1. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten zur Begutachtung, wenn eine Entscheidung nach Aktenlage nicht getroffen werden kann.
2. Ein Anspruch auf Begutachtung in häuslicher Umgebung besteht nicht, auch wenn eine Begutachtung im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades zu Hause erfolgt. Im Gegensatz zur Begutachtung im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades kommt es bei der Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht darauf an, wie sich der Versicherte im häuslichen Umfeld zurecht findet.
3. Zur Frage einer Ermessensreduzierung auf Null i.R.d. § 66 SGB I
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung.
Die 1968 geborene Klägerin war zuletzt bis 31.12.2020 versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der Klägerin wurden mit Bescheid vom 10.11.2022 ein GdB von 60 seit 11.01.2022 und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ festgestellt. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, Schwindel, eine seelische Störung, psychovegetative Störungen, eine kognitive Teilleistungsschwäche, eine Beinverkürzung rechts und eine Gangstörung festgestellt.
Am 22.02.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit Operationen mit Vollnarkosen 2014/2015 gesundheitlich schwer eingeschränkt. Die Beklagte forderte Befundberichte der behandelnden Ärzte an. Ihr wurden teils von den Ärzten, teils von der Klägerin mehrere Befundberichte und Überweisungsscheine übersandt. Darunter befand sich ein Befundbericht des G1, der am 17.09.2021 ein LWS-Syndrom, muskuläre Kontrakturen, lumbale Blockierungen mit Funktionsstörungen, eine ISG-Blockierung, eine Iliosacralgie und einen Beckentiefstand diagnostizierte. In Entlassbriefen der N1 von 2014 wurde von einem Ulcus Duodeni in Abheilung sowie einer chronischen Antrum- und Corpusgastritis Typ B berichtet. Der G2 gab unter dem 03.06.2022 als antragsbegründende Diagnosen ein degeneratives LWS-Syndrom, Coxalgien bds. bei Beinverkürzung rechts sowie chronischen Schwindel an.
Mit Schreiben vom 09.08.2022 lud die Beklagte die Klägerin nach Vorlage der Unterlagen an den sozialmedizinischen Dienst zur ärztlichen Begutachtung in die Untersuchungsstelle in S2 am 25.08.2022 ein. Mit Schreiben vom 15.08.2022 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die anstehende Begutachtung weitere Berichte vor. Mit Schreiben vom 21.08.2022 teilte die Klägerin mit, dass sie den Termin am 25.08.2022 wegen gesundheitlicher Probleme und Fieber/Husten absagen müsse und bat darum, die Begutachtung bei ihr zu Hause durchzuführen. Eine Begutachtung in der ärztlichen Untersuchungsstelle sei ihr nicht zumutbar. Sie könne keinen Mund-Nasenschutz tragen, weil dies bei ihr Beklemmungen verursache. Daher könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Falls eine Begutachtung bei ihr zu Hause nicht möglich sei, solle die Beklagte ihr einen neuen Begutachtungstermin ab Mitte September nennen. Mit Schreiben vom 23.08.2022 lud die Beklagte die Klägerin erneut zur Begutachtung am 16.09.2022 ein. In beiden Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass der Rentenantrag abgelehnt werden könne, wenn die Klägerin gegen die im Sozialgesetzbuch vorgesehene Mitwirkungspflicht bei der ärztlichen Untersuchung verstoße. Mit Schreiben vom 10.09.2022 und 13.09.2022 sagte die Klägerin den Begutachtungstermin erneut ab. Sie sei seit Wochen bettlägerig, benötige 24 Stunden am Tag Hilfe und leide an vielen chronischen Gesundheitsstörungen. Die Klägerin beantragte, die behandelnden Ärzte zu befragen und nach Aktenlage zu entscheiden oder die Begutachtung telefonisch oder bei ihr zu Hause durchzuführen. Mit Schreiben vom 31.08.2022 bat sie ihren behandelnden L1 um die Ausstellung eines Attests bezüglich ihrer Bettlägerigkeit. Ein solches Attest wurde jedoch nicht ausgestellt.
Der S1 führte in einer Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 15.09.2022 aus, es sei trotz schriftlicher und telefonischer Anforderung nicht möglich gewesen, einen Befundbericht der K1 zu bekommen. Zu Begutachtungsterminen sei die Klägerin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests nicht erschienen. L1 habe in einem Befundbericht vom 02.08.2022 als Diagnosen eine chronische Lumboischialgie links, Unwohlsein und Übermüdung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt. Es hätten keine objektivierbaren pathologischen Befunde festgestellt werden können. An Medikamenten sei Duloxetin 30 mg verordnet worden. Im Labor sei lediglich die Leukozytenzahl leicht erhöht gewesen. Der Antrag sei wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.
Mit Bescheid vom 21.09.2022 lehnte die Beklagte gestützt auf die §§ 62 und 66 SGB I die Gewährung einer Rente wegen fehlender Mitwirkung ab. Für die Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente müsse die Klägerin ärztlich oder psychologisch untersucht werden. Ohne Mitwirkung könne nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf die beantragte Rente bestehe. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2022 hingewiesen worden. Besondere Umstände, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, lägen nicht vor und seien von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Mit ihrem am 12.10.2022 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Beklagten lägen Befundunterlagen ihrer behandelnden Ärzte vor. Sie habe im Januar 2022 einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt gestellt. Dort könnten Unterlagen angefordert werden. Zudem habe sie im Februar 2022 einen Antrag auf Pflegestufe gestellt. Die Beklagte habe Befundberichte bei ihren behandelnden Ärzten angefordert, was für eine Entscheidung ausreichen müsse. Sie sei seit 01.08.2022 bettlägerig und könne nicht zu einer Untersuchung kommen. Alternativ könne sie zu Hause begutachtet werden. Die Klägerin legte eine Auskunft der K1 vom 11.10.2022 und eine Auskunft des G2 vom 06.08.2022 vor, die im Klageverfahren gegen die Pflegekasse eingeholt worden waren. K1 gab darin als Diagnosen u.a. eine Angst und depressive Störung gemischt, eine posttraumatische Belastungsstörung, Schwindel, Insomnie, Schlafstörungen, Rückenschmerzen und Muskelkontrakturen an. Der G2 berichtete von einer Beinverkürzung, die die Benutzung eines Gehstocks notwendig mache. Zudem wurde die erste Seite eines Befundberichts des L1 vom 06.08.2022 vorgelegt, der eine chronische Lumboischialgie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Unwohlsein und Ermüdung diagnostizierte.
Die Beklagte holte sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 24.10.2022 und 02.11.2022 ein. Darin hielt S1 daran fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich sei. Eine Bettlägerigkeit sei in den neu vorgelegten Befundberichten und Auskünften nicht erwähnt worden. Mit Schreiben vom 31.08.2022 habe die Klägerin den L1 um die Ausstellung eines Attests wegen Bettlägerigkeit gebeten, was nicht geschehen sei. Eine Begutachtung der Klägerin sei weiterhin notwendig; es bestehe weiterhin fehlende Mitwirkung. Die E1 stimmte dieser Einschätzung am 03.11.2022 zu. Es widerspreche der angegebenen Bettlägerigkeit, dass die Klägerin jeweils in die Praxisräume der behandelnden Ärzte gelangen konnte. Zudem habe weder der Hausarzt noch der Psychiater, der die Klägerin zuletzt im August gesehen habe, eine Bettlägerigkeit bescheinigt. Das geäußerte Unvermögen, zur Begutachtung zu erscheinen, könne medizinisch nicht abgeleitet werden und läge wohl eher an persönlichen Gründen der Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidungen nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) seien nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, das entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm auszuüben sei. Soweit leistungsbegründende Tatsachen nicht oder nur teilweise festgestellt werden könnten, sei die Leistung jedoch mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, so dass in diesen Fällen das Ermessen bezüglich des Eintritts und Umfangs der Sanktionen des § 66 SGB I praktisch auf null reduziert sei. Die vorliegenden Befunde reichten nicht aus, um die Erwerbsfähigkeit beurteilen zu können, weshalb eine sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sei. Diese Begutachtung stehe auch in angemessenem Verhältnis zu der beantragten Sozialleistung „Erwerbsminderungsrente" und bei der Begutachtung könne ein Schaden für Leben und Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hinweise darauf, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Begutachtung kommen könne oder aus sonstigen Gründen nicht begutachtungsfähig sei, lägen nicht vor.
Am 16.01.2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie sei seit 01.08.2022 bettlägerig, was ihr Hausarzt G2 bezeugen könne, zu 100% pflegebedürftig sowie schwerbehindert mit Merkzeichen G. Die vorgelegten Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte würden beweisen, dass sie nicht erwerbsfähig sei, und hätten einen höheren Stellenwert und eine höhere Beweiskraft als sozialmedizinische Stellungnahmen der Beklagten. Sie habe zudem nicht gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, da sie der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie nicht zur Begutachtung kommen könne. Da sie schwerstbehindert sei, müsse eine etwaige Begutachtung bei ihr zu Hause stattfinden. Außerdem habe die Beklagte kein Attest zur Bestätigung einer Bettlägerigkeit verlangt. Auch sei der Widerspruchsbescheid nicht handschriftlich von sämtlichen Mitgliedern des Widerspruchsausschusses mit Vor- und Nachname unterzeichnet worden, weshalb dieser bereits deshalb rechtswidrig sei. Im Verfahren gegen die Pflegekasse sei es ausreichend gewesen, ihre behandelnden Ärzte schriftlich zu befragen. Dasselbe müsse auch im Verfahren bezüglich einer Erwerbsminderungsrente möglich sein, ohne sie zu begutachten.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin habe sich am 02.08.2022 bei L1 in der Praxis in T1 vorgestellt. Bereits das widerspreche der angegebenen Bettlägerigkeit. Aus sämtlichen Befundberichten ergebe sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für die behauptete Bettlägerigkeit und für das Unvermögen, zu einer Begutachtung zu erscheinen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2023 abgewiesen. Im Streit um die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides sei Streitgegenstand nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Eine Klage auf die Leistungsgewährung sei nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet werde oder zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Vorliegend sei der medizinische Sachverhalt jedoch nicht aufgeklärt. Der Versagungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe sich nicht darauf berufen können, dass die Beklagte die Akten nach dem Schwerbehindertenrecht des zuständigen Versorgungsamtes hätte beiziehen können, da aus den dort vorliegenden Befunden nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin gezogen werden könnten. Die Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2022 und vom 23.08.2022 ausdrücklich auf eine mögliche Versagung des Antrags bei Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht bei der Untersuchung hingewiesen. Ein Ermessensfehler liege bei einer Ermessensreduzierung auf Null ebenfalls nicht vor.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.03.2023 zugestellte Urteil am 17.04.2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ihre Mitwirkungspflicht sei nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I entfallen, da ihr eine Begutachtung vor Ort wegen ihrer seit dem 01.08.2022 aufgrund eines Sturzes bestehenden Bettlägerigkeit nicht zugemutet werden könne. Eine Begutachtung zu Hause sei möglich. Sie sei nicht mit dem PKW, öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Rollstuhl reisefähig. Zudem sei eine Begutachtung aufgrund der bereits vorliegenden Befunde und Pflegegutachten überflüssig. Die Klägerin hat zudem das im Klageverfahren S 12 P 1848/22 gegen die Pflegekasse vom Sozialgericht Heilbronn eingeholte Pflege-Sachverständigengutachten vom 01.05.2023 aufgrund eines Hausbesuches am 17.04.2023 vorgelegt, in dem die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 festgestellt worden sind.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Heilbronn vom 22.03.2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auf eine Begutachtung könne auch weiterhin nicht verzichtet werden.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12.05.2023 und 07.06.2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Statthafte Klageart gegen den Bescheid, mit dem die Beklagte die Gewährung von Rentenleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt hat, ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich die Gewährung einer Rente im Wege der kombinuierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG begehrt, ist die Klage unzulässig. Wird der Versagungsbescheid im Rahmen der reinen Anfechtungsklage aufgehoben, muss die Behörde erneut über den dann wieder offenen Leistungsantrag entscheiden. Eine Sachentscheidung über das Leistungsvermögen kommt bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Leistungen bereits nachgewiesen sind. Vorliegend kann jedoch aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Entscheidung über das Leistungsvermögen der Klägerin getroffen werden. Das im Klageverfahren über den Pflegegrad der Klägerin eingeholte Gutachten kann nur eingeschränkt für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden, da für die Frage der Pflegebedürftigkeit ganz andere Gesichtspunkte entscheidend sind als für die Frage der Erwerbsminderung. Aus den gleichen Gründen erlaubt ein festgestellter GdB keinen Rückschluss auf eine etwaige Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte durfte die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ablehnen.
Nach § 62 SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I). Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Die Nichterfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten allein rechtfertigt die sich aus § 66 SGB I ergebende Rechtsfolge "Versagung" nicht, vielmehr muss "hierdurch" die Aufklärung des Sachverhalts "erheblich" erschwert werden. Erforderlich sind eine Kausalität und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen unterlassener Mitwirkung und den Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung. Zudem muss die Erschwerung erheblich sein, was insbesondere gegeben ist, wenn der Leistungsträger den Sachverhalt ohne die Mitwirkungshandlung nur mit beträchtlichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand an Zeit und/oder Kosten aufklären kann. Maßgeblich dafür sind die jeweilige Fallgestaltung und Umstände des Einzelfalls. Führt eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nicht zu einer erheblichen Erschwerung der Aufklärung, bleibt sie ohne Konsequenzen. Eine erhebliche Erschwerung liegt zudem vor, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch die fehlende Mitwirkung unmöglich gemacht wird (BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R -, juris, Rn. 15).
Die Klägerin ist ihrer Pflicht, sich ärztlich begutachten zu lassen, nicht nachgekommen. Zeitpunkt der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 04.01.2023. Aus den von der Klägerin vorgelegten und von den behandelnden Ärzten eingeholten Auskünften hat sich ein widersprüchliches Bild ergeben, so dass eine Entscheidung nach Aktenlage nicht getroffen werden konnte. Daher hat der Beratungsarzt eine Begutachtung der Klägerin angeregt. Die Klägerin hat die Begutachtung ohne triftigen Grund abgelehnt und damit die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Dies stellt der Senat fest aufgrund der Aussagen der Klägerin, sie sei seit dem 01.08.2022 bettlägerig und könne daher nicht zur Untersuchung erscheinen, obwohl sie am 02.08.2022 L1 in seinen Praxisräumen aufgesucht hat und von diesem in seinem Befundbericht kein Hinweis auf eine Bettlägerigkeit dokumentiert worden ist. Der neurographische Befund war unauffällig, klinisch fand sich nur eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk. Damit wäre es der Klägerin möglich gewesen, zu den anberaumten Untersuchungsterminen zu erscheinen. Eine Untersuchung bei der Klägerin zu Hause, wie von der Klägerin gefordert, hätte für die Beklagte einen erheblichen Aufwand bedeutet, während es der Klägerin objektiv zumutbar war, zur Begutachtung zu erscheinen. Dass eine Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades zu Hause bei der Klägerin erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Für die Entscheidung über einen Pflegegrad ist im Gegensatz zur Frage der Erwerbsminderung gerade relevant, wie sich der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld zurecht findet. Zudem hat die Klägerin in ihrem am 21.08.2022 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben selbst um einen neuen Begutachtungstermin gebeten, falls eine Begutachtung bei ihr zu Hause nicht möglich sei. Dies zeigt, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, die Untersuchungsstelle der Beklagten aufsuchen zu können und steht im Widerspruch zu ihrer seit dem 01.08.2022 behaupteten Bettlägerigkeit. Durch ihre Weigerung, zu einer ärztlichen Begutachtung bei der Beklagten zu erscheinen, hat es die Klägerin der Beklagten unmöglich gemacht, ihren Gesundheitszustand und damit die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit objektiv zu klären. Eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung liegt damit vor.
Auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich weder, dass die Klägerin nachweislich erwerbsgemindert ist, so dass auf eine Begutachtung hätte verzichtet werden können, noch, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, zu einer Begutachtung zu kommen. Im Pflegegutachten ist gerade keine Bettlägerigkeit der Klägerin festgestellt worden, sondern die Klägerin kann sich mit Begleitung in der Wohnung fortbewegen. Zwar hat die Klägerin bei der Begutachtung angegeben, im Jahr 2023 noch keinen Arzt aufgesucht zu haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin dazu bis zum 04.01.2023 nicht in der Lage war.
Die Beklagte hat der Klägerin die nach § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Frist zur Mitwirkung gesetzt und auf die Folge fehlender Mitwirkung hingewiesen, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Dies ergibt sich aus den Schreiben vom 09.08.2022 und 23.08.2022. In diesen Schreiben hat die Beklagte jeweils den Termin zur Begutachtung am 25.08.2022 bzw. am 16.09.2022 genannt und darauf hingewiesen, dass im Fall einer fehlenden Mitwirkung bei der Untersuchung der Rentenantrag abgelehnt werden könne. Nachdem die Klägerin mit ihren Schreiben vom 10.09.2022 und 13.09.2022 klargestellt hat, dass sie zu einer Untersuchung nicht erscheinen wird, war ein weiterer Termin entbehrlich.
Die Beklagte hat ebenfalls das nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I notwendige Ermessen ausgeübt. Im Bescheid vom 21.09.2022 hat sie festgestellt, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten und solche Umstände auch nicht geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ihre Entscheidung dahingehend konkretisiert, dass, soweit leistungsbegründende Tatsachen nicht oder nur teilweise festgestellt werden können, die Leistung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise zurückzubehalten sei, so dass in diesen Fällen das Ermessen bezüglich des Eintritts und Umfangs der Sanktionen des § 66 SGB I praktisch auf null reduziert sei. Die vorliegenden Befunde reichten nicht aus, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen, weshalb eine medizinische Begutachtung erforderlich sei. Diese Begutachtung stehe im angemessenen Verhältnis zur beantragten Sozialleistung und bei der Begutachtung könne ein Schaden für Leben und Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb Leistungen zu versagen seien.
Der Senat ist wie das SG davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente sind von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die vorliegenden Arztberichte reichen für eine Entscheidung nicht aus. Eine Klärung des Sachverhalts ist an der fehlenden Begutachtungsbereitschaft der Klägerin gescheitert. Daher konnte die Beklagte als einzige Möglichkeit nur die beantragten Leistungen versagen.
Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch nicht aufgrund fehlender händischer Unterschriften der Mitwirkenden formell fehlerhaft. Gemäß § 35 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Sowohl der Bescheid vom 21.09.2022 als auch der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2023 lassen eindeutig die Beklagte als ausstellende Behörde erkennen. Ebenso ist der Name der den Bescheid erlassenen Sachbearbeiterin genannt. Im Widerspruchsbescheid sind ebenfalls die Namen der Teilnehmer des Widerspruchsausschusses genannt. Eine händische Unterschrift, wie von der Klägerin verlangt, ist nicht notwendig.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.