Die Klage wird abgewiesen
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Auskunft über die Verwendung von Geld.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin, inzwischen Ehefrau, kehrten nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurück und beantragten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (SGB II). 2014 zogen sie in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten und dieser bewilligte ihnen Leistungen nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 06.10.2014 wurde der Bedarfsgemeinschaft für den Monat November 2014 insgesamt 408,07 € bewilligt. Hintergrund hierfür war, dass eine Einmalzahlung von 5000 € der Schwester anteilig i. H. v. 833,33 € für diesen Monat berücksichtigt wurde. Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 10 AS 808/14). Die Klage wurde mit Urteil vom 15.5.2015 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (Az. L 6 AS 499/15) wurde mit Urteil vom 14.12.2016 zurückgewiesen. Die beim Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 14 AS 61/17 B) wurde am 1.8.2017 als unzulässig verworfen. Die Gerichte gingen jeweils davon aus, dass es sich bei der Zahlung von 5000 € um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Hinsichtlich der Monate Juni bis Oktober 2014 wurde ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid erlassen. Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren wurde die Klage in erster Instanz (Az. S 4 AS 28/17) abgewiesen. Die Berufung ist derzeit noch anhängig (Az. L 6 AS 222/18).
Der Kläger hat am 20.05.2020 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben.
Der Kläger beantragt wörtlich,
Auskunft, wie ein fixer Betrag von 5.000,00 Euro rein sachlich zweimal einen konkreten Bedarf decken kann.
festzustellen, dass fixe Beträge weder nach den Inhalten des Sozialgesetzes, noch nach bekannten Naturgesetzen doppelt, und somit gleichzeitig zum Erwerb von Hausrat und den Inhalten des Regelsatzes verwertet werden können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte (vorgelegt zum Verfahren Az. S 1 AS 6/20) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I. Der Antrag auf Auskunft legt das Gericht als Leistungsantrag dahingehend aus, dass die Auskunft vom Beklagten in Form eines Realaktes begehrt wird.
Dieser Antrag ist unzulässig, da offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. Ausführungen des BSG zum Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtsmitteln, Urteil vom 08. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R –, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 – juris Rn. 13). Ein solches Interesse ist hier nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Auskunft über offensichtlich unmögliche Tatsachen bzw. Sachverhalte besteht nicht.
II. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, da keine nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Feststellung begehrt wird.
Nach § 55 SGG kann mit der Klage begehrt werden
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, – hierzu gehört auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind –
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Keiner der Fälle ist hier einschlägig.
Es sei angemerkt, dass über die Anrechnung von einmaligen Einkommen (hier in Höhe von 5000 €) bereits abschließend und rechtskräftig in den Verfahren Az. S 10 AS 808/14 bzw. L 6 AS 499/15 entschieden worden ist und die Rechtslage dazu dort dargelegt worden ist.
III. Den Anträgen des Klägers, die Sachbearbeiterin des Jobcenter Stadt Kassel, Frau C., und Prof. Dr. H., Bundesverfassungsrichter a.D., als Zeugen zu vernehmen, war von Seiten des Gerichts nicht weiter nachzugehen, da sie zur Entscheidung über die Klageanträge nicht erforderlich sind.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig, da kein Fall von § 144 Abs. 1 SGG vorliegt.