S 49 SO 480/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 SO 480/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Streitgegenstand sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Die 1949 geborene Klägerin bezieht sowohl eine Rente aus der Schweiz als auch eine Altersrente von der deutschen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält sie seit Juni 2014 ergänzende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Mit Bescheid vom 16.09.2021 bewilligte die Beklagte vorläufig Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von 691,99 Euro monatlich und vom 01.10.2021 bis 30.09.2022 in Höhe von 680,22 Euro monatlich. Im Bescheid wurde darauf verwiesen, dass die Leistungen gemäß §44a Abs. 1 SGB XII vorläufig erbracht würden, weil die Schweizer Rente der Klägerin aufgrund des schwankenden Wechselkurses in unterschiedlicher Höhe zufließe. Bei Berechnung der Höhe der Leistungen rechnete die Beklagte im September 2021 neben einem Altersruhegeld eine ausländische Rente in Höhe von 305,81 Euro leistungsmindernd an, ab Oktober 2021 eine ausländische Rente in Höhe von 318,13 Euro. Von dem bewilligten Betrag wurden jeweils 537 Euro direkt an den Vermieter der Klägerin und im September 154,99 Euro und ab Oktober 143,02 Euro direkt an die Krankenkasse der Klägerin gezahlt.

Die Klägerin erhob am 28.09.2021 Widerspruch und monierte insbesondere, dass die unterschiedliche Höhe der Krankenkassenbeiträge bei ansonsten ziemlich gleichbleibenden Summen nicht begründet werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2021 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Hilfegewährung gem. §44a SGB XII seien gegeben.

Die Klägerin erhob am 22.11.2021 Klage zum Sozialgericht München. Die Klägerin vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Kursschwankungen zwischen Sfr. und Euro so gering seien, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt seien.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Gericht beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht legt das Vorbringen der Klägerin gem. §123 SGG so aus, dass Gegenstand der Klage der Bescheid vom 16.09.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2021 ist. Die Klägerin wendet sich ausweislich ihres Vorbringens einerseits gegen die Vorläufigkeit der Bewilligung, die Klage ist insoweit als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Änderung des Verfügungssatzes, statthaft (vgl. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., §44a SGB XII, Rn. 102). Auch soweit das Vorbringen der Klägerin als Antrag auf höhere Leistungen auszulegen ist, erweist sich die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft.

In der Sache ist die Klage aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die der Klägerin zustehenden Leistungen im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.09.2022 gemäß §44a SGB XII vorläufig festgesetzt hat.

In §44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist vorgesehen, dass über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden ist, wenn die Voraussetzungen des §41 Abs. 2 und 3 feststehen und ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig die Altersgrenze des §41 Abs. 2 erreicht und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Unstreitig hatte die Klägerin auch einen Anspruch auf eine Altersrente aus der Schweiz, die leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Wechselkurses floss diese Rente der Klägerin ausweislich der Beklagtenakte auch vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe zu, es liegt somit ein Grund für eine vorläufige Festsetzung vor. Dieser Grund der Vorläufigkeit wurde entsprechend §44a Abs. 2 S. 1 SGB XII im Bescheid auch angegeben. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte vorliegend in rechtmäßiger Weise entgegen der als gebundenes Ermessen ausgestalteten Vorgabe in §44 Abs. 3 S.2 SGB XII keine Befristung der Bewilligung auf sechs Monate vorgenommen hat, wäre damit jedenfalls keine Beschwer der Klägerin verbunden.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die von der Beklagten direkt an die Krankenkasse der Klägerin bezahlten Beträge ab Oktober 2021 niedriger waren als im September 2021. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Leistungszeitraum durchgängig denselben monatlichen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung bei Berechnung der Höhe des Einkommens der Klägerin in Abzug gebracht hat (181 Euro und 39,30 Euro). Ab Oktober 2021 wurde dann ein höheres Einkommen im Hinblick auf die Altersrente aus der Schweiz in Ansatz gebracht, was dazu führte, dass sich der Leistungsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt von 691,99 Euro auf 680,02 Euro verringerte. Da die Beklagte von der bewilligten Leistung vorrangig auf die Verpflichtung aus dem Mietvertrag in gleichbleibender Höhe (537 Euro) bezahlte, verringerte sich in der Folge der Betrag, den die Beklagte an die Krankenkasse bezahlte von 154,99 Euro auf 143,02 Euro. Dies wiederum mit der Folge, dass der von der Klägerin selbst zu bezahlende Restbetrag von 65,31 Euro auf 77,28 Euro anstieg.

Auch im Übrigen ist eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht zu erkennen und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG, das Klageverfahren ist gem. §183 SGG gerichtskostenfrei.

 

Rechtskraft
Aus
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