§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)
Ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.
Für die Beurteilung der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG wesentlichen Bedeutung des Verfahrens ist allein eine objektivierte Betrachtung maßgeblich (Anschluss an BSG, Urteils vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).
Einem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung kann regelmäßig keine größere Bedeutung beigemessen werden als sie dem vorangegangenen Klageverfahren zugekommen wäre. Entschließt sich ein – einkommens- und vermögensloser – Kläger, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts Rechtsstreitigkeiten um Bagatellbeträge zu führen, kann er sich bzgl. des sich anschließenden Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nicht darauf berufen, dass dieses Verfahren für ihn mit Blick auf die ihm drohenden Anwaltskosten von großer Bedeutung war. Da er das Risiko, mit Kosten belastet zu werden, die um ein Vielfaches über dem mit der Klage letztlich verfolgten Betrag liegen, gleichsam provoziert hat, sind seine Interessen insoweit nicht schützenswert.
In Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris, Rn. 41, 43).
Hat ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung für einen Kläger aus der Sicht eines verständigen Dritten keine schützenswerte Bedeutung, ist im Falle der unangemessenen Dauer dieses Verfahrens regelmäßig die Wiedergutmachung auf sonstige Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ausreichend.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat 80 %, der Kläger 20 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt noch eine Entschädigung in Höhe weiterer 200,00 € wegen überlanger Dauer der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung in dem vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 104 AS 2267/19 geführten Verfahren. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalte zugrunde:
Am 04. März 2019 erhob der schon damals durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertretene Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter Berlin Neukölln. Diese war gerichtet auf Bescheidung seines Reisekostenantrages vom 03. September 2018 wegen eines Meldetermins am 27. September 2018 (Einladung vom 28. August 2018). Beigefügt war eine vom 14. Mai 2018 datierende Vollmacht, mit der der Kläger seinen Bevollmächtigten "in Sachen K, D ./. Jobcenter Berlin Neukölln wegen SGB II/Grundsicherung/Arbeitslosengeld I u. II/Angelegenheiten im Zusammenhang" zur Rechtsvertretung bevollmächtigt hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nicht beantragt. Am 11. Juni 2019 erklärte der Bevollmächtigte das unter dem Aktenzeichen S 104 AS 2267/19 geführte Verfahren für erledigt, nachdem das Jobcenter am 05. Juni 2019 einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers erlassen und am 07. Juni 2019 vorgelegt hatte.
Ebenfalls am 11. Juni 2019 beantragte der Bevollmächtigte, dem Jobcenter die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Tags darauf forderte das Sozialgericht das Jobcenter zur Stellungnahme binnen eines Monats auf. Die am 01. Juli 2019 eingehende Erwiderung des Jobcenters leitete es am Folgetag an den Bevollmächtigten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats weiter. Am 03. Juli 2019 teilte dieser mit, von einer Stellungnahme abzusehen. Dieses Schreiben wurde dem Jobcenter am 05. Juli 2019 zur freigestellten Stellungnahme zugeleitet. Am 04. September 2019 wurde der Vorgang in das Kostenfach verfügt.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers am 08. April sowie am 27. November 2020 an die Kostenentscheidung erinnert hatte, erhob er am 15. September 2021 Verzögerungsrüge. Mit – dem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2021 zugestelltem - Beschluss vom 27. Oktober 2021 legte das Sozialgericht Berlin dem Jobcenter die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf.
Auf den am 05. November 2021 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 1.250,00 € (28 Monate Untätigkeit abzgl. drei Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit á 50,00 €) nebst Zinsen gerichteten Entschädigungsklage hat der Senat dem Kläger mit – seinem Bevollmächtigten am 10. März 2022 zugestelltem - Beschluss vom 25. Februar 2022 in entsprechendem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben müsse, ob es tatsächlich der Gewährung einer finanziellen Entschädigung bedürfe oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend zu erachten sei.
Am 14. März 2022 hat der Kläger daraufhin Entschädigungsklage erhoben und nunmehr eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 € nebst Zinsen gefordert. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass das Gericht in dem am 11. Juni 2019 begonnenen und mit Zustellung des Kostenbeschlusses am 28. Oktober 2021 beendeten Verfahren lediglich im Juni und Juli 2019 sowie im Oktober 2021 aktiv gewesen sei. Es sei daher in 25 Monaten zu Untätigkeit gekommen. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens sei für ihn angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit überdurchschnittlich gewesen, weil dieses letztlich auf die Freistellung vom Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes gerichtet gewesen sei. Umgekehrt habe das Verfahren eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit aufgewiesen, da der Sachverhalt bereits aus dem vorangegangenen Untätigkeitsklageverfahren bekannt gewesen sei, keine Ermittlungen erforderlich gewesen seien und eine lediglich summarische Prüfung habe erfolgen müssen. Dem Gericht sei eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zuzubilligen, sodass 22 Kalendermonate zu entschädigen seien. Da es sich bei dem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung um ein Verfahren von minderer Bedeutung handeln könnte, werde eine Entschädigungssumme von zumindest 50,00 € je Monat gerichtlicher Inaktivität als angemessen erachtet.
Der Beklagte, der sich im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens unter Berufung auf die Corona-Pandemie nicht zu dem klägerischen Begehren geäußert hatte und dem die Klage am 30. März 2022 zugestellt worden ist, hat den Anspruch am 14. April 2022 im Umfang von 900,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit anerkannt. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zwar in 26 Kalendermonaten nicht gefördert worden sei. Hiervon seien ihm jedoch die Monate März bis Mai 2020 sowie Januar und Februar 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht zuzurechnen. Abzüglich der dem Gericht zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten verbleibe es bei 18 zu entschädigenden Monaten.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit im Übrigen jedoch fortgesetzt. Er meint, der Beklagte könne sich nicht mit einem Verweis auf die Corona-Pandemie exkulpieren. Er habe schon nicht dargelegt, auf welche Weise es zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein solle und welche organisatorischen Beschleunigungsmaßnahmen ggfs. ergriffen worden seien.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung in dem vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 104 AS 2267/19 geführten Verfahren eine weitere Entschädigung in Höhe von 200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Er meint, die Corona-Pandemie sei zu berücksichtigen, sodass es – unter Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit – nur zu 18 entschädigungspflichtigen Verzögerungsmonaten gekommen sei. Unter Ansatz der vom Kläger beantragten 50,00 € je entschädigungsrelevantem Verzögerungskalendermonat ergebe sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 900,00 €. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen, weil er ein sofortiges Teilanerkenntnis abgegeben und die Klage im darüber hinausgehenden Umfang keinen Erfolg habe.
Mit Schreiben jeweils vom 14. Juli 2023 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der nach § 201 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie § 202 Satz 2 SGG für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten.
Die Klage ist zulässig, nicht jedoch begründet.
A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung in dem vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 104 AS 2267/19 geführten Verfahren gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Form noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Nachdem das streitgegenständliche Verfahren im Oktober 2021 seinen Abschluss gefunden hatte, ist seitens des Klägers am 14. März 2022 Entschädigungsklage erhoben worden.
B. Allerdings ist die - nach § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das Land Berlin gerichtete - Entschädigungsklage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigung in Höhe weiterer 200,00 €.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
Vorliegend weist das streitgegenständliche Verfahren zwar eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu II.) und liegt eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge vor (hierzu zu I.). Zur Wiedergutmachung bedarf es zur Überzeugung des Senats jedoch keiner finanziellen Entschädigung. Vielmehr reicht eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise aus. Dieser so genannte kleine Entschädigungsanspruch ist indes bereits erfüllt (hierzu zu III.).
I. An der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge bestehen keine Zweifel. Seitens des Klägers wurde eine solche am 15. September 2021 an das Gericht herangetragen. Der Kostenantrag war zu diesem Zeitpunkt bereits seit gut zwei Jahren und drei Monaten anhängig und seit zwei Jahren als entscheidungsreif eingestuft. Es bestand daher durchaus Anlass zu der Annahme, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht wird.
II. Auch weist das streitgegenständliche Verfahren eine unangemessene Dauer auf.
1. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hier – wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - allein das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG, während das vorangegangene Klageverfahren außen vor zu bleiben hat. Denn das Verfahren auf Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar (vgl. Senatsurteile vom 24.11.2016 – L 37 SF 247/14 EK KR – Rn. 20 ff. und vom 30.10.2019 – L 37 SF 38/19 EK AS – Rn. 22, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Dieses Verfahren hat zweifelsohne unangemessen lange gedauert.
2. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens an.
Bei dem Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung handelte es sich zur Überzeugung des Senats um ein für den Kläger als von deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren unterdurchschnittlicher Komplexität und Schwierigkeit.
Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der betroffenen Person und ihr geltend gemachtes materielles Recht sowie möglicherweise auf ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und – B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 28 und – B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris). Maßstab ist dabei allein eine objektivierte Betrachtung (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).
Gemessen daran kann dem hier gegenständlichen Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung zur Überzeugung des Senats lediglich eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung beigemessen werden. Der Ansicht des Klägers, dass das letztlich auf Freistellung vom Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts gerichtete Verfahren angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihn hatte, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Nachdem der Kläger vom Jobcenter am 28. August 2018 zu einem Meldetermin am 27. September 2018 eingeladen worden war, hatte sein Bevollmächtigter am 03. September 2018 für ihn einen Reisekostenantrag gestellt. Etwaige Reisekosten wurden im Folgenden seitens des Klägers jedoch nicht nachgewiesen, was letztlich dazu führte, dass das Jobcenter - nach Erhebung der dem Verfahren S 104 AS 2267/19 zugrunde liegenden Untätigkeitsklage am 04. März 2019 - am 05. Juni 2019 die Übernahme von Reisekosten ganz versagte.
Gleichermaßen verlaufen sind die Ausgangsverfahren, die den vom Senat unter den Aktenzeichen L 37 SF 255/21 EK AS (dort: S 104 AS 405/19) und L 37 SF 256/21 EK AS (dort: S 104 AS 406/19) geführten Entschädigungsverfahren zugrunde liegen. Diese Verfahren gehen auf - jeweils am 14. Januar 2019 erhobene - Untätigkeitsklagen zurück, mit denen – getrennt - die Bescheidung von zwei Reisekostenanträgen vom 26. Juni 2018 - im Verfahren S 104 AS 405/19 wegen eines Meldetermins am 07. Juni 2018 und im Verfahren S 104 AS 406/19 wegen eines solchen am 06. Juli 2018 – begehrt wurde und in denen letztlich am 08. Oktober bzw. 27. März 2019 jeweils Versagensbescheide ebenfalls mangels Mitwirkung ergangen sind.
Sämtlichen Klagen war eine auf den 14. Mai 2018 datierende Prozessvollmacht beigefügt, die den Bevollmächtigten des Klägers pauschal zur Verfolgung von dessen Interessen gegenüber dem Jobcenter berechtigte. Prozesskostenhilfeanträge wurden jeweils nicht gestellt, obwohl der Kläger als Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch die Kosten der Prozessführung nicht hätte selbst tragen können und – jedenfalls ausweislich der in den Entschädigungsverfahren vorgelegten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – weder rechtsschutzversichert war noch von dritter Seite die Kosten der Prozessführung erhalten konnte.
Angesichts dieser Vorgehensweise allein in den drei hier bekannten Fällen hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass der Kläger tatsächlich jemals damit rechnen musste, mit einem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes belastet zu werden, und die Verfahren zur Herbeiführung von Kostengrundentscheidungen damit für ihn überhaupt von irgendeiner Bedeutung waren. Dies hat erst recht vor dem Hintergrund zu gelten, dass eine Mitwirkung des Klägers an der Durchsetzung der erhobenen Ansprüche nicht erkennbar ist, was sicher nicht dafür spricht, dass er irgendein Interesse an den Verfahren hatte. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Insbesondere hatte der Senat keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob dem Kläger die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen seines Rechtsanwalts drohte. Denn selbst wenn dieser davon ausgehen musste, dass sein Rechtsanwalt ihm Kosten in Rechnung stellen könnte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass das bzw. die Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung bedeutsam war oder waren. Denn zur Überzeugung des Senats kann einem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig keine größere Bedeutung beigemessen werden als sie dem vorangegangenen Klageverfahren zugekommen wäre. Jeder Rechtsuchende, der tatsächlich damit rechnen muss, mit Verfahrenskosten – und sei es nur in Form der Kosten des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts – belastet zu werden, wird vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gründlich abwägen, ob unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, des Prozessrisikos und der drohenden Kosten eine Prozessführung sachgerecht erscheint. Der Senat sieht es als selbstverständlich an, dass ein Kläger – und insbesondere ein einkommens- und vermögensloser – davon absieht, unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes Rechtsstreitigkeiten um Bagatellbeträge (hier wenige Euro) zu führen, die um ein Vielfaches durch die drohenden Kosten (hier in Höhe der durch den Bevollmächtigten geltend gemachten 295,12 € und letztlich durch das Gericht festgesetzten 166,60 €) übertroffen werden. Entschließt sich hingegen ein Kläger in einer entsprechenden Situation wider Erwarten gleichwohl dazu, Klage zu erheben und ein – letztlich die Justiz zu Lasten der Allgemeinheit unnötig belastendes und im Wesentlichen im wirtschaftlichen Interesse seines Rechtsanwalts stehendes – Verfahren zu führen, dann kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass das Verfahren für ihn angesichts der drohenden Kosten eine besondere Bedeutung hatte. Im Gegenteil hat er dieses Risiko gleichsam provoziert und muss die damit einhergehenden Konsequenzen selbst tragen.
Dass sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition, insbesondere auf das materielle Recht oder auf sonstige geschützte Interessen des Klägers ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Allgemeinheit hatte das Ausgangsverfahren schließlich ersichtlich keinerlei Bedeutung.
Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens stuft der Senat ebenfalls als unterdurchschnittlich ein. Eine Notwendigkeit zu Ermittlungen bestand nicht; auch wurden solche vom Sozialgericht nicht angestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in die über die Kostentragung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Billigkeitsentscheidung zwar regelmäßig u. a. die Erfolgsaussichten in der Sache einfließen, dem bearbeitenden Richter aber der Sachverhalt aus dem zuvor in der Sache erledigten Verfahren bereits bekannt ist und die Bearbeitung des Kostenverfahrens daher wesentlich erleichtert (Senatsurteil vom 30.10.2019 – L 37 SF 38/19 EK AS –, Rn. 31 m.w.N., juris).
3. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Phasen der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die der Senat für Verfahren der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig mit drei Monaten ansetzt (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2019 – L 37 SF 38/19 EK AS – Rn. 34 und vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – Rn. 39, jeweils zitiert nach juris), als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f.). Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
Soweit der Kläger meint, es sei in 22 Kalendermonaten von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung auszugehen, und der Beklagte diesbezüglich nur 18 Kalendermonate als relevant ansieht, folgt der Senat ihnen jeweils nicht. Vielmehr geht er von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 20 Monaten aus.
Im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren ist es bereits ab August 2019 bis einschließlich September 2021, mithin in 26 Kalendermonaten nicht zu gerichtlicher Aktivität gekommen. Namentlich kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die am 05. Juli 2019 erfolgte Übersendung der Erklärung des Bevollmächtigten, keine Stellungnahme zur Antragserwiderung des Jobcenters abzugeben, an das Jobcenter zur freigestellten Stellungnahme eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst wurde. Denn zwar ist davon auszugehen, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43). Erst recht hat dies zu gelten, wenn ausdrücklich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. All dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem übersandten Schriftstück um ein solches von einigem Gewicht und Umfang handelt. Dass die Mitteilung des Bevollmächtigten, nicht auf die Antragserwiderung zu replizieren, geeignet gewesen sein könnte, eine inhaltliche Reaktion des Jobcenters auch nur als möglich erscheinen zu lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Von den 26 Kalendermonaten der gerichtlichen Inaktivität sind indes die Monate von März bis einschließlich Mai 2020 dem Beklagten nicht als Verzögerungszeit vorzuwerfen. Der Senat geht mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21.10.2021 – X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 – OVG 3 A 21/20 – nicht veröffentlicht) regelmäßig davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie aufgetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen, sich die seinerzeit - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen vielmehr als unbeeinflussbares Ereignis darstellten und es angemessen ist, den Gerichten für die Dauer der ersten Corona-Welle eine dreimonatige Frist einzuräumen, um die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Gerichtsangehörigen, aller übrigen Verfahrensbeteiligten und auch Besucherinnen und Besucher gebotenen Maßnahmen umzusetzen. Er sieht daher etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, als der Corona-Pandemie geschuldet an, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.01.2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 33 ff. m.w.N.). Dass vorliegend anderes zu gelten hätte, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes im Ausgangsverfahren nicht zu erkennen.
Anderes hat indes für die Monate Januar und Februar 2021 zu gelten. Aufgrund der Corona-Pandemie ist lediglich für eine Übergangszeit von einer dem Beklagten nicht anzulastenden Verzögerung auszugehen, denn es oblag dem Gericht und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen (z. B. Umbau von Sitzungssälen, Anordnung einer Maskenpflicht, Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern) zu ergreifen, um trotz der Corona-Pandemie die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteile vom 20.01.2023 – L 37 SF 71/22 EK SO –, Rn. 36 m.w.N. und – L 37 SF 83/22 EK R –, Rn. 57, juris). Die hierfür erforderliche Zeit ist mit den drei vorgenannten Monaten abgegolten, während etwaige in der Zeit ab Juni 2020 und damit insbesondere auch in den Monaten Januar und Februar 2021 aufgetretene Verzögerungen trotz weiterhin geltender Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen sind. Dies hat hier erst recht vor dem Hintergrund zu gelten, dass als nächster – abschließender – Verfahrensschritt keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sondern lediglich durch den Einzelrichter ein Beschluss zu fertigen war.
Es ist damit zur Überzeugung des Senats tatsächlich in 23 Kalendermonaten zu dem Staat zuzurechnenden Verzögerungen gekommen. Abzüglich der den Gerichten für ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten, von der abzuweichen es hier keinen Anlass gibt, weist das streitgegenständliche Verfahren mithin eine Überlänge von 20 Monaten auf. Durch diese unangemessene Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.
III. Indes bedarf es zur Überzeugung des Senats keiner – jedenfalls keiner über die vom Beklagten anerkannte hinausgehenden - finanziellen Entschädigung. Vielmehr sieht er eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG als ausreichend und den diesbezüglichen Anspruch als erfüllt an.
Eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention zwar nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 36, juris). Dies aber ist hier der Fall. Denn hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG Urteile vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 52 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B – Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).
Der Senat hat keine Zweifel, dass der Bevollmächtigte des Klägers ein Interesse an der zügigen Kostengrundentscheidung hatte. Indes ist gerade in den Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 41, 43, juris). Wie bereits oben zur Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ausführlich dargelegt, hatte das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers hingegen jedenfalls keine schützenswerte Bedeutung. Abgesehen davon ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten haben könnte, die über die Überlänge hinausgehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B – Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 jeweils zitiert nach juris). Der Senat geht daher davon aus, dass das zu beurteilende Verfahren entschädigungsrelevante Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichen zu lassen.
Wäre damit grundsätzlich als Wiedergutmachung auf andere Weise die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreichend, bedarf es vorliegend nicht einmal mehr dieser. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine gerichtliche Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG kein Raum ist, wenn das beklagte Land die Verfahrensüberlänge in irgendeiner Form bereits anerkannt und Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 41 und vom 27.04.2023 – L 37 SF 127/20 EK AS – Rn. 51, jeweils zitiert nach juris). Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn dieses bereits eine finanzielle Entschädigung gewährt hat. Denn durch die Entschädigungszahlung bringt das Land zugleich hinreichend sein Bedauern über die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zum Ausdruck. Es ist kein Grund zu erkennen, der es erfordern könnte, darüber hinaus auch noch gerichtlich die unangemessene Verfahrensdauer festzustellen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat orientiert sich dabei am jeweiligen Obsiegen im Klageverfahren. Nicht hingegen sieht er Anlass, den Kläger mit den vollständigen Kosten gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 156 VwGO zu belasten. Nach § 156 VwGO fallen einem Kläger die Prozesskosten dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlasst ist eine Klage, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess – wenn auch schuldlos – so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen (Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 156, Rn. 9, beck-online). Sofort bedeutet, dass der Anspruch nach Zustellung der Klage ohne vorherige gegenläufige prozessuale Äußerung innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur Klageerwiderung anerkannt wird. Hier hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben, da er den Anspruch nicht bereits im Rahmen des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens anerkannt hat. Hierzu hätte er trotz der Corona-Pandemie die Möglichkeit gehabt. Ebenso wie das Sozialgericht hätte auch der Beklagte im Dezember 2021 geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um den Dienstbetrieb ohne nennenswerte Einschränkungen aufrechtzuerhalten.
D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG vorliegen.