1. Zur unbefristeten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
2. Bei psychischen Erkrankungen ist eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht auf Dauer gänzlich ausgeschlossen, weswegen in solchen Fällen grundsätzlich kein atypischer Fall vorliegt, der zu einer unbefristeten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises führen kann.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die unbefristete Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Bei der 1963 geborenen und in F1 wohnenden Klägerin stellte das Landratsamt B1 (LRA) mit Bescheid vom 14.03.2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit 28.08.2018 bei folgenden Funktionseinschränkungen fest: Depression, Verhaltensstörungen, Migräne (Teil-GdB 50), Gebrauchseinschränkung beider Füße, Krampfadern (Teil-GdB 20), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie Allergie (Teil-GdB 10). Am 27.03.2019 wurde der Klägerin ein Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ausgehändigt, dessen Gültigkeitsdauer bis zum 30.04.2021 befristet war.
Am 09.06.2020 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag. Sie leide an einer anhaltenden schweren Zwangsstörung mit schwerer Beeinträchtigung des Alltags und hohem Leidensdruck. Die Zwangshandlungen und Zwangsgedanken hätten sich verschlimmert. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Autismusspektrumsstörung. Das LRA holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der D1 nannte am 13.09.2020 die Diagnosen vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale), autistische Züge, DD Autismusspektrumsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, schädlicher Gebrauch von Alkohol. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.11.2020 wurden seelische Störung, Verhaltensstörung, Depression, Migräne mit einem Teil-GdB von 60 bei unverändertem Gesamt-GdB von 70 bewertet und eine Nachprüfung in fünf Jahren vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 05.11.2020 lehnte das LRA daraufhin den Antrag auf Neufeststellung ab. Dem Bescheid beigefügt war ein Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft mit dem Aufdruck „gültig bis zum 31.10.2025“.
Am 03.12.2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und bat um Übersendung der Ausweisverfügung. In ihrer Widerspruchsbegründung begehrte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Eine wesentliche Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht zu erwarten. Ihre Erkrankungen hätten schon in ihrer Jugend begonnen und würden trotz medizinischer Behandlung bis heute anhalten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine wesentliche Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten. In keinem der ärztlichen Gutachten sei von einer positiven Prognose die Rede. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung lägen vor. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Sie leide aufgrund der Zwangserkrankung an einem pathologischen Rückversicherungsbedürfnis, welches nicht nur sie, sondern auch ihre Mitmenschen massiv belaste. Einzig verbliebene Bezugsperson sei ihr ebenfalls psychisch kranker Bruder, der die Klägerin zwar unterstütze, dadurch jedoch stark belastet sei. Eine Besserung nach fast fünzigjähriger Krankengeschichte bei einer vorgesehenen Nachprüfung im Jahr 2025 mit 62 Jahren sei nicht zu erwarten.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 03.05.2021 stellte das LRA einen GdB von 80 ab dem 22.04.2020 fest. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: Seelische Störung, Verhaltensstörungen, Depression, Migräne (Teil-GdB 70), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Gebrauchseinschränkung beider Füße, Krampfadern (Teil-GdB 10) und Allergie (Teil-GdB 10).
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 24.06.2021 wies F2 darauf hin, dass sich durch Behandlung/Psychotherapie Änderungen bei der Klägerin ergeben könnten, weshalb eine unbefristete Ausstellung des Ausweises nicht statthaft sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) solle die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Diese Soll-Vorschrift gebiete es, dass die zuständige Behörde in der Regel den Schwerbehindertenausweis mit befristeter Gültigkeit zu erteilen habe. Gemäß § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung sei die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung zu befristen. Nur in Ausnahmefällen (sog. Atypik) könne von einer Befristung abgesehen werden. Im Fall der Klägerin seien keine Anhaltspunkte für eine atypische Situation ersichtlich, weder könne eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden, noch rechtfertige es das Alter der Klägerin, von der gesetzlich angeordneten Regel der Befristung des Schwerbehindertenausweises Abstand zu nehmen. Insbesondere der Einzel-GdB für die seelische Störung, Verhaltensstörungen, Depression und Migräne sei sehr weitreichend bewertet. Durch die Behandlung und Psychotherapie könnten sich zukünftig noch Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ergeben. Künftige Bewertungen würden sich nach der weiteren Symptomatologie und Behandlungsnotwendigkeit richten. Das Alter der Klägerin rechtfertige ebenfalls kein Abweichen von der gesetzlich angeordneten Regel der befristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Aus den aktenkundigen Unterlagen seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb es der Klägerin aus Altersgründen nicht zumutbar sein sollte, sich zum Zeitpunkt der vorgesehenen Nachprüfung ggf. einer Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises lasse sich daher nicht begründen. Im Übrigen erleide die Klägerin durch die Befristung keinerlei Rechtsnachteile, weil eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen und damit die Abänderung der getroffenen Feststellungen nur mittels eines förmlichen Verwaltungsaktes festgestellt werden könne.
Am 15.10.2021 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Aufgrund der Atypik bestehe im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass ihr entgegen des gesetzlichen Regelfalls ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis auszustellen sei. Die Klägerin und ihre behandelnden Ärzte würden keine Änderungen des Gesundheitszustandes mehr erwarten. Die Annahme des Beklagten, durch Behandlung und Psychotherapie könne sich noch eine Veränderung ergeben, sei vor der langen Krankheitshistorie und der Einschätzung der behandelnden Ärzte unrealistisch. Die Beantragung eines neuen Schwerbehindertenausweises würde die schweren Zwangsstörungen der Klägerin, im speziellen ihr pathologisches Rückversicherungsbedürfnis triggern, was die Klägerin selbst und das Verhältnis zu ihrer letzten verbliebenen Vertrauensperson stark belaste.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Beschwer der Klägerin durch die Ausweisbefristung nicht vorliege. Die Ausstellung bzw. Befristung eines Schwerbehindertenausweises stelle keinen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise zu einer unbefristeten Ausstellung des Ausweises führen könne, läge nicht vor, da sich durch Behandlungen und Psychotherapien noch Veränderungen bzw. Verbesserungen in den gesundheitlichen Verhältnissen ergeben könnten.
Nachdem das SG die Beteiligten auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen hatte, hat es mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2023 die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 12.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 07.06.2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er hat zur Berufungsbegründung seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ausgeführt, es werde nicht geltend gemacht, dass das Alter der Klägerin eine Entfristung gebiete, sondern es reiche für eine Entfristung des Schwerbehindertenausweises aus, dass eine Verbesserung/Veränderung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach Einschätzung sämtlicher behandelnder Ärzte nicht zu erwarten sei. Durch die Befristung entstehe der Klägerin ein spezifisch auf ihre Behinderung bezogener Rechtsnachteil.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis auszustellen;
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 21.07.2023 und 25.07.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unzulässig, da es sich bei der Befristung eines Schwerbehindertenausweises nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – L 5 SB 1259/19 –, juris: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2016 – L 10 SB 87/15 –, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2020 – L 13 SB 74/20 B ER –, juris). In den Bescheiden vom 05.11.2020 und 03.05.2021 ist nur über die Höhe des GdB entschieden worden. Eine Entscheidung über die Befristung des Schwerbehindertenausweises erfolgte in diesen Bescheiden nicht.
Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX). Er weist als öffentliche Urkunde lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und hat keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm verlautbarten Feststellungen (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, in juris; BSG, Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 2/20 BH –, in juris). Die Klage ist daher, wie hilfsweise beantragt, als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG auf Ausstellung eines entsprechenden unbefristeten Schwerbehindertenausweises statthaft. Insoweit besteht ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Ausweis nur befristet bis zum 31.10.2025 erteilt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18.02.2022, – L 8 SB 2527/21 –, juris).
Die Befristung des Ausweises ist jedoch rechtmäßig erfolgt. Nach § 152 Abs. 5 SGB Satz 3 IX soll die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises ergibt sich daher auch im Hinblick auf die dem Ausweis zu Grunde liegende – regelmäßig erfolgende – unbefristete Feststellung des GdB und der damit verbundenen Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Aus dem Wort „soll“ in § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX folgt, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen muss, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen kann. Dies ergibt sich auch aus einer Parallele zu den von dem BSG insoweit zur Sollvorschrift des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X angestellten Erwägungen (so Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 5 RE 1/15 R –, in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
§ 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sieht eine Befristung auf längstens fünf Jahre vom Monat der Ausstellung an vor. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Die Befristung hat den Grund, dass geprüft werden kann, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen noch vorliegen (vgl. BT-Drs. 15/2318 S. 23, LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Daraus ergibt sich ebenfalls, dass eine Befristung der Regelfall ist, während eine unbefristete Ausstellung nur in atypischen Fällen erfolgen kann.
Ein derartiger atypischer Fall liegt hier entgegen der klägerischen Auffassung nicht vor. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie der bei der Klägerin vorliegenden Zwangserkrankung ist auch unter Berücksichtigung des Alters der 59-jährigen Klägerin eine Besserung durch intensive Therapien und medikamentöse Behandlung nicht völlig ausgeschlossen. Zudem ergibt sich aus dem Bericht von D1 vom 13.09.2020 zwar, dass er nicht damit rechnet, dass die Klägerin eine vollzeitige Arbeitsstelle ausfüllen könne. Er hält ebenfalls einen GdB von über 50 für angemessen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin völlig ausgeschlossen ist, sondern nur, dass derzeit die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Klägerin besteht.
Aber selbst wenn der Senat der Ansicht folgt, dass nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin auszugehen ist, führt dies nur zu einer Ermessensentscheidung durch den Beklagten, da bei einer nicht zu erwartenden Verbesserung eine unbefristete Ausstellung des Ausweises erfolgen „kann“. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich dadurch nicht.
Der Beklagte hat das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV notwendige Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass insbesondere der Einzel-GdB für die seelische Störung, Verhaltensstörungen, Depression und Migräne sehr weitreichend bewertet sei und sich durch die Behandlung und Psychotherapie zukünftig noch Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ergeben könnten. Künftige Bewertungen würden sich nach der weiteren Symptomatologie und Behandlungsnotwendigkeit richten. Weitere Gründe für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, die eine Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies ist auch nach Einschätzung des Senats nicht zu beanstanden.
Zudem begründet auch die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, in juris). Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sowie die zugrundeliegende Feststellung der Schwerbehinderung stehen vielmehr grundsätzlich von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Änderung der Verhältnisse (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – a.a.O.). Das LRA kann daher jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen. Somit müsste sich die Klägerin auch bei einer unbefristeten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit der Situation auseinandersetzten, die nach ihren Angaben die Zwangsstörung triggert.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.