Die Ablehnung höherer Leistungen oder Begrenzung auf einen Monat hat zur Folge, dass alle weiteren Änderungs- oder Ablehnungsbescheide, die den aktuellen Bewilligungszeitraum betreffen, Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG werden.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 wegen der Berücksichtigung von Kosten für den Pkw des Klägers und für Mitfahrgelegenheiten streitig.
Der 1974 geborene Kläger wohnte in den Jahren 2021 und 2022 zusammen mit seiner pflegebedürftigen Mutter in A-Stadt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Kläger bezog von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 17.08.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab Oktober 2021. Der Kläger verfügte über kein anrechenbares Einkommen. Seit 2014 war bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 24.08.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022.
Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen für den Zeitraum Januar bis September 2022 und setzte damit die Erhöhung der Regelbedarfe um.
Mit Schreiben vom 26.11.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals ein Darlehen für die Reparatur seines Pkw. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf 3.602,33 EUR. Das Auto benötige er, um seine Mutter weiterhin in menschenwürdiger Weise pflegen zu können.
Mit Bescheid vom 26.11.2021 lehnte der Beklagte den "Antrag vom 25.11.2021 auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget" ab.
Mit Schreiben einer Mitarbeiterin der C. vom 29.11.2021 wurde im Namen des Klägers erneut ein Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten gestellt. Der Kläger pflege seine Mutter und sei daher nur eingeschränkt vermittelbar. Er benötige das Auto jedoch, um die Pflege seiner Mutter weiterhin gewährleisten zu können. Laut Bescheinigung der Pflegekasse vom 14.12.2021 pflege der Kläger seine Mutter seit dem 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 im Rahmen der Pflegestufe 1. Ab dem 01.01.2017 pflege er im Rahmen des Pflegegrades 2.
Den Antrag vom 29.11.2021 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2021 ab. Bei der beantragten Leistung handele es sich nicht um eine Leistung nach dem SGB II.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2021 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass der Staat die Pflege von Angehörigen begrüße. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.01.2022 wurde betont, dass der Kläger die Reparaturkosten als Zuschuss und nur hilfsweise als Darlehen begehre.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.01.2022 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit angefochtenem Bescheid vom 03. Dezember 2021 sei der Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt worden. Eine einschlägige Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Reparaturkosten für das Fahrzeug als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sei nicht ersichtlich. Der Kläger benötige das Fahrzeug nicht zur Eingliederung in Arbeit. Zudem seien Reparaturkosten nicht von der Regelleistung umfasst.
Mit Schreiben vom 30.01.2022 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers im Namen des Klägers die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 20 Euro pro Fahrt. Der Kläger sei mangels eigenen Pkw mit Herrn L. gefahren. Nach den vorgelegten Rechnungen vom 15.12.2021, 23.12.21, 05.01.2022, 15.01.2022, 18.01.2022 und 22.01.2022 schulde der Kläger 20 EUR pro Fahrt.
Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Januar bis September 2022 höhere Leistungen, da sich die Abschläge für Heizkosten erhöht hatten.
Mit Schreiben vom 18.02.2022 hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, erstmals Hauptsacheklage beim Sozialgericht Landshut erhoben (S 11 AS 62/22). Aufgrund der Infrastruktur des Wohnortes des Klägers sei dieser auf das Auto angewiesen. Der Kläger leide unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden und benötige das Auto für seine Mutter. Der Kläger könne nur kurze Strecken zu Fuß gehen. Die Mutter habe bereits Herzinfarkte und Schlaganfälle erlitten. Das Auto sei somit lebensrettend. Im Ort gebe es nur einen Rufbus. Die Busfahrt dauere zu lange, da der Kläger seine Mutter pflegen müsse. Der Fahrer, Herr L., sei sein Cousin. Dieser habe den Kläger jede Woche gefahren und der Kläger habe ihm jede Woche die 20 EUR in bar bezahlt.
Der Kläger hat sein Auto schließlich im Oktober 2022 reparieren lassen. Laut der vorgelegten Rechnung vom 27.10.2022, die der Kläger ab dem 02.11.2022 in Raten beglich, beliefen sich die Kosten auf 2.350,37 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 und Abänderung der Bescheide
vom 25.04.2022 und 03.05.2022 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.433,67 Euro zu erstatten, hilfsweise über den
Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Reparatur seines Kraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Ort des Klägers gebe es einen Edeka-Markt, der auf Bestellung sogar Lebensmittel für 1 EUR liefere. Der Beklagte hat einen entsprechenden Beleg der Firma Edeka vorgelegt.
Mit Bescheid vom 22.02.2022 hat es der Beklagte abgelehnt, die Kosten in Höhe von 20 EUR für den Fahrer des Klägers zu übernehmen. Die Übernahme von Benzinkosten sei im SGB II nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 25.02.2022 hat der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 höhere Leistungen bewilligt. Die Kosten der Unterkunft seien von Amts wegen geprüft worden. Der Kläger habe einen höheren Anspruch. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2022 Widerspruch eingelegt. Es seien auch die Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
Gegen den Bescheid vom 22.02.2022 (Ablehnung der Zahlung von 20 EUR) hat der Kläger mit Schreiben vom 22.03.2022 Widerspruch erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2022 hat der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von 20 EUR als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf bestehe nicht.
Mit der zweiten Klage vom 25.04.2022 hat der Kläger erneut das Sozialgericht Landshut angerufen (S 11 AS 128/22). Die Begründung entspricht der des Parallelverfahrens. Die Kosten für die Einzelfahrten seien entstanden, weil der Beklagte die Reparaturkosten nicht übernommen habe.
Mit Bescheiden vom 25.04.2022 und 03.05.2022 hat der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 bewilligt und nunmehr auch die Garage und eine Nebenkostenabrechnung im Mai 2022 berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist, soweit zulässig und statthaft, unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 unter Berücksichtigung der Kosten für die Reparatur des Pkw sowie für Einzelfahrten in Höhe von jeweils 20 EUR.
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 24.08.2021 in der Form des Änderungsbescheides Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 bewilligt. Die Übernahme der Reparaturkosten für den Pkw wurde mit Bescheiden vom 26.11.2021 und 03.12.2021 abgelehnt. Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen zu ermitteln. Die Grundsätze der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind heranzuziehen. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalls verstehen musste (Empfängerhorizont), d.h. ob er sie als verbindliche hoheitliche Regelung erkennen konnte und wenn ja, mit welchem Regelungsgehalt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 14. Aufl. 2023, vor § 51 SGG, Anh. § 54 Rn. 3a m. w. N.). Aus Sicht eines objektiven Empfängers wurde mit den Bescheiden vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 die Übernahme der Reparaturkosten für den laufenden Bewilligungszeitraum abgelehnt. Zwar ist in den Bescheiden vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 kein Zeitraum ausdrücklich genannt. Ein verständiger Adressat kann aber nicht davon ausgehen, dass mit den gesonderten Ablehnungsbescheiden ein Kostenübernahmeanspruch für alle Zeiträume abgelehnt werden soll. Im Ergebnis kann die Ablehnung nur als Ablehnung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den laufenden Bewilligungszeitraum angesehen werden. Da eine Beschränkung auf einen bestimmten Monat nicht erfolgt ist, bezieht sich die Ablehnung auf den gesamten Bewilligungszeitraum von Oktober 2021 bis September 2022. Zu einer Ablehnung für alle Zeiten wäre der Beklagte ohne Kenntnis der konkreten Höhe oder des Zeitpunkts der Entstehung des geltend gemachten Bedarfs und wegen der in
§ 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Leistungsbewilligung auch nicht berechtigt gewesen. Eine ablehnende Behördenentscheidung über einen Mehrbedarf entfaltet keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R -).
Diese Ablehnung höherer Leistungen für den gesamten damals aktuellen Bewilligungszeitraum hat zur Folge, dass alle weiteren Änderungs- bzw. Ablehnungsbescheide, die den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 betreffen, Gegenstand des Gerichtsverfahrens S 11 AS 62/22 geworden sind. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der ursprüngliche Bescheid betrifft oder in dessen Regelung eingreift und dadurch die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 96 Rn. 4). Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, nicht notwendig zu den gleichen Rechtsgrundlagen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 56/08 B -, Rn. 13). Die nachfolgenden Bescheide ersetzen die Bescheide vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022. Streitgegenständlich sind damit nur noch die letzten, den gesamten Bewilligungszeitraum betreffenden und höhere Leistungen bewilligenden Änderungsbescheide, mithin der Bescheid vom 25.04. 2022 in der Fassung des Bescheides vom 03.05.2022. Letztlich geht es um einen Höhenstreit für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022. Ob es sich dabei grundsätzlich um (teilweise) abtrennbare Streitgegenstände handelt, kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen, da sie jedenfalls sämtlich den laufenden Bewilligungszeitraum betreffen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zuletzt höhere Zuschussleistungen begehrt, nachdem die darlehensweise Gewährung im Antrag nicht mehr enthalten war.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen kommen die §§ 19 ff. iVm §§ 7 ff. SGB II und hier ausgehend vom Leistungsbegehren des Klägers der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. In diesem Zusammenhang kommen sowohl die Reparaturkosten als auch die Zahlungen für die einzelnen Fahrten in Höhe von jeweils 20 EUR in Betracht.
Der Kläger erfüllte im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.
Der Kläger hat neben dem ihm für diesen Zeitraum bewilligten Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Nach § 21 Abs. 6 SGB II gilt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs hat der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des Eufach0000000001s (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch in atypischen Bedarfslagen erbracht werden (vgl. BT-Drucks 17/1465 S 8). Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BVerfG ebenda, Rn. 207 f).
Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) in das SGB II eingeführte zusätzliche Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll jedoch Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf vom Regelbedarf nicht ausreichend erfasst wird und sich dieser als unzureichend erweist (BVerfG vom 09.02.2010, a. a. O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Soweit zur Begründung auf die Pflege der Mutter abgestellt wird, hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass der Pkw hierfür von großem Nutzen sein kann. Dies wäre aber ein Bedarf der Mutter und nicht des Klägers. Wie dem Gericht mitgeteilt wurde, verfolgt die Mutter diesen möglichen Anspruch auch in einem eigenen Verfahren.
Soweit die geltend gemachten Kosten überhaupt in der Zeit von Oktober 2021 bis September 2022 angefallen sind - die wesentlichen Kosten der Reparatur sind erst im Folgezeitraum angefallen - und soweit es sich um einen eigenen Bedarf des Klägers handeln könnte, konnte die Kammer einen solchen nicht feststellen. Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung eines Pkw angewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen dokumentieren auch bei kritischer Würdigung keine Beeinträchtigungen, die auf eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Mobilität schließen lassen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger weiterhin zumutbar (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2022,). Hinzu kommt, dass vor Ort ein Lebensmittelgeschäft zur Verfügung steht. Es ist zunächst nachvollziehbar, dass der Kläger einen günstigeren Supermarkt aufsuchen möchte. In Verbindung mit den Kosten für die Haltung und Nutzung eines Pkw verkehrt sich die mögliche Ersparnis jedoch ins Gegenteil.
Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er auch für seine Mutter einkaufen gehe. Wären die Einzelfahrten auf ein bis zwei Fahrten im Monat konzentriert und die Kosten mit der Mutter geteilt worden, hätte der Kläger die Kosten in zumutbarer Weise aus seinem Regelbedarf bestreiten können, der seinerzeit 40 EUR monatlich für Verkehrsbedürfnisse umfasste.
Soweit eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) begehrt wird, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Beklagte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Dritten Kapitel des SGB III erbringen. Nach § 44 SGB III können Leistungsberechtigte aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn dies für ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Notwendig bedeutet, dass die beantragte Förderung geeignet und erforderlich sein muss. Erforderlich in diesem Sinne ist nur, was tatsächlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung steht. Es ist also die Frage zu bejahen, ob die beantragte Förderung allein oder zumindest wesentlich für die (angestrebte) berufliche Eingliederung erforderlich ist. Um die Erforderlichkeit bejahen zu können, muss der Antrag also ganz oder zumindest wesentlich durch die Eingliederung veranlasst sein und darf nicht ohnehin allgemeinen/alltäglichen Bedürfnissen entspringen, d.h. ohne die angestrebte Eingliederung wäre die entsprechende Förderleistung gar nicht oder im Wesentlichen so nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die berufliche Eingliederung bzw. das Ziel der Eingliederungsvereinbarung ohne die Förderung nicht erreicht werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wesentlicher Zweck der beantragten Förderung ist es, weiterhin Einkäufe und Arztbesuche mit dem eigenen Pkw erledigen zu können. Eine Eingliederung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der Kläger pflegt nach eigenen Angaben ganztägig seine Mutter. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist unter den gegebenen Umständen auch mit einem Pkw nicht zu erwarten. Fehlt es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, kommt es auf die Ermessensausübung nicht mehr an.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine freie Förderung nach § 16f SGB II nicht vor. Danach kann der Beklagte die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Der Beklagte hat insoweit einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Gegenstand der Förderung könnte auch ein Pkw sein. Voraussetzung ist jedoch, dass im Hinblick auf den Zweck der freien Förderung und in Abgrenzung zu § 20 SGB II ein spezifischer Bezug zur Eingliederung in Arbeit besteht, der im Zweifel den Schwerpunkt der Nutzung bildet. Dies ist bei dem Fahrzeug des Klägers nicht der Fall. Der Schwerpunkt der beabsichtigten Nutzung liegt in der Gestaltung der privaten Lebensführung. Der bloße Nutzen für ein mögliches Bewerbungsgespräch in der Zukunft reicht nicht aus (vgl. zu §§ 16 ff. und m. w. N.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2022,).
Da weitere Gründe, aus denen dem Kläger im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugestanden hätten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt dem Ergebnis in der Sache.
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Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.