L 7 AS 80/23 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 372/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 80/23 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

 

Zu Recht hat das Sozialgericht den auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt.

 

Der Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungszahlung vom 12.12.2022 (Antragstellung im erstinstanzlichen Eilverfahren) bis zum 24.01.2023 begehren, steht dem bereits die Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG des Beschlusses vom 24.01.2023 – L 7 AS 1777/22 B ER – , mit dem der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den ein entsprechendes Begehren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zum Verfahren SG Münster – S 8 AS 346/22 ER – zurückgewiesen hat, entgegen. Ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz (wie hier in Anbetracht der Vorschrift des § 177 SGG) unanfechtbar, erwächst er wie ein Urteil in Rechtskraft (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.01.2023 – L 7 AS 1671/22 B ER –; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 44).

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch für die Zeit ab dem 25.01.2023 unzulässig. Es fehlt an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Sie haben die ihnen zumutbaren Möglichkeiten, ihr Ziel ohne eine Einschaltung des Gerichts zu erreichen, nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.03.2020 – L 7 AS 1087/19 B; Keller in: Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rn. 26b), denn sie haben weder die von der Antragsgegnerin angeforderten Nachweise über ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt in V. erbracht noch (erfolglos) Leistungen bei einem anderen ggf. für sie zuständigen Träger beantragt.

 

Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Leistungsträger zuständig, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB II der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift fordert die Antragsgegnerin von den Antragstellern zu Recht Nachweise über ihren Aufenthalt, denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller seit der Räumung ihrer Wohnung A.-Straße. 14 am 21.10.2022 weder ihren gewöhnlichen noch ihren tatsächlichen Aufenthalt in V. haben. Die Antragsteller haben in diversen beim Sozialgericht G. und beim Senat geführten Verfahren (vgl. hierzu nur Beschluss des Senats vom 05.04.2023 – L 7 AS 218/23 NZB –) vorgetragen, zunächst bei ihrer Tochter und dann im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 in Ferien– und Monteurswohnungen in T. gelebt zu haben. Der gegenüber dem Senat im Januar 2023 angekündigte Umzug nach N. (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.01.2023 – L 7 AS 1776/22 B ER –) ist gemäß dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsteller vom 12.04.2023 tatsächlich erfolgt, die Antragsteller haben die Wohnung jedoch wegen Schimmelbefalls wieder verlassen. Weitere Anfragen des Senats zum Aufenthalt der Antragsteller, zuletzt vom 05.04.2023, sind unbeantwortet geblieben. Mit der Antragsgegnerin vereinbarte Termine für Vorsprachen in V. haben die Antragsteller nicht wahrgenommen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakte lässt sich ein Aufenthalt der Antragsteller in V. nicht manifestieren. Zum einen sind EC-Abbuchungen in V. aus den von den Antragstellern eingereichten Kontoauszügen ab November 2022 nicht mehr ersichtlich, vielmehr haben die Antragsteller Abhebungen in T. und ab März 2023 ganz überwiegend in G. sowie im Ruhrgebiet getätigt. Zum anderen sind die Arbeitgeber der Antragsteller in G. ansässig und der Antragsteller zu 2) sucht zur Behandlung seiner kardiologischen Erkrankung der gemäß den von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ärzte in P. auf. Letztlich weist der von der Staatsanwaltschaft G. am 17.03.2023 gegenüber der Antragstellerin zu 1) ausgestellte Haftbefehl einen „unbekannten Aufenthalt“ aus und ihre erkennungsdienstliche Behandlung hat am 04.05.2023 in N. stattgefunden.

 

Die Antragsteller haben es in der Hand, ihren Aufenthalt mitzuteilen und die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen bei dem für sie zuständigen Träger nachzuweisen. Sollte der Vortrag der Antragsteller zu der Inhaftierung der Antragstellerin zu 1) in der JVA J. zutreffen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Leistungsbewilligung an sie nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II SGB II (Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Wochenstunden) in Betracht käme.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO abzulehnen.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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