S 36 U 388/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 388/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

                                                                                               Die Klage wird abgewiesen.

 

                                                                                               Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) aufgrund eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der am 03.1991 geborene Kläger erlitt am 04.10.2013 als Berufseishockeyspieler einen Arbeitsunfall, als er bei einem Eishockeyspiel mit der linken Fußspitze im Eis hängen blieb und sich hierbei das linke Knie verdrehte.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.2016 wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls ab dem 12.11.2013 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. 10 % als Stützrente. Gestützt wurde diese Rente durch weitere Arbeitsunfälle des Klägers vom 21.09.2012 und 01.02.2013. Da die Summe der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Klägers lediglich 18.757,04 € betrug, wurde der Rente der Mindest-Jahresarbeitsverdienst von 19.404,00 € zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 19.11.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neufestsetzung des JAV auf der Grundlage des § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. Er habe sein 21. Lebensjahr am .03.2012 und sein 25. Lebensjahr am 03.2016 vollendet, was zur Folge habe, dass der JAV zum 04.10.2013 auf 24.255,00 € (75 % von 32.340,00 €) und zum .03.2016 auf 34.860,00 € (100 % von 34.860,00 €) neu festzusetzen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019 lehnte die Beklagte die Neufestsetzung des JAV nach § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. ab. Der JAV sei nach dem Mindest-JAV gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII a.F. festgestellt worden, da der Kläger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Somit sei der JAV bereits mit dem höchsten Vomhundertsatz der Vorschriften der §§ 85, 86 SGB VII a.F. festgestellt worden, weitere Lebensjahre seien nicht Gegenstand der §§ 85, 86 SGB VII a.F. Die in § 90 Abs. 4 SGB VII a.F. genannten weiteren Lebensjahre bezögen sich allein auf die Voraussetzungen des § 90 Abs. 4 SGB VII a.F., die jedoch nicht gegeben seien. Daher sei keine Neufestsetzung des JAV durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.04.2019 Widerspruch. Nach der Formulierung des § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. werde der JAV mit Vollendung der in § 90 Abs. 1 bis 4 SGB VII a.F. genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. beziehe sich also auf die in § 90 Abs. 1 bis 4 SGB VII a.F. genannten weiteren Lebensjahre, nicht auf die der §§ 85, 86 SGB VII a.F.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2019 unter Verweis auf die Begründung des Ausgangsbescheids zurück.

Am 02.10.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, nach der Vorschrift des § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. bestehe ein Anspruch auf Neufestsetzung des JAV mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, vorliegend erstmalig mit dem Rentenbeginn ab dem 12.11.2013, mithin gem. § 73 Abs. 1 SGB VII ab dem 01.12.2013, sowie mit der Vollendung des 25. Lebensjahres am .03.2016, mithin ab dem 01.04.2016. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2020 zunächst sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 12.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Berechnung der Höhe der Verletztenrente ab dem 01.12.2013 den JAV auf 24.255,00 € (75 % der Bezugsgröße für das Jahr 2013) und ab dem 01.04.2016 den JAV auf 34.860,00 € (100 % der Bezugsgröße für das Jahr 2016) neu festzusetzen.

Aufgrund der mit Wirkung vom 01.01.2021 erfolgten Gesetzesänderung hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2021 den der Rente zugrundeliegenden JAV mit Wirkung vom 01.04.2021 auf 47.376,00 € neu festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der JAV werde gem. § 90 Abs. 1 SGB VII n.F. i.V.m. § 214 SGB VII n.F. mit Vollendung des 30. Lebensjahres (hier der .03.2021) neu festgesetzt.

Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.04.2021 teilweise für die Zeit ab dem 01.04.2021 für erledigt erklärt.

Zudem hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 23.11.2021 in Bezug auf den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2016 teilweise zurückgenommen.

Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, den JAV aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung auch für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres, mithin ab dem 01.04.2016, gem. § 90 Abs. 2 SGB VII n.F. i.V.m. § 85 Abs. 1a Nr. 4 SGB VII n.F. mit einer Höhe von 26.145,00 € (75 % der Bezugsgröße für das Jahr 2016) neu festzusetzen, da die Vorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII n.F. entsprechend auf die sog. SGB VII-Altfälle anzuwenden sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 19.01.2023 hat die Beklagte eine Erhöhung des JAV für den Zeitraum ab Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe vor dem Inkrafttreten der ab dem 01.01.2021 gültigen Rechtslage des 25. Lebensjahr vollendet, sodass die alte Rechtslage vor dem 01.01.2021 anzuwenden sei, da die Voraussetzungen des § 90 SGB VII n.F. vor der Änderung der §§ 90, 85, 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII n.F. eingetreten seien. Eine materielle Rückwirkung finde nicht statt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers am .03.2016 bei der Neufestsetzung des JAV die alte Rechtslage anzuwenden sei, da die Vollendung dieses Lebensjahres vor dem in § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beabsichtigten Zeitpunkt, der Änderung der Rechtslage, erfolgt sei.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 12.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2019 in der Form der Bescheide vom 22.04.2021 und 19.01.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 26.145,00 € (75 % der Bezugsgröße für das Jahr 2016) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger hat bezüglich des Unfalls vom 04.10.2013 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Verletztenrente vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 unter Zugrundelegung eines JAV von 26.145,00 € (75 % der Bezugsgröße für das Jahr 2016).

Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 90 Abs. 2 SGB VII n.F. i.V.m. § 85 Abs. 1a Nr. 4 SGB VII n.F., da diese Vorschriften mangels materieller Rückwirkung nicht gem. § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII n.F. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers anwendbar sind.

Dies ergibt sich zunächst nach einer historischen Auslegung der Vorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII n.F. Diese Vorschrift hat in ihrer alten Fassung ursprünglich bestimmt, dass die Neuregelungen über den JAV auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, also die sog. RVO-Altfälle, wenn der JAV beim Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 noch nicht festgesetzt oder ausnahmsweise eine Neufestsetzung erforderlich war. Die ursprüngliche Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (damals noch § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB VII a.F.) sah diesbezüglich explizit vor, dass eine Überprüfung aller Bestandsrenten vermieden werden sollte (BT-Drs. 13/2204, S. 121). Eine Neufestsetzung des JAV erfolgte für die RVO-Altfälle also nur, wenn die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII eingetreten waren. War die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres jedoch bereits vor dem 01.01.1997 eingetreten, sollte der JAV nicht neu festgesetzt werden. Eine materielle Rückwirkung der Vorschriften war somit nicht vorgesehen.

Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine materielle Rückwirkung der Vorschriften des SGB VII für Zeiten vor seinem Inkrafttreten ausgeschlossen ist, da die Übergangsvorschriften der §§ 212 ff. SGB VII a.F. eine solche Rückwirkung nicht vorsähen (BSG, Urteil vom 04.06.2002 – B 2 U 28/01 R -, juris, Rn. 28). Dies hat das BSG überzeugend damit begründet, dass § 214 Abs. 1 Satz 1 SGB VII a.F. eine ergänzende Regelung zu § 212 SGB VII a.F. und nicht dessen partielle Ersetzung anordne, weshalb die Geltung der dort genannten Vorschriften für Altfälle, die in das neue Recht hineinwirken, auch hinsichtlich des damit zu regelnden Leistungszeitraums auf die Zeit ab dem Inkrafttreten des SGB VII beschränkt werden müsse (a.a.O., Rn. 29). Den entsprechenden Vorschriften könne zudem nicht entnommen werden, dass das neue Recht, also das SGB VII, in bestimmten Fällen bereits vor dem 01.01.1997 in Kraft träte (a.a.O.). Diese Erwägungen führten jedenfalls auch im Falle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB VII a.F. zum Ausschluss der Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a.F. in den Altfällen, bei denen die Sachverhalte neuer, durch die Vorschrift erst geschaffener Voraussetzungen für eine Erhöhung des JAV bereits vor dem 01.01.1997 eingetreten waren (a.a.O., Rn. 30; s. zu dieser Thematik auch BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R -, juris, Rn. 22).

Diese Rechtsprechung des BSG bezüglich der RVO-Altfälle lässt sich sinngemäß vollständig auf die Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung des SGB VII am 01.01.2021 eingetreten sind, also die sog. SGB VII-Altfälle, übertragen. Die §§ 90, 91 SGB VII n.F. sind erst mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft getreten; Anhaltspunkte, dass eine Anwendung dieser Normen bereits vor diesem Zeitpunkt auf die Bestandsrenten erfolgen und das neue Recht damit in bestimmten Fällen bereits vor dem 01.01.2021 in Kraft treten soll, sind für die Kammer nicht ersichtlich. So erschließt sich der Kammer nicht, wieso hier nunmehr eine materielle Rückwirkung und damit eine Überprüfung aller Bestandsrenten vom Gesetzgeber gewollt sein sollte, wenn sie bei der vorherigen Änderung der Vorschriften über die Neufestsetzung des JAV explizit nicht erfolgen sollte, zumal die Gesetzesänderung des SGB VII eine solche Rückwirkung auch nicht in den Übergangsregelungen bestimmt. So führt die Gesetzesbegründung hinsichtlich der Neuregelung des § 214 SGB VII n.F. lediglich an, dass es sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der §§ 90 und 91 SGB VII handele (BT-Drs. 19/17586, S. 110). Dies bedeutet, dass bei der Änderung des § 214 SGB VII lediglich die Normen, auf die die Vorschrift verweist, entsprechend angepasst wurden, eine materielle Rückwirkung auf die SGB VII- oder auch die RVO-Altfälle ist jedoch dann nach wie vor, entsprechend der Gesetzesbegründung für § 214 Abs. 2 SGB VII a.F., nicht vorgesehen. Eine Überprüfung aller Bestandsrenten soll mithin weiterhin vermieden werden.

Entgegen der Interpretation der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertritt auch der von ihr angeführte BeckOGK (Kasseler Kommentar) keine andere Rechtsauffassung. In diesem wird angeführt, dass bezüglich der RVO-Altfälle bei Eintritt der Voraussetzungen der Neuregelungen nach ihrem Inkrafttreten deren Inhalt maßgeblich für die Neufestsetzung des JAV sei; gleiches müsse für die SGB VII-Altfälle gelten (BeckOGK/Ricke, Stand: 01.12.2020, SGB VII § 214, Rn. 5b). Mit der Formulierung „bei Eintritt der Voraussetzungen der Neuregelungen nach ihrem Inkrafttreten“ betont der Autor ausdrücklich, dass die Voraussetzungen der Neuregelungen, also die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen, mithin nach dem 01.01.2021, eintreten müssen. Dies ist vorliegend aber nur hinsichtlich des 30. Geburtstags des Klägers der Fall, nicht jedoch hinsichtlich seines 25. Geburtstags, der bereits am .03.2016 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelungen war.

Auch ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Verletztenrente vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 unter Zugrundelegung eines höheren JAV nicht aus § 90 Abs. 5 SGB VII a.F.

Laut der Gesetzesbegründung zu § 90 Abs. 5 SGB VII a.F. stellte diese Vorschrift klar, dass Versicherte mit einem Versicherungsfall unter 18 Jahren mit Vollendung der in den §§ 85 und 86 SGB VII a.F. genannten Altersstufen die für das jeweilige Alter geltenden festen bzw. Mindest-JAV erhalten; gegebenenfalls sei darüber hinaus die Regelung des § 90 Abs. 1-4 SGB VII a.F. anzuwenden (BT-Drs. 13/2204, S. 96). Entgegen der Rechtsauffassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind im vorliegenden Fall des Klägers also die in den §§ 85 und 86 SGB VII a.F. genannten Altersstufen maßgeblich, nicht die des § 90 Abs. 4 SGB VII a.F. Dann aber erfolgte die letzte Neufestsetzung des JAV gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII a.F. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Neufestsetzung mit Vollendung des 25. Lebensjahres war hingegen nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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