L 10 U 3291/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 835/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3291/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hinterbliebenenrente auf Grund eines Ereignisses 2011.

Die Klägerin (geboren1942) ist die Witwe nach dem1937 geborenen und 2011 mit Todesfolge verunfallten G1 (künftig nur: Verstorbener); sie waren seit 1964 verheiratet (Heiratsurkunde des Standesamts Z1, 1964, S. 36 VerwA).

Der Verstorbene wurde seinen Angaben nach in den Jahren von 1955 bis 1961 in Spanien zum Gipser, Maurer und Fliesenleger ausgebildet und war im Bundesgebiet von Mitte März 1961 bis Anfang des Jahres 1976 überwiegend als Gipser bei Bauunternehmen beschäftigt. Sodann war er zunächst arbeitslos und im Anschluss daran von Anfang März 1979 bis Ende Dezember 2002 in einem Getränkemarkt beschäftigt (s. zu allem S. 4 f. VerwA). Ab 01.01.2003 bezog er von der Deutschen Rentenversicherung R1 zunächst eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und anschließend Altersrente.

Die heutige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte dem Verstorbenen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 21.05.2007 (Bewegungseinschränkung der Finger, unvollständiger Faustschluss, Kraftminderung und Missempfindungen im Bereich der rechten Hand, unfallunabhängig: leichte Parkinson-Erkrankung, degenerative Veränderungen in der rechten Schulter) zuletzt eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. gewährt (Bescheid vom 29.04.2010). Mit Bescheid vom 21.11.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin aus der Versicherung des Verstorbenen als Sonderrechtsnachfolgerin zudem wegen der Folgen (asbestbedingte Pleuraveränderungen mit Einschränkung der Atemfunktion) einer Berufskrankheit Nr. 4103 nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eine (gestützte) Rente nach einer MdE von 10 v.H. für die Zeit vom 22.05.2007 bis 09.08.2011, wobei sie einen Versicherungsfall am 24.02.2003 zu Grunde legte.

Am 02.08.2011 begab sich der Verstorbene mit dem Bus von seiner Wohnung in N1 zu einer Baustelle in H1 (Modegeschäft „C1“), wo sein Schwager (Zeuge W1), ein Stuckateur/Gipser, mit der Durchführung von Umbauarbeiten beauftragt war. Die genauen Umstände, warum sich der Verstorbene dorthin begab, sind zwischen den Beteiligten streitig (dazu noch später). Unstreitig ist jedenfalls, dass sich der Verstorbene kurz nach dem Eintreffen gegen 11.30 Uhr auf ein dortiges Baugerüst begab, dieses wenige Zeit später ein- bzw. umstürzte und der Verstorbene in die Tiefe fiel. Er zog sich beim Aufprall ein intramedulläres Hämatom auf der Höhe C1 mit instabiler HWK2-Fraktur sowie eine frontale Rissquetschwunde zu und wurde in die Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums H1 verbracht, wo er intensivmedizinisch behandelt wurde (dazu und zum Nachfolgenden s. Klinikarztbericht vom 16.08.2011, S. 56 f. VerwA). Bei fehlender Aufwachreaktion nach mikrochirurgischer Dekompression am 04.08.2011 und operativer Spondylodese des Segments HWK1/2 mit plastischer Tracheotomie am Folgetag leiteten die Ärzte schließlich bei infauster Prognose eine Hirntoddiagnostik ein, die eine persistierende Hirnstammareflexie ergab. Der Tod trat 2011 ein. Nach gerichtsmedizinischer Leichenöffnung gingen die Ärztinnen des Rechts- und Verkehrsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums von einem zentralen Regulationsversagen nach Kleinhirninfakt als Todesursache aus (S. 88, 101 VerwA). Mit Verfügung vom 28.09.2011 stellte die Staatsanwaltschaft H1 das Todesermittlungsverfahren ein, da ein Verschulden Dritter am Tod des Verstorbenen nicht festzustellen sei. 

Ausweislich des kriminalpolizeilichen Ermittlungsberichts vom 10.08.2011 (S. 73 ff. VerwA) gab der Sohn des Verstorbenen, der Zeuge W2, in seiner Erstbefragung durch die Polizei an, seinem „sehr unternehmungslustigen Vater“ sei am Ereignistag „zuhause wieder mal die Decke auf den Kopf gefallen“, sodass er sich entschlossen habe, seinen (des Verstorbenen) Schwager auf der Baustelle zu „besuchen“, wo er schließlich von einem Gerüst gestürzt sei. Im Bericht ist ferner vermerkt, dass sich der Verstorbene „immer wieder“ nicht an ärztliche Ratschläge gehalten habe und sich „immer wieder beweisen“ hat wollen, dass er trotz seiner erheblichen Vorerkrankungen (Herzinfarkt, Diabetes, Bluthochdruck) nicht gebrechlich sei. Die Familie erhebe gegen den Zeugen W1 keinerlei Vorwürfe.

Der Zeuge W1 bekundete in seiner ersten polizeilichen Vernehmung (S. 77 ff. VerwA) - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - u.a., dass der Verstorbene zu ihm auf die Baustelle gekommen sei, wo er (der Zeuge) gerade mit dem Verschrauben von Rigipsplatten beschäftigt gewesen sei. Man habe sich zunächst „über belanglose Dinge unterhalten“. Als der Verstorbene gesehen habe, dass er (der Zeuge) Probleme habe, allein eine Platte zu befestigen, sei er (der Verstorbene) auch auf das Gerüst gekommen, um „als alter Gipser sofort“ zu helfen.

Der Zeuge F1, ein Elektriker, der am Ereignistag ebenfalls auf der Baustelle tätig war, gab gegenüber der Polizei am 11.08.2011 u.a. an (vgl. S. 90 f. VerwA), der Verstorbene habe seinen Schwager an diesem Tag „besucht“. Er sei häufig auf der Baustelle gewesen und seinem Schwager „zur Hand gegangen“, wenn „etwas zu tun gewesen“ sei.

Mit E-Mail vom 23.09.2017 (S. 51 VerwA) wandte sich die Klägerin erstmals wegen des Ereignisses vom 02.08.2011 an die Beklagte und vertrat die Auffassung, ihr Mann sei wegen eines Arbeitsunfalls verstorben. Die Beklagte möge ihr ein Antragsformular für eine Hinterbliebenenrente zusenden. In der Folge machte die Klägerin bzw. der Sohn M1 geltend, dass der Verstorbene dem Zeugen W1 - der „mit Vertrag“ für die Auftraggeberin, also „angemeldet“, tätig gewesen sei - „geholfen“ (s. Aktenvermerk vom 04.10.2017, S. 54 VerwA) bzw. „nicht geholfen“, sondern dort „richtig gearbeitet“ (s. Schreiben vom 09.10.2017, S. 55 VerwA) habe. Der Verstorbene sei „nicht angemeldet“ gewesen, das Gerüst nicht richtig gesichert. Man habe „gehört“, dass die Stützen am Gerüst nachträglich angebracht worden seien. Der Verstorbene habe einen „Auftrag“ gehabt, zu helfen (Aktenvermerk vom 11.01.2018, S. 108 VerwA).

Mit Bescheid vom 02.05.2018 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, da mangels Versicherungsschutzes (Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -) kein Arbeitsunfall vorliege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Besuch des Verstorbenen auf der Baustelle am 02.08.2011 respektive bei dessen Hilfe für den Zeugen W2 unter maßgeblicher Zugrundelegung der unfallnah dokumentierten Erstangaben um eine kurzfristige Gefälligkeitshilfeleistung des Verstorbenen im Rahmen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses gehandelt habe, die unversichert sei.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Erstaussagen „wenig aussagekräftig“ seien. Die gesamte Familie sei nach dem Tod „in eine Starre gefallen“, der Sohn habe „über Wochen“ Antidepressiva einnehmen müssen und könne sich an das Gespräch mit der Polizei „nur dunkel“ erinnern. Ihm sei auch die Fragestellung und der Hintergrund der polizeilichen Fragen nicht klar gewesen. Der Zeuge W1 habe gesagt, es sollten, „wenn möglich“, nur „wenig Auskünfte erteilt“ werden. Bereits im Juli 2011 seien der Zeuge W1 und der Verstorbene zudem „mehrfach von zu Hause zur Arbeit gefahren“ und hätten den ganzen Tag auf der Baustelle gearbeitet. Der Zeuge W1 habe den Verstorbenen gefragt, ob er sich auf der Baustelle nicht etwas „dazu verdienen“ wolle und regelmäßig helfen könne. Damit sei der Verstorbene einverstanden gewesen und habe geäußert - was der Zeuge W2 bestätigen könne -, dass es ihm „guttue“, wenn er etwas „dazu verdienen“ könne; in der Folge habe er dann regelmäßig die Baustelle aufgesucht. Hinzukomme, dass der Verstorbene auf der Baustelle auch von Verwandten besucht worden sei. So habe etwa der Zeuge W2 seinen Vater in der Woche vor dem Unfall (der genaue Tag sei nicht mehr erinnerlich) auf der Baustelle besucht, wo er (der Verstorbene) Rigipsplatten verschraubt habe. Nur einen Tag vor dem Unfall sei überdies die Zeugin G2 - die Schwester des Verstorbenen - auf der Baustelle gewesen, wo ihr der Verstorbene „stolz“ eine Wand gezeigt und erklärt habe, dass er „die gemacht“ habe. Die Zeugin habe den Verstorbenen insgesamt „ca. 4 mal“ dort besucht und ihn immer arbeiten gesehen. Der Verstorbene sei mithin auf der Baustelle „wie ein versicherter Arbeitnehmer“ tätig gewesen. Die Klägerin hat eine „eidesstattliche Versicherung“ des Zeugen W2 (vom 01.10.2018, S. 141 f. VerwA) sowie der Zeugin G2 (vom 26.09.2018, S. 143 VerwA) vorgelegt; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die genannten Aktenstücke Bezug genommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2019 als unbegründet zurück. Die von der Klägerin ausdrücklich beantragte Hinterbliebenenleistung sei mangels Arbeitsunfalls respektive eines Versicherungsverhältnisses der sog. Wie-Beschäftigung nicht zu erbringen. Den ersten, unbefangenen und unbeeinflussten Angaben der nahen Angehörigen des Verstorbenen zeitnah nach dem Ereignis komme ein höherer Beweiswert zu. Auch stehe das Widerspruchsvorbringen der Annahme einer Gefälligkeitsleistung am 02.08.2011 nicht entgegen, zumal die Verwandtschaftsbesuche auf der Baustelle während der Ausübung einer „Wie-Beschäftigung“ ohnehin unüblich seien. Zudem habe es sich ersichtlich nicht um eine Tätigkeit „von größerem wirtschaftlichen Wert“ gehandelt. Ein versichertes Unfallereignis sei mithin jedenfalls nicht vollbeweislich feststellbar, was zu Lasten der Klägerin gehe.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.03.2019 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Leistungsbegehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht, dass der Verstorbene „wie der Bauunternehmer [gemeint: der Zeuge W1] von morgens bis zum Abend auf der Baustelle“ bzw. regelmäßig „Tagesschichten von 8 Stunden“ gearbeitet habe und den Weisungen des Bauunternehmers unterworfen gewesen sei. Der Verstorbene und der Zeuge W2 hätten sich nicht sehr nahegestanden.
Der Zeuge W1 hat sein Zeugnis gegenüber dem SG nach entsprechender richterlicher Belehrung in Ansehung seines Geschwisterverhältnisses zur Klägerin aus persönlichen Gründen verweigert (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -; s. Bl. 50 SG-Akte).

In der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 hat das SG die Klägerin persönlich angehört sowie die Zeugen W2, G2 und F1 uneidlich vernommen.

Die Klägerin hat u.a. angegeben, dass der Unfall, wenn sie sich richtig erinnere, „morgens früh“ passiert sei. Warum sich der Verstorbene auf das Gerüst begeben habe, könne sie nicht sagen, zumal ihr Mann an der Parkinson-Krankheit gelitten habe und es „eigentlich“ nicht vorgesehen gewesen sei, dass er das Gerüst besteigt. Ihr Bruder (Zeuge W1) habe ihrem Mann gesagt, er (der Verstorbene) solle nur noch „unten arbeiten“. Etwa eine Woche vor dem Tod habe der Verstorbene auf der Baustelle „geholfen“, „in der Regel von morgens, vielleicht gegen 09.00 Uhr bis zum Feierabend, vielleicht gegen 17.00 Uhr“. Ihr Mann habe sich etwas dazu verdienen wollen für die Enkelkinder in Spanien. Wieviel Geld er von ihrem Bruder erhalten habe, könne sie nicht sagen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe ihr Bruder bei ihr und ihrem Mann gewohnt, da er zuvor von seiner (des Zeugen W1) Frau aus der ehelichen Wohnung „rausgeschmissen“ worden war. „Ein bisserl“ habe sich ihr Bruder dann an der Miete und den Lebenshaltungskosten beteiligt, Genaueres könne sie aber nicht sagen, da das alles schon so lange her sei. Ihr Bruder und ihr verstorbener Mann hätten früher einmal, „in jungen Jahren“, zusammengearbeitet, später aber dann nicht mehr.

Der Zeuge W2 hat u.a. bekundet, sein Onkel (Zeuge W1) habe, nachdem sein Vater seinen zur Aufbesserung der Rente ausgeübten Job im Getränkemarkt verloren habe, gefragt, ob er sich auf der Baustelle etwas dazuverdienen wolle. „In der Regel“ seien dann beide gemeinsam mit dem Auto nach H1 gefahren, sein Vater bisweilen aber auch mit dem Bus, den er wegen seines „Behindertenausweises“ ohne Kosten habe nutzen können. „In der Regel“ habe sein Vater dann bis zum späten Nachmittag gearbeitet. Vor dem Unfall habe sein Vater auf der Baustelle „etwa drei Wochen“ gearbeitet, auch wenn dies schon „zu lange her“ sei. Wenn er (der Zeuge) sich richtig erinnere, habe er seinen Vater und seinen Onkel „etwa eine, vielleicht auch nur eine halbe Woche“ vor dem Unfall auf der Baustelle besucht, wo ihm sein Vater gezeigt habe, was er schon alles dort gemacht habe. Befragt zum Lohn hat der Zeuge angegeben, er könne sich daran erinnern, dass ihm sein Vater „einmal“, etwa ein- bis eineinhalb Wochen, nachdem er gearbeitet habe, erzählt habe, „dafür“ 400 € bekommen zu haben, wobei er 200 € nach Spanien geschickt habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge ferner angegeben, dass sein Vater und sein Onkel „Jahrzehnte zurück“ schon früher einmal zusammengearbeitet hätten. Später habe sein Vater dann „30 bis 40 Jahre lang im Getränkemarkt gearbeitet“ und sei „im Wesentlichen“ nicht mehr als Gipser tätig gewesen. Sein Onkel habe natürlich gewusst, dass sein Vater „vom Fach“ sei, wobei „am Schluss“ wegen der gesundheitlichen Probleme „mehr sein [des Verstorbenen] Wissen und seine Fachkunde“ im Vordergrund gestanden habe, nicht so sehr die körperliche Arbeit. Auf Vorhalt der Beklagten, dass der Verstorbene doch wohl nur zu Beginn der Tätigkeit des Zeugen W1 als Gipser diesem „Kniffe bzw. Tricks“ gezeigt habe, hat der Zeuge W2 dies bestätigt.

Die Zeugin G2, zum Vernehmungszeitpunkt 77 Jahre alt, hat u.a. ausgesagt, „seinerzeit jeden Tag“ mit ihrem Ehemann in die Stadt (H1) gefahren zu sein und bei diesen Gelegenheiten auch die Baustelle besucht zu haben, auf der ihr Bruder (der Verstorbene) gearbeitet habe („an der Wand, Tapeten bzw. Verputzen, auf einem Gerüst an der Decke“). Ihr Ehemann sei am Unfalltag auf die Baustelle gefahren, um sich wegen eines Spanienbesuchs beim Verstorbenen zu verabschieden, da sei der Unfall aber schon passiert gewesen. Sie sei sich „heute nicht ganz sicher“ und könne sich „nicht genau erinnern“, wie lange ihr Bruder bereits auf der Baustelle gearbeitet habe, sie meine aber, etwa drei Monate. Auf Nachfrage hat sie sodann bekundet, „vielleicht maximal ein Monat“. Die Frage, ob ihr Bruder mit dem Zeugen W2 schon früher zusammengearbeitet habe, hat die Zeugin bejaht und darauf hingewiesen, dass sie dazu aber keine Angaben mehr machen könne. „Natürlich“ habe der Verstorbene, wie jeder andere, der arbeite, auch Geld für seine Arbeit bekommen. Wie viel, wisse sie nicht, seine Rente sei aber „relativ gering“ gewesen, sodass er sich etwas habe dazu verdienen müssen.

Der Zeuge F1 hat im Wesentlichen angegeben, er meine, den Verstorbenen am Unfalltag auf der Baustelle gesehen zu haben, als er (der Verstorbene) von einer Bäckerei gekommen sei. Genaueres könne er mangels Erinnerung nicht mehr bekunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 52 ff. SG-Akte).

Mit Urteil vom 21.08.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden keine Hinterbliebenenleistungen wegen des Unfalltods ihres Mannes zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Arbeitsunfall nicht angenommen werden könne, weil eine versicherte Tätigkeit i.S. des Versicherungstatbestands des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht mit der erforderlichen Sicherheit vollbeweislich feststellbar sei, was zu Lasten der anspruchstellenden Klägerin gehe. Für eine familienhafte Mithilfe bzw. Gefälligkeitsleistung des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen spreche vorliegend, dass der Zeuge W2 kurz vor dem Ereignis im Wege familienhafter Nothilfe in den Haushalt der Klägerin und des Verstorbenen aufgenommen worden sei, ohne dafür angemessene Gegenleistungen zu erbringen. Dies lege eine entsprechende enge „Familienbande“ nahe, was auch hinsichtlich des Einsatzes des Verstorbenen auf der Baustelle am Unfalltag berücksichtigt werden müsse. Hinzukomme das Alter des Verstorbenen und sein schlechter Gesundheitszustand zum Unfallzeitpunkt, was sowohl die Klägerin als auch der Zeuge W2 bestätigt hätten. Insoweit sei es nicht wahrscheinlich, dass der Zeuge W2 sich gerade des Verstorbenen als Beschäftigten bedient habe, zumal der Zeuge W2 selbst über entsprechende Gipserkenntnisse und -fertigkeiten verfüge. Auch aus den unfallnahen Angaben des Zeugen W2 und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen ließen sich keine Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis entnehmen; ohnehin sei auch auf der Grundlage der Angaben der Klägerin und der Zeugen erheblich zweifelhaft, ob und in welcher Höhe der Verstorbene einen Lohn erhalten habe und wie häufig bzw. regelmäßig er überhaupt für den Zeugen W1 eine Tätigkeit verrichtet haben will. Spreche mithin das Gesamtbild der Tätigkeit des Verstorbenen für den Zeugen W1 jedenfalls für eine familienhafte Hilfe respektive Unterstützung, liege auch keine sog. Wie-Beschäftigung vor.

Gegen das ihrer (seinerzeitigen) anwaltlichen Prozessbevollmächtigten am 27.08.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2019 Berufung eingelegt. Trotz entsprechender Ankündigung und mehrmaliger Erinnerung hat weder die Prozessbevollmächtigte noch die Klägerin das Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.08.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach dem verstorbenen G1 ab dem 09.08.2011 zu gewähren.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten
zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung angehört.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2018 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019, mit dem es die Beklagte der Sache nach abgelehnt hat (s. dazu die entsprechende Klarstellung und Konkretisierung im Widerspruchsbescheid), der Klägerin Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann zu gewähren. Dass die Klägerin mit einem derartigen Rentenbegehren an die Beklagte herangetreten ist, ergibt sich ausdrücklich aus ihrer E-Mail vom 23.09.2017 (s. dazu oben, „Hinterbliebenenrente“ als einzig konkrete Leistung). Demgemäß hat der Senat den Berufungsantrag der Klägerin entsprechend gefasst (§ 123 SGG).

Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und („unechte“) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach dem am 09.08.2011
verstorbenen G1.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen (s. dazu insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 65 und § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 sowie § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und Beweismaßstäbe für den erhobenen Anspruch auf Witwenrente zutreffend dargestellt und auf der Grundlage insbesondere der Angaben der Klägerin und des Zeugen W2 - soweit es ihnen gefolgt ist - sowie des (urkundsbeweislich verwertbaren) polizeilichen Ermittlungsberichts und der im Todesermittlungsverfahren dokumentierten Erstangaben der Angehörigen (einschließlich der auch nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verwertbaren protokollierten Zeugenaussage des Zeugen W1 gegenüber der Kriminalpolizei; vgl. dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 117 Rn. 5, § 128 Rn. 8a m.w.N.) überzeugend dargelegt, dass und warum der Verstorbene am 02.08.2011, als er das Gerüst auf der Baustelle in H1 bestieg und in Folge mit dem umstürzenden Gerüst verunfallte, keiner versicherten Tätigkeit, namentlich keiner (Wie-)Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII, nachgegangen ist, sodass sein Tod nicht infolge eines Versicherungsfalls - in Gestalt eines Arbeitsunfalls - eingetreten ist, weswegen die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht in Betracht kommt.

Nachdem die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel trotz Ankündigung und mehrmaliger Aufforderung nicht dargetan hat, warum das angefochtene Urteil fehlerhaft sein sollte und Derartiges auch ansonsten nicht ersichtlich ist, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.









 

Rechtskraft
Aus
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