1. Der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG steht weder entgegen, dass das Berufungsgericht die Sache - bei gleichem Ergebnis - rechtlich anders beurteilt als das Sozialgericht, noch eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, wenn diese unzulässig ist und/oder sich der Streitgegenstand dadurch nicht wesentlich ändert.
2. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist unzulässig, wenn eine denselben Bescheid betreffende Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. April 2021 – S 1 AS 307/20 – wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung neu in das Berufungsverfahren eingeführten Begehren wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Senat keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich – wie bereits in weiteren Verfahren zuvor – gegen die Berücksichtigung eines Betrages von 5.000,- Euro, den seine Schwester ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt hatte, bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung von Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Kläger durchgängig geltend machte und macht, der Betrag habe zum Kauf von Hausrat und Möbeln gedient, er könne daher nicht gleichzeitig, gewissermaßen doppelt, zur Deckung des alltäglichen Lebensunterhalts verwendet werden.
Der Kläger, geboren im Dezember 1954, und seine Ehefrau, geboren im Oktober 1953, kehrten nach langjährigem Aufenthalt in der Dominikanischen Republik im Jahr 2014 nach Deutschland zurück. Sie wohnten zunächst bei der Schwester des Klägers, B. A., und bezogen vom Jobcenter Northeim Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Mai 2014 zogen sie nach A-Stadt und stellten beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der zum Kläger und seiner Ehefrau geführten Leistungsakte des Beklagten (im Folgenden: LA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die im Folgenden unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen.
Auf den Antrag hin gewährte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 11. Juni 2014 (LA Bl. 39 ff.) vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 in Höhe von jeweils 252,70 Euro für Juni 2014 und monatlich jeweils 605,70 Euro für Juli bis November 2014. Nach Hinweis des Klägers und seiner Ehefrau auf die Anmietung der Wohnung bereits am 15. Mai 2014 bewilligte er mit Bescheid vom 25. Juni 2014 (LA Bl. 60 f.) zudem Leistungen für die Zeit vom 15. Mai bis zum 31. Mai 2014.
Aus einem im Zuge der Antragstellung eingereichten Kontoauszug (LA Bl. 49) ging eine Überweisung der Schwester des Klägers in Höhe von 5.000,- Euro mit Wertstellung am 27. Mai 2014 hervor. Handschriftlich war auf dem Kontoauszug „Darlehen" vermerkt. Der Kläger erklärte dazu (LA Bl. 63), einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht. Er brauche das Geld und sei seiner Schwester außerordentlich dankbar, dass sie ihm derzeit hilfreich zur Seite stehe. Ob der Beklagte etwa davon ausgehe, dass die Bedarfsgemeinschaft von den ihnen zugestandenen 706,- Euro monatlich allen anfallenden Verpflichtungen nachkommen könne – Essen, Trinken, Möbel, Geschirr, Kleidung usw. Ergänzend führte er (LA Bl. 65 f.) insbesondere aus, er halte den zwischenzeitlich von dem Beklagten angedrohten Leistungsentzug für äußerst bedenklich. Der Begriff „Darlehen“ erkläre sich von selbst. Die Ausgestaltung eines Darlehens obliege den Vertragsparteien und keinesfalls dem Jobcenter. Dessen Interessen seien in keinster Weise berührt. Nach weiterem telefonischem Kontakt der Beteiligten (vgl. LA Bl. 68) legte der Kläger am 17. Juli 2014 einen Kontoauszug (LA Bl. 71) vor, aus dem eine Überweisung vom gleichen Tage in Höhe von 200,- Euro mit dem Verwendungszweck „A. Tilgung Aug-Sept-Okt-Nov 14" ersichtlich war. Mit Schreiben vom 4. August 2014 (LA Bl. 74a ff.) führte er aus, dass die Zahlung seiner Schwester erfolgt sei, um fehlende und dringend benötigte Dinge zu erwerben, zum Beispiel Mobiliar, Elektrogeräte, Besteck, Handtücher, Matratzen und Ähnliches. Die Rückzahlung erfolge so, wie es ihm möglich sei. Für vier Monate habe er bereits viermal 50,- Euro geleistet.
Der Beklagte änderte daraufhin durch Bescheid vom 6. Oktober 2014 (LA Bl. 101) die Leistungsbewilligung für November 2014 und gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau (weiterhin vorläufig) Arbeitslosengeld II in Höhe von nur noch 204,04 Euro beziehungsweise 204,03 Euro unter anteiliger Berücksichtigung der Überweisung von dessen Schwester; den Bescheid vom 11. Juni 2014 hob er insoweit auf. Dagegen legten der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch ein (LA Bl. 104), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 (LA Bl. 112 ff.) zurückwies. Hiergegen erhoben beide Klage zum Sozialgericht Kassel – S 10 AS 808/14 –.
Nachfolgend hob der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 4. November 2014 (LA Bl. 123 ff. bzw. 131 ff.) zum einen die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Klägers aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 teilweise auf, und zwar in Höhe von 401,65 Euro hinsichtlich der Leistungen für Juni 2014 und in Höhe von monatlich je 401,67 Euro hinsichtlich der Leistungen für Juli bis Oktober 2014, insgesamt also in Höhe von 2.008,33 Euro, und machte die Erstattung eines entsprechenden Betrages geltend. Zum anderen hob er die Leistungsbewilligung zu Gunsten der Ehefrau des Klägers aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014 in einem Umfang von jeweils 401,67 Euro hinsichtlich der Leistungen für Juni bis Oktober 2014, insgesamt also in Höhe von 2.008,35 Euro, auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Zur Begründung verwies er in beiden Bescheiden übereinstimmend auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger und seine Ehefrau in ihrem Antrag zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben hinsichtlich der Einmalzahlung von dessen Schwester gemacht hätten. Ferner sei ihnen bekannt gewesen, dass die Bewilligung aus diesem Grunde fehlerhaft gewesen sei.
Der Kläger und seine Ehefrau legten Widerspruch gegen den sie jeweils betreffenden Bescheid ein (LA Bl. 160 f. bzw. LA Bl. 164 f.). Der Beklagte änderte im jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 (LA Bl. 197 ff. bzw. LA Bl. 205 ff.) die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 4. November 2014 insoweit ab, als er für den Monat Juni 2014 den jeweils zu erstattenden Betrag auf 48,65 Euro beziehungsweise 48,67 Euro reduzierte, da der Regelbedarf für diesen Monat noch durch das zuvor zuständige Jobcenter Northeim bezahlt worden sei. Im Übrigen wies er die Widersprüche zurück. Der Kläger und seine Ehefrau erhoben daraufhin am 27. August 2015 erneut Klage zum Sozialgericht Kassel – S 4 AS 28/17 und S 4 AS 29/17 –.
Bereits zuvor hatte das Sozialgericht die Klage im Verfahren S 10 AS 808/14 durch Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Der erkennende Senat wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers und seiner Ehefrau durch Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 6 AS 499/15 – zurück, da der am 27. Mai 2014 zugeflossene Betrag von 5.000,- Euro als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen und der angegriffene Bescheid daher nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Die anschließend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 1. August 2017 – B 14 AS 61/17 B – als unzulässig.
Bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte das Sozialgericht die beiden Klagen wegen der Bescheide vom 4. November 2014 in Gestalt des jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und durch Urteil vom 7. Februar 2018 abgewiesen (Bl. 128 ff. der Akte zu diesem Verfahren). Der Kläger und seine Ehefrau legten auch gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese wies der Senat durch Urteil vom 14. April 2021 – L 6 AS 222/18 – (Bl. 324 ff. der Akte zu diesem Verfahren), berichtigt durch Beschluss vom 12. Juli 2021, zurück. Dabei führte der Senat insbesondere aus, der Kläger und seine Ehefrau könnten namentlich nicht verlangen, dass der ihnen von der Schwester des Klägers im Mai 2014 zugewendete Geldbetrag von 5000,- Euro unberücksichtigt bleibe. Er ließ die angegriffenen Bescheide daher unbeanstandet. Zur Begründung führte er unter anderem aus, es treffe zwar – was der Kläger und seine Ehefrau immer wieder geltend gemacht hätten – selbstverständlich zu, dass niemand denselben Geldbetrag zweimal ausgeben könne. Das sei vorliegend jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt; maßgeblich sei vielmehr, ob der Kläger und seine Ehefrau der Berücksichtigung des Betrags unter Verweis darauf entgegentreten könnten, dass dieser dem Kauf von Möbeln und Ähnlichem gedient habe: Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende könnte die im Streit stehende Zahlung aber, wenn überhaupt, unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit nur dann (zumindest teilweise) unberücksichtigt bleiben, wenn eine Verwendung der Mittel für den Erwerb von Möbeln und Hausrat – und nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt – und eine entsprechende Zwecksetzung bei der Zuwendung feststellbar wäre. Das sei aber angesichts des zeitlichen Ablaufs und namentlich des Vorhandenseins eigenen Sparvermögens der Ehefrau des Klägers nicht sicher: Ihr Sparvermögen habe zwar ihren und den Freibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II [in der im Bewilligungszeitraum maßgeblichen alten Fassung – a.F. –] nicht überstiegen. Das hindere sie aber selbstverständlich nicht, diesen Betrag oder sonst vorhandene eigene Mittel zum Möbelkauf zu verwenden, so dass sich eine entsprechende Zweckbindung der von der Schwester des Klägers zur Verfügung gestellten Mittel nicht zwingend bereits aus der Situation ergebe. Weitere Ermittlungen seien insofern nicht möglich, nachdem die Schwester des Klägers die Aussage verweigert hatte. Soweit sich der Kläger und seine Ehefrau zentral auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – beriefen, werde dessen Reichweite verkannt: Das Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) verlange nicht, dass bei Personen, denen eigene Mittel zur Existenzsicherung zur Verfügung stünden, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen zu erbringen wären.
Bereits während des noch laufenden Berufungsverfahrens hatte der Kläger am 20. Mai 2020 die zum hiesigen Verfahren führende weitere Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er – wie bereits bei Klageerhebung – „Auskunft“ beantragt, „wie ein fixer Betrag von 5.000,00 Euro rein sachlich zweimal einen konkreten Bedarf decken kann“, und weiter beantragt, „festzustellen, dass fixe Beträge weder nach den Inhalten des Sozialgesetzes, noch nach bekannten Naturgesetzen doppelt, und somit gleichzeitig zum Erwerb von Hausrat und den Inhalten des Regelsatzes verwertet werden können“ (GA Bl. 66 f.).
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 2021 (GA Bl. 71 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Den Antrag auf Auskunft lege das Gericht als Leistungsantrag dahingehend aus, dass Auskunft vom Beklagten in Form eines Realaktes begehrt werde. Dieser Antrag sei unzulässig, da offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anspruch auf Auskunft über offensichtlich unmögliche Tatsachen beziehungsweise Sachverhalte bestehe nicht.
Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig, da keine nach § 55 SGG zulässige Feststellung begehrt werde. Keiner der in der Vorschrift genannten Fälle sei hier einschlägig. Es sei angemerkt, dass über die Anrechnung des einmaligen Einkommens in Höhe von 5.000,- Euro bereits abschließend und rechtskräftig entschieden und die Rechtslage dazu dort dargelegt worden sei.
Der Kläger hat – nach Zustellung des Urteils bei ihm am 3. Mai 2021 – mit Eingang beim Sozialgericht am 1. Juni 2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, es bestehe durchaus ein berechtigtes Interesse an der eingeforderten Klärung, wie ein „fixer Betrag“ von 5.000,- Euro zweimal verwertet werden könne, nämlich zum einen zum Erwerb von Hausrat und ein zweites Mal zum „Erwerb von Inhalten des Regelsatzes“. Eine gerichtliche Feststellung, dass dies nicht möglich sei, sichere „uns definitiv den tatsächlichen Vorteil das bereits zum Erwerb von Hausrat verwertetes Geld nunmehr zukünftig nicht mehr zum Erwerb von Inhalten des Regelsatzes, z.B. Lebensmittel, verwendet“ werden müsse. Der Beklagte erwarte dies, obwohl so etwas „grundsätzlich nicht möglich ist. (Naturgesetz)“ Auch der Hinweis, dass diesbezüglich bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sei schlichtweg falsch. Es sei lediglich die Feststellung erfolgt, dass es sich aus Sicht der Gerichte nicht um ein Darlehen handele. Die Bescheide des Beklagten verstießen gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –. Sofern der Beklagte nicht nachvollziehbar darstellen könne, wie eine „doppelte Verwertung“ der 5.000,- Euro möglich sei, seien „diesbezügliche Bescheide“ rechtswidrig (GA Bl. 103). Der Kläger hat daher mit Schreiben vom 12. und 13. Oktober 2021 ergänzend beantragt, die Nichtigkeit „dieser Verwaltungsakte“ festzustellen (GA Bl. 103 bzw. 104). Weiter hat er sich mit einem auf den 12. Oktober 2021 datierten Schreiben (GA Bl. 104 ff.) zum einen kritisch mit dem Senatsurteil vom 14. April 2021 im Verfahren L 6 AS 222/18 auseinandergesetzt und zum anderen mit diesem Schreiben und einem weiteren Schreiben vom 21. November 2022 (GA Bl. 120) weitere Feststellungsanträge formuliert.
Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 20. April 2021 festzustellen, dass die Verwaltungsakte des Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 sowie vom 4. November 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 2015, die auf der Anrechnung der von seiner Schwester zur Verfügung gestellten 5.000,- Euro beruhen, nichtig sind.
Im Übrigen beantragt er durch das Schreiben vom 12. Oktober 2021 wörtlich,
festzustellen:
„1. Geschenkte Geldbeträge, hier € 5.000, können von niemanden auch nicht von Menschen im Hartz 4 Bezug, doppelt verwertet werden.
2. Geldbeträge, hier € 5.000, können nicht gleichzeitig einen Bedarf im Bereich Hausrat decken und zukünftig nochmals die Bedarfe im Bereich des Regelsatzes um € 5.000 reduzieren.
3. Hiermit beantrage ich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte der Bescheide des Jobcenters Kassel, welche uns durch die Unterstellung der doppelten Verwertbarkeit von € 5.000 um 5.000 Euro schädigen.
4. Abschließend beantrage ich hiermit die Erstattung aller Auslagen, welche unsererseits im Rahmen der Rechtsstreite bezüglich der Bescheide des Jobcenters Kassel entstanden sind.“ (GA Bl. 106R).
Durch das Schreiben vom 21. November 2022 beantragt er weiter wörtlich,
festzustellen:
„1. Durch die Missachtung gesetzlicher Grundlagen, Artikel 1 GG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 09.02.2010, verweigert uns das Jobcenter Kassel die Schaffung eines menschenwürdigen Daseins.
2. Durch die Missachtung gesetzlicher Grundlagen, Art. 2 GG, verweigert uns das Jobcenter Kassel das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Durch die Verweigerung von Leistungen zur Sicherung des täglichen Lebensunterhalts für 222 Tage wird letztendlich unser Tod per Bescheid angeordnet.
3. Sofern Sie meine Argumentation zu 1. und 2. teilen, erwarte ich Ihrerseits die Weitergabe an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer kriminellen Handlung.“ (GA Bl. 120).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. September 2021 und nochmals mit Schreiben vom 1. August 2023 zu einer Entscheidung durch Beschluss auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG angehört; daraufhin hat sich der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2023 (GA Bl. 133 f.) nochmals kritisch geäußert.
Die mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 gestellten Befangenheitsanträge des Klägers gegen die an dem Urteil vom 14. April 2021 im Verfahren L 6 AS 222/18 beteiligten Richterinnen und Richter hat der Senat – ohne deren Beteiligung – durch Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 6 SF 84/21 AB u.a. – abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Kläger und seiner Ehefrau geführten Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten – auch zu den früheren Verfahren des Senats – Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unzulässig angesehen, auch wenn der Senat das Klagebegehren teilweise anders auslegt als das Sozialgericht.
Der Senat kann und muss unter Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht P. und Richterin am Landessozialgericht S. entscheiden. Die gegenüber beiden formulierten Befangenheitsgesuche des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 16. Dezember 2021 abschlägig beschieden. Ihre Beteiligung an einem beziehungsweise den beiden Urteilen des Senats vom 14. Dezember 2016 beziehungsweise vom 14. April 2021 in den vorangegangenen Verfahren L 6 AS 499/15 beziehungsweise L 6 AS 222/18 führt auch nicht zu einem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes im hiesigen Verfahren von Gesetzes wegen. Einen Ausschluss sieht § 41 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGG nur in Sachen vor, in denen die Richterin oder der Richter in einem früheren Rechtszug (oder im schiedsrichterlichen Verfahren) bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die Beteiligung an einem anderen Verfahren führt dagegen nicht zum Ausschluss, selbst wenn eine (enge) inhaltliche Verbindung beider Verfahren besteht.
Der Senat kann weiter auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden entsprechend § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG vorher gehört. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.
Der Umstand, dass der Senat das Klagebegehren, wie nachfolgend noch näher zu erläutern ist, in Teilen anders versteht als das Sozialgericht, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet hält, auch wenn er die Sache rechtlich anders beurteilt als das Sozialgericht (vgl. nur – für die entspr. Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] – BVerwG, Beschluss vom 10. September 1981 – 4 B 84/81 –, NVwZ 1982, 115; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 153 Rn. 17).
Der Senat sieht sich an einer Beschlussentscheidung auch dadurch nicht gehindert, dass der Kläger die Formulierung seiner Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren erweitert hat: Die damit einhergehende Klageerweiterung (dazu sogleich) ist ebenso unzulässig wie die Feststellungsbegehren als solche offensichtlich keinen Erfolg haben können. Jedenfalls in diesem Fall und sofern sich der Streitgegenstand dadurch nicht wesentlich ändert, steht der Umstand, dass die Anträge, jedenfalls in der nunmehr gewählten Formulierung, nicht bereits Gegenstand der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, einer Beschlussentscheidung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. hierzu – wiederum zur Parallelvorschrift in der VwGO – BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 47/14 –, NVwZ 2015, 600, 601; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 153 Rn. 15b). Andernfalls könnte der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte die Anwendung von § 153 Abs. 4 SGG durch die Erweiterung seines Begehrens um (erkennbar) aussichtslose (Feststellungs-)Anträge ohne Weiteres verhindern, obwohl das Gesetz seine Zustimmung zu einer Beschlussentscheidung gerade nicht voraussetzt. Jedenfalls aber ist im Falle einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eine Beschlussentscheidung möglich, wenn die Klageerweiterung unzulässig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – B 1 KR 16/16 B –, juris, Rn. 6; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 153 – Stand: 4. September 2023 – Rn. 105).
Auch sonstige Gründe stehen einer Beschlussentscheidung nicht entgegen: Namentlich ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts wegen der Unzulässigkeit der vom Kläger verfolgten Begehren nicht notwendig. Der Senat übt vor diesem Hintergrund das ihm insofern eingeräumte Ermessen zu Gunsten einer Entscheidung durch Beschluss aus.
1. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. April 2021 – zumindest in erster Linie ein Nichtigkeitsfeststellungsbegehren.
a) Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt erkennbar darauf, dass die Bescheide vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 sowie vom 4. November 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 2015, im Rahmen derer der Beklagte den Betrag von 5.000,- Euro, den die Schwester des Klägers ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt hatte, leistungsmindernd berücksichtigt hat, nicht zur Anwendung kommen.
Das kann der Kläger beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand, wenn überhaupt, nur durch eine Nichtigkeitsfeststellungklage erreichen. Dagegen ist die Frist für eine Anfechtungsklage zu diesen Bescheiden längst verstrichen; zudem handelte es sich in diesem Falle um eine schlichte und daher offensichtlich unzulässige Wiederholung der früheren Anfechtungsklageverfahren. Auch ist dem hiesigen Klageverfahren kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X vorangegangen. Die vom Kläger gestellten Anträge sind daher bei einer an seinen erkennbaren Interessen orientierten Auslegung (jedenfalls auch) im Sinne einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) zu verstehen. Das gilt nach Auffassung des Senats bereits für die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, obwohl diese anders formuliert waren. Es handelt daher insoweit nicht um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz (§ 99 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG), auch wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit ausdrücklich erstmals im Verfahren vor dem Senat beantragt hat.
Der Senat ist an einer Entscheidung über das so verstandene Klagebegehren auch nicht dadurch gehindert, dass das Sozialgericht die Anträge anders verstanden und der Kläger keinen Urteilsergänzungsantrag im Sinne von § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt hat. Hält das Berufungsgericht ein anderes Verständnis des – in der Sache unveränderten – Klagebegehrens für geboten, hat es die unzutreffende Auslegung des Sozialgerichts zu korrigieren und über das in diesem Fall von Anfang an geltend gemachte Begehren zu entscheiden.
b) Der Kläger hat darüber hinaus verschiedene Feststellungsanträge gestellt, die, trotz ihrer eher abstrakten Formulierung, erkennbar ebenso auf die Klärung der Frage zielen, ob der Beklagte die von der Schwester des Klägers überlassenen 5.000,- Euro bei der Leistungsbewilligung beziehungsweise bei deren Korrektur berücksichtigen durfte. Auch der Auskunftsantrag, den der Kläger in erster Instanz gestellt hatte, war in diesem Sinne zu verstehen: Ersichtlich ging es ihm nicht darum, dass der Beklagte ihm eine Auskunft im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erteilen möge. Die Vorschrift zielt auf die Information des Betroffenen über klärungsbedürftige Fragen. Der Kläger geht aber, wie seinem gesamten Vorbringen deutlich zu entnehmen ist, gerade nicht davon aus, dass im hiesigen Kontext die Frage der Anrechenbarkeit von 5.000,- Euro in irgendeiner Weise als offen oder auch nur diskutabel angesehen werden könnte, sondern ist der festen Überzeugung, dass dies nicht der Fall ist. Sein Begehren zielt somit offenbar nicht auf eine Auskunft, sondern darauf, die entsprechende Frage in seinem Sinne geklärt zu sehen. Die in von ihm formulierten diversen Feststellungsbegehren knüpfen an dieses Rechtsschutzziel an (auch wenn sie, wie noch auszuführen sein wird, nicht geeignet sind, dieses zu erreichen).
Allerdings hat der Kläger die Formulierung seiner Feststellungsbegehren in zweiter Instanz deutlich erweitert. Insoweit geht der Senat von einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz aus. Diese hält der Senat zwar grundsätzlich für möglich, aber nur dann für zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 99 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) vorliegen (vgl. Hess. Landessozialgericht – erkennender Senat –, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, juris, Rn. 45). Das ist bei den vom Kläger formulierten Feststellungsbegehren nicht der Fall: Der Beklagte hat sich mit der Klageerweiterung weder ausdrücklich einverstanden erklärt noch sich auf diese rügelos eingelassen (§ 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 GG). Der Senat hält die Klageerweiterung auch nicht für sachdienlich: Die im Berufungsverfahren formulierten Feststellungsbegehren (abgesehen von der Nichtigkeitsfeststellungsklage) sind ebenso unzulässig wie die bereits in erster Instanz gestellten Feststellungsanträge.
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) sowie frist- und formgerecht (vgl. § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
a) (Auch) die Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist unzulässig. Diese zielt, wie bereits ausgeführt, auf die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide, mit denen der Beklagte die dem Kläger und seiner Ehefrau von dessen Schwester überlassenen 5.000,- Euro bei der Leistungsgewährung beziehungsweise bei deren Korrektur berücksichtigt hat. Konkret geht es also um den Bescheid vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 sowie um die beiden Bescheide vom 4. November 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 2015 (wobei eine Klagebefugnis des Klägers ohnehin nur hinsichtlich des ihn selbst betreffenden Bescheides besteht). Diese Bescheide waren bereits Gegenstand inzwischen rechtskräftig abgeschlossener, gerichtlicher Verfahren: Die Anfechtungsklagen des Klägers (und seiner Ehefrau) blieben dabei in der Sache ohne Erfolg (vgl. das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Mai 2015 – S 10 AS 808/14 –, das nachfolgende Urteil des Senats vom 14. Dezember 2016 – L 6 AS 499/15 – und den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. August 2017 – B 14 AS 61/17 B – beziehungsweise das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Februar 2018 – S 4 AS 28/17 (verbunden mit S 4 AS 29/17) – und das nachfolgende Urteil des Senats vom 14. April 2021 – L 6 AS 222/18 –).
Bei der Abweisung von Anfechtungsklagen ist der Umfang der Rechtskraft anhand der Entscheidungsgründe zu beurteilen. In den konkreten Verfahren hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2016 beziehungsweise vom 14. April 2021 die Rechtmäßigkeit der vom Kläger für nichtig erachteten Verwaltungsakte unbeanstandet gelassen. Die Urteile sind rechtskräftig geworden, das vom 14. Dezember 2016 auf Grund der Verwerfung der anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. August 2017, das vom 14. April 2021, da der Kläger ein Rechtsmittel dagegen nicht ergriffen hat. Damit steht zwischen den Beteiligten fest, dass die vom Kläger im hiesigen Verfahren erneut in Frage gestellten Bescheide als rechtmäßig anzusehen sind.
Hierzu kann und darf sich der Senat nicht in Widerspruch setzen. Das würde selbst dann gelten, wenn er nunmehr zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen käme (wozu im Übrigen kein hinreichender Anlass bestünde). Eine Korrektur dieser Entscheidungen oder ein inhaltlicher Widerspruch zu diesen ist nicht zulässig; sie binden die Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Nach erfolgloser Anfechtungsklage ist daher auch eine spätere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des mit der vorangegangenen Anfechtungsklage angegriffenen Bescheides unzulässig (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. September 2017 – L 3 KA 72/15 –, BeckRS 2017, 144982; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Juni 1960 – 3 RK 72/55 –, BSGE 12, 185; außerdem Hübschmann, in: BeckOGK SGG, § 141 – Stand: 1. August 2023 – Rn. 50).
b) Die weiteren Feststellungsbegehren sind ebenfalls unzulässig.
Soweit der Sache nach auch diese darauf zielen, die Anrechnungsentscheidungen in Frage zu stellen, steht ihnen ebenfalls die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren entgegen. Zudem sind sie subsidiär im Verhältnis zu unmittelbar auf die entsprechenden Bescheide gerichteten Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen.
Im Übrigen könnte der Kläger mit Klagen, die auf die Feststellung der für die Rechtmäßigkeit der Bescheide maßgeblichen Umstände oder deren Konsequenzen wie die vermeintliche Verweigerung eines menschenwürdigen Daseins oder des Rechts auf körperliche Unversehrtheit zielen, gar nicht erreichen, dass die Bescheide selbst ihre Wirkung verlören. Die Klärung von Vorfragen (oder mit den Bescheiden mittelbar verbundene Konsequenzen) führt nicht zur Unanwendbarkeit der Bescheide selbst. Daher fehlt es für derartige Feststellungsklagen an einem Feststellungsinteresse.
Umso mehr gilt dies, wenn man die Feststellungsbegehren, so wie der Kläger sie formuliert hat, wörtlich und damit (weitgehend) abgelöst von dem konkreten Rechtsverhältnis versteht: Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen sind die Gerichte nicht berufen und nicht befugt. Dementsprechend fehlte es in diesem Fall bereits an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die begehrten Feststellungen auch in der Sache nicht erfolgen könnten. Der Senat hat bereits in dem vom Kläger kritisierten Urteil vom 14. April 2021 – L 6 AS 222/18 – ausführlich dargelegt, dass es hier keineswegs darum geht, ob der identische Betrag von 5.000,- Euro doppelt verwendet werden kann (was als solches selbstverständlich nicht möglich ist). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits war vielmehr die Frage, ob es einen tragfähigen Grund gab, den Betrag, den der Kläger und seine Ehefrau von dessen Schwester erhalten hatten und für den ein konkreter Verwendungszweck nicht feststellbar war, anrechnungsfrei zu lassen. Wie bereits dort ausgeführt, war es durchaus denkbar, dass (die Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen, die der Kläger und seine Ehefrau im Übrigen nicht gesondert beantragt hatten, aus dem Schonvermögen der Ehefrau des Klägers erfolgte beziehungsweise schon erfolgt war und) die Mittel von dessen Schwester (daher) für den (allgemeinen) Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Einen Anspruch auf Auffüllung von Schonvermögen sieht das Grundsicherungsrecht nicht vor, so dass sich aus dem (möglichen) Verbrauch von Schonvermögen kein Anspruch ergibt, zufließendes Einkommen zu dessen Ausgleich zu verwenden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei sind im Rahmen der vom Senat diesbezüglich zu treffenden Ermessensentscheidung keine Gesichtspunkte erkennbar, die Anlass dazu geben, den Beklagten zu einer auch nur teilweisen Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu verpflichten.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.