Für Schadenersatzansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
Auf die weitere Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2022 und der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten streiten im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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Der Kläger beantragte im Juni 2019 die Auskunft von der beklagten Krankenkasse (KK), welche seiner personenbezogenen Daten bei dieser gespeichert und verarbeitet wurden bzw werden und erhob im August 2019 Klage zu dem für seinen damaligen Wohnsitz örtlich zuständigen SG Neuruppin. Der Rechtsstreit wurde nach Erteilung der Auskunft, es seien nur Daten zu Beschäftigungsverhältnissen des Klägers in den Jahren 2001 und 2002 vorhanden, durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger forderte daraufhin von der Beklagten immateriellen Schadenersatz iHv 2000 Euro auf der Grundlage von Art 82 Abs 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung <EU> 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG <DSGVO>) wegen eines durch die verspätete Auskunft begründeten Verstoßes gegen Art 2 Abs 3 DSGVO und hat deswegen am 23.6.2021 Klage zum SG Frankfurt am Main erhoben. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich aus § 81b SGB X. Art 34 Satz 3 GG stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte hat den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten gerügt, die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf - am Sitz ihrer Verwaltung - geltend gemacht und ist dem Anspruch in der Sache entgegengetreten.
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Das SG Frankfurt am Main hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 9.11.2021). Das LSG hat die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der auf Art 82 Abs 1 DSGVO gestützte Anspruch sei ein Amtshaftungsanspruch iS des Art 34 Satz 3 GG. Die Vorschrift umfasse auch die auf einen schadensrechtlichen Ausgleich für bereits eingetretene datenschutzrechtliche Verstöße zielenden Haftungsregelungen der DSGVO, wenn der Verstoß gegen deren Vorgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit geschehen sei. Dieses weite Verständnis sei auf Grund des historischen Zusammenhangs geboten und finde einfachgesetzlich Ausdruck in § 17 Abs 2 Satz 2 GVG. Da Art 34 Satz 3 GG die verfassungsrechtliche Zuweisung allgemein ausspreche, erfasse sie auch neu eingeführte Ansprüche wie den aus Art 82 Abs 1 DSGVO, wenn diese sich der Sache nach als Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung darstellten. Etwas anderes folge auch nicht aus Art 82 Abs 6 DSGVO. Dieser beinhalte eine Regelung der internationalen Zuständigkeit. § 81b SGB X erfasse schon von seinem Wortlaut her die Ansprüche aus Art 82 DSGVO nicht (Beschluss vom 26.1.2022).
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Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig sei.
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Die weitere Beschwerde, über die der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 153 Abs 1, § 165 SGG), ist nach § 177 und § 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft, weil das LSG den Rechtsbehelf zugelassen hat und diese Zulassung für das BSG bindend ist (§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Der Kläger hat die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 SGG).
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Die weitere Beschwerde ist begründet. Für Schadenersatzansprüche nach der DSGVO wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
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Hält das Gericht des ersten Rechtszuges den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es dies gemäß § 202 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist (vgl BSG vom 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R - SozR 41720 § 17a Nr 9 RdNr 7; BSG vom 10.2.2015 - B 12 SF 1/14 R - SozR 41720 § 17a Nr 14 RdNr 9; BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5 = NVwZ 1993, 358 mwN). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
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Der Kläger verfolgt vorliegend einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Für die klageweise Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist gemäß § 81b Abs 1 Satz 1 SGB X (idF des Art 24 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl I 2541) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet; eine Verweisung an das LG Düsseldorf hat nicht zu erfolgen. Entgegen der Auffassung des LSG erfasst die Rechtswegzuweisung in § 81b Abs 1 Satz 1 SGB X auch den in Art 82 Abs 1 DSGVO geregelten Schadenersatzanspruch (dazu 1.). Die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte wird nicht durch Art 34 Satz 3 GG verdrängt, der für die dort erfassten Ansprüche zwingend den ordentlichen Rechtsweg vorsieht (dazu 2.). Die einfachgesetzliche Rechtswegzuweisung des § 40 Abs 2 Satz 1 VwGO ist nicht anwendbar (dazu 3.).
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1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für den Schadenersatzanspruch aus Art 82 DSGVO gemäß § 51 Abs 1 Nr 10 SGG iVm § 81b Abs 1 SGB X eröffnet.
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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs 1 Nr 10 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (dazu a), die durch Gesetz diesem Rechtsweg zugewiesen sind. Die Zuweisung erfolgt hier durch § 81b Abs 1 SGB X (dazu b). Danach ist für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 und 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
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a) Bei dem hier streitigen Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 SGG. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der vorgetragene Lebenssachverhalt nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl 2018, § 40 RdNr 266). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die Natur des im Sachvortrag dargestellten Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl GmSOGB vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 S 2). Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm abgeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt ist (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 41720 § 17a Nr 3 RdNr 9). Es kommt nicht darauf an, ob die Anspruchsgrundlage des Art 82 Abs 1 DSGVO als deliktisch ausgestalteter, zivilrechtlicher Anspruch anzusehen ist (so Kohn, ZD 2019, 498, 499), sondern darauf, ob die Umstände der Datenverarbeitung bei der Beklagten öffentlich-rechtlich geprägt sind. Danach ist es vorliegend unerheblich, dass der Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO sich gegen den "Verantwortlichen" richtet, dieser aber grundsätzlich auch eine Privatperson sein kann (vgl Art 4 Nr 7 Halbsatz 1 DSGVO). Die Datenverarbeitung selbst wird jedenfalls durch die einschlägigen Regelungen des SGB X spezifisch öffentlich-rechtlich eingebunden. Die Beklagte hat nach ihrer Auskunft im vorangegangenen Klageverfahren Daten über den Kläger und dessen Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 2001 und 2002 gespeichert. Die Erhebung und Speicherung dieser Daten erfolgte erkennbar im Zusammenhang mit dem Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung nach §§ 28a ff SGB IV, dessen Durchführung den KKn als Einzugsstellen (§ 28a Abs 1, § 28h Abs 1 Satz 1 SGB IV) zugewiesen ist. Bei diesen Normen handelt es sich um Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, zu denen alle Rechtssätze gehören, nach denen ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt als Zuordnungssubjekte berechtigt oder verpflichtet werden (vgl BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 32/88 - BSGE 65, 133, 135 = SozR 2100 § 76 Nr 2 S 7; BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 41500 § 51 Nr 6 RdNr 11).
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b) Weiter sind auch die Voraussetzungen des § 81b Abs 1 SGB X erfüllt.
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Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 und 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Die Gesetzgebungsmaterialien gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die von § 81b Abs 1 SGB X erfassten Materien bereits kraft Sachzusammenhangs ergibt, die Regelung also nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl BT-Drucks 18/12611, 117). Ob dies zutrifft, kann hier aber dahinstehen.
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Der Kläger klagt als betroffene Person (Art 4 Nr 1 DSGVO) gegen die Beklagte als Verantwortliche (Art 4 Nr 7 Halbsatz 2 DSGVO iVm § 67 Abs 4 Satz 1 SGB X). Gegenstand der Klage ist ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person (dazu aa) bei der Verarbeitung von Sozialdaten (dazu bb) im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 SGG (dazu cc).
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aa) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 DSGVO ist ein Recht der betroffenen Person aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO.
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Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO steht den Rechten der betroffenen Person aus Kapitel III DSGVO (ua auf Auskunft nach Art 15 DSGVO, Berichtigung nach Art 16 DSGVO oder Löschung nach Art 17 DSGVO) gleich. Das ergibt sich bereits daraus, dass jeder Verstoß gegen die DSGVO erfasst ist, wenn und soweit sich daraus ein materieller oder immaterieller Schaden ergibt. Die Wendungen in Art 82 Abs 1 DSGVO einerseits ("Verstoß gegen diese Verordnung") und in § 81b Abs 1 SGB X andererseits ("Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der <DSGVO>") sind gleichbedeutend, denn die DSGVO enthält nur datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit ist eine Klage auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Klage iS des § 81b Abs 1 SGB X wegen der in der DSGVO enthaltenen Rechte der betroffenen Person (so auch zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 32i Abs 2 Satz 2 AO BFH vom 28.6.2022 - II B 92/21 - BFHE 275, 571 = BStBl II 2022, 535, RdNr 10 ff).
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bb) Sozialdaten sind nach § 67 Abs 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten (Art 4 Nr 1 DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle - hier der beklagten KK als einem Leistungsträger (§§ 12, 21 Abs 2 SGB I) - im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Solche Aufgaben sind die Entgegennahme der Meldungen zur Sozialversicherung und die Verarbeitung von Daten über Beschäftigungsverhältnisse als Anknüpfungsmerkmal für das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht, die den KKn als Einzugsstellen nach § 28a Abs 1, § 28h Abs 1 Satz 1 SGB IV zugewiesen sind.
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cc) Die Verarbeitung der Sozialdaten des Klägers erfolgte zur Durchführung des in den §§ 28a ff SGB IV geregelten Melde- und Beitragsverfahrens in der Sozialversicherung und damit im Zusammenhang mit einer sonstigen Angelegenheit der Sozialversicherung nach § 51 Abs 1 Nr 5 SGG.
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2. Die Rechtswegzuweisung des § 81b Abs 2 SGB X wird nicht durch Art 34 Satz 3 GG verdrängt. Dabei kann offenbleiben, inwieweit Art 34 Satz 3 GG seinerseits hinter Art 82 Abs 6 iVm 79 Abs 2 DSGVO zurücktritt (dazu a). Jedenfalls ist der Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO kein Amtshaftungsanspruch, für den Art 34 Satz 3 GG den ordentlichen Rechtsweg garantiert. Es fehlt an der persönlichen Verantwortlichkeit eines Amtswalters als Anspruchsvoraussetzung, wie sie Voraussetzung für die Anwendung des Art 34 Satz 3 GG ist (dazu b). Es bedarf daher entgegen der Auffassung des LSG keiner verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Rechtswegzuweisung in § 81b Abs 1 SGB X, um einen Konflikt mit Art 34 Satz 3 GG zu vermeiden. Auch auf die vom LSG aufgeworfene Frage der historischen Auslegung des Art 34 Satz 3 GG kommt es nicht an.
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a) Nach Art 82 Abs 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art 79 Abs 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Es kann dahinstehen, ob Art 79 Abs 2 DSGVO auch den innerstaatlichen Rechtsweg dahingehend determiniert, dass eine Rechtswegspaltung verhindert werden soll (so Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 82 RdNr 18) oder es sich lediglich um eine Regelung der internationalen Zuständigkeit handelt (so Gola/Piltz in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2022, Art 82 DS-GVO RdNr 44; Quaas in BeckOK-DatenSchR <Stand: 1.8.2022>, Art 82 DSGVO RdNr 46.1; vgl auch BT-Drucks 18/12611, 117; für eine Rechtswegspaltung ausdrücklich aber auch Freund/Shagdar, SGb 2018, 267, 276; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 613). Denn Art 34 Satz 3 GG ist vorliegend von vornherein nicht einschlägig (dazu sogleich). Nach der erstgenannten Auffassung träte Art 34 Satz 3 GG sogar im Wege des Anwendungsvorrangs hinter Art 82 Abs 6 DSGVO zurück.
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b) Art 34 Satz 3 GG schreibt vor, dass ua für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Gemeint sind die Ansprüche aus Art 34 Satz 1 und 2 GG. Wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, haftet für den entstandenen Schaden der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht (Art 34 Satz 1 GG). § 839 Abs 1 Satz 1 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art 34 Satz 1 GG eine haftungsverlagernde Norm darstellt, ohne dass der Staat oder die Anstellungskörperschaft durch diese Haftungsverlagerung zum Zurechnungssubjekt würde (BVerfG vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 - BVerfGE 61, 149, 198).
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aa) Der Amtshaftungsanspruch iS des § 839 Abs 1 BGB ist von dem Schadenersatzanspruch aus Art 82 Abs 1 DSGVO zu unterscheiden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zugleich auch eine Amtspflichtverletzung darstellt (vgl dazu Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG <Stand: April 2020>, Art 34 RdNr 168). Jedenfalls tritt der Anspruch aus Art 82 Abs 1 DSGVO als eigenständiger Anspruch zu einem etwaigen Amtshaftungsanspruch hinzu und wird nicht durch diesen verdrängt (zum Verhältnis des allgemeinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zu § 839 BGB vgl BGH vom 11.09.2008 - III ZR 212/07 - juris RdNr 7; ähnlich auch BGH vom 9.10.2003 - III ZR 342/02 - juris RdNr 12). Die Garantie des ordentlichen Rechtsweges aus Art 34 Satz 3 GG (zur Historie Papier/Shirvani aaO, Art 34 GG RdNr 1-10) erfasst aber nur die in Art 34 Satz 1 GG genannte Amtshaftung und nicht jeglichen staatshaftungsrechtlichen Anspruch (Danwitz in v Mangoldt/Klein/Starck, 7. Aufl 2018, Art 34 GG RdNr 1; zur Unterscheidung zwischen Amtshaftung und Staatshaftung Papier/Shirvani aaO, RdNr 17 ff). Dem Gesetzgeber steht es frei, für von der Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art 34 GG zu unterscheidende staatshaftungsrechtliche Ansprüche den Rechtsweg einfachgesetzlich zu regeln und Streitigkeiten hierüber anderen als den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. So unterliegt etwa der Anspruch auf Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als staatshaftungsrechtlicher, verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns nicht der zwingenden Zuweisung an die ordentlichen Gerichte nach Art 34 Satz 3 GG (Dörr in BeckOGK, § 839 BGB, RdNr 1247; zum Anspruch sui generis BGH vom 7.11.2019 - III ZR 17/19 - BGHZ 224, 20 RdNr 21).
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bb) Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs 1 BGB iVm Art 34 Satz 1 GG und der Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO können danach zwar in Anspruchskonkurrenz nebeneinandertreten, an der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für den Streit um Ansprüche aus Art 82 Abs 1 DSGVO ändert dies aber nichts (dazu auch BFH vom 28.6.2022 - II B 92/21 - BFHE 275, 571 = BStBl II 2022, 535, RdNr 19 f mwN). Inwieweit die Sozialgerichte gemäß Art 34 Satz 3 GG an einer Entscheidung über Amtshaftungsansprüche gehindert sind, die zeitgleich mit einem in ihre Zuständigkeit fallenden Anspruch geltend gemacht werden (vgl BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 23 f), ist ohne Belang.
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cc) Der Schadenersatzanspruch aus Art 82 Abs 1 DSGVO ist schon deshalb kein Amtshaftungsanspruch iS des Art 34 Satz 1 und 3 GG, weil er sich nicht gegen einen Amtswalter richtet und sodann auf den Staat übergeleitet wird, sondern unmittelbar gegen den Verantwortlichen (ausführlich dazu auch BFH vom 28.6.2022 - II B 92/21 - BFHE 275, 571 = BStBl II 2022, 535, RdNr 18, 21). Dies ist hier die beklagte KK. Auf ein etwaiges Fehlverhalten der Amtswalter, die im Dienst des Verantwortlichen stehen, kommt es nicht an. Diese sind prinzipiell keine Verantwortlichen im Sinne der DSGVO (Bieresborn, ZFSH/SGB 2020, 436, 438; Leopold in BeckOGK, § 67 SGB X RdNr 54, Stand: 1.8.2022; Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2022, Art 4 DS-GVO RdNr 63).
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3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs 2 Satz 1 VwGO. Diese einfachgesetzliche Vorschrift tritt hinter § 81b Abs 1 SGB X als lex specialis zurück, wenn für bestimmte Ersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten spezialgesetzlich ein anderer Rechtsweg zugewiesen ist (Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 40 RdNr 540; ebenso BFH vom 28.6.2022 - II B 92/21 - BFHE 275, 571 = BStBl II 2022, 535, RdNr 13).
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4. Die - in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 41500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20) - Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.