Die Höhe der Regelbedarfe des Arbeitslosengeld II im Jahr 2022 (hier: Regelbedarfsstufe 2) genügt in der Zusammenschau mit weiteren finanziellen Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers im Jahr 2022 – noch – den an die Bestimmung ihrer Höhe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen angezeigt, weil im Jahr 2022 gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Teuerung der Verbraucherpreise eingetreten ist.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft sowie unter dem Aspekt der Höhe des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 2.
Die Kläger zu 1. – 2., geboren 1964 bzw. 1968, sind Eheleute. Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Mietwohnung in der …str. in F., für die eine Kaltmiete von insgesamt monatlich 600,00 € zzgl. Vorauszahlungen von 130,00 € für die Heiz- und sonstigen Wohnnebenkosten sowie 50,00 € für den der Wohnung zugeordneten PKW-Stellplatz zu entrichten waren. Vor dem Umzug in die gemeinsame Wohnung in F. im Mai 2018 hatten die Kläger in Ü. (Kreis B.) gewohnt und vom dortigen Landratsamt Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen. Die Klägerin zu 2. bezog ferner seit 1997 eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist in den Pflegegrad 3 der Pflegeversicherung eingestuft.
Ab Mai 2018 bezogen die Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vom Beklagten. Zum 1.1.2019 zog die 1941 geborene Mutter des Klägers zu 1. mit in die Wohnung in der … str. ein. Der Beklagte erkannte von diesem Zeitpunkt an jeweils ein Drittel der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung als Bedarf der Kläger an. Das verbleibende Drittel entfiel rechnerisch auf die Mutter des Klägers zu 1., die der Beklagte nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft führte und die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritt (so genanntes Kopfteilprinzip). Zunächst erkannte der Beklagte die Stellplatzkosten gar nicht als Bedarf an. Allerdings erzielten die Beteiligten im Jahr 2021 im Rahmen anderer Widerspruchs- und Klageverfahren Einigkeit darüber, dass die Stellplatzkosten im vorliegenden Fall – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.5.2021, Az. B 14 AS 39/20 R) - grundsätzlich als Bedarf nach Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, da die Wohnung nicht ohne Stellplatz angemietet werden konnte, der Stellplatz nicht separat kündbar war und sich die Gesamtkosten für die Wohnung einschließlich des Stellplatzes innerhalb der Grenzen bewegten, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten von diesem für angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gehalten wurden. Fortan wendete der Beklagte das Kopfteilprinzip auch auf die Kosten für den Stellplatz an, die er folglich jeweils in Höhe von 16,66 € in den Bedarf der Kläger einstellte.
Mit Bescheid vom 6.4.2022 bewilligte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.5.2022 – 30.4.2023 weiter. Erneut stellte er bei jedem der Kläger ein Drittel der gesamten Unterkunftskosten in den Bedarf ein, einschließlich der Stellplatzkosten. Der vom Beklagten anerkannte Bedarf stellte sich für den Leistungszeitraum vom 1.5.2022 – 30.4.2023 im Ergebnis wie folgt dar:
Regelsatz Stufe 2 pro Person: 404,00 €
Grundmiete/Kaltmiete pro Person: 216,67 €
Wohnnebenkosten pro Person, einschließlich Stellplatz: 43,44 €
Als Einkommen wurde die Erwerbsminderungsrente der Klägerin zu 2. in Höhe von monatlich 977,34 € (ab Juli 2022: 1.029,65 €) angerechnet, abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 €. Es ergab sich ein Leistungsanspruch von monatlich 190,33 € pro Person für Mai und Juni 2022; 164,17 € pro Person für Juli 2022.
Gegen den Bescheid vom 6.4.2022 legten die Kläger am 9.5.2022 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein mit der Begründung, sowohl die Anwendung des Kopfteilprinzips auf die Kosten für den PKW-Stellplatz als auch die Höhe des Regelbedarfes seien fehlerhaft. Hinsichtlich des Stellplatzes sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt, weil der Stellplatz nicht von allen Haushaltsangehörigen gleich viel bzw. gemeinsam genutzt werde. Insoweit bestünden erhebliche Unterschiede in der Intensität der Nutzung. Der Regelbedarf sei zu niedrig angesetzt worden, weil er das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum nicht abdecke. Die derzeitige Preisentwicklung der Lebenshaltungs- bzw. Energiekosten spiegele sich in der Höhe des Regelbedarfs nicht ausreichend wider.
Mit Änderungsbescheid vom 24.5.2022 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Teilzeitraum 1.7.2022 – 30.4.2023 neu. Grund dafür war die Erhöhung der Rente der Klägerin zu 2. ab Juli 2022. Auf der Bedarfsseite blieb die Leistungsberechnung unverändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2022 wies der Beklagte den Widerspruch vom 9.5.2022 zurück. Die Berechnung der Unterkunftskosten einschließlich Stellplatzkosten habe grundsätzlich nach dem Kopfteilprinzip zu erfolgen. Gründe für eine Abweichung im Einzelfall seien nicht ersichtlich. Der Regelbedarf, der der Leistungsberechnung zugrunde gelegt worden sei, entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen den Bescheid vom 6.4.2022 und Änderungsbescheid vom 24.5.2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022, haben die Kläger am 29.6.2022 die vorliegende Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Die Kläger beanstanden weiterhin die Anwendung des Kopfteilprinzips bei der Berücksichtigung des Bedarfs für den Stellplatz sowie die Höhe der Regelbedarfe und wiederholen hierzu ihre Begründung des Widerspruchs vom 9.5.2022.
Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 6.7.2022 wurde auch dem Kläger zu 1. eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit rückwirkend ab dem 1.9.2021 in Höhe von monatlich 690,73 € bewilligt. Die regelmäßigen Rentenzahlungen begannen am 1.8.2022. Durch Bescheid vom 18.7.2022 hob der Beklagte daher die Bewilligung von Arbeitslosengeld II an die Kläger mit Wirkung ab dem 1.8.2022 ganz auf. Nach der Rentenbewilligung an den Kläger zu 1. bestehe kein Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II mehr, da das kombinierte Renteneinkommen beider Kläger ausreiche, um den notwendigen Lebensunterhalt zu be-
streiten.
Die Kläger sind der Leistungseinstellung zum 31.7.2022 nicht entgegengetreten.
Die Kläger zu 1. – 2. beantragen, teilweise sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 6.4.2022 und den Änderungsbescheid vom 24.5.2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022, sowie des Bescheids vom 18.7.2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern zu 1. – 2. für den Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in gesetzlicher bzw. in verfassungsgemäßer Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.7.2022, Az. L 13 AS 1162/22) habe keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze des SGB II im Jahr 2022 gehegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Stand 1.12.2022), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Ver-fahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Streitgegenstand sind der Bescheid des Beklagten vom 6.4.2022 sowie - nach § 86 SGG - der nach Einlegung des Widerspruchs ergangene Änderungsbescheid vom 24.5.2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022, sowie – nach § 96 SGG - auch der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 18.7.2022, da dieser die bisherige Leistungsbewilligung ab dem 1.8.2022 ändert bzw. ersetzt. Da die Kläger nicht geltend gemacht haben, dass ihnen entgegen dem Bescheid vom 18.7.2022 auch über den 31.7.2022 hinaus weiterhin Arbeitslosengeld II zustünde, geht das Gericht davon aus, dass die Kläger mit der Klage lediglich die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 begehren.
Die Kläger zu 1. – 2. haben allerdings keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 als der Beklagte ihnen durch die genannten Bescheide bewilligt hat; weder unter dem Aspekt höherer Kosten der Unterkunft im Hinblick auf den Stellplatz noch unter verfassungsrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Höhe des Regelbedarfs.
Zunächst ist festzuhalten, dass die mit der Klage angefochtenen Bescheide sämtlich der einfachgesetzlichen Rechtslage entsprechen. Die Kläger zu 1. – 2. erfüllten unstreitig bis zum 31.7.2022 die persönlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II wie Erwerbsfähigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7ff. SGB II. Der Beklagte hat auch sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei der Einkommensanrechnung sämtliche berücksichtigungsfähige Positionen tatsächlich berücksichtigt und es sind ihm keine Berechnungsfehler unterlaufen. Dies gilt auch insbesondere für die Kosten der Unterkunft im Hinblick auf den zur Wohnung gehörigen PKW-Stellplatz.
Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass im Jahr 2022 die Kosten für den zur Mietwohnung gehörigen PKW-Stellplatz von 50,00 €/Monat grundsätzlich entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.5.2021, Az. B 14 AS 39/20 R – juris) zum berücksichtigungsfähigen Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II gehörten. Denn die Wohnung war nicht ohne Stellplatz anmietbar, der Stellplatz war nicht separat kündbar und die Gesamtkosten bewegten sich innerhalb dessen, was der Beklagte innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs als angemessen ansah.
Grundsätzlich sind daher bei Berücksichtigungsfähigkeit des Stellplatzes nach § 22 Abs. 1 SGB II bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft die Kosten für einen Stellplatz ebenso wie die weiteren Wohnkosten nach Kopfteilen auf die Mitglieder der Haushalts-gemeinschaft umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob deren Mitglieder auch eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ob sie alle ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder durch anderes Einkommen und Vermögen bestreiten, und wer mietvertraglich zur Zahlung verpflichtet ist. Die Gründe dafür und den Berechnungsmodus hat der Beklagte bereits in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass
das Gericht insoweit auf eine Wiederholung verzichtet und auf die dortigen Ausführungen verweist (§ 136 Abs. 3 SGG).
Allerdings hat die Rechtsprechung des BSG, wie die Kläger zutreffend ausführen, im Einzelfall auch Ausnahmen vom Kopfteilprinzip zugelassen. Denn es handelt sich hierbei um eine generalisierende und typisierende Annahme, die aber nicht zwingend anspruchsbegrenzend wirkt (BSG, Urteil vom 23.5.2013, Az. B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 2.12.2014, Az. B 14 AS 50/13 R – beide in juris). Ausnahmen gelten etwa dann, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft kurzfristig bei der Finanzierung der Wohnung „ausfällt“ (etwa wegen Haft, Auslandsaufenthalts, stationärer Pflege oder nach Sanktionierung um 100 % im SGB II), die Wohnung aber insgesamt für die Haushaltsgemeinschaft erhaltenswert ist (BSG, Urteil vom 14.2.2018, Az. B 14 AS 17/17 R; BSG, Urteil vom 23.5.2013, Az. B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 3/14 R; BSG, Urteil vom 2.12.2014, Az. B 14 AS 50/13 R – alle in juris). Nach Auffassung der Kammer ist es daher auch denkbar, bei den – mietvertraglich in der Regel separat ausgewiesenen und daher der Höhe nach leicht zu bestimmenden – Kosten für einen PKW-Stellplatz oder eine Garage eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Stellplatz nur von einem Teil der Haushaltsgemeinschaft genutzt wird (z. B. weil nur dieser Eigentümer eines PKW ist) und auch die anderen Mitglieder nicht vom Vorhandensein des Stellplatzes indirekt profitieren (z. B. weil sie den PKW des anderen mitbenutzen dürfen oder der PKW-Eigentümer für sie Fahrdienste ausführt oder Besorgungen erledigt).
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An einer entsprechenden Darlegung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Kläger haben nur vorgetragen, dass der Stellplatz „nicht gemeinsam genutzt“ werde. Sie haben aber nichts dazu vorgetragen, ob ein oder mehrere Mitglieder ihrer Haushaltsgemeinschaft – und wenn ja, wer – über einen eigenen PKW verfügen, wer diesen PKW nutzt und ob die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft von dieser Nutzung direkt oder indirekt profitieren. Aktenkundig in der Verwaltungsakte des Beklagten ist lediglich, dass auf die Klägerin zu 2. ein PKW Marke … mit dem Kennzeichen … zugelassen war, als die Kläger noch im Kreis B. wohnten. Ob die Klägerin zu 2. immer noch Eigentümerin dieses PKW ist und für ihn den zur Wohnung gehörigen Stellplatz benutzt, ist unbekannt. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, wie die Berücksichtigung der Stellplatzkosten in der Leistungsberechnung stattdessen aussehen sollte; ob sie etwa eine Aufteilung der Gesamtkosten von 50,00 € zu gleichen Teilen auf ihren jeweiligen Bedarf für richtig halten, unter Auslassung der Mutter des Klägers zu 1.; oder ob nur einer von ihnen allein den Stellplatz nutzt und dieser daher die volle Berücksichtigung der Gesamtkosten als eigenen Bedarf geltend macht, und ggf. welcher der beiden Kläger; für den anderen Kläger ergäbe sich dann eine Verringerung des Leistungsanspruchs im Vergleich zur hier angefochtenen Bewilligung. Die Kammer sieht sich daher mangels Angaben der Kläger zum Sachverhalt daran gehindert zu prüfen, ob in der konkreten Einzelfallsituation der Kläger eine Abweichung vom Kopfteilprinzip angezeigt ist oder nicht, und kann daher diesem Teil des Klagebegehrens bereits aus diesem Grund nicht entsprechen.
Die Kammer ist allerdings auch nicht davon überzeugt, dass den Klägern – wie für sie vorgetragen - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen, insbesondere nicht unter Zugrundelegung eines höheren Regelsatzes.
Die Höhe des den Klägern zustehenden jeweiligen Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 1a, Abs. 4 SGB II i. V. m. § 28 und § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Dementsprechend standen den Klägern zu 1. – 2. als nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern - und daher „Partnern“ im Sinne des SGB II (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) - nach § 20 Abs. 1a, Abs. 4 i. V. m. § 28 SGB X, § 8 Nr. 2 RBEG Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, also gemäß der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2022 im Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 monatlich 404,00 € zu.
Die Höhe dieser Regelbedarfe genügt nach Überzeugung der Kammer in der Zusammenschau mit weiteren finanziellen Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers im Jahr 2022 – noch – den an die Bestimmung ihrer Höhe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09- juris). Da dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Absicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09; Beschluss vom 27.7.2016, Az. 1 BvR 371/11 – beide in juris), ist aber lediglich zu prüfen, ob die Regelbedarfe nach dem SGB II evident unzureichend sind, um eine menschenwürdige Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums zu ermöglichen. Dies wäre dann der Fall, wenn es offensichtlich wäre, dass die Leistungen in Summe nicht ausreichen können, um den staatlichen Schutzauftrag hinsichtlich der Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sowie den sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag (Art. 20 Abs. 1 GG) zu erfüllen. Nach Überzeugung der Kammer sind die von den Klägern in den streitgegenständlichen Zeiträumen bezogenen Leistungen nach dem SGB II – in Zusammenschau mit weiteren gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen, hierzu siehe unten – nicht evident unzureichend, um ein menschenwürdiges Existenzminimum abzusichern.
Die Festsetzung der Regelbedarfe hat in einem transparenten, nachvollziehbaren, schlüssigen und faktenbasierten Verfahren zu erfolgen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten (Beschluss vom 27.7.2016, Az. 1 BvR 371/11; Beschluss vom 23.7.2014, Az. 1 BvL 10/12 – beide in juris), dass die vom Gesetzgeber
gewählte Methode zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe genügt Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend, ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt. Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen oder die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hätte (BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014, Az. 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.7.2016, Az. 1 BvR 371/11 – juris).
Eine andere Beurteilung ist nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis auch nicht deswegen angezeigt, weil im Jahr 2022 gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Teuerung der Verbraucherpreise eingetreten ist. Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 20.7.2022 (Az. L 3 AS 1169/22 – juris) betreffend den Leistungszeitraum 1.10.2021 – 30.9.2022 hierzu im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene folgendes ausgeführt:
„Zutreffend ist, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen hinter der aktuellen Inflation zurückgeblieben ist. So sind die Regelbedarfsstufen nach § 8 des RBEG zum 01.01.2022 nur um 0,76 % erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet worden (vgl. § 1 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021), während laut dem statistischen Bundesamt der Verbraucherpreisindex im Vergleich zum Vorjahresmonat wie folgt gestiegen ist: Oktober 2021 +4,5 %, November 2021 +5,2 %, Dezember 2021 +5,3 %, Januar 2022 +4,9 %, Februar 2022 +5,1 %, März 2022 +7,3 %, April 2022 +7,4 %, Mai 2022 +7,9 % und Juni 2022 +7,6% (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html). Die durchschnittliche Preissteigerung hat damit von Oktober 2021 bis Dezember 2021 5 % und von Januar 2022 bis Juni 2022 6,7 % betragen. In Bezug auf die Regelsatzhöhe haben sich die Kosten damit durchschnittlich um 22,30 €/Monat für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Dezember 2021 und um 26,88 €/Monat (446 x 0,067 = 29,88 € abzgl. Regelsatzerhöhung von 3,- €) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2022 erhöht.
Soweit der Kläger auf die Nahrungsmittelpreise abgestellt hat, hat im Zeitraum von Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine durchschnittliche Preissteigerung um 4,97 % und von Januar 2022 bis Juni 2022 eine Steigerung um durchschnittlich 8,15 % stattgefunden (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html). In Bezug auf die vom Kläger angeführte Verteuerung der Lebensmittelpreise berechnet sich im Hinblick auf die Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) des § 5 Abs. 1 RBEG damit eine Erhöhung der Ausgaben für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Dezember i.H.v. durchschnittlich 7,50 € pro Monat (4,97 % von 151,- €) und für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 i.H.v. 11,16 € pro Monat (8,15 % - 0,76 % = 6,48 % von 151,- €).“
Das LSG Schleswig-Holstein hat ferner in einem Beschluss vom 11.10.2022 (Az. L 6 AS 87/22 B ER - juris) für den Zeitraum 1.4. – 30.9.2022 festgestellt:
„Die Inflationsrate bezogen auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im September 2022 beträgt nach vorläufigen Berechnungen des statistischen Bundesamtes 10 % gemessen an dem Gesamtindex im vergleichbaren Vorjahresmonat, also im Vergleich zu September 2021 (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemit-teilungen/2022/09/PD22_413_611.html). Im August betrug die Inflationsrate 7,9 % zum vergleichbaren Vorjahresmonat, im Juli 7,5 %, im Juni 7,6 %, im Mai 7,9 %, im April 7,4 % (vgl. https://www.destatis.de Fachserie 17, Reihe 7 Tabelle 1.1 und https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html).“
Entsprechend diesen Zahlen, auf die das hier erkennende Gericht nach eigener Überprüfung auch die hier zu treffende Entscheidung stützt, ist in der Tat zumindest seit Herbst 2021 im Vergleich zu den vorherigen Leistungszeiträumen eine erhebliche landesweite Teuerung in einer Vielzahl von Lebensbereichen eingetreten. Das LSG Baden-Württemberg (a. a. O.) spricht insoweit von einer „offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter“.
Allerdings weist das LSG Schleswig-Holstein zu Recht in seinem Beschluss vom 11.10.2022 (a. a. O.) auch darauf hin, dass eine Steigerung der Verbraucherpreise sich bereits systembedingt nicht unmittelbar im Verhältnis eins zu eins auf die Höhe der Regelsätze auswirken kann und soll, da diese nicht allein auf den Verbraucherpreisen basieren, sondern auch das Lohnniveau einbeziehen. Das LSG Schleswig-Holstein führt dazu aus:
„Allerdings beruht das gesetzliche Konzept der Dynamisierung der Regelbedarfsstufen auf einer eigenständigen Methodik der regelbedarfsrelevanten Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB II unter Bezug auf das SGB XII und beinhaltet eine Kombination nicht der allgemeinen sondern der regelbedarfsrelevanten Teuerungsrate (70%) und der Einkommensentwicklung (30%, zum statistischen Konzept vgl. Elbel/Wolz, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Dezember 2012, S. 1122 ff). Für den aktuellen Vergleichszeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 im Verhältnis zum vorausgehenden Vergleichszeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 hat das Statistische Bundesamt eine regelbedarfsre-
levante Preisentwicklung von 4,7 % und eine Entwicklung der Nettolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer von 4,16 % ermittelt, woraus sich für den Mischindex eine für 2023 aufgrund der aktuellen gesetzlichen Vorgaben (§ 28 a SGB XII) zu berücksichtigende Veränderungsrate von 4,54 % ergibt (zu den konkreten Zahlen vgl. Regierungsentwurf Bürgergeld, S 137).“
Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Ergebnis trotz der von ihm im oben zitierten Urteil vom 20.7.2022 (a. a. O.) festgestellten erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelbedarfshöhe (dort: Stufe 1 für Alleinstehende) im Zeitraum 1.10.2021 – 30.9.2022 gehegt. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung für die hier in Frage stehende Regelbedarfsstufe 2 an. Denn die Kammer geht – wie das LSG Baden-Württemberg - davon aus, dass der Gesetzgeber die wachsende Diskrepanz zwischen Regelsatzhöhe und Inflation in hinreichendem Umfang kompensiert hat.
Dieses gebotene zeitnahe Gegensteuern des Gesetzgebers bei Gefährdung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums z. B. aufgrund erheblicher und sprunghafter Preissteigerungen muss nach den Vorgaben des Bundeverfassungs-gerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014, Az. 1 BvL 10/12 - juris) nicht zwingend durch eine umgehende deutliche Erhöhung des monatlichen Regelbedarfs bzw. durch eine Systemänderung bei der Berechnungsmethode des Regelbedarfs erfolgen. Vielmehr gehört es zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum dazu, dass ein Ausgleich für erhebliche Preissteigerungen auch durch andere Instrumente geschaffen werden kann. Hierzu gehören beispielsweise Einmalzahlungen im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II wie auch sonstige finanzielle Leistungen oder Entlastungen.
Auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum profitierten die Kläger zusätzlich zum Regelbedarf bereits von diversen weiteren Sonderleistungen nach dem SGB II sowie aufgrund anderer Gesetze, die in Summe zu einer finanziellen Entlastung der Eheleute führten. Die Kammer schließt sich daher der vom LSG Baden-Württemberg getroffenen Bewertung an, dass in Zusammenschau mit diesen weiteren Leistungen bzw. Entlastungen keine verfassungswidrige Unterschreitung des Existenzminimums der Kläger eingetreten ist.
Die Kläger zu 1. und 2. hatten im Juli 2022 Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von je 200,00 € zur Bestreitung der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Mehraufwendungen sowie zur Kompensierung der allgemeinen Teuerung nach § 73 SGB II. Diese Einmalzahlung ist nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen bestimmt, welche beispielsweise für den Kauf spezieller Hygienepro-
dukte und Gesundheitsartikel (insbesondere Coronavirus-Selbsttests und FFP2-Masken) entstanden waren (BT-Drucksache 20/1411), aber auch zum Ausgleich der weiteren Preissteigerungen aufgrund anderer Ursachen, insbesondere der gestiegenen Energiepreise und aufgrund des Krieges Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 (BT-Drucksache 20/1768). Ob die Kläger diese Zahlung erhalten haben, ergibt sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten nicht. Tatsächlich besteht aber ein entsprechender Anspruch, da der Leistungsbezug der Kläger erst mit dem 31.7.2022 endete (und nicht, wie von ihnen vorgetragen, bereits im Juni 2022). Ggf. ist dieser Anspruch von den Klägern noch im Wege des § 44 SGB X geltend zu machen. Seiner Erfüllung dürfte allerdings rechtlich nichts entgegenstehen.
Aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) erhielten die Kläger als Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung des Weiteren auch im Dezember 2022 eine entsprechende Pauschale in Höhe von 300,00 €. Diese wurde über die Rentenversicherungsträger ausgezahlt.
Ferner hat der Gesetzgeber auch für die Zukunft durch ein umfassendes Gesetzgebungsverfahren reagiert, welches inzwischen zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des SGB II – Bürgergeldgesetz – vom 16.12.2022 zum 1.1.2023 geführt hat. In diesem wurde der Regelbedarf erhöht (Regelbedarfsstufe 2: jetzt 451,00 €) und die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung bei der Fortschreibung der Regelbedarfe stärker berücksichtigt.
Diese letztgenannten Fortentwicklungen traten zwar erst nach Ablauf des jüngsten hier streitbefangenen Zeitraums in Kraft. Sie sind aber trotzdem für die Gesamtbewertung der gesetzgeberischen Reaktion auf die Teuerung der vergangenen Jahre mit zu berücksichtigen und im Ergebnis als ausreichend zu würdigen, da eine solche umfassende Reaktion im demokratischen Gesetzgebungsverfahren schlechterdings nicht „von jetzt auf gleich“ erfolgen kann, sondern immer mit einigen Monaten Vorlauf verbunden ist.
In Zahlen ausgedrückt standen im Ergebnis den Klägern zu 1. – 2. im streitbefangenen Zeitraum zusätzlich zum Regelbedarf der Stufe 2 monatlich durchschnittlich 41,66 € mehr zur Verfügung (Einmalzahlung Juli 2022 200,00 € und Energiepreispauschale Dezember 2022 300,00 € : 12 Monate). Dies entspricht einer Erhöhung um 10,3 %, was über die Jahresinflationsrate 2022 von 7,9 % sogar hinausgeht.
Vor diesem Hintergrund sind auch die – extrem knappen - Ausführungen der Klägerseite im Klageverfahren nicht geeignet, bei der Kammer Zweifel daran zu wecken, dass das Existenzminimum der Eheleute während der streitbefangenen Zeiträume noch gedeckt war. Die Klagebegründung beschränkt sich auf den pauschalen Verweis auf die allgemeinen Kostensteigerungen. Dass die Eheleute konkrete, spezifische Bedarfe, die Teil des soziokulturellen Existenzminimums sind, trotz entsprechender Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers nicht mehr decken konnte, ist nicht vorgetragen.
Im Ergebnis können die Kläger zu 1. – 2. also weder aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage noch aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen im Zeitraum 1.5. – 31.7.2022 höheres Arbeitslosengeld II nach dem SGB II vom Beklagten erhalten, als dieser ihnen bereits bewilligt hat. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Berufung war zuzulassen, weil trotz möglichen Unterschreitens des Berufungsstreitwerts aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG – die Kläger haben ihren Klageantrag nicht beziffert – die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes der Stufe 2 nach § 20 SGB II im Jahr 2022 nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG von grundsätzlicher Bedeutung ist.