf die - zwar weiterhin - unangemessenen, wegen der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungen aber gleichwohl zustehenden tatsächlichen KdU.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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