Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Golflehrers, der auch für das Mannschaftstraining zuständig ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.04.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer für den Kläger ab 15.03.2018 als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in Bezug auf seine ab 15.03.2018 für den Kläger ausgeübte Tätigkeit als Golflehrer mit einem vom Verband der Berufsgolfer (Professional Golfers Association <PGA>) anerkannten Status (sog. PGA-Status).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der einen Golfclub betreibt. Der 1986 geborene Beigeladene zu 1) ist PGA-Professional.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) schlossen erstmals am 10.12.2017 einen „Dienstleistungsvertrag über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht“, der auszugsweise folgende Regelungen enthielt:
1.1 Der Professional erbringt für …[den Kläger] als selbstständiger Golftrainer Golfunterricht sowie golfsportfachliche Dienstleistungen
1.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Nutzung der Einrichtungen der Golfanlage …[des Klägers] für die selbstständige Tätigkeit des Professionals als Golflehrer. Die Kunden des Professionals sind dabei nach seinem eigenen Ermessen Mitglieder und Gäste der Golfanlage, die dort den Golfsport ausüben möchten.
1.3 Dem Professional wird für die Dauer des Vertrages die Nutzung der gesamten Golfanlage, einschließlich sämtlicher Nebeneinrichtungen eingeräumt, soweit dies zur Erteilung von Golfunterricht bzw. golfspottspezifischer Dienstleistungen erforderlich ist. Darüber hinaus erhält der Professional einen Büroraum derzeit noch im ProZimmer zur Verfügung gestellt.
1.4 Der Professional bezahlt für die Benutzung der Golfanlage zu Unterrichtszwecken, die Mitnutzung eines Büroraums als Pro-Zimmer, für die Nutzung des Namens der Golfanlage sowie deren Logo für Werbemaßnahmen der Golfakademie sowie für die Einräumung des [sic] Möglichkeit der Verlinkung seiner Golfschul-Homepage mit der Homepage der Golfanlage ein jährliches Entgelt (siehe Anlage 1) nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung seitens …[des Klägers].
2.1 Der Professional erteilt Unterricht an Dauernutzer/Mitglieder …[des Klägers] sowie an Besucher und an Gäste der Golfanlage. Dazu schließt der Professional selbständig und ausschließlich mit den einzelnen Schülern Unterrichtsverträge ab.
2.2 Der Professional ist in der Einteilung seines Golfunterrichtes frei. Er unterliegt keinen Weisungs- oder Direktionsrechten …[des Klägers] und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation …[des Klägers] eingebunden. Der Professional ist insbesondere berechtigt, seine Tätigkeit auch auf anderen Golfanlagen anzubieten. Auf der Golfanlage …[des Klägers] hat er die geltenden Haus-, Platz- und Spielordnungen sowie die Regeln der Etikette auf der Golfanlage zu beachten und einzuhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von seinen Golfschülern beachtet und eingehalten werden.
2.3 Bei der Auswahl seiner Schüler sowie in der zeitlichen und sachlichen Ausgestaltung seines Unterrichtes ist der Professional frei. Der Professional kann für seinen Golfunterricht sowie für von ihm veranstaltete Golfreisen unter Nutzung des Namens und des Logos …[des Klägers] werben. Art und Umfang der Werbetätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Namen und Logo …[des Klägers], werden einvernehmlich zwischen Golfclub und Professional abgestimmt.
2.4 Die Höhe des Unterrichtsentgelts unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Professional und seinem jeweiligen Schüler. Der Professional wird die Golfanlage zu Beginn der jeweiligen Saison über die Höhe des Unterrichtentgelts informieren, so dass eine entsprechende einheitliche Kommunikation an die Unterrichtsinteressenten erfolgen kann.
2.5 Der Golfclub wird den Professional mit der Erteilung von Golfunterricht an die Mannschaften und die Fördergruppen des Golfclubs sowie an die Kinder-/Jugend/Junioren- Gruppen beauftragen und neue Anwärter der Golfanlage und Golfinteressenten im Rahmen sogenannter Schnupperveranstaltungen an den Professional empfehlen.
2.6 Sofern der Golfclub es wünscht, steht der Professional ihm auch in anderen Belangen gegen Entgelt zur Verfügung, so z.B. für die Wettspielorganisation, Regelabendet in der Beratung von Ausrüstungsgegenständen und Sportgeräten zur Ausübung des Golfsports, Erteilung der Platzfreigabe, Ausbildung von qualifizierten, lizensierten Auszubildenden im Golfsport, Beratende Hilfe in der Platzgestaltung, Pflege der Greens und der Abschläge des Golfplatzes in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Headgreenkeeper.
2.7 Der Professional erklärt sich bereit, Leistungen gemäß Ziffern 2.5 und 2.6 in einem Umfang von wenigstens 280 Stunden im Jahr zu erbringen. Näheres zu den entsprechenden Konditionen regelt Anlage zu diesem Vertrag.
2.8 Der Professional ist bei der Gestaltung und Durchführung seiner Aufgaben frei. Er ist verpflichtet, bei der Durchführung seiner Aufgaben die jeweils gültige Fassung der Haus- sowie Platz- und Spielordnung zu beachten. Er ist außerdem verpflichtet, stets auf Ordnung und Sauberkeit, insbesondere im Bereich der Übungsanlagen zu achten und ggf. kleinere Missstände selbst zu beseitigen.
2.9 Der Professional wird zwingend auf die Einhaltung der Golfetikette und auf die Sicherheit aller Golfspieler auf der Golfanlage, insbesondere auf den Übungsanlagen, achten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung entsprechender Regeln ergreifen. Eine Haftung des Professionals für Schäden durch Dritte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Unterrichtstätigkeit stehen, ist ausgeschlossen.
2.10 Der Professional erhält für sein eigenes Training Übungsbälle für die Driving Range kostenfrei zur Verfügung gestellt. Benötigt der Professional für die Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit ein Golf-Cart, so wird ihm dieses - soweit verfügbar - kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2.11 …[Der Kläger] betreibt einen Golf-Shop auf der Golfanlage. Der Professional wird den Verkauf von Golfartikeln in diesem Shop unterstützen und bewerben. Es ist dem Professional nicht gestattet, Golfschläger und Golfartikel jeglicher Art auf eigene Rechnung zu verkaufen.
3.1 Erteilt der Professional Golfunterricht im Auftrag …[des Klägers] gemäß Ziffer 2.5 dieser Vereinbarung, stellt er diese Tätigkeit zuzüglich der jeweils gültigen, ge setzlichen Mehrwertsteuer (derzeit in Höhe von 19 %) in Rechnung. Das dieser Rechnung zu Grunde zu legende Unterrichtsentgelt wird zwischen den Vertragsparteien am Anfang eines jeden Kalenderjahres neu verhandelt (siehe dazu die Vereinbarung in Anlage zu diesem Vertrag).
3.2 Erbringt der Professional anderweitige Leistungen im Sinne von Ziffer 2.6 dieser Vereinbarung an …[den Kläger], so stellt er auch diese Leistungen dem Golfclub zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Der dieser Rechnung zu Grunde zu liegende Stundensatz wird zwischen den Vertragsparteien zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu verhandelt (siehe dazu ebenfalls die Vereinbarung in Anlage 1 zu diesem Vertrag).
3.3 Der Professional rechnet seine an die Golfanlage erbrachten Leistungen jeweils zum Monatsende ab. Die Begleichung der Rechnung erfolgt zeitnah nach Rechnungsdatum, die unverzügliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorausgesetzt.
4.1 Das Vertragsverhältnis beginnt am 15.03.2018. Es ist zunächst für die Dauer von ein Jahr, also bis zum 28.02.2019 fest vereinbart. Während dieser Zeit ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
10. Beide Vertragsparteien sind im Hinblick auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich für den Fall der Beschädigung von Gegenständen sowie der Verletzung von Personen hinreichend versichert. Sofern ein entsprechender Versicherungsschutz noch nicht bestehen sollte, sind die Vertragsparteien verpflichtet, einen ausreichenden Versicherungsschutz abzuschließen, Der Professional wird der Golfanlage vor Aufnahme seiner Tätigkeit den Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckung nachweisen.
Am 10.06.2018 schlossen der Kläger und der Beigeladene zu 1) erneut einen Vertrag für die ab 15.03.2018 ausgeübte Tätigkeit („Dienstleistungsvertrag neu über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht“), der im Vergleich zum Vertrag vom 10.12.2017 folgende wesentliche Abweichungen beinhaltet:
1.3 Der Professional nutzt und mietet auf der Golfanlage …[des Klägers] gegen Entgelt einen eigenen Büroraum als Dienst- und Betriebsstätte für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Golftrainer sowie seiner golfsportfachlichen Dienstleistungen. Hierfür schließen die Parteien einen separaten Mietvertrag. Der Professional darf an dem Raum ein Schild mit seinem Logo und seiner Firma anbringen und sich nach außen als eigenständige Marke präsentieren.
1.4 Der Professional tritt innerhalb der Golfanlage beim Golfclub …[des Klägers] mit selbstständigem Logo und als eigenständige Firma/Marke gegenüber Kunden nach außen auf.
2.6 Der Professional bietet dem Golfclub an, ihm auch in anderen Belangen gegen Entgelt zur Verfügung zu stehen – so z.B. für die Wettspielorganisation, Regelabende, in der Beratung von Ausrüstungsgegenständen und Sportgeräten zur Ausübung des Golfsports, Erteilung der Platzfreigabe, Ausbildung von qualifizierten, lizenzierten Auszubildenden im Golfsport, beratende Hilfe in der Platzgestaltung, Pflege des Greens und der Abschläge des Golfplatzes in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Headgreenkeeper.
2.7 Der Professional erklärt sich bereit, Leistungen gemäß Ziffer 2.5 und 2.6 in einem Umfang von wenigstens 280 Stunden im Jahr zu erbringen.
2.8 Der Professional ist bei der Gestaltung und Durchführung seiner Aufgaben frei. Er unterliegt keinem Direktionsrechten und kann einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen. Umgekehrt hat der Professional kein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen. Der Professional ist nicht verpflichtet, sämtliche Aufträge in eigener Person auszuführen. Er kann sich auf eigene Kosten auch der Hilfe persönlich wie auch fachlich geeigneter Erfüllungsgehilfen bedienen.
In der Anlage 1 beider Verträge vereinbarten der Kläger und der Beigeladene zu 1) als Vergütung für Golfunterricht im Auftrag des Klägers 25 € für eine 30-minütige Unterrichtszeit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und 250 € für die gesamte Unterrichtszeit zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer unabhängig von der Gruppengröße, wenn es sich um Unterricht mit Nichtgolfspielern handelt (Einführungs- oder Schnupperkurse). Für sonstige Leistungen z.B. Wettspielorganisation, Regelabende, Greenkeeperberatung gemäß 2.6 des Vertrages war eine Vergütung von 50 € für die volle Stunde vorgesehen. Die Benutzungsgebühr der Golfanlage mit Nebeneinrichtungen betrug monatlich 100 €. Ferner war eine Vergütung von Reisen im Auftrag des Klägers i.H.v. 250 € für den vollen Tag, eine Kilometergelderstattung i.H.v. 0,30 € pro gefahrenen Kilometer sowie bei notwendiger Übernachtung eine Übernachtung Verpflegungspauschale i.H.v. 90 € pro Übernachtung vorgesehen. Daneben war ein Verpflegungssatz von 10 € vereinbart.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 28.03.2018, bei der Beklagten am 03.04.2018 eingegangen, einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) mit dem Ziel der Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Antragsformular führte er an, dass der Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig sei und es sich um ca. 420 Golfer handele, für welche eine gesonderte Rechnungsstellung erfolge. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag war dargestellt, dass der Beigeladene zu 1) gegen eigene Rechnung Golfunterricht auf der Anlage des Klägers für Privatkunden, Unterricht der Golfjugend und der ersten und zweiten Mannschaft gebe. Eine Kontrolle bzw. Vorgaben durch den Kläger erfolge nicht; der Beigeladene zu 1) habe eigene Trainings- und Lernmethoden entwickelt und wähle Anwesenheitszeiten und Termine selbstständig. Die Tätigkeit führe der Beigeladene zu 1) auf der Anlage des Klägers aus, wobei er für die Nutzung der Anlage ein monatliches Entgelt entrichten müsse. Eine Eingliederung in die Organisation des Klägers liege nicht vor. Eine Preisgestaltung erfolge durch den Beigeladenen zu 1) selbst. Er führe eine eigene Website, Visitenkarten und Flyer.
Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen wurde ein Fragenkatalog an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) übersandt. Der Beigeladene zu 1) teilte mit, dass es sich nicht um einen zeitlich begrenzten Lehrauftrag handele, der Auftraggeber keine Möglichkeit habe, einseitig durch die Ausübung eines Weisungsrechts die Unterrichtstätigkeit zu verändern bzw. Einzelheiten der Dienstleistung näher zu bestimmen sowie keine über schulrechtliche Vorgaben hinausgehende methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts erteilen könne, keine Nachholpflicht bei Ausfall einer Veranstaltung bestehe bzw. zu einem Ausfallhonorar führe. Weiter gab er an, dass der Auftraggeber nicht über seine Arbeitskraft verfüge und er selbst über die Verteilung der Arbeitszeit entscheide. Die Vergütung der Unterrichtsleistung erfolge auf Stundensatzbasis und eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers erfolge nicht. Er unterscheide sich von festangestellten Golflehrern, die für den Kläger tätig seien, in der Weisungsgebundenheit und die Ablehnung von Aufträgen sei möglich. Materialien z.B. Bälle, Schläger würden nicht zur Verfügung gestellt und er sei nicht zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet. Der Beigeladene zu 1) gab ferner an, im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit eigene Arbeitnehmer zu beschäftigen und legte den Arbeitsvertrag zwischen dem von ihm (damals) betriebenen New Golf Store und seiner Mutter, W1, vom 02.01.2015 vor. Darin ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin als Bürohilfe eingestellt werde und insbesondere Buchhaltung des New Golf Store, des Beigeladenen, Trainingsdokumentation, E-Mail-Verkehr, Stundenbuchungen, Listen erstellen, Kassenbuch führen, Rechnungen schreiben und sonstige Bürotätigkeiten zu erledigen habe.
Auf Nachfrage teilte der Beigeladene zu 1) mit, die Mannschaften nur zu einem von fünf Auswärtsspielen zu begleiten und dies dem Kläger in Rechnung zu stellen, die Mannschaft werde von ihm in Taktik und Spielweise trainiert. Das Mannschaftstraining stelle er dem Kläger in Rechnung; soweit ein Mannschaftsspieler Einzeltraining buche, bezahle er dies direkt bei ihm.
Mit Schreiben vom 10.01.2019 hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 1) bezüglich eines beabsichtigten Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung an.
Der Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 14.01.2019 mit, dass er in der Wahl seiner Kunden frei sei und es keinerlei Vorgaben gebe, wen er trainiere. Tatsächlich trainiere er nachweislich mehr Gäste als Mitglieder. Ein Stundenhonorar erhalte er ausschließlich von seinen Kunden, er bezahle für die Nutzung der Golfanlage ein Entgelt und sei in der Wahl des Golfclubs frei und könne auch auf anderen Golfanlagen Golftraining anbieten.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18.02.2019 mit, dass sich die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bereits dadurch ergebe, dass er mit W1 seit 2015 eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftige. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Anlage des Klägers dem Beigeladenen zu 1) unentgeltlich zur Verfügung stünde. Es sei auch irrelevant, dass der Beigeladene nicht in einer eigenen Betriebsstätte tätig sei. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, zu denen auch die Erteilung von Unterricht gehöre, sei es allgemein üblich, dass eine Vergütung für die aufgewandte Zeit gezahlt werde. Eine Aufspaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) dahingehend, dass der Unterricht an einzelne Schüler, die unmittelbar bei ihm Stunden buchten, auf selbständiger Basis erfolge, während die von dem Kläger beauftragten Stunden eine abhängige Beschäftigung darstelle, sei eine widernatürliche Aufspaltung einer einheitlichen Gesamttätigkeit.
Mit Bescheid vom 06.03.2019 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer bei dem Kläger seit 15.03.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und ab dem 15.03.2018 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Rechnungen belegten, dass die Leistung mit dem Golfclub und nicht mit den einzelnen Spielern abgerechnet werde. Die beschäftigte Mitarbeiterin begründe keine selbstständige Tätigkeit, da sie überwiegend mit Arbeiten im Zusammenhang des Shops eingesetzt werde. Der Beigeladene zu 1) sei in dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, da nach den vom Beigeladenen zu 1) und dem Kläger verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werde. Der Beigeladene zu 1) sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Klägers tätig und erscheine nach außen als Mitarbeiter des Klägers.
Hiergegen legte der Kläger am 18.03.2019 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Golflehrer tätig sei, der im Rahmen seiner Gesamttätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestellt habe. Eine Aufspaltung zwischen dem Einzelunterricht, der unmittelbar von Golfschülern beim Beigeladenen zu 1) beauftragt werde und unstreitig selbstständig erfolge und den Tätigkeiten im Auftrag des Klägers sei widernatürlich. Bei einem Golflehrer sei es nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, dass er über eine eigene Betriebsstätte verfüge, sodass die Unterrichtserteilung auf der Anlage eines Auftraggebers statusrechtlich nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche. Auch ein Stundenentgelt spreche bei Dienstleistungen nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) habe einen finanziellen Aufwand, als er nachweislich für die Möglichkeit, die Anlage zu nutzen, ein monatliches Entgelt zahle. Zudem habe er nicht nur eigene Betriebsmittel wie Laptop, Kamera, Golfausrüstung und Unterrichtshilfsmittel erworben, sondern 20.000 € für eine videotechnische Schwunganalyseausrüstung investiert. Auch die Zahlung einer Stundenvergütung spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, da bei Dienstleistungen wie die Erteilung von Golfunterricht eine Stundenvergütung üblich sei. Zudem erhalte der Beigeladene keine inhaltlichen Vorgaben und die Ausgestaltung der Trainingsstunden liege ganz in seinen Händen. Die Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 1) sei nicht ausschließlich für den Pro-Shop tätig, sondern nehme auch Stundenbuchungen entgegen.
Der Beigeladene zu 1) legte ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 16.05.2019 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 11.06.2019 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und seine Ausführungen aus dem Widerspruch bekräftigt. Er hat zur weiteren Begründung vorgetragen, dass für die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit der Golfanlage der Beigeladene zu 1) ein regelmäßiges monatliches Entgelt (Mattengeld) zu entrichten habe. Unterrichtsleistungen, die vom Kläger vergütet würden, stellten Kleingruppenunterricht dar, denn auch Mannschaftstraining sei eine Form des Gruppenunterrichts mit der Besonderheit, dass die zu trainierende Gruppe von einem Dritten, dem Kläger, zusammengestellt werde und der Kläger Kunde des Beigeladenen zu 1) sei. Der Schwerpunkt der Unterrichtserbringung liege hingegen bei denjenigen Kunden, die unmittelbar beim Beigeladenen zu 1) selbst Stunden buchten und das Entgelt für den Unterricht unmittelbar an ihn entrichteten. Der Kläger habe hiermit nichts zu tun. Zudem sei der Beigeladene zu 1) auch als Stützpunkttrainer für den baden-württembergischen Golfverband tätig, betreibe eine eigene Schlägerwerkstatt und verkaufe Golfschläger. Die Inhalte des vom Beigeladenen zu 1) erteilten Unterrichts werde vom Kläger nicht vorgegeben. Bereits seit 2015 sei der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit seiner Unterrichtstätigkeit Arbeitgeber einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerin. Zudem habe er einen nicht unerheblichen Kapitaleinsatz geleistet und eigene Betriebsmittel wie Laptop, Kamera, Golfausrüstung und Unterrichtshilfsmittel erworben sowie 20.000 € für eine videotechnische Schwunganalyseausrüstung investiert.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 hat das SG den Beigeladenen zu 1) angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass er sich mit dem Kläger auf den Dienstleistungsvertrag geeinigt und hierzu das Mattengeld festgelegt habe. Entscheidend sei, dass er seine Kunden frei wählen könne. Er habe eine größere Anzahl von Gästen mitgebracht. Er trainiere die erste Herren- und Damenmannschaft sowie das Jungendleistungsteam. Das Training dieser Mannschaften erfolge einmal im Monat für sechs Stunden, am Wochenende. Das Training beinhalte Zirkel-, Techniktraining und Stationsbetrieb. Es bestehe keine Verpflichtung an Auswärtsspielen mitzufahren. Im Rahmen des Trainings komme auch sein vor drei Jahren angeschafftes Schwunganalysesystem zum Einsatz. Dieses habe er für 20.000 € angeschafft. Bezüglich des Trainings gebe er im Februar eines Jahres den Mannschaften vor, an welchen Tagen er Training gebe. Teilweise begleite er die Mannschaften zu Proberunden für Aufstiegsspiele. 95% seiner gesamten Tätigkeit beinhalte Einzelunterricht an Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern bzw. Gästen.
Mit Urteil vom 21.04.2022 hat das SG den Bescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2019 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer für den Kläger ab 15.03.2018 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werde und ab diesem Zeitpunkt keiner Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass unstreitig lediglich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer in Bezug auf das Mannschaftstraining und nicht der Einzelunterricht streitgegenständlich sei. Der Beigeladene zu 1) unterliege in seiner Tätigkeit als Golflehrer in der Zeit ab 15.03.2018 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. die zu Beginn der Tätigkeit beabsichtigte und später dann auch tatsächlich praktizierte Ausübung der Tätigkeit rechtfertigten nicht die Feststellung, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für den Kläger als Golftrainer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Nach Abwägung der widerstreitenden Merkmale sei nach dem Gesamtbild eine selbständige Tätigkeit und keine Beschäftigung anzunehmen. Ausgangspunkt im vorliegenden Fall sei der schriftliche Dienstleistungsvertrag vom 10.06.2018. Nach Ziffer 2.5 dieses Vertrages werde der Beigeladene zu 1) mit der Erteilung von Golfunterricht an die Mannschaften und die Fördergruppen des Golfclubs sowie an die Kinder-/Jugend-/Junioren-Gruppen beauftragt und neue Anwärter der Golfanlage und Golfinteressenten im Rahmen sogenannter Schnupperveranstaltungen an den Professional empfohlen. Darüber hinaus sei die Erbringung von golfsportfachlichen Dienstleistungen z.B. Wettspielorganisation, Regelabende, Beratung von Ausrüstungsgegenstände und Sportgeräte, Erteilung der Platzfreigabe, Ausbildung von qualifizierten, lizensierten Auszubildenden im Golfsport, beratende Hilfe in der Platzgestaltung, Pflege des Greens und der Abschläge in einer engen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Headgreenkeeper vereinbart. Zusätzlich begleite der Beigeladene zu 1) die Mannschaften bei Proberunden. Dabei stelle der Beigeladene zu 1) das Mannschaftstraining und die damit verbundenen weiteren Tätigkeiten dem Kläger in Rechnung. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und den einzelnen Mannschaftsmitgliedern bestehe hingegen nicht. Nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 1) erfolge das Training der jeweiligen Mannschaften lediglich einmal monatlich für sechs Stunden am Wochenende und auch nur während der Golfsaison. Dabei stelle das Mannschaftstraining nur einen Teil seiner beruflichen Tätigkeiten dar, wobei er nach eigenen Angaben zu 95% Einzelunterricht erteile. Wesentliche Bedeutung werte dabei die Kammer dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) und eben nicht der Kläger die Trainingstermine und -zeiten vorgegeben habe und der Beigeladene zu 1) nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe gerade nicht vorher festgelegte Trainingsstunden weitergeführt, sondern er habe frei über seine Arbeitszeit verfügen können. Der Beigeladene zu 1) habe den Mannschaftsunterricht der ersten Herren- und Damenmannschaft sowie des Jugendleistungsteams übernommen. Dabei habe der Beigeladene zu 1) bereits Anfang eines jeden Jahres das bezüglich jeder Mannschaft einmal im Monat stattfindende Training am Wochenende zeitlich im Vorfeld selbst festgelegt und die jeweiligen Mannschaften hiervon unterrichtet. Soweit er auf dem Gelände des Klägers tätig werde, sei dies als durchgreifendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung untauglich, weil auch unstreitig selbständige Tätigkeiten zweifelsohne am Sitz des Auftraggebers erbracht werden könnten, teilweise aus der Natur der Sache heraus erbracht werden müssten. Im Übrigen habe er die Nutzung der Golfanlage und der darin befindlichen Arbeitsmittel mit dem Kläger vertraglich vereinbart und hierfür ein sogenanntes Mattenentgelt entrichtet. Er habe damit ein vertraglich eingeräumtes Recht auf Mitnutzung der Anlage, Räume und Arbeitsmittel. Dies sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Kammer habe sich ferner nicht davon überzeugen können, dass der Beigeladene zu 1) jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen habe, das geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führe nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten seien nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben würden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibe. Vorliegend trage der Beigeladene zu 1) sowohl bei der inhaltlichen Gestaltung des Trainings als auch bei der Bestimmung des äußeren Rahmens (Trainingszeiten) die alleinige Verantwortung. Er lege fest, ob er Zirkel-, Techniktraining und Stationsbetrieb durchführe. Aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrungen habe er eigene Trainingskonzepte entwickelt und setze diese um. Die entsprechende Vorgehensweise habe er weder mit dem Kläger abzustimmen noch unterliege er insoweit Weisungen, in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht würden. Der Beigeladene zu 1) habe auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko getragen. Er habe sich ein Schwunganalysesystem im Wert von 20.000 € angeschafft, welches im Mannschaftstraining zum Einsatz komme.
Gegen das der Beklagten am 17.05.2022 zugestellte Urteil hat diese am 07.06.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass eine weisungsgebundene Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation des Klägers vorliege. Insoweit möge es sein, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeitszeiten selbst vereinbare. Dies genüge jedoch nicht, um eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei eine jährliche Stundezahl von 280 vertraglich vereinbart. Dass diese vertragliche Klausel von Anfang an nicht gelebt worden sei, spiele vorliegend keine Rolle. Dem SG sei zwar zuzustimmen, dass von Anfang an eine freie Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gewollt gewesen sei. Dies erkläre auch die Aussage des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vor dem LSG, dass der Verein seiner Kenntnis nach damals von einem Rechtsanwalt im Hinblick auf die Vertragsgestaltung beraten worden sei. Den bereits 2017 erstmals geschlossenen Vertrag, der zudem eine doppelte Schriftformabrede für Änderungen vorsehe, bei der Statusbeurteilung völlig auszublenden, sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Investition in das Radarsystem, habe der Beigeladene zu 1) selbst geschildert, dass er die Kosten für das Gerät in seinem erhöhten Stundensatz eingepreist habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das Gerät nicht nur für die Tätigkeit im Hinblick auf den Kläger eingesetzt werde. Außer der Nutzungsgebühr für die Platznutzung habe er im Hinblick auf die Tätigkeit für den Kläger keine weiteren Aufwände. Das Material erhalte er kostenfrei über die Tätigkeit im Lehrteam der PGA oder über den Hersteller direkt. Die durch die versicherungspflichtige Beschäftigung der Mutter des Beigeladenen zu 1) entstehenden Kosten seien nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitsvertrag, der Grundlage der Beschäftigung der Mutter sei, sei zwischen dem New Golf Store und der Mutter geschlossen und beträfe nicht die Tätigkeit für den Kläger. Der Beigeladene zu 1) verfüge in der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht über einen nennenswerten Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen und könne das wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit nicht durch den Einsatz seiner Mutter steigern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.04.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der Entscheidung des SG und ist darüber hinaus der Auffassung, dass aus den Einlassungen des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin eindeutig erkennbar sei, dass gerade die Regelungen, die im ersten Vertrag aus Sicht der Beklagten angeblich so massiv für eine Beschäftigung sprechen sollen, unter anderem ein Stundenkontingent, nie wirklich gelebt worden seien. Der Beigeladene zu 1) habe glaubhaft ausgesagt, dass er sich aus verschiedenen Gründen nie habe festbinden wollen und deshalb dieser Formulierung auch nichts beigemessen habe. Die betriebliche Investition des Beigeladenen zu 1) in das Schwunganalysesystem, das auch für die Tätigkeit für den Kläger angeschafft worden ist, ist erheblich und zu berücksichtigen. Das Beschäftigungsverhältnis mit seiner Mutter bestehe fort. Der Beigeladene zu 1) betreibe jedoch keinen Pro Shop mehr, stattdessen stelle seine Mutter unter anderem die Rechnungen für den vom Beigeladenen zu 1) erteilten Golfunterricht, sei mithin vollumfänglich der Tätigkeit als selbständiger Golflehrer zuzurechnen. Es liege kein Beschäftigungsverhältnis vor.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 22.05.2023 ausführlich erörtert und insbesondere den Präsidenten des Klägers und den Beigeladenen zu 1) persönlich befragt. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat den Bescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2019 zu Recht aufgehoben. Hinsichtlich der vom SG ausgesprochenen Feststellung ändert der Senat diese angesichts des hier anwendbaren § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der ab 01.04.2022 geltenden Fassung ab und stellt fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer für den Kläger ab 15.03.2018 als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Diese (Neu-)Fassung ist anwendbar, da der hier zu beurteilende Sachverhalt auch über das Inkrafttreten der Änderung des § 7a m.W.v. 01.04.2022 hinaus fortwirkt (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 15.06.2023 - B 12 BA 6/23 B -, in juris). Der Beigeladene zu 1) ist auch über den 01.04.2022 hinaus für den Kläger tätig (geworden). Eine Feststellung hinsichtlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung scheidet – jedenfalls in der hiesigen Konstellation – seit dem 01.04.2022 aus.
I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist zwar formell rechtmäßig. Die Beklagte war zuständig für den nach § 7a SGB IV erlassenen Bescheid. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids auch ordnungsgemäß angehört.
II. Der Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Der Beigeladene zu 1) ist in seiner seit dem 15.03.2018 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt. Bei dem Auftragsverhältnis als Golflehrer (PGA-Status) liegt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit vor.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vergleiche zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R - und Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - ; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG) [Kammer], Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, alle in juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R -, in juris).
Ausgangspunkt der Prüfung der Statusbeurteilung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten – schriftlich oder ggf. auch nur mündlich – getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann ggf. den Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäftes festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14.03.2018 a.a.O., Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beigeladene zu 1) seit dem 15.03.2018 bei dem Kläger als Golflehrer (PGA-Status) selbstständig tätig. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen. Der Senat sieht insoweit von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend wird insbesondere im Hinblick auf den Vortrag und die Erörterungen in der Berufung auf Folgendes hingewiesen:
Für den Senat steht fest, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Golflehrer bzw. Trainer der 1. Herren- und der 1. Damenmannschaft sowie des Leistungsteams Jugend des Klägers persönlich unabhängig und weder im Betrieb des Klägers eingegliedert, noch gegenüber dem Kläger weisungsgebunden ist. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom 10.06.2018 insbesondere aus den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungs-, Klage und Berufungsverfahren zum Inhalt und zur Ausgestaltung seiner Tätigkeit für den Kläger.
Als vertragliche Grundlage maßgeblich ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Dienstleistungsvertrag vom 10.06.2018 und nicht die zuvor geschlossene Fassung vom 10.12.2017. Es stand den Beteiligten frei, den ursprünglich geschlossenen Vertrag abzuändern und das Auftragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Auch wenn der Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages bei der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden kann und muss, so ist der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) davon überzeugt, dass die Beteiligten mit der Neufassung vom 10.06.2018 die tatsächlich gewollte und gelebte Zusammenarbeit geregelt haben. Das doppelte Schriftformerfordernis für Änderungen des Vertrages vom 10.12.2017 steht der Neufassung – sollte es darauf bei der überhaupt ankommen – nicht entgegen, da es den Beteiligten selbstverständlich vertragsrechtlich freistand, mit der schriftlichen Neufassung des Vertrages den Vertrag vom 10.12.2017 abzulösen. Der Senat kann auch im vorliegenden Einzelfall nicht erkennen, dass die Neufassung nur zum Schein abgeschlossen worden wäre, alleine um die Statusbeurteilung zu beeinflussen. Denn das Auftragsverhältnis wurde im Wesentlichen tatsächlich so gelebt, wie es im Vertrag vom10.06.2018 vereinbart worden ist.
Tatsächlich betreut der Beigeladene zu 1) im Rahmen des Vertrages das Training der 1. Herrenmannschaft und der 1. Damenmannschaft des Vereins in speziellen Bereichen. Eine Begleitung dieser Mannschaften zu den Spieltagen erfolgt nicht. Als die Herrenmannschaft noch in der Gruppenliga war, hat der Beigeladene zu 1) diese Mannschaft einmal bei einem Aufstiegsspieltag begleitet. Der Beigeladene zu 1) vereinbart jeweils mit dem Mannschaftskapitän die Trainingszeiten. Dabei schlägt der Beigeladene zu 1) jeweils Zeitfenster vor, manchmal zwei Stunden an einem Samstag, ab und zu auch sechs Stunden Intensivtraining. Darüber hinaus betreut der Beigeladene zu 1) das Leistungsteam Jugend des Vereins. Dabei findet mit drei Mädchen und drei Jungen im Alter von zehn bis sechzehn Jahren ein unregelmäßiges Intensivtraining statt. Die Termine werden direkt mit den Eltern über eine WhatsApp-Gruppe vereinbart. Jeweils Anfang des Jahres teilt der Beigeladene zu 1) dem Abteilungsleiter Jugend des Vereins sein mögliches Stundenkontingent mit. Dieser klärt dann mit dem Verein, ob dies möglich und gewünscht ist. Dieser Ablauf der zeitlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) spricht gegen eine zeitliche Weisungsgebundenheit und für eine völlig freie Gestaltung der Tätigkeit.
Der vereinbarte Mindestumfang an Dienstleistungsstunden in 2.7 des Vertrages vom 10.06.2018 von 280 Stunden im Jahr spricht zwar für eine Weisungsgebundenheit bzgl. des Umfangs der Arbeit, fällt aber im konkreten Fall nicht entscheidend für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung ins Gewicht. Denn diese Klausel wurde von Anfang an nicht gelebt. Im Schnitt war der Beigeladene zu 1) jährlich zwischen 200 und 260 Stunden für den Kläger tätig. Der Beigeladene zu 1) hat auf jeweilige Anfrage des Vereins selber entschieden, welche Aufgaben er wahrnimmt. Er hat auch keinen Urlaub mit dem Verein abgestimmt. Zudem kam es vor, dass der Beigeladene zu 1) kurzfristig bei der PGA einspringen musste und deshalb das vereinbarte Training der Mannschaften des Klägers ersatzlos ausfallen musste. Den Beigeladenen zu 1) traf nach seinen glaubhaften Aussagen keine Pflicht, insoweit für Ersatz zu sorgen. Diese Freiheit, einseitig vereinbarte Trainingstermine ersatzlos absagen zu können, spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Auch wenn im Vertrag sonstige Tätigkeiten für den Verein enthalten sind, wie z.B. Wettspieltätigkeiten, so hat der Beigeladene zu 1) diese Tätigkeiten tatsächlich, wenn überhaupt, nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeübt. Diese prägen das Auftragsverhältnis daher nicht.
Eine relevante betriebliche Eingliederung bei den hier vorliegenden Diensten höherer Art, bei denen die inhaltliche Freiheit der Sache nach immanent ist, ist nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1) trat auch nach außen nicht als angestellter Mitarbeiter des Klägers auf. Er trägt keine Vereinskleidung, sondern die von einem festen Ausrüster des PGA-Lehrteams gestellte Kleidung. Vorgaben des Klägers hinsichtlich der Kleidung bezüglich der Trainer existieren nicht.
Der Beigeladene zu 1) trägt entgegen der Ansicht der Beklagten ein wesentliches Unternehmerrisiko, das bei der Gesamtabwägung entscheidend für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ins Gewicht fällt. So hat er zum einen nachweislich auf eigene Kosten ein Radarmessgerät zur Schwunganalyse im Wert von rund 19.000 € angeschafft, das er auch im Mannschaftstraining für den Kläger, also im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit, einsetzt. Hinzu kommen jährliche Updatekosten für das Radarsystem in Höhe von ca. 1.000 € bis 1.200 €, die ebenfalls zumindest teilweise auch über die Tätigkeit für den Kläger erwirtschaftet werden. Dieser Kapitaleinsatz spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Auch wenn der Beigeladene zu 1) diese Kosten tatsächlich in seinen Stundensatz einpreist, ändert dies nichts daran, dass diese Fixkosten tatsächlich vorhanden sind und die Amortisierung dieser Kosten und damit das finanzielle Ergebnis des Einsatzes seiner Arbeitskraft entscheidend beeinflussen. Für Selbstständige, die nach Stunden- oder Pauschalhonorar abrechnen, ist es offensichtlich üblich und wirtschaftlich erforderlich, alle Kosten in die Kalkulation des Honorars einzupreisen. Daraus lässt sich keine Verringerung des Unternehmerrisikos ableiten.
Auch die Kosten für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Mutter des Beigeladenen zu 1) sind in die Beurteilung einzustellen, da auch diese das unternehmerische Risiko betreffend die hier zu beurteilende Tätigkeit beeinflussen. Auch wenn der Anstellungsvertrag ursprünglich zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Mutter unter der Bezeichnung „New Golf Store“ geschlossen worden ist, so handelt es sich bei dem Golf-Shop nicht um eine eigenständige juristische Person. Vielmehr betreibt der Beigeladene zu 1) den Golf-Shop von Anfang an als selbstständiger Einzelunternehmer bzw. Gewerbetreibender. Er ist als natürliche Person Arbeitgeber seiner Mutter. Diese übt aber im Rahmen ihrer Beschäftigung für den Beigeladenen zu 1) von Anfang an auch Tätigkeiten betreffend die Dienstleistungen für den Kläger aus. Sie macht die komplette Buchhaltung und Stundenabrechnung für den Beigeladenen zu 1) und rechnet dabei auch die für den Verein geleisteten Stunden ab. Diese Tätigkeiten sind schon im Arbeitsvertrag vorgesehen („Buchhaltung H1, Trainingsdokumentation, Stundenbuchungen“), so dass sich der Arbeitsvertrag ungeachtet der Benennung des Arbeitgebers und möglicher steuerlicher Differenzierungen auf alle Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) bezieht. Folglich wirken sich die sich aus der Beschäftigung ergebenden monatlichen Fixkosten auch auf die Tätigkeit für den Kläger aus. Nachdem in der Zwischenzeit der Umfang der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Golf-Shop abgenommen hat, dürfte die Tätigkeit im Hinblick auf die Buchhaltung und die Stundenabrechnungen auch bezüglich der Tätigkeit für den Kläger sogar noch deutlicher ins Gewicht fallen.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Kläger vereinbarte Nutzungsgebühr für die Golfanlage i.H.v. anfänglich 100 € und zwischenzeitlich 120 € monatlich im Rahmen des unternehmerischen Risikos in die Abwägung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit einzustellen ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.