I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Mit der am 07.01.2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen vier Bescheide des Beklagten vom 18.05.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.11.2019.
Auf gerichtliche Verfügung vom 27.01.2020 mit der Aufforderung mitzuteilen, wann die Widerspruchsbescheide bei ihm eingegangen seien, hat der Kläger nicht reagiert. Auch auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 03.04.2020 hin, mit dem ihm u.a. dargelegt wurde, wann ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, hat der Kläger nicht weiter vorgetragen.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 ist der Kläger schriftlich geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.12.2021 zugegangen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingegangen bei Gericht am 14.01.2022, beantragte der Kläger "aus bekannten Gründen" Terminverlegung. Dieses Zeitintervall werde er möglichst produktiv nutzen, um noch mehr Beweise zu liefern.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sozialgerichtliche Akte Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 in der Sache entscheiden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Er war ordnungsgemäß geladen worden, die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde auch zugegangen. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Sozialgerichtsgesetz- SGG). Der Verlegungsantrag des Klägers konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da er erst nach dem Termin bei Gericht eingegangen ist.
Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie am 07.01.2020 nach Ablauf der Klagefrist bei dem Sozialgericht Regensburg erhoben worden ist.
Die Frist zur Erhebung einer Klage beträgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach den in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerken wurden die Widerspruchsbescheide am 28.11.2019 zur Post gegeben. Sie gelten also am 01.12.2019 als zugegangen. Die Klagefrist begann deshalb am 01.12.2019 und endete, da der 01.01.2020 ein Feiertag war, am 02.01.2020 (§ 64 Abs. 3 SGG).
Trotz Aufforderungen durch das Gericht hat der Kläger weder vorgetragen, dass die Widerspruchsbescheide ihm später zugegangen sind noch hat er Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.