L 1 U 954/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 U 1995/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 954/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Verarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen Holzes durch einen Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Versicherte daneben eine - nicht versicherte - gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er fremdes, zugekauftes Holz in der gleichen Weise bearbeitet wie das eigene. Die Verarbeitung eigenen Holzes ist nicht nur ein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung, sondern Teil des versicherten land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens.

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten der Beklagten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Der 1943 geborene K1 war der verstorbene Ehemann der Klägerin (künftig: der Versicherte). Dieser verunglücke am Nachmittag des 3. Januar 2019 tödlich, als er neben einer Maschinenhalle auf seinem Grundstück in der landwirtschaftlichen Feldflur des M1 Ortsteils L1 allein mit einem sogenannten Kegelspalter Holz spaltete und in die Maschine geriet. Er erlitt hierbei sofort tödliche Verletzungen. Der Versicherte hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Nutztierhaltung, Ackerland, Wiesen- und Weideflächen sowie einem eigenen Waldstück geführt und war insoweit bei der Beigeladenen gesetzlich unfallversichert. Seit 2014 hatte er auch Brennholzaufbereitung für Dritte durchgeführt. Eine freiwillige Versicherung dieser selbstständigen Tätigkeit bei der Beklagten war nicht erfolgt.

Am 7. Januar 2019 zeigte der Sohn des Versicherten, der Zeuge K2 (künftig J.K.), den Unfall gegenüber der Beigeladenen an. Die Klägerin und J.K. gaben in einem Fragebogen vom 1. März 2019 gegenüber der Beigeladenen an, die Holzbearbeitung am Unfalltag sei zu 100% zum Zweck des (späteren) Verkaufs erfolgt. Das bearbeitete Holz sei überwiegend zugekauft worden. Das „Unfallholz“ habe aber mit 99%iger Sicherheit aus dem eigenen Wald gestammt. Ergänzt wurden diese Angaben gegenüber der Beigeladenen im Fragebogen vom 19. März 2020 dahingehend, dass der Verstorbene seit 2014 eine Brennholzbearbeitung für Dritte durchgeführt habe. Jährlich seien etwa 120 Raummeter Brennholz gegen Entgelt für Fremde und 15 Raummeter für den eigenen Bedarf geschnitten worden. Eine Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgenossenschaft bestehe nicht.

Unter dem 21. November 2019 findet sich eine Gesprächsnotiz der Beigeladenen über ein Telefonat mit einem (nicht durch Vornamen konkretisierten) Sohn des Versicherten: „Herr K3 wird telefonisch darüber informiert, dass der Arbeitsunfall anerkannt wurde.“

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 übersandte die Beigeladene dennoch die bei ihr vorhandenen Unterlagen an die Beklagte und bat um Prüfung der dortigen Zuständigkeit. Eine eigene Zuständigkeit für das Unternehmen Brennholzsägerei sei nicht gegeben, da die Voraussetzungen für ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft nicht vorlägen. Die Beklagte werde für zuständig gehalten.

Mit Schreiben vom 11. November 2020 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, der Verstorbene habe bei ihr keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 26. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Beklagten bestehe nicht, da kein von ihr zu entschädigender Arbeitsunfall vorliege. Die Beigeladene habe den Bereich „Herstellung von Brennholz“ als eigenständigen Bereich und nicht als sogenanntes Nebenunternehmen des versicherten landwirtschaftlichen Betriebes bewertet und habe deswegen die Unfallsache an die Beklagte abgegeben. Der Versicherte habe am 3. Januar 2019 als Unternehmer einen tödlichen Unfall erlitten. Eine Pflichtversicherung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bestehe nicht und von der Möglichkeit, bei der Beklagten für den Bereich der „Herstellung von Brennholz“ eine freiwillige Unternehmerversicherung (§ 3 SGB VII iVm §§ 4 der Satzung der BGHM) abzuschließen, habe er keinen Gebrauch gemacht. Am Unfalltag habe er daher nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, so dass Hinterbliebenenleistungen von der Beklagten nicht zu erbringen seien. 

Am 10. August 2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Versicherte sei bei der Beigeladenen versichert gewesen. Dieser sei der Unfall gemeldet worden. Am 21. November 2019 sei von dort telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Unfall vom 3. Januar 2019 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Unfall sei als Arbeitsunfall zu werten. Zum Unfallzeitpunkt sei die Holzbearbeitung als landwirtschaftliches Nebenerwerbe erfolgt. Am Unfalltag habe der Versicherte Holz aus dem eigenen Wald verarbeitet, das zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Für den eigenen Haushalt habe er im Regelfall eher Fichte und Obstbäume verwendet, wohingegen er am Unfalltag nur Buche verarbeitet habe. Damit habe es sich um eine jedenfalls bei der Beigeladenen versicherte Tätigkeit gehandelt. Das am Unfalltag bearbeitete Holz sei im Winter 2018 aus dem eigenen Wald geholt und im Dezember 2018 an den Unfallort verbracht worden, wo es dann im Januar 2019 verarbeitet worden sei. Es habe daher eine zeitnahe Verarbeitung des Holzes vorgelegen.

Die Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, die unfallbringende Tätigkeit habe unabhängig von den Einzelheiten des Sachverhalts nicht unter dem Versicherungsschutz der Beklagten gestanden, da der Verstorbene dort nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Unternehmerversicherung Gebrauch gemacht habe.

Mit Beschluss vom 7. März 2022 hat das SG die Beigeladene gemäß § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgetragen, die telefonische Mitteilung vom 21. November 2019 sei weder ein Verwaltungsakt noch eine Zusicherung gewesen. Zum Unfallzeitpunkt hätten keine Arbeiten im eigenen Forst oder eine zeitnahe Aufarbeitung des eigenen Holzes stattgefunden. Die bei ihr versicherte forstwirtschaftliche Tätigkeit sei mit dem Abtransport des Holzes aus dem Wald zum Lagerplatz abgeschlossen gewesen. Die Aufarbeitung zu Brennholz im weiteren Verlauf und mit zeitlichem Abstand sei hiervon abzugrenzen. Für einen Brennholzhandel sei sie nicht zuständig. Da das verarbeitete Holz zur Eigennutzung bestimmt gewesen sei, sei seine Aufarbeitung dem privaten und unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Ein gemäß § 124 SGB VII versicherter Haushalt liege nicht vor, da der Haushalt des Versicherten nicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet und die Landwirtschaft mit der Haushaltung nicht untrennbar verknüpft gewesen sei.

In einem Erörterungstermin am 25. Oktober 2022 hat das SG die Zeugen J.K. und K4 (künftig B.K.) sowie E1 (künftig K.E.) uneidlich vernommen sowie die Unfallstelle und das Waldstück des Verstorbenen auf Gemarkung L1 in Augenschein genommen. Auf das ausführliche Protokoll wird Bezug genommen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 1. März 2023 hat das SG die Beigeladene verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Versicherten zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, das Unfallereignis habe nicht unter dem Versicherungsschutz der Beklagten gestanden, da der Verstorbene weder in einem Beschäftigungsverhältnis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gestanden, noch dort eine (freiwillige) Versicherung als selbständiger Unternehmer abgeschlossen habe.
Die Klägerin habe jedoch Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beigeladene, da der Unfalltod des Versicherten am 3. Januar 2019 als Folge einer den Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründenden Tätigkeit eingetreten sei. Der Versicherte habe am Unfalltag aus dem eigenen Wald gewonnenes Holz gespalten, welches zum Verkauf und nicht zum Eigengebrauch für den eigenen Haushalt bestimmt gewesen sei. Die unfallbringende Tätigkeit sei als Tätigkeit für das versicherte forstwirtschaftliche Unternehmen des Versicherten unfallversichert gewesen, da die Tätigkeit noch im erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Holzernte gestanden habe. Der Versicherte sei im Unfallzeitpunkt nicht etwa in weitem zeitlichen Abstand an seinem Wohnhaus mit der Verarbeitung sozusagen fertig gewonnenen Holzes befasst gewesen, sondern er habe auf einem eigenen, außer Orts gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück neben seiner Maschinenhalle das im Vormonat im nahegelegenen eigenen Wald geschlagene und dorthin verbrachte Holz bearbeitet. Diese Tätigkeit habe ihrer objektiven Handlungstendenz nach noch dem forstwirtschaftlichen Unternehmen gedient. Eine Aufspaltung dahingehend, hierin eine Tätigkeit im Rahmen eines gesondert zu versichernden holzverarbeitenden Unternehmens zu sehen, erscheine lebensfremd. In dem Unfall habe sich noch das versicherte Risiko des planmäßigen Anbaus und Abschlags von Holz zum Zwecke des Verkaufs und nicht das Risiko einer, nicht mehr der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnenden, Weiterverarbeitung bereits fertig gewonnener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse verwirklicht.

Gegen dieses am 3. März 2023 zugestellte Urteilt hat die Beigeladene am 28. März 2023 Berufung eingelegt. Das SG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Versicherte als Einzelunternehmen eine „Brennholzschneiderei“ neben der Land- und Forstwirtschaft betrieben habe, in deren Rahmen er eine Brennholzaufbereitung für Dritte durchgeführt habe. Jährlich seien für den eigenen Haushalt 15 Raummeter und für Fremde gegen Entgelt 120 Raummeter geschnitten worden. 10 bis 20 Raummeter des geschnittenen Holzes stammten aus dem eigenen Forstbetrieb, der überwiegende Teil sei jedoch als Polterholz bzw. jeweils aus einem Holzlos zugekauft worden. Diese Brennholzschneiderei wäre nur dann bei der Beigeladenen versichert, wenn es sich um ein Nebenunternehmen zu der versicherten Landwirtschaft gehandelt hätte. Die Voraussetzungen
für ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft seien jedoch nicht gegeben, da hauptsächlich zugekauftes Holz verarbeitet worden sei. Ein bei der Beigeladenen versichertes Gesamtunternehmen habe damit nicht vorgelegen. Zum Unfallzeitpunkt sei das Holz auch nicht nach der Ernte zur Lagerung gespalten worden, sondern vielmehr sei bereits auf dem Platz gelagertes „Meterholz“ weiter gespalten worden, um zu verkaufsfertigem Brennholz gesägt zu werden. Die konkret unfallbringende Verrichtung sei damit aber nicht mehr der Holzernte, sondern der Brennholzschneiderei zuzurechnen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 1. März 2023 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zur Berufungserwiderung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen des SG Bezug genommen.

Die Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1, 2 SGG). Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Das SG hat die Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG mit ausführlicher und zutreffender Begründung verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Versicherten am 3. Januar 2019 zu gewähren.

Gem. § 75 Abs. 5 SGG kann ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden. Die Beigeladene ist durch Beschluss vom Beschluss vom 7. März 2022 wirksam nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen worden und hatte zuvor über den Leistungsanspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen noch nicht bestandskräftig entschieden. Eine solche Entscheidung hätte der Verurteilung des Beigeladenen entgegengestanden. § 75 Abs. 5 SGG lässt aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise eine Verurteilung des Beigeladenen zu, ohne dass dieser zuvor einen Bescheid erlassen oder ein notwendiges Vorverfahren durchgeführt hat. Der Senat kann offenlassen, ob eine Verurteilung des Beigeladenen im gerichtlichen Ermessen steht (vgl. hierfür: Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75, Rn. 18c; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. August 2008 -L 7 VS 3/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 -L 8 SO 385/12) oder das „Kann“ iSd § 75 Abs. 5 SGG als reines „Kompetenz-Kann“ zu verstehen ist (Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 75 SGG, Stand: 15. Juni 2022, Rn. 235). Hier sprechen Gründe der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen eindeutig für eine Verurteilung der Beigeladenen, ohne dass gewichtige Gesichtspunkte ersichtlich sind, die es im Rahmen einer Ermessenentscheidung geboten erscheinen ließen, vor einer gerichtlichen Entscheidung nochmals ein eigenständiges Verwaltungsverfahren bei der Beigeladenen zu durchlaufen.

Die von der Klägerin zuletzt gegen die Beigeladene verfolgte Leistungsklage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ist statthaft, zulässig und auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Ein solcher ergibt sich zwar noch nicht aus der telefonischen Auskunft vom 21. November 2019. Zum einen handelt es sich hierbei erkennbar um eine reine Information ohne beabsichtigte Regelungswirkung, und nicht um eine Entscheidung mit eigenem Regelungsgehalt, so dass in der telefonischen Auskunft kein Verwaltungsakt mit feststellender Wirkung hinsichtlich eines Arbeitsunfalls zu sehen ist.  Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf wiederum gem. § 34 Abs. 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, so dass auch keine wirksame Zusicherung vorliegen kann. Der Senat muss daher nicht aufklären, wie es zu der (zumindest aus Sicht der Beigeladenen unzutreffenden) telefonischen Auskunft gekommen ist, welche in Anbetracht des nachfolgenden Verfahrensgangs auf die Hinterbliebenen nachvollziehbar irritierend gewirkt haben mag.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ergibt sich jedoch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und i.V.m. Satz 2 SGB VII. Hiernach haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen iSd Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3, wenn der Tod des verstorbenen Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Zur Überzeugung des Senats hat der Verstorbene am Nachmittag des 3. Januar 2019 eine versicherte Tätigkeit verrichtet und hierbei einen Arbeitsunfall (hierzu unter 1.) erlitten, an dessen Folgen er verstorben ist (hierzu unter 2).

1.)
Der Verstorbene hat am 3. Januar 2019 einen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 43; Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rn. 10; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 30, Rn. 10 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103 45).

a.)
Eine detailliertere Feststellung zum konkreten Unfallablauf ist dem Senat nicht möglich, da der Unfall mit Todesfolge endete und es zu dem streitigen Geschehensablauf am Unfalltag keine Augenzeugen gibt. Grundsätzlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach in Fällen eines Beweisnotstandes Beweiserleichterungen zu gewähren sind (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111-121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2, Rn. 39). In der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 -, juris; BSG, Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 -, juris; vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 11. Mai 2015 - L 1 U 2542/14 -, juris, Rn. 32 und vom 27. Juni 2022 - L 1 U 377/21 -, juris) wie auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn. 335 m.w.N.) herrscht jedoch Einigkeit, dass den typischen Beweisschwierigkeiten bei einem tödlichen Unfallereignis des allein tätigen Versicherten ohne Unfallzeugen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden muss. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Die somit anzuwendende Beweiserleichterung bezieht sich wiederum nur auf die zu würdigenden Tatsachen und schließt nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 9/19 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr 27, SozR 4-2700 § 8 Nr 75, Rn. 29). Sie ist danach in der Gestalt zu gewähren, dass sich die Bildung der richterlichen Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte bilden lässt (BSG - 2 RU 58/89 -, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Senat - ebenso wie das SG - davon überzeugt, dass der Versicherte am Unfalltag, dem 3. Januar 2019 aus dem eigenen Wald gewonnenes Holz mit einem sog. Kegelspalter gespalten hat, hierbei in die Maschine geriet und in dieser Folge in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang tödliche Verletzungen erlitt. Das am Unfalltag gespaltene Holz war zum Verkauf und nicht zum Eigengebrauch des Verstorbenen für den eigenen Haushalt bestimmt.

Diese Feststellungen stützt der Senat auf die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen B.K. und J.K. sowie K.E., an deren Wahrheitsgehalt kein Anlass zum Zweifeln besteht. Hiervon ausgehend ist der Senat zunächst davon überzeugt, dass das konkret am Unfalltag bearbeitetet Holz aus dem eigenen Wald des Versicherten stammte. Der Zeuge B.K. hat hierzu ausgesagt, dass er seinen Vater regelmäßig bei der Holzernte unterstützt hat und durch den Anfall von Sturmholz im Vorfeld des Unfalls ausreichend eigenes Holz zu ernten war und dementsprechend kein sogenanntes Polterholz zugekauft werden musste. Er hat insoweit auch schlüssig dargelegt, dass er einen etwaigen Zukauf von Polterholz deshalb mitbekommen hätte, weil nur er und nicht der Versicherte über die nötigen Fahrzeuge für den Abtransport des Polterholzes verfügt habe und der Versicherte in diesem Fall auf seine Mithilfe angewiesen gewesen wäre. Dies bestätigt die Aussage des Zeugen J.K., der ausgeführt hat, er sei sich „nahezu sicher, dass es sich um das zuletzt zugefahrene Holz aus dem eigenen Wald gehandelt hat, es war auch ausschließlich Buchenholz und kein Fichten- oder Eichenholz, das von woanders hätte herkommen können“. Diese Zeugenaussagen entsprechen im Ergebnis auch den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben des J.K. gegenüber der Beigeladenen im Fragebogen vom 1. März 2019, worin bereits ausgeführt wurde, dass zwar grundsätzlich der überwiegende Teil des Holzes zugekauft worden sei, das Unfallholz aber mit 99%iger Sicherheit aus dem eigenen Wald gestammt habe, weil es zuletzt zugefahren worden sei.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich des Weiteren, dass es sich um Holz zum Verkauf und nicht zum Eigengebrauch handelte. Der Zeuge K.E. hat zunächst in seiner Vernehmung vor dem SG bestätigt, dass er (jedenfalls seit 2012) regelmäßig im Herbst vom Verstorbenen ofenfertig geschnittenes Brennholz bezogen hat, und auch der Zeuge J.K. hat bestätigt, dass er und seine Lebensgefährtin D.G. sowie deren Stiefvater vom Verstorbenen regelmäßig Holz gekauft haben und er hat zudem von weiteren ihm namentlich nicht erinnerlichen Käufern berichtet. Der Zeuge B.K. hat beschrieben, dass das für die eigene Verwendung vorgesehen Holz in der Vergangenheit gebündelt und dann im Bündel gesägt worden sei, da der Versicherte auch Scheitholz mit einer Länge von 50 cm habe verheizen können. Wenn der Versicherte das Holz für den Eigenverbrauch hätte einlagern wollen, dann hätte er ihn - so der Zeuge B.K. - früher oder später gefragt, ob B.K. es für ihn bündele. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zudem hat der Zeuge J.K. bestätigt, dass es sich bei dem am Unfalltag verarbeiteten Holz um schön gewachsenes Buchenholz gehandelt hat und nicht um das üblicherweise selbst verheizte weniger schön gewachsenes Buchenholz oder Obstbaum- oder Fichtenholz. Auf dieser Basis ist der Senat davon überzeugt, dass das am Unfalltag gespaltene Holz zum Verkauf bestimmt war.

b.)
Bei dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Unfallereignis handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

Indem der Versicherte aus dem eigen Wald stammendes Holz für den späteren Verkauf spaltete und hierbei in die Spaltmaschine geriet, hat er einen Unfall erlitten, da es sich hierbei um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gehandelt hat, welches unmittelbar zum Tod geführt hat.

Zur Zeit des Unfalls war der Verstorbene entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch mit einer Verrichtung beschäftigt, die einer bei ihr versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Für den Versicherungsschutz muss (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4, m.w.N.) eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 25 - 26, juris)

Die Zuständigkeit der Beigeladenen als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist in § 123 SGB VII geregelt. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen zu den landwirtschaftlichen Unternehmen, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff der „landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R - veröffentlicht in SozR 4-2700 § 123 Nr. 2 und in juris) ist, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten am „Land" durchgeführt werden, derjenige landwirtschaftlicher Unternehmer, der als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die in irgendeiner Art mit dem Boden, also den versicherten Grundstücken, zusammenhängen (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 3. Mai 2016 - L 3 U 129/12 ZVW -, Rn. 32 - 33, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG Urteile vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - und 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, beide juris). Diese Voraussetzung lag vor, da der Verstorbene ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Nutztierhaltung, Ackerland, Wiesen- und Weideflächen sowie einem eigenen Waldstück geführt hat.
Auch Kleinstunternehmen können landwirtschaftliche Unternehmen sein, da es keine Untergrenze für eine Mindest-Betriebsgröße gibt (Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 123 SGB VII, Stand: 19. Oktober 2022, Rn. 10)

Eine versicherte Tätigkeit im Rahmen eines ein land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens ist u.a. das Aufziehen und Abernten von Pflanzen, wobei die vollständige Produktionskette von der Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht bis zur Ernte sowie darüber hinaus auch die Veredelung des Produktes umfasst ist. Hierzu zählt zum Beispiel im Gemüsebaubetrieb auch die verkaufsfertige Konfektionierung (Waschen, Verpacken, Etikettieren) von Gemüseerzeugnissen, im Weinbaubetrieb der Ausbau der geernteten Trauben zum genussfertigen Wein, jeweils einschließlich einer Selbstvermarktung der Endprodukte z.B. in Hofläden (Feddern, a.a.O., Rn. 20). D.h. unter Versicherungsschutz stehen grundsätzliche Verrichtungen in der gesamten Produktionskette von der Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht bis zur Ernte sowie darüber hinaus auch die Veredelung des Produktes einschließlich der Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse in einen zum Verkauf benötigten Zustand (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2020 - L 9 U 3290/17 -, Rn. 32, juris). Nichts Anderes gilt auch für die Forstwirtschaft, so dass zu den versicherten Tätigkeiten der Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäß und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 Bundeswaldgesetz (BWaldG) gehört. Hierzu zählt die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzen, Baumpflege, Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder - nach Weiterverarbeitung - als Brennholz) sowie der Wegebau im Wald (Feddern, a.a.O., Rn. 24; Hessisches LSG - L 3 U 129/12 ZVW -, a.a.O, Rn. 33).

Für die Beurteilung, ob ein Verarbeiten von Holz zu Brennholz und die vorherige Lagerung des Holzes einschließlich Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse Bestandteil eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist, ist daher von Bedeutung, ob das Holz aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen stammt und ob die konkrete Verrichtung nach der objektiven Handlungstendenz noch im sachlichen Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten steht (Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2011 - L 2 U 220/11 -, juris, Rn. 42). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht eine räumliche (oder zeitliche) Abgrenzung, also ob und wann das Holz im Wald oder auf dem Hof bearbeitet wird, sondern der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. Während die reine Brennholzverarbeitung von eingekauftem (fremden) Holz nicht unter Versicherungsschutz als forstwirtschaftlicher Unternehmer steht, ist die Bearbeitung von eigenem Holz, das als Brennholz verkauft werden soll, versichert, da insoweit dann das Zerkleinern des Holzes im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer steht (wie hier: BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, juris, Rn. 40; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. November 2006 - L 2 U 120/05 -, Rn. 24, juris; Bayerisches LSG - L 2 U 220/11 -, a.a.O., Leitsatz 2; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, Rn. 31, juris). Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen
auch einer auf der Homepage der Beigeladenen vorhandenen tabellarischen Übersicht zum Versicherungsschutz bei der Holzaufbereitung, in der zutreffend danach differenziert wird, bei welcher (konkreten) Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat (https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/7ec121b48900f981/a879961b37e7/uebersicht-versschutz-holzaufbereitung.pdf). Der Senat ist, wie dargelegt, davon überzeugt, dass der Versicherte am Unfalltag aus dem eigenen Wald stammendes Holz für den späteren Verkauf gespalten hat, so dass es sich um eine versicherte Verrichtung handelte.

c.)
Soweit die Beigeladene hingegen in ihrer Berufung losgelöst vom konkreten Geschehen am Unfalltag auf das gesamte ausgeübte Tätigkeitsfeld des Versicherten abstellt und argumentiert, der Versicherte habe (neben der Landwirtschaft) auch eine Brennholzaufbereitung für Dritte durchgeführt und nur 10 bis 20 Raummeter des geschnittenen Holzes hätten aus dem eigenen Forstbetrieb gestammt, der überwiegende Teil sei jedoch als Polterholz bzw. jeweils aus einem Holzlos zugekauft worden, lässt diese rein abstrakte Betrachtung das tatsächliche Unfallgeschehenen am 3. Januar 2019 außer Betracht und stellt damit unzulässigerweise gerade nicht auf die ursächlich zum Tod führende konkrete Verrichtung ab.

Richtig ist, dass die Verarbeitung „fremden“ Holzes mangels sachlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit nicht unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung steht (Hessisches LSG, Urteil vom 3. Mai 2016 - L 3 U 129/12 ZVW -, Rn. 41, juris; SG München, Urteil vom 17. Februar 2023 - S 1 U 5029/22 -, juris). Richtig ist zudem, dass die Brennholzaufbereitung für den privaten Gebrauch keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und insoweit jedenfalls dann kein Versicherungsschutz besteht (BSG - B 2 U 5/11 R -, a.a.O., Rn. 41), wenn sich der Haushalt eines Landwirts in keiner Weise von einer Haushaltung ohne zu Grunde liegendes und angeschlossenes land- oder fortwirtschaftliches Unternehmen unterscheidet (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2013 - S 11 U 5033/12 -, juris). Aus den Zeugenaussagen des J. und B. K. ergibt sich, dass der Verstorbene (zu anderen Gelegenheiten) durchaus auch derartige unversicherte Verrichtungen ausgeübt hat.

Für die Beurteilung, ob eine Versicherungsfall vorliegt, ist allerdings ausschließlich die konkret zum Unfall führende Verrichtung maßgeblich und nicht, ob zu einem anderen Zeitpunkt auch eine nicht versicherte Holzverarbeitung erfolgte. Es ist daher weder eine prozentuale Betrachtung vorzunehmen, wie viel eigenes und wie viel fremdes Holz im Durchschnitt zu welchem Zweck verarbeitet wurde, noch spielt es eine Rolle, ob neben einem landwirtschaftlichen Unternehmen auch noch weitere Verrichtungen (hier in Form einer Brennholzschneiderei) betrieben wurden, die wiederum nicht versichert waren. Handelt es sich wie vorliegend bei der konkret feststellbaren Verrichtung um eine versicherte Verrichtung, entfällt der Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn zu anderen Zeitpunkt nicht versicherte Tätigkeiten verrichtet wurden. Lediglich, wenn - anders als vorliegend - relevante Zweifel daran verbleiben, welches Holz am Unfalltag, zu welchem Zweck verarbeitet wurde, schließt dies nach den allgemeinen Beweislastregeln die Annahme eines Versicherungsfalls aus.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 131 SGB VII.
Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist gem. § 131 Abs. 1 S. 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Ab einer in § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII näher bestimmten Größe gehören landwirtschaftliche Nebenunternehmen und Spezialkulturen wie Wein-, Garten- und Tabakanbau stets der Beigeladenen als landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft an (Marx in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 131 SGB VII, Stand: 15. Januar 2022, Rn. 39). Nach dem Normzweck des § 131 Abs. 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger-Träger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt (Hauptunternehmen) fachlich zuständig ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, ein Unternehmen im Rechtssinne auch dann einem Unfallversicherungsträger-Träger zuzuordnen, wenn dessen Unternehmensbestandteile selbst Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen würden (BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 19/15 R -, SozR 4-2700 § 131 Nr 2, SozR 4-1300 § 48 Nr. 34, Rn. 21). Zweck der Vorschrift ist es mithin, die Teile eines Unternehmens einem einzigen Unfallversicherungsträger zuzuordnen, um die Durchführung der Unfallversicherung zu erleichtern und die Gleichbehandlung aller Versicherten in einem Unternehmen zu gewährleisten („Unfallversicherung aus einer Hand“, vgl. auch BSG, 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; Diel in Hauck/Noftz SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 131 SGB 7, Rn. 1). Die Regelung beabsichtigt hingegen keine Einschränkung des Versicherungsschutzes.

Der Senat kann daher die Frage offenlassen, ob hier zwischen der Landwirtschaft und der Brennholzschneiderei tatsächlich ein Verhältnis von Haupt-, Hilfs- und Nebenunternehmen iSd § 131 SGB VII feststellbar war, was grundsätzlich voraussetzt, dass ein Bestandteil - das Hauptunternehmen - das Gesamtunternehmen prägt bzw. den wirtschaftlichen Unternehmensschwerpunkt (Abs. 2 S. 1) bildet, während die anderen Bestandteile demgegenüber zurücktreten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2020 - L 4 U 751/16 -, Rn. 61, juris). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Teilunternehmen betreibt, die zwar in einer gewissen Verbindung zueinanderstehen, von denen aber keines gegenüber dem anderen einen Schwerpunkt bildet, es sich nicht um ein Gesamtunternehmen handelt, sondern um zwei Unternehmen, also zwei Hauptunternehmen, deren Zuständigkeit gesondert zu beurteilen ist (Diel, a.a.O., Rn. 8).

Die Regelung des § 131 SGB VII führt jedenfalls nicht dazu, dass sich ein Arbeitsunfall, der sich bei einer Verrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladen ereignet hat, deshalb nicht versichert ist, weil zu anderen Zeitpunkten auch eine andere Unternehmung betrieben wurde, die ihrerseits nicht versichert war.

2.)
Der Versicherte ist an den Folgen des Versicherungsfalls verstorben. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen verursacht wurde (BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R -, juris Rn. 11 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 8 RKnU 1/89 -, juris Rn. 16). Der Arbeitsunfall braucht nicht die alleinige Ursache des Todes gewesen zu sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihm und dem Tod besteht nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm auch dann, wenn der Arbeitsunfall in kausaler Konkurrenz mit einer unfallunabhängigen Krankheit den Tod herbeigeführt hat, sofern das Unfallereignis eine wesentliche Bedingung des Todes war (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2021 - L 9 U 4524/18 -, Rn. 28, juris). Als Beweismaßstab genügt für die ursächlichen Zusammenhänge statt des Vollbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 -B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700, § 8 Nr. 17). Es muss dabei mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen.

Dass der Tod hier als Folge des Arbeitsunfalls eingetreten ist, ergibt sich eindrücklich und ohne jeden Zweifel aus der in der Akte enthaltenen
Leichenbeschreibung des Kriminaldauerdienstes des Polizeipräsidiums H1 (vgl. zu den Details Bl 35 ff VwA.)

Nach allem hat der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten, an dessen Folgen er verstorben ist. Die Klägerin hat als Witwe des Versicherten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 und Satz 2, § 64 § 65 SGB VII dem Grunde nach Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, so dass die Entscheidung des SG zutreffend und die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
 


 

Rechtskraft
Aus
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