L 7 SO 376/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2905/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 376/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Bei der
F1, 1963 geborenen Klägerin ist wegen einer seelischen Krankheit ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 27. Oktober 2018 festgestellt (Bl. 22 d. Verwaltungsakte). Seit dem 18. Dezember 2018 steht die Klägerin unter Betreuung (Beschluss des Amtsgerichts C1 vom 18. Dezember 2018, vgl. Bl. 8 d. Verwaltungsakte). Nach Entlassung der bisherigen Betreuerin mit Beschluss vom 24. Juni 2022 bestellte das Amtsgericht C1 am 29. Juni 2022 eine neue Betreuerin, deren Aufgabenkreis u.a. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensfürsorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten umfasst. Bezüglich der Vermögensfürsorge ist zudem ein Einwilligungsvorbehalt festgestellt worden.

Die Klägerin bewohnt eine 38 m² große Wohnung, für die eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 230,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 149,00 EUR fällig werden. Am 3. August 2021 wurde der Klägerin eine Nebenkostenerstattung in Höhe von 295,94 EUR auf ihrem Konto gutgeschrieben (Kontoauszüge vom 20. September 2021, Bl. 15 ff. d. Verwaltungsakte; Bl. 51 d. Verwaltungsakte Jobcenter). Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht.

Sie bezog zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Jobcenter Landkreis
C1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Bl. 1 d. Verwaltungsakte) teilte dieses dem Beklagten mit, dass bei der Klägerin eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht vorliege und beantragte ersatzweise für die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII. Zugleich kündigte das Jobcenter Landkreis C1 die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II zum 1. August 2021 an und machte einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen gemäß §§ 103, 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 (eingegangen bei dem Jobcenter Landkreis C1 am 4. August 2021, Bl. 26 d. Verwaltungsakte Jobcenter) widersprach der Beklagte der Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit.  

Auf Anforderung des Jobcenters Landkreis
C1 gab sodann die Rentenversicherung B1 mit Schreiben vom 6. September 2021 (Bl. 4 ff. d. Verwaltungsakte) eine gutachterliche Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 SGB II ab und teilte mit, dass bei der Klägerin zumindest sei dem 1. Januar 2018 eine volle Erwerbsminderung auf Zeit vorliege. Eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich, allerdings könne kein genauer Termin festgelegt werden. Eine Rente wegen Erwerbsminderung war bereits mit Bescheid vom 7. März 2019 (Bl. 23 d. Verwaltungsakte) abgelehnt worden, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

In Absprache mit der Beklagten hob das Jobcenter Landkreis
C1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 16. September 2021 (Bl. 7 ff. d. Verwaltungsakte) sodann mit Wirkung vom 1. November 2021 auf.

Nach Übersendung der Antragsformulare und weiterer Unterlagen durch die vormalige Betreuerin (Bl. 11 ff. d. Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 (Bl. 27 ff. d. Verwaltungsakte) für die Zeit ab dem 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 835,26 EUR (Regelbedarf 446,00 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,26 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR). Die Miete wurde antragsgemäß an den Vermieter der Klägerin ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Bl. 32 d. Verwaltungsakte) erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung an, der Bescheid sei unzulässig und gesetzeswidrig. Insbesondere wandte sie sich gegen die Betreuung und beantragte deren Aufhebung.

Am 11. Oktober 2021 (Bl. 33. d. Verwaltungsakte) teilte das Jobcenter Landkreis
C1 dem Beklagten mit, dass hinsichtlich der Leistungsbewilligung in der Zeit vom 13. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.721,77 EUR bestehe.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit (an die damalige Betreuerin adressiertem) Bescheid vom 23. November 2021 (Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte; eingegangen bei der Betreuerin laut Eingangsstempel am 26. November 2021) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 13. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 in Höhe von 511,93 EUR (Regelbedarf 273,35 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 6,29 EUR, Kaltmiete 140,97 EUR, Nebenkosten 91,32 EUR), für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. August 2021 in Höhe von 835,26 EUR (Regelbedarf 446,00 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,26 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR), für die Zeit vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 in Höhe von 539,32 EUR (Regelbedarf 446,00 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,26 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR abzüglich Nebenkostenerstattung in Höhe von 295,94 EUR) und für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 in Höhe von 835,26 EUR (Regelbedarf 446,00 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,26 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR). Die Nachzahlung in Höhe von 2.721,77 EUR werde an das Jobcenter Landkreis
C1 erstattet.

Mit weiterem Bescheid vom 23. November 2021 (Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte) änderte der Beklagte den Bescheid vom 6. Oktober 2021 für die Zeit ab 1. November 2021 und befristet bis 31. Oktober 2022 ab, berechnete die Leistungshöhe wegen einer freiwilligen Krankenversicherung (vgl. Bl. 34 d. Verwaltungsakte) neu und erhöhte die monatliche Zahlung auf 1.054,37 EUR (Regelbedarf 446,00 EUR, Beitrag freiwillige gesetzliche Krankenversicherung 166,71 EUR, Beitrag Pflegeversicherung 39,30 EUR, Zusatzbeiträge gemäß § 32 Abs. 3 und 4 SGB XII 13,10 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,33 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR).

Auf Nachfrage des Beklagten bei der damaligen Betreuerin (E-Mail vom 23. November 2021, vgl. Bl. 36 f. d. Verwaltungsakte), wie mit den Widersprüchen der Klägerin zu verfahren sei, teilte die Betreuerin (ebenfalls mittels E-Mail vom 23. November 2021) mit, eine Entscheidung über diese sei nicht erforderlich.

Am 7. Dezember 2021 erhob die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 23. November 2021 Widerspruch (Bl. 41 d. Verwaltungsakte) und rügte die Überweisung von 219,11 EUR auf das Konto der AOK
B1.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. November 2021 wegen der Regelbedarfsänderung zum 1. Januar 2022 für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Leistungen in Höhe von 1.057,44 EUR monatlich (Regelbedarf 449,00 EUR, Beitrag freiwillige gesetzliche Krankenversicherung 166,71 EUR, Beitrag Pflegeversicherung 39,30 EUR, Zusatzbeiträge gemäß § 32 Abs. 3 und 4 SGB XII 13,10 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,33 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR).

Mit Bescheid vom 11. Januar 2022 (Bl. 44 ff. d. Verwaltungsakte) änderte der Beklagte den Bescheid vom 23. Dezember 2021 für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 wegen einer Anpassung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nebst Zusatzbeitragssatz (Bl. 43 f. d. Verwaltungsakte) insoweit ab, als er für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 einen Betrag von 1.062,51 EUR (Regelbedarf 449,00 EUR, Beitrag freiwillige gesetzliche Krankenversicherung 167,84 EUR, Beitrag Pflegeversicherung 40,76 EUR, Zusatzbeiträge gemäß § 32 Abs. und 4 SGB XII 15,58 EUR, Mehrbedarf Warmwasser 10,33 EUR, Kaltmiete 230,00 EUR, Nebenkosten 149,00 EUR) gewährte.
 
Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 (Bl. 49 f. d. Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte für den Monat Juli 2022 einen Betrag von 200,00 EUR nach § 144 SGB XII aus Anlass der COVID-19-Pandemie.

Nachdem der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen aufgefordert hatte, teilte die Klägerin am 7. Oktober 2022 (Bl. 61 d. Verwaltungsakte) mit, es „(…) sei darauf hinzuweisen, dass Frau keinen Sozialhilfeantrag gestellt habe.“ Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Zugang ebenfalls am 7. Oktober 2022) forderte die Klägerin den Beklagten sinngemäß dazu auf, ihr den Erstattungsbetrag von 2.721,77 EUR auf ihr Konto zu überweisen und fügte als Anlagen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2021 bezüglich der Zeit vom 13. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 bei.

Mit Schreiben vom 2. November 2022 (Bl. 65 d. Verwaltungsakte) forderte die Klägerin erneut die Zahlung von 2.721,77 EUR nebst Zinsen seit Juni 2021 an sich.

Am 15. November 2022 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und zugleich den Erlass einer Eilentscheidung (Az. S 2 SO 2895/22 ER) beantragt. Zur Begründung hat sie sinngemäß vorgetragen, der im Bescheid vom 23. November 2021 genannte Betrag sei nicht an sie überwiesen worden. Auch eine das Jahr 2020 betreffende Nebenkostenforderung in Höhe von 295,94 EUR sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an sie zu zahlen.


Mit Bescheid vom 30. November 2022 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 in Höhe von 1.062,61 EUR monatlich bewilligt (Bl. 74 ff. d. Verwaltungsakte).

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, im Rahmen des Eilantrags habe die Antragstellerin nur die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 300,00 EUR begehrt. Nachdem jedoch noch kein vollständiger Leistungsantrag bei dem Beklagten vorliege, fehle es für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Am 13. Dezember 2022 hat die Klägerin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem SG gestellt (Az. S 2 SO 3110/22 ER) und die Auszahlung von insgesamt 3.017,71 EUR begehrt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf das Verfahren S 2 SO 2895/22 ER wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (Az. L 7 SO 150/23 ER-B) der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Zwar habe dem Antrag zu keiner Zeit das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegengestanden, es fehle jedoch bereits an einem Anordnungsgrund.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2023 hat das SG nach erfolglosem Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 2. Kammer (Az. S 3 SF 134/23 AB - Beschluss vom 18. Januar 2023) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, einen auf § 42 Ziff. 4a, 42a SGB XII gestützten Anspruch auf 295,94 EUR habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Soweit sie behaupte, es habe sich um eine Nebenkostennachforderung zu ihren Lasten gehandelt, hätte sie dies ohne weiteres durch Vorlage der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2020 oder des Kontoauszugs für den Monat August 2022 nachweisen können, welche das Gericht unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG auch angefordert habe. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe nicht. Der Antrag auf Auszahlung der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von 2.721,77 EUR habe ebenfalls keinen Erfolg. Durch die Erstattung an das Jobcenter, welches Leistungen nach dem SGB II erbracht habe und dessen Leistungsverpflichtung (nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II) deshalb mit der Feststellung der Rentenversicherung nach § 103 SGB X nachträglich entfallen sei, sei der Anspruch in dieser Höhe durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X erloschen.

Hiergegen hat die Klägerin am 2. Februar 2023 Berufung bei dem Landessozialgericht B1 (LSG) eingelegt, welche sie nicht begründet hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihr die mit Bescheid vom 23. November 2021 für die Zeit vom 13. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 bewilligten Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 2.721,77 EUR auszuzahlen sowie
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2021 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von 295,94 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Betreuerin der Klägerin unter Übersendung der Berufungsschrift zur Mitteilung aufgefordert, ob eine Vertretung angezeigt oder eine Ausschließlichkeitserklärung im Sinne des § 53 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben werden soll. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht erfolgt.

Der Senat hat weiter die Verwaltungsakten des Jobcenters Landkreis C1 sowie Zahldaten für den gesamten Leistungszeitraum des SGB II-Bezugs der Klägerin beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten erster Instanz (auch zu den Verfahren S 2 SO 2895/22 ER und S 2 SO 3110/22 ER), die Akten des Senats (auch zu dem Verfahren L 7 SO 150/23 ER-B) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Jobcenters Landkreis C1 Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Obgleich die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, weil zwischen den Beteiligten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von mehr als 750,00 EUR im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).


Gegenstand des Berufungsverfahren ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 18. Januar 2023 ein Auszahlungsanspruch der Klägerin (Antrag zu Ziff. 1) aus dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2021, mit welchem dieser der Klägerin für die Zeit ab dem 13. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von insgesamt 2.721,77 EUR bewilligt hat und zugleich mitgeteilt hat, dass die Nachzahlung an das Jobcenter Landkreis C1 erstattet werde, mithin eine Auszahlung an die Klägerin abgelehnt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist weiter der Bescheid vom 23. November 2021, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 295,94 EUR begehrt (Antrag zu Ziff. 2).

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis einen Auszahlungsanspruch der Klägerin aus dem Bescheid vom 23. November 2021 zu Recht verneint und einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen für den Monat September 2021 abgelehnt.

a.) Die hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist unbegründet.

Einem Auszahlungsanspruch der Klägerin aus dem Bescheid vom 23. November 2021 steht die in diesem Bescheid ebenfalls getroffene Entscheidung über die Nichtauszahlung der Leistungen an die Klägerin bestandskräftig gegenüber, nachdem ein Widerspruch hiergegen nicht erhoben worden ist.

Mit Bescheid vom 23. November 2021 hat der Beklagte der Klägerin zwar Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 13. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 2.721,77 EUR bewilligt. Neben der Bewilligung der Leistungen hat er jedoch zugleich eine Auszahlung an die Klägerin abgelehnt, indem er mitgeteilt hat, dass die Nachzahlung in Höhe von 2.721,77 EUR an das Jobcenter Landkreis C1 erstattet werde. Der Bescheid vom 23. November 2021 enthält damit zwei Verfügungssätze: Auf der einen Seite die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 13. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 sowie auf der anderen Seite die Verwaltungsentscheidung, diese Leistungen trotz erfolgter Bewilligung nicht an die Klägerin auszuzahlen. Mit letzterer hat der Beklagte als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (dem Geltungsbereich des SGB XII – Sozialhilfe) eine Regelung (Nichtauszahlung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin wegen Erstattung an das Jobcenter Landkreis C1) eines Einzelfalles getroffen. Diese Regelung hat unmittelbare Wirkung nach außen, denn die Klägerin erhält die Leistungen nicht ausbezahlt, obwohl sie ihr bewilligt wurden. Die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes (vgl. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) liegen – neben der äußeren Form, welche ebenfalls für den Charakter der verfügten Nichtauszahlung als Verwaltungsakt spricht – mithin vor (vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R – juris Rdnr. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 3. April 2003 – B 13 RJ 39/02 R – juris Rdnr. 21 ff.).

Hiergegen hat sich die Klägerin nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG) mittels Widerspruch – als statthaftem Rechtsbehelf (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) – gewandt, so dass der Bescheid vom 23. November 2021 und damit auch die Ablehnung der Auszahlung an die Klägerin bestandskräftig, mithin für die Beteiligten bindend geworden ist (vgl. § 77 SGBG).

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Vorliegend greift zwar die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht, weil der Tag, an dem der Bescheid vom 23. November 2021 zur Post gegeben wurden, nicht dokumentiert und damit nicht festzustellen ist. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion ist aber die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010 – L 3 AS 180/09 – juris Rdnr. 25 m. w. N).

Der Bescheid vom 23. November 2021, dessen Mehrfertigung die Klägerin selbst mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 bei dem Beklagten vorgelegt hat, ist der damaligen Betreuerin der Klägerin aber ausweislich des auf der Mehrfertigung des Bescheids angebrachten Eingangsstempels am 26. November 2021 bekanntgegeben worden.

Die Bekanntgabe erfolgte auch zutreffend an die damalige Betreuerin der Klägerin und nicht an die Klägerin selbst. Auch dann, wenn – wie hier zum maßgeblichen Zeitpunkt – eine einfache Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt besteht, werden Verwaltungsakte dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 2017 – L 14 R 419/16 – juris Rdnr. 30). Dies lässt sich auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch einfachen Brief, aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ableiten (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rdnr. 17 m.w.N.; s. hierzu auch Pattar in jurisPK-SGB X, Stand 21. Dezember 2020, § 37 Rdnr. 57, der allerdings davon ausgeht, dass der Behörde ein Ermessen zustehe, ob sie den Verwaltungsakt dem Betreuten oder dem Betreuer oder beiden bekanntgeben will). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG hat die Zustellung bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht, an den Betreuer zu erfolgen. Der Aufgabenkreis der Betreuerin erfasste zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23. November 2021 ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts C1 vom 18. Dezember 2018 die Vermögenssorge, wozu auch die Regelung von Behördenangelegenheiten im Bereich der Sozialhilfe gehört (Heitmann/Fürchtenkorn in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1896 Rdnr. 26; Meier in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 1826 Rdnr. 7,10). Zudem hat die damalige Betreuerin mit Schreiben vom 20. September 2021 gebeten, zukünftige Korrespondenz an ihre Anschrift zu richten. Durch das Eintreten der Betreuerin in das Verwaltungsverfahren wurde die geschäftsfähige Betreute einer nicht geschäftsfähigen Person gleichgestellt. Diese Rechtsfolge ergibt sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt aus § 53 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, der über § 11 Abs. 3 SGB X sinngemäß anzuwenden ist. Die Betreute konnte danach nicht mehr wirksam Bescheide entgegennehmen.

Da dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, begann die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) mit dem Tag nach der Bekanntgabe – dem 27. November 2021 – zu laufen und ist am Montag, den 27. Dezember 2021 um 24 Uhr abgelaufen.

Innerhalb dieser Frist hat sich die Klägerin nicht gegen den Bescheid vom 23. November 2021 gewandt. Insbesondere ist ein Widerspruch gegen diesen Bescheid auch nicht in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2021 zu sehen, mit welchem sie Widerspruch gegen einen weiteren Bescheid vom 23. November 2021 eingelegt und sich sinngemäß gegen die Überweisung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt an die Krankenkasse gewandt hat.

Auch das Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 2022, mit welchem sie die Auszahlung der mit Bescheid vom 23. November 2021 bewilligten Leistungen an sich gefordert hat, kann nicht als Widerspruch gedeutet werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist eine Willenserklärung, die mit Zugang bei der Behörde wirksam wird. Inhaltliche Anforderungen werden von den Vorschriften des SGG nicht vorgegeben. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Widerspruch als solcher bezeichnet sein muss. Ebenso wenig muss er einen Antrag noch eine Begründung als Mindestinhalt enthalten (vgl. zum Ganzen Gall in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 83 Rdnr. 12 ff.). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Widerspruch eingelegt worden ist. Dabei erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens, damit das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Hierbei gelten die Auslegungsregeln des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach nicht an dem Wortlaut einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 10. November 2011 – B 8 SO 18/10 R – juris Rdnr. 13). Insbesondere ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10. November 2011 – B 8 SO 18/10 R – juris Rdnr. 13).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann das Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 2022 nicht als Widerspruch ausgelegt werden, zumal es erst am 7. Oktober 2022 und damit weit nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgelegt wurde.  

Der Bescheid vom 23. November 2021 ist damit bindend geworden. Dem Auszahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 23. November 2021 steht die Ablehnung der Auszahlung an die Klägerin bestandskräftig gegenüber.

Ohne das es mithin hierauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls für die Zeit ab 4. August 2021 ohnehin keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Bescheid vom 23. November 2021 bewilligten Leistungen zusteht, weil insoweit der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X erloschen ist (zu dieser Wirkung: BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 43/94 – juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RV 35/91 – juris, Rdnr. 17).

Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (nach §§ 102 ff SGB X) besteht.

Erstattungsansprüche in unmittelbarer Anwendung der Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X standen dem Jobcenter Landkreis C1 zwar nicht zu (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 6/13 R – juris Rdnr. 11 m.w.N.).


Ein solcher ergibt sich jedoch aus § 44a Abs. 3 SGB II i.V.m. § 103 SGB X. Danach steht den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu, wenn dem Hilfebedürftigen nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 44a Abs. 1 SGB II eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird.

So liegt der Fall hier. Das Jobcenter Landkreis C1 hat dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2021 mitgeteilt, dass Zweifel an der Erwerbsfähigkeit der Klägerin bestünden. Dieser Einschätzung hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2021 (eingegangen bei dem Jobcenter Landkreis C1 am 4. August 2021) gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II widersprochen, worauf hin das Jobcenter Landkreis C1 ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung B1 eingeholt hat, wonach die Klägerin jedenfalls seit dem 1. Januar 2018 erwerbsunfähig sei. Mit Bescheid vom 23. November 2021 hat der Beklagte sodann Leistungen für die Zeit ab dem 13. Juli 2021 bewilligt.

Damit sind die Voraussetzungen des § 44a Abs. 3 SGB II gegeben. Allerdings ist gegenüber Trägern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge der Umfang des Erstattungsanspruchs auf Zeiträume ab dem Widerspruch gegen die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs.1 Satz 2 SGB II beschränkt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 103 Abs. 3 SGB X). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt das auch, wenn dieser Träger – wie hier durch das Schreiben des Jobcenters Landkreis C1 vom 9. Juli 2021 – schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Hilfefall hatte (vgl. Brems in jurisPK-SGB II, Stand 16. Januar 2023, § 44a Rdnr. 99). Ein Erstattungsanspruch – der Voraussetzung für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist – lag folglich erst für die Zeit ab dem Eingang des Widerspruchs bei dem Jobcenter Landkreis C1, mithin ab dem 4. August 2021 vor.

Soweit die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X damit nicht für die Zeit vom 13. Juli 2021 bis 3. August 2021 greift, steht dem Auszahlungsbegehren jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB entgegen. Das Auszahlungsbegehren der Klägerin ist das erneute Verlangen einer Leistung, die ihr wirtschaftlich betrachtet bereits zugeflossen ist. Als solches handelt es sich um einen Verstoß gegen den auch das öffentliche beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB und damit um eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2021 – L 13 VE 42/19 – juris Rdnr. 14).

b.) Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß höhere Leistungen für den Monat September 2021 begehrt, in welchem der Beklagte die der Klägerin ausweislich ihrer Kontoauszüge am 3. August 2021 zugeflossene Nebenkostenerstattung in Höhe von 295,94 EUR als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt hat, ist die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig.

Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden (§ 54 Abs. 4 SGG). Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG).

Vorliegend fehlt es an dem vor Erhebung der Anfechtungsklage durchzuführenden und mit einem Widerspruchsbescheid zum Abschluss zu bringenden Vorverfahren. Denn die Klägerin hat – wie bereits dargelegt – gegen den Bescheid vom 23. November 2021 keinen Widerspruch erhoben. Insbesondere hat sie erstmals mit Klageerhebung bei dem SG die Gewährung eines Betrags in Höhe von 295,94 EUR begehrt. Dieser war zuvor zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der an den Beklagten gerichteten Schreiben. Selbst mit dem Schreiben vom 5. Oktober 2022 hat die Klägerin – wie ausgeführt – lediglich die Auszahlung der bereits bewilligten Leistungen, nicht hingegen die Bewilligung höherer Leistungen beansprucht. Auch wenn man in der am 15. November 2022 erhobenen Klage einen Widerspruch sehen wollte (vgl. Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 78 Rdnr. 8; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 78 Rdnr. 3b) wäre dieser in Bezug auf den Bescheid vom 23. November 2021 verfristet. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Prozessökonomische Gründe, die für eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens analog § 114 SGG sprächen, sind daher nicht gegeben (vgl. LSG B1, Urteil vom 22. Januar 2020 – L 3 AS 2726/19 – juris Rdnr. 25 m.w.N.).

Nach alledem konnte die Berufung daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.




 

Rechtskraft
Aus
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