I. Die Klage gegen die Bescheide vom 30.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger wendet sich gegen die Arbeitslosengeldbewilligungsbescheide vom 30.10.2019, 10.07.2019 sowie den Erstattungsbescheid vom 30.07.2019 mit dem das überzahlte Arbeitslosengeld vom 10. bis 31.07.2019 in Höhe von 598,50 Euro zurückgefordert wird und begehrt Weiterzahlung von Arbeitslosengeld mindestens ab dem 16.07.2019, §§ 136ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III.
Der Kläger meldete sich am 05.03.2019 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, sandte jedoch seinen Arbeitslosengeldantrag nicht an die Beklagte zurück. Am 19.03.2019, eingegangen bei der Beklagten am 21.03.2019, meldete er sich ab 14.03.2019 in Arbeit ab.
Am 11.06.2019 meldete er sich erneut arbeitslos und arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 11.06.2019. Sein Antrag ging am 25.06.2019 bei der Beklagten ein. Er bestätigte unterschriftlich, das Merkblatt I für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Schreiben vom 09.07.2019 wies die Beklagte ihn daraufhin, dass unter anderem der früher gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.03.2019 von ihm noch nicht eingereicht worden sei. Diesen reichte er dann mit Eingang bei der Beklagten am 16.07.2019 nach.
Mit Bescheid vom 18.07.2019 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld vom 05.03. bis 13.03.2019, sowie ebenfalls mit Bescheid vom 18.07.2019 Arbeitslosengeld ab 15.06.2019 (nach Ruhen wegen Urlaubsabgeltung) in Höhe von 28,50 Euro täglich. Am 09.07.2019 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, teilte jedoch keine Arbeitsaufnahme zum 09.07.2019 mit. Am 16.07.2019 sprach er wegen einer Eingliederungsmaßnahme vor, gab jedoch nur an, dass er bereits Vorstellungsgespräche und Probearbeiten absolviere, weshalb er auf die Genehmigungspflicht von Probearbeiten noch einmal hingewiesen wurde, und schloss eine Eingliederungsvereinbarung ab.
Am 30.07.2019 sprach er erneut vor und legte einen Arbeitsvertrag ab 10.07.2019 bei der Firma G. als Haustechniker vor und teilte gleichzeitig die Kündigung zum 09.08.2019 mit. Daraufhin wurde ihm ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Er teilte mit, dass er nur für den 10.07. und 11.07.2019 bezahlt werde.
Laut Gehaltsabrechnung war er vom 12.07.2019 bis 31.07.2019 arbeitsunfähig ohne Entgeltbezug. Der Kläger legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur vom 12. bis 19.07.2019 vor.
Mit streitgegenständlichem Aufhebungsbescheid vom 19.07.2019 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.07.2019 auf und forderte mit ebenfalls streitgegenständlichem Erstattungsbescheid vom 30.07.2019 Arbeitslosengeld vom 10. bis 31.07.2019 in Höhe von 598,50 Euro zurück.
Am 30.07.2019 ging bei der Beklagten ein Antragsformular des Klägers ein ohne Angaben zur Arbeitslosmeldung und oder ab welchem Zeitpunkt diese wirksam sein sollte, jedoch mit der Angabe, dass er ab 10.07.2019 in Arbeit und vom 11.07. bis 15.07.2019 arbeitsunfähig sei.
Mit Widerspruch vom 03.08.2019 wandte sich der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid und machte geltend, er habe nur 2 Tage als Probearbeit gearbeitet, da er den Vertrag vom Arbeitgeber ohne Unterschrift erhalten habe. Am 16.08.2019 teilte er mit, dass er seit 22.07.2019 einen Integrationskurs mit Deutsch besuche. Laut Arbeitsbescheinigung der Fa. G. war der Kläger vom 10.07.2019 bis 09.08.2019 als Haustechniker beschäftigt und das Arbeitsverhältnis am 25.07.2019 zum 09.08.2019 durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde.
Mit Bescheid vom 26.08.2019 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 10.08.2019 und holte mit Schreiben vom 11.09.2019 die Anhörung nach. Hierauf machte der Kläger geltend, er habe sich am 16.07.2019 erneut arbeitslos gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der am 29.11.2019 zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt, den Bescheid vom 30.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 (gemeint wohl 18.11.2019) aufzuheben und Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Leistungsakten der Beklagten. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG, sieht das Gericht unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger unzweifelhaft am 10.07.2019 eine Beschäftigung aufnahm, was seine Arbeitslosigkeit beendete. Unerheblich ist, dass der Arbeitsvertrag noch nicht vom Arbeitgeber unterschrieben war. Es lässt sich weder dem Vortrag noch anderweitig der Akte entnehmen, dass der Kläger irgendwelche Anstrengungen unternahm, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zu erhalten. Die fehlende Unterschrift des Arbeitgebers ändert auch nichts an der Beschäftigungsaufnahme des Klägers.
Ab 12.07.2019 war der Kläger arbeitsunfähig und zwar mindestens bis zum 19.07.2019 und nicht - wie von ihm vorgetragen - bis 15.07.2019. Es lässt sich bisher nicht der Akte entnehmen, ob er bis 20.07.2019 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien. Insoweit wäre ggf. der Eintritt einer Sperrzeit zu prüfen. Dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser sich an den Arbeitsvertrag gebunden gefühlt hatte.
Es ist an dem Kläger selbst zu prüfen, ob und wie lange ihm ggf. Krankengeld zugestanden hätte.
Eine Arbeitslosmeldung am 16.07.2019 ist jedenfalls nicht aus dem Arbeitslosengeldantrag zum 05.03.2019, den er bei der Beklagten am 16.07.2019 einreichte, zu entnehmen. Inwieweit eine Arbeitslosmeldung durch die persönliche Vorsprache am 16.07.2019 erfolgte, ist vom Gericht nicht zu prüfen, da der Bewilligungsbescheid vom 26.08.2019 nicht Streitgegenstand ist. Insoweit bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, bei der Beklagten zu stellen.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erging nach § 193 SGG.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ist zulässig, da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art bietet. Die Beteiligten wurden gehört.
Der Rechtsstreit ist berufungsfähig, da bei Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 30.07.2019 Arbeitslosengeld durchgehend gezahlt werden müsste.