L 7 AS 274/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 1357/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 274/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 15/14 BH
Datum
Kategorie
Beschluss

I.    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1978 geborene Klägerin beantragte am 19. Dezember 2005 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie wies auf einen Unfall im November 2002 hin und trug vor, dass sie aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, täglich einer mindestens 3 Stunden andauernden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie legte dabei zunächst nur die ersten beiden Seiten des damals gültigen Antragsformulars für die Gewährung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vor.

Da sie der Aufforderung des Beklagten, bis zum 5. Januar 2006 weitere Unterlagen (wie z.B. über ihre Kosten der Unterkunft, über ihr Vermögen, über Kindergeldbezug) vorzulegen, nicht nachgekommen war, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2006 die Gewährung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Da die Klägerin zuvor jedoch nicht ordnungsgemäß nach §§ 60, 66 SGB I belehrt worden war, hob der Beklagte den Versagensbescheid vom 17. Januar 2006 auf den Widerspruch der Klägerin hin mit Bescheid vom 13. April 2006 wieder auf.

Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2006 erneut auf, zum Gesprächstermin am 4. Mai 2006 zahlreiche Unterlagen, die für die Entscheidung über den Alg II-Antrag benötigt würden, mitzubringen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 teilte die Klägerin daraufhin dem Beklagten mit, dass sie nicht erwerbsfähig sei und wegen ihrer Behinderungen auch nicht den Termin am 4. Mai 2006 wahrnehmen könne.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 erinnerte der Beklagte die Klägerin nochmals an die Erledigung des Schreibens vom 12. April 2006 und setzte eine Frist bis spätestens 29. Mai 2006. Sollte die Klägerin bis zu diesem Termin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt bzw. das Schreiben nicht beantwortet haben, würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Nachholung der Mitwirkung gem. §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ganz versagt.

Mit Bescheid ohne Datum (Bl. 49 der Leistungsakte des Beklagten – LA –) lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld II vom 19. Dezember 2005 unter Hinweis auf das Schreiben/Informationsblatt zur Antragsabgabe vom 12. April 2006 und 12. Mai 2006 wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) ab. Trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung habe die Klägerin den Antrag nicht bzw. nicht mit allen geforderten Unterlagen innerhalb der ihr gesetzten Frist abgegeben. Aufgrund der fehlenden Unterlagen habe keine andere Entscheidung getroffen werden können.

Gegen diesen, ihr am 10. Juni 2006 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 13. Juni 2006 Widerspruch und führte aus, sie habe wahrheitsgemäß unter Angabe ihrer Behinderungen angegeben, eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich nicht mehr ausüben zu können. Der Beklagte habe zunächst über ihre Erwerbsfähigkeit zu entscheiden. Dazu bedürfe es einer Begründung, die die Klägerin dem Bescheid nicht entnehmen könne. Offensichtlich erfolge hier durch den Beklagten keine sachgerechte Bearbeitung ihres Antrages. Die pauschale Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung sei somit rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 13. Juni 2006 als unbegründet zurück und bezeichnete den angefochtenen Bescheid ohne Datum als Bescheid vom 10. Juni 2006. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe zur Entscheidung über ihren Leistungsanspruch notwendige Unterlagen nicht vorgelegt und dadurch sei die Aufklärung des Sachverhaltes derart erschwert gewesen, dass nicht hätte entschieden werden können, weil bis dahin die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden seien. Des Weiteren sei der Klägerin eine hinlängliche Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkung eingeräumt worden und sie sei auch schriftlich unter Angabe der Rechtsgrundlage über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt worden. Unter Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse sei die Leistung zu versagen gewesen, da es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, der geforderten Mitwirkung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen und der Verwaltungsaufwand des Beklagten ansonsten in keinem angemessenen Verhältnis mehr gestanden hätte.

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben, die – weil sie zunächst gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet war – anfangs unter dem Aktenzeichen S 4 AL 23/07 bzw. S 22 AL 23/07, in der Folgezeit jedoch unter dem Aktenzeichen S 29 AS 1357/10 geführt wurde. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, sie sei seit November 2004 von der ärztlichen Versorgung ausgeschlossen gewesen, so dass ihre Prozessfähigkeit noch nicht wieder hergestellt sei. Sie werde anschließend die Klage begründen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (Bl. 55 LA) teilte die Klägerin der Bundesagentur für Arbeit, Herrn B., mit, dieser habe der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 8. März 2007 einen Bezug der Klägerin von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 bekanntgegeben. Dies habe sie im Rahmen einer Einsichtnahme in die Akten in einem Rechtsstreit gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erfahren. Da die Klägerin weder einen Bewilligungsbescheid erhalten habe noch einen Zahlungseingang verzeichnen könne, bat sie um Übersendung des Bewilligungsbescheides und Geldleistung in bar.
 
Am 15. September 2009 hat die Klägerin sodann eine weitere Klage beim SG erhoben (Aktenzeichen: S 29 AS 1528/09) mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie für den Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 Anrecht auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gehabt habe. Außerdem begehrte sie die Zustellung eines vollstreckbaren Bescheides sowie die Auszahlung nebst Zinsen.

Mit einer weiteren Klage vom 28. Oktober 2009 (Aktenzeichen: S 29 AS 1847/09) hat sich die Klägerin gegen einen Widerspruchsbescheid ohne Datum und ohne Zustellung aus Dezember 2006, den sie nicht kenne und von dessen Existenz sie erst im Verfahren S 29 AS 1528/09 erfahren habe, gewandt. Nach Mitteilung des Beklagten handele es sich dabei um den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2006, der bereits Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 29 AS 1357/10 sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Verfahren S 29 AS 1528/09 und S 29 AS 1847/09 mit dem Verfahren S 29 AS 1357/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und in der die Klägerin erklärt hat, seit Antragstellung im Oktober 2005 bis 2037 voll erwerbsgemindert zu sein, hat das SG die Klage mit dem Antrag, 1.) den Bescheid vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 19. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen nebst Zinsen, 2.) festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er bei Antragstellung am 19. Dezember 2005 nicht festgestellt hat, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war, mit Urteil vom 22. Januar 2013 abgewiesen.

Der im Klageantrag Nr. 1 genannte Bescheid sei rechtmäßig. Das Gericht folge insoweit der zutreffenden Begründung des Beklagten, die in dem im Klageantrag genannten Widerspruchsbescheid enthalten sei. Zu Recht habe der Beklagte auch der Klägerin laufende Leistungen nach dem SGB II weder bewilligt noch ausgezahlt, da die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum voll erwerbsgemindert gewesen sei, so dass sie keinen Anspruch gegen den Beklagten gehabt habe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II). Im Hinblick auf den Klageantrag Nr. 2 sei für die Kammer keine Rechtsgrundlage im SGB erkennbar, wonach der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die volle Erwerbsminderung der Klägerin im Winter 2005/06 festzustellen, denn die Klägerin habe dies selbst sofort vorgetragen, so dass für den Beklagten klar gewesen sei, dass er an die Klägerin keine laufenden Leistungen bewilligen durfte. Auch wenn der Beklagte eine volle Erwerbsminderung der Klägerin festgestellt hätte, hätte dies (unabhängig von anderen Ablehnungsgründen) in keinem Falle zu dem (von der Klägerin heute durch den Klageantrag deutlich gewordenen) gewünschten Ergebnis (laufender Leistungsbezug nach SGB II im streitbefangenen Zeitraum) geführt. § 44a SGB II scheide jedenfalls allein deshalb als Rechtsgrundlage aus, weil die Klägerin dem Beklagten im Winter 2005/06 keinen vollständigen Leistungsantrag vorgelegt habe. Ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Anspruch gegen die Stadt Frankfurt nach dem SGB XII gehabt habe, sei nicht Streitgegenstand dieses Gerichtsverfahrens. Die objektiv falsche telefonische Auskunft des Beklagten gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Auskunft habe keine anspruchsbegründende Wirkung gehabt.

Gegen das ihr am 22. März 2013 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 14. April 2013 Berufung eingelegt. Das Gericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Auch das Sitzungsprotokoll gebe den Verlauf der mündlichen Verhandlung nur unvollständig und zum Nachteil der Klägerin wieder. Entsprechend sei auch die Urteilsbegründung falsch. Sie habe im November 2002 einen Unfall mit polytraumatischen Verletzungen erlitten, deren Folgen so gravierend gewesen seien, dass sie im Oktober 2005 den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit habe annähernd ein halbes Jahrzehnt gedauert. Da sie auf existenzsichernde Leistungen angewiesen gewesen sei, habe sie am 19. Dezember 2005 den Antrag auf ALG II gestellt mit dem Hinweis, dass sie erwerbsunfähig sei. Damit sollte zunächst erreicht werden, dass die Erwerbsunfähigkeit von dem Beklagten gem. § 44a SGB II festgestellt werde, um zu verhindern, dass sie – obwohl erwerbsunfähig – in die Vermittlung gerate und somit weiter gesundheitlich überfordert werde. Sie hätte nach Feststellung über ihre Erwerbsfähigkeit selbstverständlich die weiteren notwendigen Angaben gemacht.


Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 aufzuheben, und 
1.    unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006, den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 19. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen nebst Zinsen,
2.    festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er bei Antragstellung am 19. Dezember 2005 nicht festgestellt hat, dass sie voll erwerbsgemindert war.

Der Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätten.

Mit Schreiben vom 27. November 2013, den Beteiligten zugestellt am 5. Dezember bzw. 6. Dezember 2013, wurden diese zur beabsichtigten Vorgehensweise des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,- Euro offensichtlich überstieg.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14). 

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die von der Klägerin erhobenen und in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei ist die gegen die Versagensentscheidung des Beklagten (Bescheid vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006) gerichtete Klage (ursprünglich S 4 AL 23/07, später S 29 AS 1357/10 sowie auch S 29 AS 1847/09) nur als reine Anfechtungsklage statthaft, denn Streitgegenstand ist in diesen Fällen nicht der materielle Anspruch – also nicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger bzw. der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zusteht – sondern allein die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Somit führt die Anfechtung der Ablehnung eines Leistungsantrages wegen fehlender Mitwirkung nur zur gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne des § 66 SGB I.

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (vgl. § 66 SGB I). Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen (vgl. § 67 SGB I).
 
Vorliegend hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen auf der Grundlage der §§ 60, 66 Abs. 1 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin zu Recht versagt. Zu den insoweit von der Klägerin vorzulegenden – für die Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlichen – Unterlagen, die sie jedoch trotz Erinnerung nicht vorgelegt hat, kann auf das Schreiben des Beklagten vom 12. April 2006 (Bl. 39 LA) verwiesen werden. Insbesondere oblag es auch nicht der Klägerin, die bei dem Beklagten ausdrücklich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hatte, diesem vorzugeben, in welcher Reihenfolge er die einzelnen für die Leistungsgewährung notwendigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen hat und ihm daher nur die aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen vorzulegen. Relevant ist insoweit nicht allein, ob ein Antragsteller erwerbsfähig ist, sondern für die Leistungsgewährung entscheidend ist, ob der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Abklärung der Frage, ob überhaupt Hilfebedürftigkeit bestand, zunächst weitere Unterlagen von der Klägerin angefordert hatte.    
Das dem Beklagten bei der Versagensentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I zustehende Ermessen hat dieser auch erkannt und in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2006 in (gerade noch) gebotenem Maße ausgeübt. Dabei war zu berücksichtigen, dass ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen, das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht festgestellt werden kann. 

Auch hinsichtlich der weiteren Begehren der Klägerin hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klagen zu Recht abgewiesen. Insbesondere ergibt sich weder ein Feststellungs- oder Auszahlungsanspruch betreffend Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 noch ein Anspruch auf Zustellung eines entsprechenden vollstreckbaren Bescheides (vgl. Verfahren S 29 AS 1528/09). Sofern diesbezüglich ein Mitarbeiter des Beklagten einem Dritten – hier: einem Mitarbeiter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – gegenüber telefonisch eine falsche Auskunft erteilt hat, lässt sich daraus der geltend gemachte Anspruch für die Klägerin nicht ableiten. Für eine etwaige Zusicherung fehlt es schon an der Schriftform (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X); im Übrigen hatte der Beklagte die Leistung bereits mit o.a. Bescheiden ausdrücklich versagt.

Schließlich hat das Sozialgericht Frankfurt am Main auch den Feststellungsantrag (Nr. 2) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hier fehlt es zur Überzeugung des Senats schon an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, da der Gegenstand der begehrten Feststellung (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten) schon nicht unter die möglichen Alternativen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG fällt.   
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
 

Rechtskraft
Aus
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