S 15 R 669/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 669/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 141/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Untätigkeitsklage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Verbescheidung seines Antrags vom 9.2.2021 auf Gewährung einer Regelaltersrente.

Der seit dem 21.7.1988 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kläger hat mit Schreiben vom 8.2.2021, eingegangen bei der Beklagten am 9.2.2021, Gewährung einer Altersrente beantragt. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 19.2.2021 darauf hingewiesen, dass der Rentenantrag nicht vollständig wäre. Er wurde deshalb gebeten, in dem beiliegenden Vordruck R0100 insbesondere Angaben zur Bankverbindung und zur Kranken -und Pflegeversicherung zu machen. Außerdem wurde für die Krankenversicherung der Rentner das Formular R0810 angefordert.
Der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26.4.2021 darauf hingewiesen, dass die Deutsche Rentenversicherung aus vielen Schreiben erkennen könnte, dass seine soziale Absicherung völlig ruiniert sei. Aus diesen Gründen könnte er auch keine weiteren Angaben machen als bereits vorliegen würden. Er nahm dabei ausdrücklich Bezug auf § 65 Abs. 3 SGB I.
Mit Schreiben vom 3.5.2021 hat die Beklagte den Kläger auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm die Telefonnummer für eine Beratung genannt. Mit Schreiben vom 17.5.2021 wies der Kläger darauf hin, dass er keine weiteren Informationen hätte. Sollte die Beklagte Informationen benötigen, so könnte sie sich an die Sozialgerichte wenden, wo seine Klagen und Beschwerden vorliegen würden. Dabei berief er sich erneut auf § 65 Abs. 3 SGB I.

Mit Bescheid vom 21.5.2021 hat die Beklagte daraufhin den Antrag auf Rente vom 9.2.2021 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.7.2021, eingegangen bei der der Beklagten am 27.7.2021, erneut an seinen Rentenantrag vom 8.2.2021 erinnert, so dass die Beklagte dieses Schreiben als (erneuten) Antrag auf Zahlung einer Rente gewertet hat. Mit Schreiben der Beklagten vom 6.9.2021 wurde der Kläger (erneut) zur Mitwirkung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 14.9.2021, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 17.9.2021, hat der Kläger eine Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben, dass sein Rentenantrag vom "8.2.2021" bisher nicht beschieden worden wäre.

Die Beklagte hat Abweisungsantrag vom 29.9.2021 darauf hingewiesen, dass der Antrag (vom 9.2.2021) mit Bescheid vom 21.5. 2021 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 5.10.2021 und 18.10.2021 hat der Kläger vorgetragen, dass er die Fragebögen erhalten habe und gleichzeitig die Gewährung der beantragten Altersrente moniert und darauf hingewiesen, dass alle nötigen Angaben vorliegen würden. Weiter wurde erneut beantragt, einen Rentenbescheid zu erlassen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.10.2021 auf die notwendigen Angaben verwiesen und nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger durch die Stadtverwaltung A-Stadt helfen lassen könnte. Nachdem der Kläger gegenüber dem Sozialgericht mit Schreiben vom 17.1.2022 und 31.1.2022 darauf hingewiesen hat: "Mehr Angaben kann ich daher auch nicht machen und auch nicht heranzaubern.", hat das Gericht mit Anhörungsschreiben vom 3.2.2022 die Beteiligten über die Möglichkeit eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid hingewiesen, nachdem der Kläger die mit gerichtlichem Schreiben vom 24.1.2022 für April 2022 angekündigte Terminierung infrage stellte und eine Entscheidung des Gerichts begehrte (Schreiben des Klägers vom 31.1.2022).

Die Beklagte hat mit Bescheid vom (ebenfalls) 3.2.2022 das Schreiben des Klägers vom 27.7.2021 als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und diesen mangels Mitwirkung abgelehnt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag vom 9.2.2021 hin einen rechtsbehelfsfähigen Altersrentenbescheid zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur weiteren Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig.

Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch (§ 88 Abs. 2 SGG) zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung eine Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde (Meyer-Ladewig-Leitherer, SGG-Kommentar, 13. Aufl., § 88 Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (so BSG, Beschluss vom 31.3.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH).

Vorliegend hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.5.2021 den Antrag des Klägers vom 9.2.2021 (Schreiben des Klägers datierten vom 8.2.2021) mangels Mitwirkung abgelehnt. Dieser Bescheid wurde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angegangen, d.h. es wurde kein Widerspruch eingelegt, so dass dieser Bescheid bestandskräftig wurde. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf Erlass eines Bescheides nach seinem Antrag vom 9.2.2021 entfallen.

Nicht Gegenstand der Klage ist der Antrag des Klägers vom 27.7.21, der von der Beklagten als Antrag gemäß § 44 SGB X gewertet wurde und der mit Bescheid vom 3.2.2022 beschieden wurde. Hier steht dem Kläger offen, dagegen vorzugehen.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der Kläger durch die Schreiben der Beklagten mehrmals und ausführlich darauf hingewiesen wurde, welche Mitwirkungshandlungen notwendig wären.

Da der Kläger trotz dieser Hinweise nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
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