Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum seit dem 01.08.2017.
Bei dem am 00.00.1979 geborenen Kläger ist ab Dezember 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen einer depressiven Störung, Somatisierungsstörung, Angststörung, eines Reizdarmes und Ohrgeräuschen festgestellt worden (Bescheid der Stadt Z vom 14.02.2017). Wegen der depressiven Störung führte der Kläger u.a. ab dem 10.11.2008 bei dem Psychologischen Psychotherapeuten D. und von 2013 bis 2015 bei dem Psychologischen Psychotherapeuten Herrn Q. eine Psychotherapie durch.
Der Kläger bewohnte vom 01.06.2004 bis zu seiner Ausreise nach Ungarn am 16.06.2021 eine 85 m2 große 3-Zimmer-Wohnung, für die er laut Nutzungsvertrag vom 10.05.2004 zunächst eine Bruttowarmmiete in Höhe von 624,10 Euro monatlich aufwendete. Mindestens ab Februar 2017 belief sich die monatlich Bruttowarmmiete auf 688,08 Euro (Nettokaltmiete: 533,30 Euro, Nebenkosten: 97,98 Euro; Heizkosten: 56,80 Euro). Im April 2021 betrug die Bruttowarmmiete 728,07 Euro und die monatliche Vorauszahlung an den Strom- bzw. Energieversorger 108 Euro. Die Kaution für die Wohnung in Höhe von 2.050 Euro übernahm die Mutter des Klägers, die Zeugin P. (geb. am 00.00.1958), die vom 05.06.2004 bis 22.12.2016 mit einer Nebenwohnung unter der Wohnanschrift des Klägers gemeldet war. Ab dem 01.04.2017 war der Kläger freiwillig krankenversichert bei der BKK Linde mit einem anfänglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich 177,51 Euro.
Der Kläger war bis 2005 abhängig beschäftigt. Er stand beim Beklagten vom 01.03.2005 bis zum 31.07.2017 – mit Ausnahme des Zeitraums von Oktober 2007 bis Juli 2008, in welchem er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) bezog – im ununterbrochenen Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Beklagte übernahm seit dem Jahr 2006 nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer aus seiner Sicht angemessenen Höhe, zuletzt bis zum 31.07.2017 in Höhe von 410,33 Euro (Grundmiete: 266,65 Euro; Heizkosten: 45,70 Euro; Nebenkosten: 97,98 Euro).
Die Zeugin P. beteiligte sich an der Miete des Klägers von Dezember 2006 bis Dezember 2016 in einer monatlichen Höhe von 250 Euro im Rahmen eines zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Untermietvertrags vom 01.12.2006 über ein möbliertes Zimmer in seiner Wohnung. Ob die Zeugin tatsächlich bei dem Kläger gewohnt hat oder ob es sich bei der monatlichen Zahlung der 250 Euro um eine reine finanzielle Unterstützungsleistung an den Kläger gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mehrere Versuche des Beklagten, die Wohnung des Klägers in der Zeit vom 28.02.2017 bis 06.03.2017 zu besichtigen, scheiterten daran, dass dieser den Mitarbeitern des Außendienstes die Wohnungstür nicht öffnete. Der Kläger reichte ärztliche Bescheinigungen ein, wonach er wegen seiner psychischen Störung Fremden die Wohnungstür nicht öffne. Bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers mit seiner Mutter am 10.04.2017 schlug der Beklagte vor, dass sein Auswärtiger Dienst die Wohnung im Beisein der Mutter besichtigen könne, was diese unter Hinweis auf ihre Arbeitstätigkeit ausschlug.
Zuletzt waren dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 27.01.2017 für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 819,33 Euro vorläufig weitergewährt worden. Gegen die später erfolgte Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides mit Bescheid vom 30.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 wehrte der Kläger sich erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG, rechtskräftiges Urteil vom 17.09.2018 im Verfahren S 21 AS 63/18). Das SG hatte hier die Mutter des Klägers in einem Verhandlungstermin am 17.09.2018 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das SG stützte sich darauf, dass es sich nicht ausreichend von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 27.01.2017 habe überzeugen können; diese Nichtnachweisbarkeit gehe zu Lasten des Beklagten. Die einbehaltenen Leistungen wurden in der Folgezeit durch Bescheid vom 19.10.2018 an den Kläger nachgezahlt (4.343,92 Euro), wobei versehentlich die tatsächlichen und nicht die angemessenen Unterkunftskosten übernommen wurden.
Ein vom Beklagten eingeleitetes Kontenabrufersuchen vom 02.05.2017 ergab, dass der Kläger seit 2004 über ein eigenes Konto bei der Deutschen Postbank AG verfügt und Verfügungsberechtigter über die beiden Konten seiner Mutter bei der Sparkasse I. ist (IBAN-Nummern: DE 01 und DE 02).
Am 31.08.2017 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag, in welchem er eine Grundmiete von 688,65 Euro, Nebenkosten in Höhe von 97,98 Euro und Heizkosten in Höhe von 45,70 Euro angab.
Seit September 2017 zahlte die Zeugin P. dem Kläger einen monatlichen Betrag von 1.000 Euro zur Deckung seiner Fixkosten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich hierbei um ein Darlehen handelt oder um eine (bedarfsmindernde) schenkungsweise Zuwendung. Die Zeugin P. erzielt selbst Nettoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit in einer monatlichen Höhe von rund 1.700 Euro. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und Stiefvater des Klägers, Herrn N. P. (geb. am 00.00.1943), der Einkünfte aus einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente bezieht.
Am 29.09.2017 stellte der Kläger beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 3 AS 3843/17 ER).
Der Beklagte erließ am 26.10.2017 einen Versagungsbescheid, gegen den der Kläger Widerspruch erhob.
Am 06.11.2017 schloss der Kläger mit der Zeugin P. einen als „Private(n) Darlehensvertrag“ bezeichneten Vertrag über die zinslose Gewährung eines monatlichen Darlehens von 1.000 Euro für die Zeit von zwölf Monaten. Als Verwendungszweck wurde „Miete + Nebenkosten“ vereinbart. Rückzahlbar sein sollte das Darlehen spätestens am 31.12.2018.
Im Eilverfahren S 3 AS 3843/17 ER hörte das SG in einem Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 21.12.2017 den Kläger an und vernahm die Zeugin P.. Der Kläger gab an, dass seine Mutter zeitweise bei ihm zur Untermiete gewohnt und sich um ihn gekümmert habe. Die Untervermietung sei eine Möglichkeit gewesen, die Wohnung zu halten. Seine Mutter habe ihm im September und Oktober jeweils 1.000 Euro darlehensweise gewährt, damit er seine Fixkosten decken könne. Die Mutter des Klägers bestätigte diesen Vortrag des Klägers im Wesentlichen und erklärte, dass sie und ihr Ehemann den Kläger nicht weiter unterstützen könnten. Mit Beschluss vom 27.12.2017 verpflichtete das SG den Beklagten, dem Kläger vorläufig Leistungen in Gestalt des Regelbedarfs für die Zeit vom 29.09.2017 bis zum 31.03.2018 zu gewähren. Dabei ging das SG nach Feststellung eines Minus i.H.v. 733,22 Euro auf dem Konto des Klägers und Vernehmung der Zeugin P. nach summarischer Prüfung von der Hilfebedürftigkeit des Klägers aus.
Der Beklagte legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Senat ein (L 12 AS 38/18 B ER). Einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 27.12.2017 lehnte der Senat mit Beschluss vom 24.01.2018 ab (L 12 SF 5/18 ER). Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.02.2018 für den Zeitraum vom 29.09.2017 bis 31.03.2018 „in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.18 (Aktenzeichen: L 12SF5/18ER-VNR 161945)“ Leistungen in Form des Regelbedarfs in Höhe von insgesamt 2.086,27 Euro. Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sollte sich später herausstellen, dass kein Anspruch bestehe, würden die aufgrund des o.g. Beschlusses gezahlten Leistungen vom Kläger zurückgefordert werden. Der Bescheid war mit „Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ überschrieben und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
In dem Verfahren S 3 AS 3843/17 ER (bzw. L 12 AS 38/18 B ER) reichte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum von November 2016 bis Dezember 2017 ein. Daraus ergaben sich insgesamt zwei Barabhebungen von 800 Euro im November 2016 (bei einem Kontostand am Ende des Monats von 6.009,98 Euro) und im August 2017 in Höhe von 520 Euro (bei einem Kontostand am Ende des Monats von -86,39 Euro). Im Übrigen wird auf die Kontoauszüge Bezug genommen.
Der Senat hob in dem Beschwerdeverfahren L 12 AS 38/18 B ER sodann den Beschluss des SG vom 29.09.2017 auf und lehnte den Eilantrag des Klägers mit der Begründung ab, er verfüge über finanzielle Möglichkeiten, die er nicht angebe, und es sei deshalb zumindest unklar, ob er hilfebedürftig sei. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich im Kalenderjahr 2017 nur eine einzige Bargeldabhebung von 520 Euro im August 2017. Die 1.000 Euro, die er von seiner Mutter erhalte, würden vollständig für seine Fixkosten benötigt. Bei einem monatlichen Regelbedarf von 409 Euro im Jahre 2017 müsse man von einem Fehlbetrag von mehr als 4.300 Euro ausgehen, den der Kläger nicht erklären könne (Senatsbeschluss vom 04.02.2018).
Von März 2018 bis Dezember 2019 bezog der Kläger laufend Wohngeld in einer monatlichen Höhe von 490 Euro (Bescheide der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt Z. vom 02.05.2018 und 03.12.2018) und von Januar bis Dezember 2020 in Höhe von 533 Euro monatlich (Bescheid der Wohngeldstelle vom 15.01.2020). Die zuständige Wohngeldstelle berücksichtigte dabei Einkommen des Klägers von 0 Euro.
Am 26.03.2018 stellte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag. Diesen sowie den Antrag vom 31.08.2017 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2018 unter gleichzeitiger Aufhebung des Versagungsbescheids vom 26.10.2017 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger habe Fixkosten allein im Zusammenhang mit seiner Wohnung von 806,98 Euro monatlich. Im Falle einer Leistungsgewährung stünden ihm 876,70 Euro monatlich zu. Damit blieben ihm nur rund 70 Euro monatlich zum Leben. Eine Lebensführung mit einem solch niedrigen monatlichen Betrag widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es spreche daher viel dafür, dass der Kläger über finanzielle Möglichkeiten verfüge, die er bewusst nicht offenlege.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018 zurück. Der Kläger erhalte mittlerweile monatliche Zuwendungen von seiner Mutter in Höhe von 1.000 Euro, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um ein Darlehen handele, denn auch zuvor sei der Kläger schon im Rahmen des Untermietvertrages von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Darüber hinaus habe der Kläger in der Vergangenheit keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, seine Fixkosten im Zusammenhang mit der Wohnung zu senken. Deshalb sei nicht ersichtlich, wie der Kläger selbst bei Gewährung von Leistungen seinen Lebensunterhalt zu decken gedenke. Er werde daher weiterhin auf Unterstützungsleistungen durch seine Mutter angewiesen sein. Auch deshalb sei der Vortrag, seine Mutter würde ihm die Gelder als Darlehen gewähren, unglaubhaft.
Dagegen hat der Kläger am 06.09.2018 Klage beim SG erhoben. Der Kläger hat erklärt, dass er (auch) krankheitsbedingt eine zurückgezogene und bescheidene Lebensweise führe und deshalb mit sehr wenigen Mitteln auskomme. Dinge des täglichen Bedarfs bezahle er immer in bar. Früher habe er hierfür die von seiner Mutter erhaltene Untermiete verwendet. Von den zuletzt vor dem streitigen Zeitraum Ende 2016 abgehobenen 800 Euro habe er bis August 2017, von den im August 2017 abgehobenen 520 Euro bis Februar 2018 leben können. Er suche seit Jahren eine neue Wohnung, sei aber bislang nicht fündig geworden. Denn ohne Einkünfte, noch nicht einmal als Leistungsbezieher, wolle ihn kein Vermieter als Mieter haben. Er suche auch eine Arbeitsstelle. Er gehe davon aus, dass er wieder eine Stelle finden könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018 zu verurteilen, ihm seit dem 01.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Darlehen der Zeugin P. an den Kläger halte einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei insbesondere auffällig, dass der Darlehensbetrag nach Beginn des Wohngeldbezugs des Klägers nicht angepasst worden sei. Der Kläger habe jahrelang keine Aufwendungen für Dinge des täglichen Bedarfs nachweisen können. Erst seit dem Unterliegen vor dem Senat (im Beschwerdeverfahren L 12 AS 38/18 B ER) hebe er ein paar hundert Euro monatlich ab. Dies allein vermöge seine Hilfebedürftigkeit nicht zu beweisen. Der Kläger lebe in einer viel zu teuren Wohnung, es sei nicht erkennbar, dass er neuen Wohnraum suche. Deshalb sei er auch bei der Gewährung von Leistungen weiter auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen. Auf Nachfrage des SG hat der Beklagte im Januar 2020 mitgeteilt, dass sich die angemessene Bruttokaltmiete auf 459 Euro zzgl. Heizkosten belaufen würde.
Am 08.11.2018 schlossen der Kläger und die Zeugin P. einen weiteren dem vorhergehenden entsprechenden „Privaten Darlehensvertrag“ über die zinslose Weitergewährung von 1.000 Euro für weitere zwölf Monate, rückzahlbar spätestens am 31.12.2019.
Am 15.12.2018 wurde zudem eine handschriftliche Vereinbarung getroffen, dass die Zeugin „aufgrund der Verzögerung beim Urteil“ einverstanden sei, dass das Privatdarlehen aus dem Jahre 2018 erst am 31.12.2019 zurückgezahlt werde.
Der Kläger hat auf Anfrage des SG Kontoauszüge für den Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 vorgelegt. Daraus ergeben sich Nachzahlungen des Beklagten in Höhe von 2.086,27 Euro im Februar 2018 (aufgrund des Bescheides vom 01.02.2018) und von 4.343,92 Euro im Oktober 2018 (Nachzahlung aufgrund des Bescheides vom 19.10.2018 für den Zeitraum von April bis Juli 2017). Ferner geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Kläger ab dem 19.02.2018 regelmäßig einmal im Monat einen Geldbetrag zwischen 250 und 600 Euro abhob und seiner Mutter im Februar 2018 1.000 Euro sowie im Januar 2019 einen weiteren Betrag von 3.200 Euro überwies.
Der Beklagte forderte mit Bescheid vom 17.01.2019 die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 24.01.2018 (L 12 SF 5/18) gezahlten Leistungen für den Zeitraum vom 29.09.2017 bis 28.02.2018 zurück (Gesamtbetrag: 2.086,27 Euro). Er stützte dieses Rückforderungsbegehren auf § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 sowie S. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2019 als unzulässig verwarf, weil der Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Der Ehemann der Zeugin P. hat dem SG in einer Stellungnahme vom „15.01.2019“ mitgeteilt, dass der Kläger von ihm keine finanziellen Zuwendungen und Geldmittel erhalten habe. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 14.01.2020 hat er dem SG ferner mitgeteilt, dass er nicht als Zeuge zum angesetzten Verhandlungstermin am 16.01.2020 erscheinen könne.
Das SG hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 ergänzend angehört und Frau P. als Zeugin vernommen. Der Kläger hat erklärt, dass er sich seit 2015 um eine neue Wohnung bemühe. Er telefoniere regelmäßig mit dem Wohnungsamt und sei auf anderen Listen für Mietwohnungen eingetragen. Er habe 20.000 Euro Schulden und davon 5.200 Euro aus der Nachzahlung des Beklagten an seine Mutter zurückgezahlt. Ferner zahle er regelmäßig 15 Euro monatlich per Dauerauftrag an seine Mutter zurück. Das Untermietverhältnis zu seiner Mutter habe er beendet, nachdem seine Mutter nicht mehr in Z. gearbeitet habe. Er habe die Darlehenshöhe trotz der Wohngeldzahlung ab März 2018 nicht angepasst, weil seine Mutter und er einen Vertrag gehabt hätten. Seine Mutter habe die Darlehenszahlungen nunmehr eingestellt. Er habe keinen PC und keinen Drucker, sondern nur ein altes Handy, das seine Mutter ihm gegeben habe.
Die Zeugin P. hat angegeben, dass sie die Zahlungen an den Kläger eingestellt habe. Wovon der Kläger leben werde, müsse man abwarten. Er müsse das ganze Geld zurückzahlen. Er suche nach einer Stelle, das habe er ihr versichert. Er habe 20.000 Euro Schulden und davon 5.200 Euro bereits zurückgezahlt. Auf Vorhalt des SG, dass 24.000 Euro von ihr gewährt worden seien, erklärte sie, das könne sie nicht sagen. Sie habe das nur so überschlagen. Sie habe die Rückzahlung davon abhängig gemacht, dass der Kläger im Verfahren obsiege. Deswegen sei die Rückzahlungsabrede verlängert worden. Einen „Plan B“ habe sie aber nicht. Sie habe damals als Pflegeassistentin im Schichtdienst in C. gearbeitet. Ihre Arbeitsstelle habe sie von der Wohnung ihres Sohnes schneller erreichen können als von ihrem Wohnort. Sie habe jetzt eine Stelle in Z, seitdem benutze sie das Familienauto.
Im Verhandlungstermin hat die Zeugin P. Quittungen aus den letzten Jahren überreicht zum Nachweis, dass der Kläger Dinge des täglichen Lebensbedarfs eingekauft habe. Unter anderem befanden sich Quittungen über Gaming-Karten darunter; die Zeugin hat dazu erklärt, dass sie für sie bestimmt gewesen seien.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 16.01.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Hilfebedürftigkeit des Klägers ausgegangen werden. Es spreche vielmehr mindestens ebenso viel dafür, dass der Kläger über finanzielle Mittel verfüge, die er nicht offenlege. Auffällig sei zunächst die Tatsache, dass der Kläger jahrelang keine Abbuchungen für Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs auf seinem Konto habe vorweisen können. Nach den vorgelegten Kontoauszügen habe der Kläger zuletzt Anfang November 2016 einen Barbetrag von 800 Euro abgehoben. Hiervon wolle er bis Ende August 2017 sein tägliches Leben bestritten haben. In dem Fall hätten ihm monatlich noch nicht einmal 100 Euro zur Verfügung gestanden. Von den Ende August 2017 abgehobenen 520 Euro wolle der Kläger dann wiederum bis Mitte Februar 2018 seinen täglichen Lebensunterhalt bestritten haben, was bedeuten würde, dass er weiterhin mit weniger als 100 Euro im Monat ausgekommen sein wolle. Zwar habe die Zeugin P. bereits im September 2017 die monatliche Zahlung von 1.000 Euro an den Kläger aufgenommen. Diese 1.000 Euro benötige der Kläger jedoch komplett zur Deckung seiner Fixkosten. Trotz des behaupteten bescheidenen Lebensstils des Klägers sei es nicht möglich, über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr mit knapp 100 Euro monatlich auszukommen. Seit Februar 2018 hebe der Kläger zwar Barbeträge von mehreren hundert Euro monatlich ab. Er habe damit aber lediglich auf den Beschluss des Senats vom 04.02.2018 (L 12 AS 38/18 B ER) reagiert. Es passe nicht zusammen, dass der Kläger einerseits glaubhaft machen wolle, dass er monatelang mit weniger als 100 Euro monatlich für Dinge des täglichen Lebens ausgekommen sein wolle, seit Februar 2018 aber monatliche Barbeträge von zum Teil 400 Euro und mehr benötige. Die vorgelegten Quittungen seien zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit ungeeignet. Denn hierunter fänden sich u.a. Quittungen für Einkäufe von Haarschmuck, Druckerpatronen und Gaming-Karten. Der Kläger verfüge aber nach seiner Einlassung im Termin weder über einen PC noch über einen Drucker. Die nachgeschobene Erklärung, diese Dinge seien für die Zeugin P. angeschafft und von dieser erstattet worden, halte die Kammer für wenig glaubhaft; dies gelte auch für die Aussage, die über 60-jährige Zeugin betreibe hobbymäßig regelmäßig Computerspiele. Letztendlich sei auch die Tatsache, dass der Kläger seit Jahren deutlich unangemessenen Wohnraum bewohnt und keinerlei Anstrengungen nachgewiesen habe, günstigeren Wohnraum ernsthaft zu finden, ein Indiz dafür, dass der Kläger vorhandene finanzielle Mittel verschweige. Die Erklärung des Klägers hierzu, dass es ihm ohne laufende Einkünfte, wenigstens aus SGB II-Leistungen, nicht möglich sei, neuen Wohnraum zu finden, sei nicht glaubhaft, denn schließlich zahle der Beklagte seit dem Jahre 2006 nur noch die aus seiner Sicht angemessene Miete. Bis Mitte 2017 habe sich der Kläger dagegen noch im laufenden Leistungsbezug befunden, so dass zumindest der Einwand, er finde mangels laufender Einkünfte keinen neuen Wohnraum, nicht stichhaltig sein dürfte. Offenbleiben könne daher, ob es sich bei der monatlichen Hingabe der 1.000 Euro seit September 2017 tatsächlich um ein Darlehen der Zeugin an den Kläger handele.
Gegen das ihm am 09.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Das SG sei zu Unrecht pauschal davon ausgegangen, dass man nicht mit 100 Euro monatlich auskomme. Er habe weit mehr Geld zur Verfügung gehabt. Außerdem habe er von seiner Mutter Untermietzahlungen in Höhe von 250 Euro erhalten, die er für sonstige Dinge des täglichen Lebens verwendet habe. Ferner habe das SG nicht dargelegt, warum es seine ausführlichen Bekundungen und die seiner Mutter nicht für glaubhaft erachte. Das Geld von seiner Mutter seien Darlehenszahlungen, die er zurückzahle müsse. Dafür spreche, dass er bereits 5.200 Euro zurückgezahlt und einen Dauerauftrag zur Rückerstattung über 15 Euro monatlich eingerichtet habe. Selbst wenn es sich um keine Darlehen handelte, seien die Zuwendungen nach § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei. Er sei ab August 2017 zahlungsunfähig gewesen, deswegen habe er ab Januar 2018 wieder Abhebungen vorgenommen; dies habe mit der Entscheidung des Senats im Eilverfahren nichts zu tun. Erst mit der Gewährung des Darlehens habe er sich lange benötigte Artikel wie Kleidung und Schuhe kaufen können, deswegen habe er ab Februar 2018 mehr Geldbeträge abgehoben. Ferner habe er nun – anders als vorher – selbst seine Kosmetikartikel und Lebensmittel kaufen müssen. Er hebe größere Geldmengen von seinem Konto ab, um damit Lebensmittel für die nachfolgenden Monate zu kaufen. Er habe nichts verschwiegen; weitere Konten existierten nicht. Außerdem habe ihn seine Mutter häufig schenkungsweise mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln versorgt. Das SG habe den Sinn der vorgelegten Quittungen verkannt: Diese sollten belegen, dass er seine alltäglichen Dinge in bar zahle. Dass auch Artikel für seine Mutter dabei gewesen seien, sei bei Familien ein typischer Ablauf, zumal die Mutter berufstätig sei. Seine psychische Erkrankung hätte man ferner zu seinen Gunsten als Erklärung für die Ungereimtheiten berücksichtigen müssen.
Der Kläger hat sich zum 17.06.2021 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und ist nach Ungarn ausgereist, wo er seitdem – nach eigenen Angaben – ununterbrochen lebt. Trotz Anfrage des Senats hat der Kläger keine Wohnanschrift in Ungarn angegeben und erklärt, dass er sich bei Bekannten seiner Mutter in Budapest aufhalte, von denen er unentgeltlich ein Obdach, Lebensmittel sowie Kosmetikartikel erhalte. Er habe mit seinem restlichen Bargeld, nämlich 100 Euro, die er mit dem Verkauf seiner restlichen Möbel erzielt habe, seine Ausreise finanziert. Er arbeite nicht, habe kein Konto, sei in Ungarn nicht krankenversichert und gehe nicht zum Arzt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum ab dem 01.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, und beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend meint er, dass die Berufung mangels Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers unzulässig geworden sei. Hinsichtlich der eingereichten Kontoauszüge sei festzustellen, dass der Kläger trotz fehlender Einnahmen in der Lage gewesen sei, seinen Kontostand zu erhöhen und Vermögen aufzubauen. Es sei schlichtweg ausgeschlossen, dass der Kläger derartige Ansparungen tätigen könne, wenn er über kein weiteres Vermögen verfüge.
Der Kläger und seine Mutter schlossen am 01.01.2020 einen weiteren „Darlehensvertrag“ über ein zinsloses und bis zum 01.01.2030 zurückzuzahlendes Darlehen für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 01.01.2021 in Höhe von monatlich 1.000 Euro sowie am 01.01.2021 einen weiteren „Darlehensvertrag“ über ein zinsloses und bis zum 01.01.2031 zurückzuzahlendes Darlehen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 01.08.2021 in Höhe von monatlich 1.000 Euro.
Der Kläger hat auf Aufforderung des Senats (unvollständige) Kontoauszüge zum Konto seiner Mutter bei der Sparkasse I. mit der Kontonummer 01 für den Zeitraum von März 2017 bis Juni 2021 und Kopien zweier Sparbücher seiner Mutter (mit einer Wertstellung von 3.460,16 Euro und 23,25 Euro zum 30.09.2020) eingereicht. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich u.a., dass der Kläger beginnend ab Dezember 2019 monatlich 15 Euro an seine Mutter überwiesen und von dieser bis mindestens Juni 2021 regelmäßig 1.000 Euro erhalten hat. Im Übrigen wird auf die Kontoauszüge Bezug genommen.
Der Stiefvater des Klägers ist vom Senat als Zeuge zu einem Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin am 27.04.2022 geladen worden. Nachdem dessen Arzt (Dr. M.) erklärt hat, dass der Zeuge wegen einer schwerwiegenden kardiologischen Erkrankung dauerhaft nicht nach Essen zu einem Gerichtstermin reisen könne, hat der Senat auf dessen Vernehmung verzichtet. Die Mutter des Klägers ist im Erörterungstermin am 27.04.2022 als Zeugin erschienen, hat jedoch erklärt, nicht aussagen zu wollen. Der Klägerbevollmächtigte hat in diesem Termin auf Anfrage erklärt, den Klageantrag zeitlich nicht beschränken zu wollen, weil er nicht wisse, ob noch Ansprüche entstehen könnten. Er habe den Kläger im Rahmen der anwaltlichen Beratung darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Darlehen gelebt werden müsse. Im Zuge dessen habe der Kläger angefangen, Raten von 15 Euro monatlich an seine Mutter zurückzuzahlen.
Mit am 01.07.2022 zugestellter Verfügung vom 23.06.2022 hat der Senat den Kläger unter Hinweis auf § 106a SGG und einer vierwöchigen Fristsetzung u.a. dazu aufgefordert, Kontoauszüge ab dem 01.04.2021 vorzulegen. Diese hat der Kläger nicht eingereicht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten zu den Verfahren S 3 AS 3843/17 ER und S 21 AS 63/18 Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, weil sich beide Beteiligte zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid vom 13.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018, mit welchem der Beklagte Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistungen und der (angemessenen) Unterkunftskosten für den Zeitraum ab dem 01.08.2017 abgelehnt hat.
Der Versagungsbescheid vom 26.10.2017 ist nicht streitbefangen, weil er mit Bescheid vom 13.04.2018 aufgehoben wurde.
Auch der Bescheid vom 01.02.2018, der die vorläufige Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 29.09.2017 bis 31.03.2018 in Umsetzung des Beschlusses zum Eilverfahren S 3 AS 3843/17 ER zum Gegenstand hat, ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Als Ausführungsbescheid, einem Bescheid der die in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vollstreckungsfähig festgelegten Verpflichtungen realisiert, hat er sich in ausdrücklicher Bezugnahme auf den gerichtlichen Beschluss in dessen Umsetzung erschöpft und hat keine Verwaltungsaktqualität i.S.d. § 31 S. 1 SGB X (vgl. BSG Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B, Rn. 6, juris; LSG NRW Urteil vom 19.06.2020, L 13 SB 122/20, Rn. 17, juris; LSG NRW Beschluss vom 23.03.1998, L 10 SVs 15/97, Rn. 18, juris). Die Verwaltungsakteigenschaft des Bescheides vom 01.02.2018 kann nicht deshalb angenommen werden, weil er nicht ausdrücklich als „Ausführungsbescheid“, sondern als gewöhnlicher Bewilligungsbescheid überschrieben ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 24.01.2018 (L 12 SF 5/18 ER), mit dem der Aussetzungsantrag gegen den Beschluss des SG vom 27.12.2017 abgelehnt worden war, und den Hinweis auf den Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall, dass kein Anspruch bestehen sollte, hat der Beklagte – aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers analog §§ 133, 157 BGB – hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass er nur der im Beschluss des SG vom 27.12.2017 auferlegten Verpflichtung trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft entsprechen wolle (vgl. dazu Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31, Rn. 53).
Streitgegenständlich ist schließlich auch nicht der Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019, mit welchem der Beklagte die aufgrund des Beschlusses des SG vom 27.12.2017 gezahlten Leistungen für den Zeitraum vom 29.09.2017 bis 28.02.2018 (Gesamtbetrag: 2.086,27 Euro) nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 und S. 3 Nr. 3 SGB X vom Kläger zurückgefordert hat. Grundsätzlich gilt, dass ein während des Klageverfahrens ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem eine mit der Klage angefochtene zuvor erfolgte Leistungsbewilligung aufgehoben und ersetzt wird, nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wird (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 55/19 R, Rn. 12 ff., juris). Allerdings handelt es sich hier um eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung, die sich ausdrücklich auf den Ausführungsbescheid vom 01.02.2018 bezieht. Ein Ausführungsbescheid – auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist – wird mit dem das Verfahren abschließenden Urteil von selbst gegenstandslos (§ 39 Abs. 2 SGB X), und zwar nicht nur, wenn die Entscheidung, auf der er beruht, aufgehoben wird, sondern unabhängig vom Ausgang und vom Inhalt der betreffenden Entscheidung (BSG Urteile vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R, Rn. 13, juris unter Hinweis auf den „actus-contrarius-Gedanken“; und vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, Rn. 12, juris; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, § 96 SGG <Stand: 15.06.2022>, Rn. 42). Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung. Dies gilt unabhängig vom Ausgang und vom Inhalt des das Verfahren abschließenden Urteils (BSG a.a.O.). Diese Wirkung muss daher auch auf etwaige Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakte erstreckt werden, die sich vollständig auf den Gegenstand des Ausführungsbescheides beziehen.
In zeitlicher Hinsicht wird der Anspruch des Klägers durch keinen nachfolgenden Weiterbewilligungsantrag bzw. einen daraufhin ergangenen Bescheid des Beklagten begrenzt. Lehnt die Behörde die Leistungsbewilligung ab, ohne diese Ablehnung zeitlich einzugrenzen, wirkt sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung fort, sodass der Antragsteller seine Leistungsberechtigung dann für den gesamten Zeitraum überprüfen lassen kann, ohne einen neuen Leistungsantrag bei der Behörde stellen zu müssen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R, Rn. 13 m.w.N., juris). Nur wenn die Behörde die Bewilligung unbefristet ablehnt und der Antragsteller in der Folgezeit einen neuen Antrag stellt, endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet, mit Erteilung des neuen Bescheids rückwirkend zum Zeitpunkt des neuen Antrags, soweit dieser vollständig beschieden wurde, sodass der Streitgegenstand insoweit eingegrenzt ist (BSG a.a.O.; und Urteile vom 13.07.2017, B 4 AS 17/16 R, Rn. 13 m.w.N., juris; und vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 9, juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Auch im Ausführungsbescheid vom 01.02.2018 liegt keine vollumfängliche Entscheidung des Beklagten, die eine zeitliche Begrenzung des Streitgegenstandes bewirken könnte. Vielmehr sind Ausführungsbescheide grundsätzlich nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, den Streitzeitraum zu begrenzen. Dagegen spricht bereits die Vorläufigkeit der Entscheidung und der Umstand, dass Ausführungsbescheide mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gegenstandslos werden (BSG Urteile vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R, Rn. 13, juris; und vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, Rn. 12, juris).
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.08.2017 zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und keine postalische Anschrift mitgeteilt hat.
Auch wenn dies in § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausdrücklich normiert ist, muss die Klage nicht nur den Namen des Klägers, sondern auch dessen Anschrift enthalten (so allgemein für alle Prozessordnungen vgl. BVerwG Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97, Rn. 30, juris; vgl. auch BSG Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, Rn. 4 m.w.N., juris). Ausnahmsweise kann wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz die Angabe entbehrlich sein, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (vgl. BVerwG Urteile vom 13.04.1999, 1 C 24/97, Rn. 40, juris; und vom 14.02.2012, 9 B 79/11, Rn. 11, juris). Durch das Erfordernis der Angabe einer Wohn- bzw. Aufenthaltsanschrift wird gewährleistet, dass zumindest die Identität des Klägers feststellbar ist (BSG a.a.O., Rn. 6, juris). Auch Adressänderungen im Laufe des Verfahrens müssen dem Gericht mitgeteilt werden, selbst wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (LSG NRW Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, Rn. 33 m.w.N., juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.09.2017, L 32 AS 416/17 NZB, Rn. 32, juris).
Ob die vom Kläger behauptete Obdachlosigkeit in Ungarn eine Ausnahme nach den oben dargestellten Grundsätzen begründet, kann der Senat offenlassen. Dagegen spricht, dass der Kläger nicht mitgeteilt hat, dass er wechselhaft bei unterschiedlichen Personen nächtigt, was einer zumutbaren Angabe einer Wohnanschrift entgegenstehen würde (vgl. LSG NRW Beschluss vom 22.03.2012, L 19 AS 2032/11 B, Rn. 21, juris). Vor diesem Hintergrund könnte man die Angabe einer c/o-Anschrift in Ungarn für grundsätzlich vertretbar und zumutbar erachten, wenn der Betreffende regelmäßig bei einer bestimmten Person bzw. bestimmten Personen übernachtet.
Allerdings kann dies für den vorliegenden Fall im Ergebnis dahinstehen, da aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz <GG>) und unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verfahrens die Nichtangabe der aktuellen Wohnschrift ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt. Die berechtigten Interessen des Gerichts und des Klagegegners in diesem Verfahren, die grundsätzlich die Angabe einer Wohnanschrift notwendig machen, fallen hier nach einer konkret-individuellen Prüfung nicht ins Gewicht. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient generell zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 57 SGG), zum Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der einwandfreien Identifizierung eines Klägers, der Realisierung des Kostenrisikos (§ 192 SGG in gerichtskostenfreien Verfahren) und der Gewährleistung eines Mindestmaßes an aktiver Mitwirkung eines Klägers (§§ 103 S. 1 Hs. 2, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG; vgl. BSG Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, Rn. 5 ff.; LSG NRW Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, Rn. 32, juris). Eine – wie hier – einmal örtlich zulässige Klage bleibt örtlich zulässig, auch wenn in den sie begründenden Umstände eine Veränderung eingetreten ist (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>), z.B. durch Umzug des Klägers aus dem Bezirk des zuständigen Gerichts (perpetuatio fori). Die Zuständigkeit des Senats entfällt daher nicht durch die Ausreise des Klägers nach Ungarn. Zum Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen ist eine Wohnanschrift wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren nicht erforderlich; der Prozessbevollmächtigte kann für den Kläger entsprechende Verfügungen und Entscheidungen mit Wirkung für und gegen diesen entgegennehmen (§ 73 Abs. 6 S. 7 SGG i.V.m. §§ 81, 85 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung <ZPO>). Zweifel an der Authentizität der vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Stellungnahmen des Klägers nach dessen Ausreise hat der Senat nicht; diese Stellungnahmen entsprechen in Inhalt und Duktus den vorhergehenden Stellungnahmen des Klägers; an der Identität des Klägers bestehen insoweit keine Zweifel. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger grundsätzlich – wenn auch nur per E-Mail – über seinen Bevollmächtigten erreichbar ist und auf Anfrage des Senats ergänzend Ausführungen gemacht hat. Da vorliegend nichts für die ohnehin restriktiv zu handhabende Regelung der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG spricht, ist die Benennung einer Wohnanschrift aus diesen Gründen im gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 S. 1 SGG) entbehrlich. Schließlich erfordern auch die Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Klägers kein anderes Ergebnis. Der Kläger konnte seiner aktiven Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 Hs. 2 SGG über seinen Prozessbevollmächtigten ausreichend nachkommen; er hat entsprechende Unterlagen eingereicht und Angaben gemacht. Ein persönliches Erscheinen des Klägers zu einem Gerichtstermin nach § 111 Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht mehr notwendig, da der Kläger bereits mehrfach durch das SG angehört wurde (in dem hiesigen Klageverfahren im Rahmen eines Erörterungstermins am 20.11.2019 sowie während des Verhandlungstermins am 16.01.2020 und im Verfahren S 3 AS 3843/17 ER im Rahmen eines Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins vom 21.12.2017) und sich ausführlich schriftlich äußern konnte und von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht hat.
Der Kläger hat das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Tatsache, dass sich der Kläger mit unbekannter Wohnanschrift in Ungarn aufhält, begründet keine Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsstreitigkeiten, an dem ein Ausländer bzw. ein im Ausland wohnhafter Anspruchsteller beteiligt ist, können, insbesondere wenn dieser durch einen (im Inland ansässigen) Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ohne Weiteres geführt werden, ohne dass allein der Aufenthalt oder Wohnsitz eines solchen Ausländers bzw. Hilfeempfängers im Ausland auch nur den Anschein erwecken könnte, ihm fehle deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.09.2017, L 32 AS 416/17 NZB, Rn. 32, juris).
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.08.2017.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II. Leistungsausschlussgründe liegen nicht vor.
1. Soweit der Zeitraum vom 17.06.2021 bis heute betroffen ist, scheitert der Anspruch des Klägers bereits daran, dass er sich seit diesem Tag nach eigenen Angaben ununterbrochen in Ungarn aufhält und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).
2. Soweit der Zeitraum vom 01.08.2017 bis 16.06.2021 betroffen ist, liegen die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II vor. Allerdings scheitert der Anspruch daran, dass der Kläger nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11-13 SGB II war. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers (dazu a.). Die Nichtnachweisbarkeit dieser Tatsache geht zu seinen Lasten (dazu b.). Auch wenn es dann nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, handelt es sich bei den finanziellen Zuwendungen der Zeugin P. an den Kläger nicht um anrechnungsfreie Darlehen, sondern um bedarfsminderndes Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II (dazu c.).
a. Die Darstellung des Klägers zu seiner finanziellen Situation ist zwar nicht gänzlich abwegig und lebensfremd. Insbesondere ist es denkbar, dass ein zurückgezogen lebender Hilfeempfänger seinen Lebensunterhalt mit wenig Geldmitteln bestreiten kann. Dennoch überwiegen die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, die trotz der zahlreichen ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen des Klägers, seiner wiederholten ergänzenden Anhörungen durch das SG, der mehrfachen Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin und der Beiziehung diverser Kontoauszüge nicht ausgeräumt werden konnten.
aa. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04.02.2018 im Beschwerdeverfahren L 12 AS 38/18 B ER ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger über weitere finanzielle Möglichkeiten verfügt, die er nicht angibt. Jedenfalls ist angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner undurchsichtigen finanziellen Situation mindestens unklar, ob er hilfebedürftig ist. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im November 2016 einen Betrag von 800 Euro und im August 2017 einen Betrag von 520 Euro abgehoben hat. Weitere Abhebungen zwischen November 2016 und Februar 2018 erfolgten nicht. Auch Abbuchungen, die den Kauf für Lebensmittel oder andere Gegenstände des täglichen Lebens belegen würden, ergeben sich aus den Kontoauszügen nicht. Der Kläger will mit den 1.320 Euro über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten seinen gesamten Lebensunterhalt bestritten haben, was den Einsatz von weniger als 100 Euro pro Monat bedeuten würde. Dass dies nicht zutreffen kann, hat der Kläger selbst bestätigt. Er hat zwar wiederholt auf seine sparsame Lebensweise verwiesen. Allerdings hat er – wie auch seine Mutter – erklärt, dass er mit dem wenigen Geld ausgekommen sei, weil seine Mutter ihn durch Sachspenden in Form von Lebensmitteln und Hygieneartikeln finanziell unterstützt habe. In welcher Höhe und in welchem Umfang sie das gemacht hat, haben der Kläger und seine Mutter aber nicht dargelegt.
Soweit der Kläger meint, dass er durch die Abhebungen ab Februar 2018 dokumentiert habe, dass er regelmäßig auf mehr als 100 Euro angewiesen gewesen sei, hat er – wie bereits das SG zurecht angemerkt hat – keine plausible Erklärung dafür geliefert, warum die 100 Euro bis zum Januar 2018 ausreichend gewesen sein sollen, er aber ab Februar 2018 regelmäßig auf 250 bis 600 Euro angewiesen gewesen ist. Ferner fehlt eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedliche Höhe der monatlichen Abhebungen ab Februar 2018, die von 250 bis 600 Euro, teilweise bis 1.000 Euro reichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erst mit den regelmäßigen Abhebungen ab Februar 2018 begonnen hat, nachdem der Senat durch Beschluss vom 04.02.2018 im Verfahren L 12 AS 38/18 B ER die fehlenden monatlichen Abhebungen moniert hatte. Die erste Abbuchung in Höhe von 250 Euro erfolgte erstmals am 19.02.2018. Die ab Februar 2018 regelmäßig erfolgten Abhebungen stehen daher im Kontrast zu dem Verhalten des Klägers zuvor; laut einem Vermerk des Beklagten vom Dezember 2017 hat der Kläger zwischen 2011 und 2016 nur ganze neun Abhebungen von seinem Konto vorgenommen. Auch dieser Umstand fügt sich in die undurchsichtige finanzielle Situation des Klägers ein, die eine vernünftige Bewertung seiner Hilfebedürftigkeit nicht ermöglicht.
bb. Eine ähnliche Lücke in den Kontobewegungen ist zwischen dem 27.08.2020, dem Tag, an dem der Kläger 1.000 Euro abhob, und dem 20.01.2021, der Tag, an dem der Kläger weitere 1.200 Euro abhob, festzustellen. Wie der Senat in seinem den Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss vom 30.06.2021 bereits dargelegt hat, ist das ein Indiz für das Verschweigen finanzieller Mittel, weil in diesem Zeitraum weder Buchungen, die der Befriedigung des täglichen Bedarfs (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel) zuzuordnen wären, vorgenommen wurden, noch Barabhebungen ersichtlich sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Kläger seinen Bedarf für knapp fünf Monate gedeckt hat. Der Kläger hat auch diesbezüglich nicht dargelegt, ob und wenn ja, in welcher Höhe er sonstiges Barvermögen oder weitere finanzielle Zuwendungen seiner Mutter erhalten hat, die es ihm erlaubt haben, seinen Lebensunterhalt ausreichend zu bestreiten.
cc. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, spricht auch die Tatsache, dass der Kläger jahrelang deutlich unangemessenen Wohnraum bewohnt und keinerlei Anstrengungen nachgewiesen hat, günstigeren Wohnraum ernsthaft zu finden, dafür, dass der Kläger vorhandene finanzielle Mittel verschweigt. Anders ist es nicht zu erklären, dass er trotz der Deckelung der Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten ab dem Jahr 2006 noch im November 2016 ein Guthaben auf dem Konto von mehr als 6.000 Euro aufweisen konnte. Aus den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen zu früheren Bewilligungszeiträumen ergibt sich, dass er durchgehend ein nicht unbeträchtliches Guthaben auf seinem Konto aufweisen konnte: 4.175,51 Euro am 30.04.2012, 5.468,27 Euro am 30.11.2012, 5.403,23 Euro am 31.05.2013, 5.054,90 Euro am 29.11.2013, 5.360,89 Euro am 30.05.2014 und 6.669,38 Euro am 30.06.2016. Der Beklagte hat in einem Schriftsatz vom 04.01.2018 im Beschwerdeverfahren L 12 AS 38/18 für den 30.11.2015 einen Kontostand von 6.279,18 Euro und für den 31.03.2017 einen Kontostand von 5.339,14 Euro mitgeteilt. Dass der Kläger die 250 Euro, die er aus einem vermeintlichen Untermietverhältnis von seiner Mutter erhalten hat, für Lebenshaltungskosten ausgegeben haben will, erklärt immer noch nicht diese nicht unbeträchtlichen Ansparungen. Soweit der Kläger in einer eidesstattlichen Versicherung vom 13.03.2018 behauptet hat, er habe bereits zu Beginn des Leistungsbezugs ein Sparvermögen von 5.000 bis 6.000 Euro gehabt, das sich während des Leistungsbezugs nicht verändert habe, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Unterkunftskosten hatte der Beklagte bereits ab 2006 auf die Höhe der aus seiner Sicht angemessenen Kosten gekürzt. Seit 2006 fehlten dem Kläger somit monatlich mehr als 200 Euro zur Begleichung der Gesamtmiete. Die 250 Euro aus dem vermeintlichen Untermietverhältnis kann er daher entweder im Wesentlichen nur für diese Differenz oder für seinen Lebensunterhalt eingesetzt haben. Beides war gleichzeitig nicht möglich. Das Sparvermögen konnte daher nur dann etwa in gleicher Höhe bestanden haben, wenn der Kläger daneben noch weitere Einnahmequellen hatte, die er nicht transparent offengelegt hat.
Dass der Kläger sich jahrelang erfolglos um eine andere, günstigere Wohnung bemüht haben will, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Anders ist es nicht zu erklären, dass es dem Kläger, obwohl Mieter einer Wohnung einer Wohnungsgenossenschaft, nicht möglich gewesen sein soll, ab dem Jahr 2006 eine andere Wohnung dieser Genossenschaft zu einem günstigeren Mietpreis zu erhalten. Außerdem war sein Mietkonto ausgeglichen und war er in dem Zeitraum vor dem streitgegenständlichen im laufenden Bezug nach dem SGB II. Dass ihm im Hinblick hierauf in etwas mehr als zehn Jahren keine günstigere Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung gestanden haben soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar.
dd. Die Nichtvorlage von Kontoauszügen für den Zeitraum ab April 2021 – trotz Anforderung durch den Senat unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 106a SGG – fügt sich in das Bild einer diffusen finanziellen Situation und verstärkt die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Insbesondere stellt sich die Frage, wie der Kläger seine Ausreise nach Ungarn finanziert hat, wovon er dort konkret lebt und ob er weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt wird. Sein lapidarer Hinweis auf noch vorhandenes Barvermögen in Höhe von 100 Euro, mit dem er die Ausreise allein finanziert haben will, ist mangels Konkretisierung und fehlender Kontoauszüge für den Zeitraum ab April 2021 nicht geeignet, seine Darstellung nachzuvollziehen. Die Mutter des Klägers hat nach dem Erörterungstermin am 27.04.2022 auch nur Kontoauszüge für den Zeitraum bis Juni 2021 eingereicht. Ob sie den Kläger weiterhin finanziell unterstützt, lässt sich daher nicht beurteilen.
ee. Die von der Zeugin P. (freiwillig) eingereichten Kontoauszüge zu einem ihrer Konten können die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht belegen. Dokumentiert sind hier die Zahlungen in Höhe von regelmäßig monatlich 1.000 Euro an den Kläger ab September 2017 und die Rückzahlungen des Klägers an seine Mutter von jeweils 15 Euro ab Dezember 2019. Die Kontoauszüge sind jedoch nicht vollständig und betreffen nur eines von zwei Konten der Zeugin, so dass sich bereits aus diesem Grund keine Aussage darüber treffen lässt, ob die Zeugin dem Kläger weitere finanzielle Zuwendungen hat zuteilwerden lassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass laut dem Ergebnis des Kontenabrufersuchens vom 02.05.2017 der Kläger Verfügungsberechtigter über die beiden Konten seiner Mutter bei der Sparkasse I. ist, so dass er auch selbstständig über das Kontoguthaben verfügt haben kann.
ff. Die Frage, ob zwischen Dezember 2006 und Ende 2016 tatsächlich ein Untermietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter über eine Miete in Höhe von 250 Euro monatlich vorgelegen hat, betrifft zwar nicht den vorliegenden Streitzeitrum. Gleichwohl zeigt sich auch hier, dass Vieles für das Vorliegen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB spricht, um eine Anrechnungsfreiheit im SGB II-Bezug herzustellen. So ist bereits mehr als zweifelhaft, ob die Mutter des Klägers dessen Wohnung tatsächlich (signifikant) genutzt hat. Mehrfache Versuche des Beklagten, die Wohnung zu besichtigen, scheiterten daran, dass der Kläger die Tür nicht öffnete und sich zur Begründung auf seine Krankheit bezog. Aber auch mit einer Besichtigung im Beisein der Mutter, die als enge und unterstützende Bezugsperson genannt wird, hat sich der Kläger bzw. seine Mutter nicht einverstanden erklärt. Auffällig ist zudem, dass die Mutter des Klägers unter der Wohnungsanschrift des Klägers mit einer Nebenwohnung bereits seit dem 05.06.2004 gemeldet war, d.h., direkt mit Einzug des Klägers in diese Wohnung. Das Untermietverhältnis ist aber erst im Dezember 2006 begründet worden, (mutmaßlich) nach Einleitung des Kostensenkungsverfahrens durch den Beklagten. Daraus ist ersichtlich, dass finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der Mutter bereits viel früher bestanden haben. Dem entspricht es auch, dass die Mutter des Klägers die Kaution für die streitgegenständliche Miete von 2.050 Euro übernommen und wiederholt angegeben hat, dass sie den Kläger mit Lebensmitteln versorgt habe, sodass die Annahme einer Schenkung im Zusammenhang mit den Zahlungen von 250 Euro viel näherliegt. Gleiches lässt sich mit guten Gründen auch für die späteren „Darlehenszahlungen“ annehmen.
gg. Der Senat kann trotz der Zeugnisverweigerung durch die Zeugin P. in zweiter Instanz ihre früheren Aussagen vor dem SG verwerten. Macht die Zeugin in einem späteren Verfahrensstadium, nachdem sie bereits Angaben gemacht hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann die bisherige Aussage verwertet werden (BGH Urteil vom 25.04.2007, VIII ZR 234/06, Rn. 35, juris). Voraussetzung ist lediglich, dass die Erklärung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist (vgl. OVG Berlin Beschluss vom 01.04.2004, 8 S 27/04, Rn. 4, juris), was hier der Fall ist. Die Zeugin P. wurde vom SG im Klageverfahren am 16.01.2020 ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Gleiches gilt für die Vernehmung der Zeugin im Rahmen des Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins am 21.12.2017 im Verfahren S 3 AS 3843/17 ER und für die Vernehmung im Rahmen eines Verhandlungstermins am 17.09.2018 im Klageverfahren S 21 AS 63/18.
hh. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass man seine psychische Störung bei der Bewertung der Ungereimtheiten zu seinen Gunsten berücksichtigen müsse. Der Kläger hat sich während des gesamten Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens mehrfach schriftlich geäußert und wurde mehrfach mündlich vom SG angehört, ohne dass nur Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Kläger wegen der bei ihm diagnostizierten psychischen Störung Artikulations- und/oder Sachverhaltsdarstellungsschwierigkeiten (gehabt) hätte. Überdies kann die psychische Störung den Kläger nach Überzeugung des Senats bereits deshalb nicht erheblich in seiner Artikulationsfähigkeit und Teilhabe allgemein beeinträchtigen, weil er ansonsten kaum in der Lage gewesen wäre, seine Wohnung in Deutschland aufzugeben, in ein anderes Land dauerhaft auszuwandern und bei Bekannten seiner Mutter zu übernachten, die ihn unentgeltlich versorgen.
b. Die Nichtnachweisbarkeit der Hilfebedürftigkeit des Klägers geht zu dessen Lasten. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beweislast dafür zu tragen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, Rn. 19, juris). Das Gericht muss die Tatsache der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nach dem Maßstab des Vollbeweises feststellen. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, aber eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, Rn. 33, juris). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, Rn. 4, juris; BSG Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, Rn. 28, juris). Die Frage der Beweislast wird durch das anzuwendende materielle Recht bestimmt. Das heißt, jeder trägt die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Bayerisches LSG Urteil vom 10.03.2022, L 16 AS 198/20, Rn. 43, juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 103, Rn. 19a m.w.N.). Derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, Rn. 21, juris). Dazu hat das Gericht zunächst die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und dabei auch die Beteiligten heranzuziehen (§ 103 S. 1 Hs. 2 SGG, vgl. BSG Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 41/15 R, Rn. 32, juris). Wenn dies nicht zu Ergebnissen führt und die Unaufklärbarkeit maßgeblich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen durch den Kläger beruht und aufgrund dieser Umstände erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen, ist eine Beweislastentscheidung möglich mit der Folge, dass der Kläger als nicht hilfebedürftig anzusehen ist (vgl. BSG a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall.
Das SG und ergänzend der Senat haben bereits sämtliche zumutbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, insbesondere durch mehrfache Anhörungen des Klägers, Zeugenvernehmungen der Mutter des Klägers und Beiziehung der Kontounterlagen des Klägers und seiner Mutter. Gleichwohl konnte die Tatsache der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht erwiesen werden. Weitere Beweismittel sind weder im Berufungsverfahren benannt worden noch sonst ersichtlich. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 106a Abs. 2 und 3 SGG mit Verfügung vom 23.06.2022 den Kläger dazu aufgefordert, Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.04.2021 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Für die Zeit davor (01.08.2017 bis April 2021) liegen weitgehend sämtliche Kontounterlagen des Klägers und teilweise Kontoauszüge seiner Mutter und ergänzend auch Kopien zu Sparbüchern der Mutter vor. Zu einer erneuten Ladung und Vernehmung der Zeugin P. ist der Senat nicht verpflichtet. Diese hat in dem am 27.04.2022 anberaumten Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter des Klägers gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Sie hat damit ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie in diesem Verfahren nicht mehr aussagen möchte. Eine weitere Ladung konnte vor diesem Hintergrund unterbleiben. Der Kläger hat die erneute Ladung und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zudem nicht beantragt. Eine Vernehmung des Zeugen P., des Stiefvaters des Klägers, war nicht geboten. Laut Angaben des Arztes des Zeugen ist dieser wegen langwieriger und schwerwiegender Erkrankungen dauerhaft reiseunfähig. Zwar hat das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und Beweismittel nur dann außer Acht zu lassen, wenn sie ungeeignet oder unerreichbar sind (BSG Beschluss vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 B, Rn. 10 m.w.N., juris). Ob dies beim Zeugen P. zutrifft oder der Senat eine Vernehmung des Zeugen in dessen häuslichem Umfeld hätte in Betracht ziehen können, kann dahinstehen. Denn vom Stiefvater des Klägers sind keine weitergehenden Angaben zu erwarten. Er hat dem SG in einer Stellungnahme vom 15.01.2019 mitgeteilt, dass der Kläger von ihm keine finanziellen Zuwendungen und Geldmittel erhalten habe. Aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Zeuge P. hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen seiner Ehefrau an den Kläger eingebunden gewesen wäre. Von einer Vernehmung des Zeugen P. wäre daher kein weitergehender entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Dies verstößt nicht gegen das generelle Verbot der antizipierten Beweiswürdigung. Das Ausmaß der Ermittlungen und die Wahl der Beweismittel stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSG Beschluss vom 11.12.1969, GS 2/68, Rn. 73, juris). Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten. Das Gericht muss dabei nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (BSG Urteile vom 17.12.1997, 11 RAr 61/97, Rn. 21, juris; und vom 05.04.2000, B 5 RJ 38/99 R, Rn. 13, juris). So liegt der Fall hier. Weder sind weitere Erkenntnisse von der Vernehmung des Zeugen P. zu erwarten noch haben die Beteiligten die Vernehmung dieses Zeugen – oder anderer Personen – beantragt. Die erneute Anhörung des Klägers konnte ebenfalls unterbleiben. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, sondern sich vielmehr mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, womit er konkludent auf die Möglichkeit einer weiteren Anhörung verzichtet hat. Der Kläger ist überdies mehrfach vom SG ergänzend angehört worden und hat sich in einer Vielzahl von Stellungnahmen während des laufenden Verfahrens ausführlich schriftlich geäußert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es die Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren als Beweismittel im eigentlichen Sinne, anders als in der ZPO, nicht gibt (vgl. BSG Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 71/03 R, Rn. 24, juris; BSG Beschluss vom 02.04.2015, B 13 R 361/14 B, Rn. 13 m.w.N., juris), weil § 118 Abs. 1 S. 1 SGG nicht auf die §§ 445 bis 455 ZPO verweist.
Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, er hätte seine Mitwirkungspflichten erfüllt und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt, verkennt er, dass bereits das SG im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend von einer fehlenden Klärung vieler Widersprüche im Vortrag des Klägers ausgegangen ist. Die Unaufklärbarkeit der Einkommens- und Vermögenssituation beruht maßgeblich auf dem Verhalten des Klägers. Anhaltspunkte für eine realistische Schätzung des nicht offengelegten Einkommens (und Vermögens) bestehen nicht. Damit fehlt es an Ansätzen für weitere Ermittlungen von Amts wegen aufgrund von in der Sphäre des Klägers verwurzelten Umständen, die eine Bezifferung hinsichtlich des Umfangs der im streitigen Zeitraum erzielten Einkünfte oder des vorhandenen Vermögens erlauben könnten.
c. Auch wenn dies nicht mehr entscheidungserheblich ist, geht der Senat davon aus, dass es sich bei den finanziellen Zuwendungen der Zeugin P. an den Kläger in der Zeit vom 01.08.2017 bis zur Ausreise am 17.06.2021 um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und nicht um anrechnungsfreie Darlehen handelt. Der widersprüchliche Vortrag des Klägers zu den finanziellen Zuwendungen seiner Mutter unterstreicht die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit.
aa. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung) sind als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Weitere Regelungen zur Anrechnung von Darlehen sind weder im SGB II noch in der Alg II-V enthalten, so dass sich aus § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II der Umkehrschluss ergibt, dass andere Darlehen als die von Sozialleistungen anrechnungsfrei sind, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung (Schwabe in BeckOGK, SGB II, Stand: 01.02.2021, § 11, Rn. 48). Dies entspricht auch dem Urteil des BSG vom 17.06.2010 (B 14 AS 46/09 R, Rn. 19, juris), wonach Darlehen, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, nicht anrechenbar sind. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG a.a.O., Rn. 16, juris). Maßgeblich ist dabei ausschließlich, ob ein wirksamer Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB abgeschlossen wurde. Dabei sind Darlehen, insbesondere unter Verwandten, von verschleierten Schenkungen oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung, abzugrenzen und strenge Anforderungen an die Durchführung der Darlehensgewährung zu stellen. Indizien für eine verdeckte Schenkung sind das Fehlen plausibler Gründe für ein Darlehen oder die fehlende substantiierte Darlegung vom Inhalt, z.B., bzgl. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Darlehenshöhe und Rückzahlungsmodalitäten (Schwabe a.a.O.). Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten (BSG a.a.O., Rn. 21, juris).
Gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat (BSG a.a.O., Rn. 22, juris).
Auch die Inanspruchnahme familiärer Hilfe ist bei der Bewältigung einer Notlage zulässig, wobei von vornherein klar sein muss, dass Zuwendungen nur deshalb erfolgen, weil der Leistungsträger die Hilfe versagt hat und Eltern, Geschwister oder ein Dritter bis zur endgültigen Klärung im Widerspruchs- oder Klageverfahren einspringen wollen. Die auf einen unbestimmten Zeitpunkt festgelegte Rückführung des Darlehens ist nicht als entscheidendes Kriterium anzusehen, das gegen eine wirklich gewollte Darlehensverpflichtung spricht (vgl. dazu BSG Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R, Rn. 16 f., juris; vgl. für die Abgrenzung zum Scheingeschäft auch LSG NRW Urteil vom 30.07.2013, L 2 AS 1021/12, Rn. 27 ff., juris; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 27.06.2017, L 11 AS 378/17 B ER, Rn. 17 ff., juris).
bb. Gemessen an diesen Maßstäben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfachen Anhörungen des Klägers und der Vernehmung seiner Mutter durch das SG, dass die finanziellen Zuwendungen seitens der Mutter als verdeckte Schenkungen oder freiwillige Unterhaltsgewährung, aber nicht als Darlehen mit Rechtsbindungswillen einzustufen sind.
(1) Gegen das Vorliegen von mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Darlehensverträgen spricht zunächst, dass es bereits im Zeitpunkt des ersten Darlehensvertragsschlusses am 06.11.2017 unwahrscheinlich war, dass der Kläger die Darlehenssummen würde zurückzahlen können. So war er zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwölf Jahren nicht mehr erwerbstätig. Auch der bei ihm im Februar 2017 festgestellte GdB von 40 und die langjährig bestehende psychische Erkrankung sprachen gegen eine günstige Prognose zur Arbeitsaufnahme und die Möglichkeit der Tilgung des Darlehens. Beim Abschluss der zeitlich nachfolgenden Darlehensverträge vom 01.01.2020 und 01.01.2021 war bereits abzusehen, dass der Kläger die enorme Darlehenshöhe, die abzüglich der bereits erfolgten Tilgung von 4.200 Euro im Januar 2020 auf ca. 21.000 Euro und im Januar 2021 auf ca. 33.000 Euro angewachsen war, nicht begleichen könnte. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Kläger wiederholt eine Tilgung i.H.v. 5.200 Euro angegeben hat, aus den eingereichten Kontoauszügen sich aber nur eine Tilgung i.H.v. 4.200 Euro ergibt.
(2) Der Umstand, dass der Kläger und seine Mutter die Rückzahlungsabreden in den ersten Darlehensverträgen vom 06.11.2017 und 08.11.2018 zunächst auf jeweils ein Jahr festsetzten und später zeitlich nach hinten verschoben, spricht ebenso gegen eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung des Klägers wie die jüngsten Darlehensverträge vom 01.01.2020 und 01.01.2021, bei denen dann eine Rückzahlungspflicht erst in jeweils zehn Jahren vereinbart wurde.
(3) Der Kläger hat ab März 2018 Wohngeld in Höhe von monatlich 490 Euro und ab Januar 2020 in Höhe von 533 Euro bezogen, ohne dass er und seine Mutter die Höhe des Darlehens entsprechend angepasst hätten. Die Erklärung des Klägers, dass er und seine Mutter schließlich einen gültigen Vertrag gehabt hätten, kann nicht nachvollzogen werden. Wenn die Mutter dem Kläger angesichts ihrer eigenen geringen Einkünfte mit einem monatlichen Nettolohn von ca. 1.700 Euro (2017: 1.166,40 Euro netto; 2018: zwischen 912,60 Euro und 1.883,89 Euro netto; 2019: zwischen 1.475,30 und 2.343,44 Euro netto; 2020: zwischen 1.476 Euro und 2.645,77 Euro; 2021: ca. 1.500 Euro) nur ein Notdarlehen gewähren wollte, ist es nicht verständlich, warum die vermeintlichen Darlehensvertragsparteien bei der beträchtlichen Wohngeldsumme nicht eine Begrenzung der monatlichen Darlehenssumme vorgenommen haben. Dies hätten sie ohne Weiteres bei den Darlehensverträgen am 01.01.2020 und 01.01.2021 berücksichtigen können und wäre nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zulässig gewesen. Aus den Wohngeldbescheiden der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt Z. geht hervor, dass Einkommen des Klägers mit 0 Euro berücksichtigt, das Darlehen der Zeugin P. daher nicht als Einkommen angerechnet wurde. Die Reduzierung der Darlehenssumme hätte daher nicht zur Anspruchsminderung nach dem WoGG geführt. Für den Wohngeldbezug ist ein Mindesteinkommen nicht erforderlich (vgl. §§ 13-19 WoGG). Ausgeschlossen sind lediglich SGB II-Leistungsempfänger (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG), zu denen der Kläger im Streitzeitraum nicht gehörte. Insofern hätte der Kläger in der gesamten Zeit des Wohngeldbezuges das Darlehen seiner Mutter reduzieren und auf seinen Bedarf anpassen können. Dass er das nicht getan und die Zuwendungen seiner Mutter über seinen Bedarf hinaus erhalten hat, spricht daher gegen ein Darlehen zur Überbrückung bis zum Bezug von SGB II-Leistungen. Mit einer etwaigen Nachzahlung hätte er das ihm gewährte Darlehen gar nicht abdecken können, weil von einer Nachzahlung das bereits gezahlte Wohngeld abgezogen worden wäre.
(4) Der Umstand, dass der Kläger ab Dezember 2019 monatlich 15 Euro an seine Mutter zurückzahlt, stellt keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsbindungswillen dar. Dafür spricht, dass der Prozessbevollmächtigte im Erörterungstermin am 27.04.2022 angegeben hat, er habe den Kläger im Rahmen der anwaltlichen Beratung darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Darlehen „gelebt“ werden müsse. Im Zuge dessen habe der Kläger angefangen, Raten von 15 Euro monatlich an seine Mutter zurückzuzahlen. Gerade das zeigt, dass weder der Kläger noch seine Mutter vor diesem anwaltlichen Hinweis ernsthaft an eine (ratenweise) Rückzahlung der Darlehenssumme gedacht haben. Die Erstattungsrate ist auch derart gering, dass zweifelhaft ist, ob der Kläger ernsthaft die bis August 2021 angefallene Restschuld von ca. 40.000 Euro wird begleichen können. Bei einer gleichbleibenden Erstattung in Höhe von 15 Euro monatlich benötigte der Kläger noch ca. 220 Jahre, um das zinslose Darlehen zu tilgen. Überdies ist nicht verständlich, warum der Kläger und seine Mutter in dem Zeitraum des gleichzeitigen Bezugs von Wohngeld und „Darlehen“ nicht viel höhere Tilgungsraten vereinbart haben. Angesichts des behaupteten sparsamen Lebensstils des Klägers wäre dies jedenfalls nicht fernliegend gewesen.
(5) Gegen eine Rückzahlungsverpflichtung spricht auch, dass die Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung am 16.01.2020 auf Anfrage des SG nicht mitteilen konnte, wie hoch die konkrete Darlehenssumme war; sie wurde von ihr auf 20.000 Euro geschätzt, lag zu diesem Zeitpunkt aber bereits bei ca. 24.000 Euro. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Zeugin angab, die Rückzahlung habe sie davon abhängig gemacht, dass der Kläger im Verfahren obsiege. Einen „Plan B“ habe sie aber nicht. Wenn aber eine Rückzahlung allein von einer rechtskräftigen Leistungspflicht des Beklagten abhängig gemacht wird, kann von einer echten Rückzahlungsabrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht gesprochen werden.
cc. Bei den finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der Mutter des Klägers handelt es sich nicht um anrechnungsfreie Zuwendungen nach § 11a Abs. 5 SGB II. Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Eine Nichtanrechnung der Zuwendung nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 94) liegt eine unbillige Härte vor, wenn eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages – ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung – nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll. Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln, Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, usw. (Striebinger in BeckOGK, SGB II, Stand: 01.08.2021, § 11a, Rn. 34). Eine solche unbillige Härte liegt hier erkennbar nicht vor, weil die Zuwendung gerade zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden sollte.
Eine Nichtanrechnung findet nach § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II alternativ nicht statt, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären. Die Regelung will gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, von der Anrechnung ausnehmen (z.B. ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern). Die Anrechnung entfällt deshalb dann, wenn die Zuwendung die Lage des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst (Striebinger a.a.O., Rn. 35). Angesichts der Höhe der Zuwendung an den Kläger kann nicht von einer unmaßgeblichen Beeinflussung seiner Lage ausgegangen werden.
Da der Tatbestand des § 11a Abs. 5 SGB II bereits aus den voranstehenden Gründen entfällt, kommt es auf die Frage, ob die Mutter des Klägers diesem gegenüber eine sittliche oder rechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung gehabt hat (etwa aus §§ 1601, 1610 BGB), nicht an.
dd. Selbst wenn man die Hilfebedürftigkeit des Klägers unterstellte, würden der Wohngeldbezug von März 2018 bis Dezember 2020 und die finanziellen Zuwendungen der Mutter des Klägers von September 2017 bis Juni 2021 dazu führen, dass der Leistungsanspruch für die Zeiträume Januar, April und Mai, Juli bis November 2018 sowie vom Februar 2019 bis Dezember 2020 entfiele. Lediglich für die Zeiträume von August bis Dezember 2017, Februar, März, Juni, Dezember 2018, Januar 2019 und von Januar bis Juni 2021 gäbe es noch einen denkbaren ergänzenden Leistungsanspruch. Da dies nicht mehr entscheidungserheblich war, hat der Senat auf eine nähere Aufklärung des Sachverhalts verzichtet und weder die tatsächliche Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ermittelt noch beim Beklagten konkret nachgefragt, wie sich die aus seiner Sicht angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Streitzeitraum darstellen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.