L 4 KR 2069/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3039/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2069/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der Gesetzgeber hat im KSVG hinsichtlich des Endes des Krankengeldbezugs keine Zäsur normiert, wonach die Versicherungspflicht des zuvor (bezogen auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) selbstständigen Künstlers oder Publizisten nach dem Ende des Krankengeldbezugs quasi automatisch endet, wenn nicht im unmittelbaren Anschluss daran (nahtlos) Einkünfte erzielt werden. Dem selbstständigen Künstler bleibt es vielmehr unbenommen, die Anzahl und zeitliche Lage seiner Engagements im Jahresverlauf nach eigenen Wünschen zu bestimmen.
2. Eine analoge Anwendung der in § 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG normierten Regelung, die sich auf den zeitlichen Eingang der Meldung nach § 11 Abs. 1 KSVG bezieht, ist mangels Regelungslücke nicht zulässig.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2019 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Musiker nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) im Zeitraum vom 30. Januar bis 30. Juni 2019 streitig.

Der 1965 geborene Kläger ist selbstständiger Musiker (Schlagzeuger) und unterliegt als solcher seit 1. Juni 1993 der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 1 KSVG.

Wegen einer Schulterverletzung war der Kläger ab 21. Juni 2017 arbeitsunfähig. Er bezog deshalb vom 2. August 2017 bis zum Ablauf der Anspruchshöchstdauer am 29. Januar 2019 von seiner Krankenkasse, der DAK-Gesundheit, Krankengeld.

Während seiner Arbeitsunfähigkeit meldete der Kläger am 31. Oktober 2018 im online-Verfahren sein voraussichtliches Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit für das Jahr 2019 mit 27.000,00 €. Weitere Angaben hierzu machte er nachfolgend zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf ihre Absicht an, das Ende der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit Ablauf des 29. Januar 2019 festzustellen und führte aus, nach der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit lägen ihr keine Informationen zu den aktuellen beruflichen Perspektiven des Klägers vor. Bis auf weiteres gehe sie aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte davon aus, dass er die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nach dem Ende des Krankengeldbezugs auch weiterhin nicht ausüben könne. Versicherungspflichtig nach dem KSVG sei nur, wer berufsmäßig selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig sei. Wenn dagegen eine aktive berufliche Tätigkeit auf unabsehbare Zeit nicht mehr gegeben sei, entfielen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dies gelte auch dann, wenn die Ursache für die Einstellung beruflicher Aktivitäten außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs des Versicherten liege. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte der Kläger daraufhin mit, er werde weiterhin künstlerisch tätig sein und erfülle damit die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die bei ihm durchgeführte Operation (u.a. Tenodese der Bizepssehne) sowie ein unglücklicher Treppensturz vier Wochen danach hätten zu einem langwierigen Rehabilitationsprozess geführt, der immer wieder durch Entzündungen gebremst worden sei. Gleichwohl gehe er mit seinem Arzt und seinen Therapeuten davon aus, dass er bis zum Sommer wieder in vollem Umfang spielen könne. Ähnlich einem Profisportler sei ein Schlagzeuger hohen physischen Anforderungen und Belastungen ausgesetzt, weshalb es unabdingbar gewesen sei, Therapien und Training vorsichtig anzuwenden, um die Schultergelenkstrukturen nicht zu überlasten. Für zukünftige Engagements habe er genügend Angebote und Nachfragen. Er beginne bereits wieder zu unterrichten und seine Workshops/Coachings liefen wieder an.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 führte die Beklagte aus, dass die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 KSVG am 29. Januar 2019 ende. Voraussetzung für die Versicherung nach dem KSVG sei die erwerbsmäßige Ausübung einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Diese Versicherungsvoraussetzung liege bei ihm nicht mehr vor. Der Bescheid ergehe nach § 8 KSVG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und hebe den bisherigen Versicherungsstatus nach dem KSVG auf. Der Anspruch auf Krankengeld habe am 29. Januar 2019 wegen Erreichens der Höchstdauer geendet. Da nach der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit keine Informationen zu seinen beruflichen Perspektiven vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, dass er die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nach dem Ende des Krankengeldbezuges auch weiterhin nicht ausüben könne. Hiergegen legte der Kläger unter Hinweis auf seine Ausführungen im Schreiben vom 23. April 2019 Widerspruch ein und legte dieses nochmals vor, ebenso den Behandlungsbericht („Mitteilung des Therapeuten an den verordnenden Arzt“) des Therapeuten H1 (Reha-Klinik W1 GmbH, Ambulante Therapie) vom 29. April 2019 sowie den „Therapiebericht an V1“ des Therapeuten B1 (Reha in der A1 Klinik H2) über die Verordnung vom 1. März 2019 („Prognostische Einschätzung: sollte im Verlauf von 3 Mon. seine volle Belastbarkeit im Beruf erreicht haben“). Auf die Rückfrage der Beklagten zur Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit gab der Kläger an, über den 29. Januar 2019 hinaus arbeitsunfähig gewesen zu sein und legte hierzu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des V1 vom 28. Mai 2019 vor, mit der dieser Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtliche 25. Juni 2019 bescheinigte. Im Hinblick auf die erbetenen Nachweise zu den im Schreiben vom 23. April 2019 erwähnten Angeboten und Nachfragen für Engagements legte er das Schreiben der S1 Ingenieure GmbH vom 3. Mai 2019 über die Wiederaufnahme der Trommel-Unterrichtseinheiten ab 2. September 2019 sowie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen über Anfragen für Engagements vor. In seiner Bestätigung vom 28. Mai 2019 führte H3 (Schauspieler, Regisseur, Musiker, Hochschulprofessor für Schauspiel) aus, er freue sich, den Kläger ab diesem Sommer wieder für gemeinsame Konzerte und Produktionen anfragen und engagieren zu können, wobei einige Termine im Herbst/Winter 2019 sowie Frühjahr 2020 bereits angefragt worden seien. A2 (Management der A2 Band) legte in seiner Bestätigung vom 24. Mai 2019 dar, den Kläger als Schlagzeuger für Auftritte im 2. Halbjahr 2019 und im kommenden Jahr engagiert zu haben bzw. zu engagieren und sicherlich auch weitere Termine anfragen werde. In seiner Bestätigung vom 18. Mai 2019 führte L1 aus, der Kläger sei seit Jahrzehnten für ihn als Schlagzeuger tätig und er habe ihn bereits für mehrere Auftritte im Herbst/Winter 2019 sowie auch schon für das Jahr 2020 angefragt; Konzerttermine am 17. Juli 2019 (M2) und am 10. August 2019 (F1) stünden bereits fest. Z1 führte in seiner Bestätigung vom 23. Mai 2019 aus, er werde den Kläger für kommende Auftritte als Schlagzeuger anfragen und habe auch schon eine konkrete Anfrage für ein geplantes Konzert am 14. Februar 2020 gestellt. H4 (E1) bestätigte unter dem 20. Mai 2019, dass der Kläger als Schlagzeuger bei ihm tätig sei, wobei sie in verschiedenen Formationen (E1, B2, D1 etc.) spielten. W2 (M1) bestätigte mit Schreiben vom 25. Mai 2019, sich darauf zu freuen, den Kläger ab Sommer des Jahres wieder an Bord zu haben und ihn sowohl für Konzerte als auch für seine zukünftig geplanten neuen Studioproduktionen engagieren zu können. Ausweislich der E-Mail vom 30. März 2019 fragte K1 (Autor, Musikalischer Leiter, Regisseur und Mitmusiker) den Kläger wegen einer Mitwirkung beim R1- Sommertheater 2019 (Proben vom 24. Juni bis 10. Juli 2019/Aufführungen vom 11. Juli bis 4. August 2019), bei „Hundewetter und Katzenjammer“ (Proben vom 11. November bis 12. Dezember 2019, danach viele Vorstellungen) bzw. „Keine Macht für niemand“ (Proben vom 7. Februar bis 27. März 2020, danach viele Konzerte) an. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, nach den eingereichten Bestätigungen von potentiellen Auftraggebern sei eine geplante Zusammenarbeit als Musiker erst wieder in der zweiten Jahreshälfte 2019 vorgesehen, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise, weil am 30. Januar 2019 eine Wiederaufnahme einer erwerbsmäßigen selbstständigen künstlerischen Tätigkeit noch nicht erfolgt sei.

Am 13. September 2019 erhob der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, er sei Berufsmusiker und bei der Beklagten seit fast drei Jahrzehnten versichert. Nach einer verletzungsbedingten Schulteroperation im Jahr 2017 sei er bis Juni 2019 erstmals in seiner Karriere für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Er übe seinen Beruf weiterhin aus und werde damit auch weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sei stets klar gewesen, dass er nach abgeschlossener Rekonvaleszenz im Jahr 2019 wieder seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit nachgehen würde. Entsprechend habe er der Beklagten am 21. Oktober 2018 auch sein voraussichtliches Einkommen für 2019 mitgeteilt. Seine vollständige Genesung habe letztendlich bis Ende Juni 2019 gedauert, worüber die Beklagte durch Übersendung des Therapieberichts des Therapeuten B1 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des V1 vom 28. Mai 2019 informiert worden sei. Dem genannten Therapiebericht sei unmissverständlich zu entnehmen, dass er in drei Monaten, mithin im Juli 2019 seine „volle Belastbarkeit im Beruf“ wieder erreichen werde. Die von der Beklagten herangezogenen „allgemeinen Erfahrungswerte“ über eine fehlende berufliche Perspektive nach dem langen Krankenstand treffe auf ihn nicht zu. Die Annahme der Beklagten, er werde nicht mehr als selbstständiger Künstler arbeiten können, sei auch durch die vorgelegten Bestätigungen widerlegt. Diesen sei zu entnehmen, dass mehrere Auftraggeber, insbesondere auch vormalige Vertragspartner nach seiner Genesung im Sommer 2019 wieder auf seine künstlerischen Dienste zurückgreifen und ihn engagieren würden. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte die Versicherungspflicht zum Ende Januar 2019 letztendlich aberkannt habe. Eine Versicherungspflicht bestehe, wenn eine künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werde. Sofern er nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit seine selbstständige künstlerische Tätigkeit wieder aufnehme, dies erwerbsmäßig und nicht vorübergehend erfolge, sondern nach seiner Genesung seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstelle, sei er auch für das Jahr 2019 zu versichern. Allein der Umstand, dass er noch ein paar Monate im Jahr 2019 krankgeschrieben gewesen sei, könne nicht zu der Entlassung aus der Versicherung führen. Dieses Vorgehen führe das Ansinnen der Künstlersozialversicherung, eine soziale Absicherung für selbstständige Künstler herbeizuführen, ad absurdum. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte er den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2019 vor, mit dem die Beklagte feststellte, dass ab 1. Juli 2019 Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG besteht.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, nach Ablauf des Krankengeldbezugs sei für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG erforderlich, dass die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit wieder erwerbsmäßig ausgeübt werde. Dies habe der Kläger auf Nachfrage weder behauptet noch nachgewiesen. Tatsächlich sei er über den 29. Januar 2019 hinaus weiterhin, voraussichtlich bis 25. Juni 2019, arbeitsunfähig gewesen und habe Bestätigungen von möglichen Auftraggebern im Wesentlichen erst für die Zeit ab Sommer 2019 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, eine Erwerbsmäßigkeit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde. Eine Betätigung im Rahmen der Liebhaberei genüge nicht. Vom 30. Januar bis 30. Juni 2019 habe weder eine künstlerische Betätigung noch eine Erwerbsmäßigkeit vorgelegen. Zwar bestehe keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass nach Ablauf der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes Erwerbsmäßigkeit zu verneinen sei, jedoch sei der Kläger nach eigenen Angaben bis zum 30. Juni 2019 arbeitsunfähig gewesen. Mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit werde grundsätzlich bescheinigt, dass die arbeitsunfähige Person zu keiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem solchen Umfang in der Lage sei, als dass sie daraus eine wirtschaftliche Lebensgrundlage bilden könne. Mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Schlagzeuger habe er diese Tätigkeit gesundheitlich bedingt nicht erwerbsmäßig ausüben können. Nachweise, die diese Vermutung erschütterten, habe der Kläger nicht erbracht. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er im ersten Halbjahr 2019 damit beschäftigt gewesen, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen und seine Fähigkeiten als Schlagzeuger zu trainieren, zu üben und zu proben. Diese Maßnahmen seien nicht mit dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Sie seien auch nicht als vorbereitende Maßnahmen zu qualifizieren, die sich im Laufe des Jahres amortisierten. Trotz richterlichen Hinweises habe der Kläger nicht angeben können, auf welches konkrete Projekt das Üben mit dem Schlagzeug und die angeblichen Proben gerichtet gewesen seien. Vor diesem Hintergrund seien die im ersten Halbjahr 2019 durchgeführten Schritte nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf die eigene Genesung gerichtet gewesen. Allein die Auftragsgewinnung während des ersten Halbjahres 2019 genüge nicht, um während dieser Zeit eine erwerbsmäßige Ausübung seines Berufs anzunehmen, da noch nicht hinreichend sicher gewesen sei, dass er die angenommenen Aufträge auch tatsächlich werde durchführen können. Dies sei von der Genesungsgeschwindigkeit und dem Ausbleiben etwaiger Komplikationen abhängig gewesen, worauf der Kläger selbst nur schwerlich habe Einfluss nehmen können. Es bleibe festzuhalten, dass zum Berufsbild eines Schlagzeugers maßgeblich die Fähigkeit gehöre, dass Schlagzeug entsprechend den Auftragsanforderungen bedienen zu können. Dies sei dem Kläger erst ab dem 1. Juli 2019 wieder uneingeschränkt möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er Aufträge erfüllen können und dementsprechend eine Vergütung erhalten.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 3. Juni 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Juli 2020 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er sei seit 1991 Berufsmusiker, übe diesen Beruf weiterhin aus und bestreite hiermit seit nahezu 30 Jahren seinen Lebensunterhalt. Die Einschätzung der Beklagten, die konkrete Ausübung seiner Tätigkeit sei „unabsehbar“ gewesen und Ende Januar 2019 sei damit zu rechnen gewesen, dass die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Therapieberichte dokumentierten hinreichend seine uneingeschränkte Fähigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit in absehbarer Zeit. Auch sei dies dadurch belegt, dass er seit 1. Juli 2019 (weiterhin bzw. wieder) der Versicherungspflicht unterliege. Bereits im Herbst 2018 habe er sein voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2019 mitgeteilt und seine Einschätzung, seine künstlerische Tätigkeit ohne Einschränkungen im Laufe des Jahres 2019 wieder ausüben zu können, habe sich bewahrheitet. Die Mitteilung des voraussichtlichen Jahreseinkommens erfordere eine Betrachtung des Gesamtjahres. Es sei nicht notwendig, über das Jahr hinweg fortlaufend Einkommen in Aussicht zu haben. Einkommenslose Monate, die auf eine vorübergehend gesundheitsbedingt eingeschränkte Einsatzfähigkeit, eine zurückhaltende Auftragslage oder nicht ausreichende betriebliche Auftragsaquise zurückzuführen seien, seien nicht relevant, sofern das Mindesteinkommen erreicht werde. Nicht zu folgen sei der Auffassung des SG, wonach die im ersten Halbjahr 2019 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen weder mit der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, noch als vorbereitende Maßnahmen zu qualifizieren seien, die sich im Laufe des Jahres amortisierten. Vielmehr hätten die Proben und Übungen einzig dazu gedient, als freischaffender Musiker eine Marktreife zu formen und zu konservieren, um jederzeit einen Gig mit der geforderten Qualität wahrnehmen zu können. Es sei unabdingbar gewesen, sein facettenreiches Repertoire als Schlagzeuger – unabhängig von ggf. konkreten Projektvorgaben – permanent zu pflegen. Solche berufsspezifischen Vorbereitungsmaßnahmen (stete Pflege des individuellen Perkussion-Portfolios) seien im Hinblick auf etwaige Auftritte durchweg darauf ausgerichtet, die Tätigkeit – wie sie von potentiellen Auftraggebern in der Musikbranche erwartet würden – auch in entsprechender Güte ausüben zu können. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG hätten mithin auch in der Zeit vom 30. Januar bis 30. Juni 2019 vorgelegen, da er seine künstlerische Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt habe und nicht nur vorübergehend.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

                        die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten.


Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung. Denn die Klage betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Musiker gemäß § 1 KSVG auch über den 29. Januar 2019 hinaus. Streitbefangen ist der Bescheid vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte das Ende der im Jahr 1993 festgestellten Versicherungspflicht des Klägers wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnisse zum 29. Januar 2019 feststellte. Streitig ist insoweit lediglich noch der Zeitraum vom 30. Januar 2019 bis 30. Juni 2019. Denn mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG ab 1. Juli 2019 erneut fest.

3. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hätte die als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Kläger war in seiner selbstständigen Tätigkeit als Schlagzeuger auch über den 29. Januar 2019 hinaus in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 1 KSVG). Der das Ende dieser Versicherung zum 29. Januar 2019 feststellende Bescheid vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2019 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld am 29. Januar 2019 trat keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ein, durch die der Kläger die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG ab 30. Januar 2019 nicht mehr erfüllte und die Beklagte berechtigte, das Ende der Versicherungspflicht zum 29. Januar 2019 festzustellen.

Rechtsgrundlage für den das Ende der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG feststellenden Bescheid der Beklagte ist § 8 Abs. 2 Satz 2 KSVG i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. § 8 Abs. 2 Satz 1 KSVG bestimmt das Folgende: Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 KSVG oder nach § 5 KSVG Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im Übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bleibt unberührt (Satz 2).

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG – mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2). Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist dabei wesentlich, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KS 3/18 R – juris, Rn. 14; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand Dezember 2017, § 48 SGB X Rn. 67). Damit richtet sich die Feststellung einer wesentlichen Änderung nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht.

Die Beklagte geht vorliegend im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht vom Eintritt von Versicherungsfreiheit in der Renten- und Krankenversicherung gemäß §§ 4 und 5 KSVG aus, sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG ab 30. Januar 2019 nicht (mehr) erfülle.

Gemäß § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2).

Der Kläger ist nach den Feststellungen der Beklagten seit 1993 als selbstständiger Musiker (Schlagzeuger) tätig. Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1 KSVG). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Er übt diese Tätigkeit seither erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus und unterlag dementsprechend der Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Ende des Krankengeldbezugs am 29. Januar 2019 insoweit eine Änderung eintrat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere endete im Sinne der Auffassung der Beklagten die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit im Sinne des § 1 Nr. 1 KSVG nicht mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld.

Erwerbsmäßigkeit im Rechtssinne liegt vor, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt wird. Dies setzt voraus, dass die Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € im Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KS 3/18 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 – B 3 KS 5/10 R – juris. Rn. 11; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R – juris, Rn. 18 zum Zweck der Tätigkeitsausübung des „Broterwerbs“). Dies war beim Kläger trotz seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2017 nicht nur im Zeitraum des Krankengeldbezugs bis 29. Januar 2019 der Fall, sondern auch darüber hinaus. Hinsichtlich seiner Absicht, mit den Einkünften aus seiner künstlerischen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, trat mit Ablauf des 29. Januar 2019 keine Änderung ein. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt seit nahezu 30 Jahren als selbstständiger Musiker (Schlagzeuger) mit der Absicht tätig, mit den aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hiervon ging auch die Beklagte bis zum Ende des Krankengeldbezugs am 29. Januar 2019 aus.

Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger beabsichtigte, seine Tätigkeit als Musiker nach dem Ende seines gesetzlichen Anspruchs auf Krankengeld aufzugeben, mithin zukünftig seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit seiner Tätigkeit als Schlagzeuger bestreiten zu wollen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solche auch nicht konkret bezeichnet. Demgegenüber weist die am 31. Oktober 2018 im online-Verfahren erfolgte Meldung des Klägers, im Jahr 2019 voraussichtlich Einkünfte im Umfang von 27.000,00 € zu erzielen, vielmehr darauf hin, dass der Kläger von einer absehbaren Genesung ausging, die es ihm ermöglichte, im Jahr 2019 wieder Aufträge als Schlagzeuger anzunehmen und daraus in der genannten Höhe Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. Die objektiv vorhandene Gelegenheit zur Übernahme entsprechender Aufträge machte der Kläger nachfolgend auch durch die Vorlage zahlreicher Bestätigungen früherer Vertragspartner bzw. potentieller Auftraggeber nachvollziehbar und glaubhaft. Die dem entgegenstehende, sich auf „allgemeine Erfahrungswerte“ stützende Annahme der Beklagten, der Kläger werde auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als selbständiger Schlagzeuger tätig sein können, entsprach im konkreten Fall des Klägers daher weder seiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation, noch seiner eigenen Einschätzung über seine zukünftige berufliche Situation als selbstständiger Musiker. In diesem Sinne informierte der Kläger die Beklagte im Rahmen der erfolgten Anhörung mit Schreiben vom 23. April 2019 und legte hierzu medizinische Unterlagen vor, die die Annahme des Klägers bestätigten, dass er voraussichtlich Mitte des Jahres 2019 wieder als Musiker einsatzfähig sein würde. So ist dem vorgelegten Therapiebericht des Physiotherapeuten B1 an den behandelnden V1 zu dessen Verordnung vom 1. März 2019 die prognostische Einschätzung des Therapeuten zu entnehmen, dass der Kläger seine volle Belastbarkeit im Beruf im Verlauf von drei Monaten wieder erreicht haben werde. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des V1 vom 28. Mai 2019 bestätigte im Übrigen die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 25. Juni 2019. Die von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Tatsache, der Kläger beabsichtige nach dem 29. Januar 2019 nicht mehr erwerbsmäßig als selbständiger Künstler tätig zu sein, traf somit nicht zu. Vielmehr bestätigte sich im weiten Verlauf, dass der Kläger – wie von ihm prognostiziert – Mitte des Jahres 2019 gesundheitlich wieder in der Lage war, Engagements zur Erzielung von Einkünften zur Bestreitung seines Lebensunterhalts anzunehmen. Entsprechend stellte die Beklagte die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 auch ab 1. Juli 2019 (erneut) fest.

Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen trat mit dem Ende des Krankengeldbezugs am 29. Januar 2019 auch nicht deshalb ein, weil der Kläger aus seiner künstlerischen Tätigkeit mangels Übernahme von Engagements bis 30. Juni 2019 noch keine Einkünfte erzielte. Die Erwerbsmäßigkeit einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Versicherte im Jahresverlauf fortlaufend Aktivitäten entfaltet und hieraus regelmäßige bspw. monatliche Einkünfte erzielt, wie dies im Rahmen einer Beschäftigung im Allgemeinen der Fall ist. Dem selbstständigen Künstler bleibt es vielmehr unbenommen, die Anzahl und zeitliche Lage seiner Engagements im Jahresverlauf nach eigenen Wünschen zu bestimmen. Entsprechend steht es ihm auch frei, ggf. über Monate hinweg keine Engagements anzunehmen oder lediglich wenige Monate im Jahr tätig zu sein. Die erzielten Einkünfte sind dann auf das gesamte betreffende Kalenderjahr zu verteilen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG i.V.m. § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 36a Satz 1 KSVG; vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KS 3/18 R – juris, Rn. 14). Soweit damit weiterhin die Absicht verfolgt wird, Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten wird, liegt Erwerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 KSVG vor und in der Tätigkeit besteht Versicherungspflicht. Nichts anderes gilt im Falle einer vorübergehenden krankheitsbedingten Unfähigkeit, die künstlerische Tätigkeit gegen Entgelt tatsächlich auszuführen, wie dies beim Kläger in dem noch streitigen Zeitraum von rund fünf Monaten der Fall war. Ob die vom Kläger in diesem Zeitraum mit dem Ziel durchgeführten Proben und Übungen, seine Marktreife zu erreichen, einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sind, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Endes des Krankengeldbezugs keine Zäsur normiert, wonach die Versicherungspflicht des zuvor (bezogen auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) selbstständigen Künstlers oder Publizisten nach dem Ende des Krankengeldbezugs quasi automatisch endet, wenn nicht im unmittelbaren Anschluss daran (nahtlos) Einkünfte erzielt werden. Eine analoge Anwendung der in § 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG normierten Regelung („Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.“), die sich auf den zeitlichen Eingang der Meldung nach § 11 Abs. 1 KSVG bezieht, ist mangels Regelungslücke nicht zulässig. Vielmehr führt der Krankengeldbezug allein dazu, dass für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 SGB V zu zahlen sind, dem Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 16 Satz 1 HS 2 KSVG i.V.m § 234 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.


5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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