Die vorläufige Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bereits ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten keine quantitativen Leistungseinschränkungen beim Antragsteller feststellt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 06.10.2023 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente.
Der 19 geborene Antragsteller beantragte am s die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ab.
Der Antragsteller trägt vor, dass er seit Juni 2022 über kein Einkommen mehr verfüge. Einen Anspruch auf Leistungen
Der Antragsteller begehrt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
An diesem Maßstab gemessein ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich –bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche – erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wird die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebt, ist zu berücksichtigen, dass es für einen Anspruch auf diese Leistung nicht genügt, dass der Versicherte nachweist, dass er an bestimmten Gesundheitsstörungen leidet oder einen oder mehrere Unfälle erlitten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen durch die Krankheiten bedingt sind und inwieweit diese Funktionseinschränkungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten führen. Ferner muss es sich um eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von einer gewissen Dauer handeln. Dies erfordert in aller Regel die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Liegt ein solches Gutachten vor und wird darin – wie im vorliegenden Fall – keine zeitliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten festgestellt, ist ein Anordnungsanspruch grundsätzlich zu verneinen. Zwar mag es triftige Gründe geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass ein Anspruch auf die begehrte Rente wahrscheinlich ist.
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen belegen weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Die Arztbriefe berichten über die bei den Untersuchungen erhobenen Befunde und die durchgeführten Therapien. Ferner nennen sie die aus Sicht der behandelnden Ärzte vorhandenen Diagnosen, sie machen aber keine Aussagen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.