S 11 AS 118/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 118/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

T a t b e s t a n d :

Mit der am 07.04.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2021.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 ist der Kläger schriftlich geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.12.2021 zugegangen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingegangen bei Gericht am 14.01.2022, beantragte der Kläger "aus bekannten Gründen" Terminverlegung. Dieses Zeitintervall werde er möglichst produktiv nutzen, um noch mehr Beweise zu liefern.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sozialgerichtliche Akte Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 in der Sache entscheiden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Er war ordnungsgemäß geladen worden, die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde auch zugegangen. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Sozialgerichtsgesetz- SGG). Der Verlegungsantrag des Klägers konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da er erst nach dem Termin bei Gericht eingegangen ist.
Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie am 07.04.2021 nach Ablauf der Klagefrist bei dem Sozialgericht Regensburg erhoben worden ist.

Die Frist zur Erhebung einer Klage beträgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach einem in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerk wurde der Widerspruchsbescheid am 02.03.2021 zur Post gegeben. Er galt also am 05.03.2021 als zugegangen. Die Klagefrist endete, da der 05.03.2020 ein Feiertag war, am 06.04.2021 (§ 64 Abs. 3 SGG).
Trotz Aufforderungen durch das Gericht hat der Kläger weder vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid ihm später zugegangen ist noch hat er Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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