§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, § 150 Abs.1 SGB VII, § 33 SGB X, § 42 SGB X, § 24 SGB X, §§ 182 ff. SGB VII
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsbemessung - Umlagejahre 2017 und 2018 - bundeseinheitliche Beitragsgestaltung - Obstbauunternehmen mit einer Verkaufsstelle – Anhörungsmangel - kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Den Unfallversicherungsträgern steht bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht überprüft werden, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, sondern nur, ob die Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben, auf für den Satzungsgeber (hier: §§ 182ff SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Oktober 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2017 und 2018.
Der … geborene Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Obstbauunternehmen und als Nebenbetrieb eine Verkaufsstelle. Mit Aufnahmebescheid vom 19. November 1996 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ihre Zuständigkeit für den Betrieb des Klägers ab dem 4. Juni 1996 fest und nahm diesen als „Obstbaubetrieb“ in ihr Unternehmerverzeichnis auf. In der Folge erließ sie Beitragsbescheide, in denen sie entsprechend der damaligen Satzung die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage der von dem Kläger jährlich übermittelten Arbeitswertnachweise berechnete. Hierbei ergab sich für den Kläger für das Jahr 2012 nach Abzug des Beitragszuschusses und des Bonus für das Jahr 2012 ein Beitrag in Höhe von 809,82 € (Bescheid vom 24. April 2013).
Ende 2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 1. Januar 2013 in die Beklagte eingegliedert werde und ab diesem Zeitpunkt ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab gelte. Dies werde sich schrittweise auf den Beitrag auswirken. Da der künftige Beitragsmaßstab sowohl Lohnsummen als auch Flächen und ihre Bestände als Berechnungsgrundlage vorsehe, bedürfe es einer Neuerhebung aller im Unternehmen vorhandenen Flächen sowie Tierbestände. In dem Neuerhebungsbogen teilte der Kläger am 14. Februar 2013 mit, er bewirtschafte landwirtschaftliche Flächen (Baumobst) im Umfang von 25,975 Hektar. Für das Jahr 2013 - wie auch in den nachfolgenden Jahren - setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der von dem Kläger gemeldeten Fläche Beiträge in Höhe von 1.425,17 € (Bescheid vom 25. April 2014), für das Jahr 2014 in Höhe von 1.614,09 € (Bescheid vom 24. August 2015), für das Jahr 2015 in Höhe von 1.409,22 € (Bescheid vom 24. August 2016) und für das Jahr 2016 in Höhe von 1.686,67 € (Bescheid vom 9. August 2017) fest.
Mit Bescheid vom 3. August 2018 setzte sie für das Umlagejahr 2017 einen Beitrag in Höhe von 2.686,74 € sowie einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2018 in Höhe von 2.149,38 € fest. Dabei legte sie der Berechnung des Risikobeitrages entsprechend ihrer ab 1. Januar 2013 geltenden Satzung den Arbeitsbedarf nach Abschätztarif und für die von dem Kläger betriebene Verkaufsstelle die angegebenen Arbeitstage zugrunde. Dabei berechnete sie die Berechnungseinheiten (BER) für das Umlagejahr 2017 wie folgt:
Risikogruppe Produktionsverfahren (PV) |
Menge |
Berechnungseinheiten BER (je Ein- heit) |
BER PV |
Hebesatz (EUR je BER) |
Risiko- gruppen- faktor |
Risiko- faktor PV |
Beitrag in EUR |
|
|||
Hauptunternehmen Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak, Weih.baum Baumobst
Baumobst (manuelle Ernte) |
25,27 HA |
40,9121 |
1.033,8488
1.033,8488 |
6,48 |
0,3008 |
1,8573 |
3.742,76 |
|
|||
BER Risikobeitrag Hauptunternehmen |
|
|
1.033,8488 |
|
|
|
3.742,76 |
|
|||
Nebenunternehmen
Dienstlst., Handel, Energie, Veredelung
Handel/Verwaltung/Dienstleistungen
Handel/Verwaltung/Dienstleistungen
|
49 AT
|
0,3000
|
14,7000 14,7000
|
6,48
|
0,5030 |
0,96666 |
46,31 |
|
|||
Risikobeitrag Nebenunternehmen |
|
|
|
|
|
|
46,31 |
|
|||
|
|
BER mindestens 87,5000 höchstens 350,0000 |
Hebesatz (EUR je BER) |
Deckungsfaktor EUR |
|||||||
Grundbeitrag |
|
350,0000 |
6,48 |
0,1214 275,34 |
|||||||
|
EUR |
Risikobeitrag Hauptunternehmen |
3.742,76 |
abzüglich Bundesmittel |
1.302,48 |
Grundbeitrag |
275,34 |
Beitrag Hauptunternehmen |
2.715,34 |
Risikobeitrag Nebenunternehmen |
46,31 |
Beitrag Gesamtunternehmen |
2.761,93 |
Zuschlag Beitragsausgleichsverfahren |
331,25 |
abzüglich Bonus |
406,44 |
Beitragsforderung für das Jahr 2017 |
2.686,74 |
Beitragsausgleichsverfahren Belastungspunkte 1 |
Eigenbelastung auf 1.000 EUR Beitrag 0,2460 |
Durchschnittsbelastung auf 1.000 EUR Beitrag 0,5866 |
Abweichung der Eigenbelastung zu der Durchschnittsbelastung 58,06 % |
Zu den Berechnungen führte die Beklagte weiter aus und verwies auf ihre Satzungsbestimmungen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Eine Beitragssteigerung von ca. 20 v.H. jährlich spiegele in keiner Weise die Leistungen der Beklagten wieder. So würden z.B. die Risikofaktoren nicht begründet. In mehr als 22 Jahren habe er keine Leistungen in Anspruch genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung ergäben sich aus §§ 182 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Einzelheiten für die Beitragsberechnung würden durch die Satzung bestimmt. Die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft würden gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Der Arbeitsbedarf für diese Unternehmen werde für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt (§ 41 der Satzung). Die Bemessungsgrundlage für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung sei danach die Fläche in Hektar; hierbei seien für die jeweiligen Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzte Rechnungseinheiten (BER) anzusetzen. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimme die Satzung. Unter Berücksichtigung des Unfallrisikos würden Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen seien. Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolge auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 der Satzung). Zur Senkung der Beiträge für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung würden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesmittel bewilligt. Diese würden mit dem geschuldeten Beitrag aufgerechnet und verringerten daher den zu zahlenden Berufsgenossenschaftsbeitrag. Durch die Gewährung von Bundesmitteln habe der Risikobeitrag um 34,80 v.H. (1.302,48 €) gesenkt werden können. Dabei werde den Unternehmen, die einen Zeitraum vor dem Umlagejahr keine oder eine unterdurchschnittliche Unfallbelastung hatten, unter bestimmten Voraussetzungen ein Bonus gewährt. Schließlich werde auch ein Vorschuss zur Sicherung des Beitragsaufkommens bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung werde auf die Anlage zum Beitrags- und Veranlagungsbescheid vom 3. August 2018 Bezug genommen. Die Beitragserhöhung von ca. 20 v.H. im Vergleich zum Vorjahr werde durch mehrere Faktoren bestimmt. Für das Geschäftsjahr 2017 habe, unter Berücksichtigung der Aufwendungen im Vorjahr, eine „Umlage“ von 893 Millionen € festgesetzt werden müssen. Nach 3-jähriger Stabilität habe sich damit die Umlage von zuvor 859 Millionen € erhöht. Die Bundesmittelsenkungsquote sei für voll bundesmittelberechtigte Unternehmen von 36,7 v.H. auf 34,8 v.H. gesunken. Zu berücksichtigen sei ferner die Wirkung des Wegfalls der sogenannten Angleichungssätze. Sie stellten sicher, dass die Umstellung auf das neue Beitragsniveau durch Einführung des bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstabes nicht in einem Schritt (also nicht sofort mit den Beitragsbescheiden in 2014 für 2013), sondern in mehreren Stufen bis 2017 erfolgten. Für Unternehmer, die nach dem ab 2013 eingeführten neuen Beitragsmaßstab einen höheren Beitrag zahlen müssten, sei dadurch die Beitragserhöhung aber nicht vermieden worden. Sie sei vielmehr durch die Angleichungssätze bis 2017 auf die Jahre verteilt worden. Auch der Wegfall der Beitragssenkung durch den Einsatz von Sondervermögen wirke sich bei ihm aus. Hierdurch sei sein Beitrag im Jahr 2017 noch um 7,15 v.H. gesenkt worden. Die Sondervermögen seien bereits im letzten Jahr vollständig aufgebraucht gewesen. Zur rechtlichen Bestandskraft der Satzungsbestimmungen und den damit einhergehenden Veränderungen in der Beitragsstruktur verweise sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn durch eine Satzungsnormneugestaltung nachhaltig beitragsmäßige Abweichungen aufträten.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Oktober 2018 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Er müsse sowohl für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch, wie hier, für die Beklagte Beiträge zahlen, die er nicht erwirtschaften könne. In den letzten Jahren seien die Beiträge enorm gestiegen. Er hat auf seine Schriftsätze im Verfahren gegen die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse (L 2 KR 1282/18) Bezug genommen. Die Beitragssatzung sei zu überprüfen. Er werde nach dem Höchstbeitrag, Beitragsstufe 17, veranlagt. Dies stelle ebenso wie die zwangsweise Erhebung der Beiträge einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. gegen Art. 14 GG dar. Die Satzung der Beklagten begünstige größere Betriebe und benachteilige kleinere Betriebe. Aufgrund der Beiträge könne er keine weiteren dringend benötigten Arbeitskräfte einstellen. Schließlich stelle sich die Frage, ob der Beitragsbescheid nach § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte räume die mangelnde Bestimmtheit selbst ein. U.a. gelte dies auch für Risikogruppen, welche weder definiert noch erklärt seien. Schließlich habe er auch keine Unfälle zu beklagen. Die Beklagte hat nochmals die bundeseinheitlichen gesetzlichen Grundlagen sowie ihre Satzungsbestimmungen erläutert. Diese stünden nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zu Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG. Die Satzungsregelungen seien sachlich begründet und stünden zu der Belastung des Klägers im angemessenen Verhältnis, zumal im Rahmen von Beitragserhebungen gewisse Pauschalierungen praktisch notwendig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Regelungen der Satzung knüpften nicht an persönliche Eigenschaften des Unternehmens an, sondern an die Art des Unternehmensgegenstandes bzw. der Art des Produktionsverfahrens. Sie habe mit der Risikogruppe „Obst und Gemüse im freien Land“ eine zulässige Typisierung getroffen. Es sollten einheitliche Beträge für identisch strukturierte Betriebe geschaffen und eine überregionale Beitragsgerechtigkeit sichergestellt werden. Soweit der Kläger mutmaße, die Satzung begünstige „größere Betriebe und benachteilige kleinere Betriebe“, so sei dies weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert und nicht nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Angesichts der Höhe des Jahresbeitrages bestünden hierfür keine Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, seine erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke seien durch die Beitragszahlungspflicht entwertet worden, entbehre jeglicher Grundlage. Der angefochtene Bescheid sei hinreichend bestimmt und ausreichend begründet (§§ 33 und 35 SGB X). Im Übrigen stimme der Vortrag des Klägers nicht, dass sich seit über zwei Jahrzehnten in seinem Unternehmen kein Unfall ereignet habe. Hierzu hat der Kläger erneut ausgeführt. Er hält an der Ansicht fest. Werde er weiterhin mit entsprechenden Beiträgen konfrontiert, dann müsse er den Betrieb schließen. Der Kläger hat einen Jahresabschluss zum 30. Juni 2018 vorgelegt, wonach er Umsätze in Höhe von 159.276,88 € und sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 12.957,92 € erzielt hat. Als Jahresüberschuss ist ein Betrag in Höhe von 2.655,29 € ausgewiesen, wobei zuvor u.a. ein Personalaufwand in Höhe von 67.533,29 €, Abschreibungen in Höhe von 81.410,46 € sowie sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 53.589,47 € ausgewiesen sind. Die Beklagte hat die Beitragsbescheide vom 2. August 2019 und vom 30. Juli 2020 zu den Akten überreicht, gegen die der Kläger gesondert Widerspruch erhoben hat. Der Kläger hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Satzung könne nicht rechtmäßig sein, wenn sie mit jährlichen erheblichen Beitragssteigerungen verbunden sei. Er sehe nicht ein, warum er eine zwangsweise Versicherung eingehen müsse und nicht die Wahl habe, sich dort gegen Unfälle zu versichern, wo er dies für richtig erachte. Auch wolle er gar keine Bundesmittel in Anspruch nehmen.
Mit Bescheid vom 2. August 2019 hat die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2018 unter zusätzlicher Berücksichtigung von 0,85 ha Forstfläche, ansonsten entsprechend dem Bescheid vom 3. August 2018, auf 2.940,85 € festgesetzt. Der Kläger hatte im Rahmen der Überprüfung des Antrags auf Berücksichtigung des individuellen Hektarwertes bei der Berechnung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 131 Abs. 7 der Satzung, den Bescheid des Finanzamtes E „Mitteilung über Neuveranlagungsberechnung und Bescheid über die Grundsteuerzerlegung auf den 1. Januar 2014“ vom 9. Mai 2018 übersandt, in dem neben den Flächen für Obstbau, landwirtschaftliche Nutzung, Hof- und Gebäudeflächen, 0,8500 ha forstwirtschaftliche Nutzung zugrunde gelegt wurden. Am 14. August 2019 hat er Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2019 erhoben. Die Beitragsberechnung sei willkürlich, den Leistungen nicht entsprechend und volkswirtschaftlich gesehen unvernünftig, unsozial und habe mittlerweile unverschämte Ausmaße erreicht. Er fordere die Beklagte auf, ihre Fantasiebeiträge detailliert zu begründen.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die Umlagejahre 2017 und 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Es sei eine sachgerechte Berücksichtigung von Härtefällen sicherzustellen. Es sei offensichtlich, dass die Beitragslast unter den im Betrieb des Klägers vorzufindenden Umständen dazu führe, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Fortsetzung des Betriebes zukünftig nicht mehr möglich sei. Den Einlassungen des Klägers sei zu entnehmen, dass er „nur noch für die Beiträge arbeite“. Die Satzung der Beklagten habe für derartige Konstellationen kein Korrektiv vorgesehen und stehe Art. 14 GG entgegen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde durch die Satzung, soweit sich der Kläger einer erdrosselnden Beitragshöhe ausgesetzt sehe, nicht berücksichtigt. Es sei offensichtlich, dass die lediglich bis 2017 geltende Härtefallregelung nicht verhindere, dass es zu einer finanziellen Überforderung einzelner Betriebe durch die bundesweite Festlegung der bisher unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften komme. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung der Satzung sei für den Kläger damit der für das Umlagejahr 2016 maßgebliche Beitragsmaßstab anzuwenden.
Hiergegen hat die Beklagte am 8. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Die Beitragsberechnung für das Unternehmen des Klägers erfolge seit dem 1. Januar 2013 nach dem Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs. Ferner seien neue bundesweite Risikogruppen ab diesem Zeitpunkt gebildet worden. Durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeit sollte eine stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab erfolgen. Das genaue Verfahren der Beitragsangleichung habe der Gesetzgeber in § 221b SGB VII normiert. Die Satzung habe in der Übergangszeit in § 49a eine Härtefallregelung vorgesehen. Die Beklagte sei weder verpflichtet noch ermächtigt, eine darüberhinausgehende Härtefallregelung für Zeiträume außerhalb des Übergangszeitraums i.S.d. § 221b Abs. 1 SGB VII in ihrer Satzung aufzunehmen. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz sei es dem Sozialversicherungsträger verwehrt Rechte und/oder Pflichten des Bürgers zu regeln. Der Gesetzgeber gebe der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in § 182 Abs. 2 SGB VII für die Beitragsbemessung einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Selbstverwaltungsorgane im Wege der Satzungsautonomie den Beitragsmaßstab auswählen könnten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die §§ 182 ff. SGB VII bereits keine Pflicht zur Schaffung einer Härtefallregelung enthielten. Der standardisierte Beitragsmaßstab nach dem Arbeitsbedarf entspreche genau der gesetzlichen Regelung in § 182 Abs. 5 SGB VII. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Bereits die gesetzliche Regelung gehe folglich von einem Arbeitsbedarfsmaßstab als Abschätztarif aus, der nicht den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf berücksichtige. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Anwendung eines pauschalierenden Beitragsmaßstabes jedenfalls keine Härtefallklausel, die in jedem Einzelfall eine den individuellen Verhältnissen angepasste Beitragsbemessung ermögliche. Die Übergangsregelungen führten zwar verzögert, aber zu einem bestimmten Zeitpunkt dann doch zu der vom Gesetzgeber verlangten bundesweit einheitlichen Beitragsbelastung für vergleichbare Unternehmen, mithin zur vollen Anpassung. Vom Gesetzgeber sei ausdrücklich eine zeitliche Befristung der Beitragsangleichung vorgenommen worden; insoweit habe der Gesetzgeber keinen Bedarf für ein weitergehendes Korrektiv zur Abmilderung der Folgen der Umstellung auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gesehen. Mit Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes seien ferner neue bundesweite Risikogruppen gebildet worden, in denen Unternehmen mit ähnlichen Produktionsverfahren oder ähnlichen Betriebsformen zusammengefasst seien. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen stärker berücksichtigt werden. Das klägerische Unternehmen bilde mit den anderen bundesweit existierenden Unternehmen mit dem Produktionsverfahren „Baumobst, manuelle Ernte“ eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer das Unfallrisiko gemeinsam getragen werde. Die vom Kläger angezweifelte Rechtmäßigkeit des neuen Beitragsmaßstabs sollte nicht verwechselt werden mit einem Anspruchsdenken, auch zukünftig die gleichen Beiträge zu zahlen wie die in der Vergangenheit ermittelten Beiträge. Zuvor gezahlte Beiträge seien im Lichte der veränderten Versichertengemeinschaft und der gesetzlichen Vorgaben an die Beitragsmaßstäbe nicht zwangsläufig auch für die Zukunft angemessen. Mit der Umstellung der bisherigen neun unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast verbunden, die den Kläger beitragsbelastend treffe. Er habe nunmehr mit Beiträgen für sein Unternehmen einzustehen, die die Leistungsausgaben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in den jeweiligen Produktionsverfahren und Risikogruppen decken müsse. Die Umverteilung entspreche jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderungen des Berufsstandes, wonach identische Betriebe gleiche Beiträge entrichten sollten. Es habe gerade ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab eingeführt werden sollen, um die bisher bestehenden gravierenden Beitragsunterschiede und die unterschiedliche Beitragsberechnung in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu beseitigen. Das BSG habe mehrfach (vgl. z.B. mit Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 15/04 R) dargelegt, dass auch eine erhebliche Beitragssteigerung keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips bedeute, was aus dem Umstand resultiere, dass erforderliche Umgestaltungen der Beitragsberechnung ohne erhebliche Verwerfungen grundsätzlich nicht möglich seien. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass der Beitrag für das Umlagejahr 2018 mit Bescheid vom 2. August 2019 endgültig festgesetzt worden sei. Dadurch sei die Festsetzung des mit Bescheid vom 3. August 2018 berechneten Vorschusses ersetzt worden. Ebenso habe das erstinstanzliche Gericht nicht beachtet, dass dieser Bescheid hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages für 2018 nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 räumt die Beklagte dem Kläger Gelegenheit ein, sich zur Beitragserhebung für das Jahr 2018 zu äußern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist sinngemäß auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Er hält an seiner Auffassung fest, dass er proportional höhere Beiträge zahle als ein großer Landwirtschaftsbetrieb. Für Kleinbetriebe - wie seinen Betrieb - spiele das autonome Satzungsrecht absolut keine Rolle, da man den Rest der Beitragsgruppen niemals nur annähernd im Rahmen einer Abstimmung erreichen könne und sie insofern immer der Mehrheit, die nicht aus Obstbaubetrieben bestehe, folgen müssten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, gegen die Einbeziehung der Forstfläche von 0,85 ha als solche im Jahr 2018 erhebe er keine Einwände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Festsetzung des Gesamtbetrags in Höhe von 2.686,74 € für das Umlagejahr 2017 mit dem entsprechenden Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 sowie die Festsetzung des Gesamtbeitrages für das Umlagejahr 2018 in Höhe von 2.940,85 € sowie das entsprechende Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die hier der Beitragsbemessung für die Umlagejahre 2017 und 2018 zugrundeliegenden Satzungsregelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Umlagebescheide vom 3. August 2018 und 2. August 2019 ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG) zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht mit der Anfechtungsklage verbundene Bescheidungsverpflichtungsklage (§ 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGG) ist dagegen nicht statthaft. Ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, wird der Bescheid auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben. Ist der Bescheid teilweise rechtswidrig, wird er auf die Anfechtungsklage hin teilweise aufgehoben. Die Beklagte hat anschließend selbst zu entscheiden, wie sie weiterverfährt. Für eine Bescheidungsverpflichtungsklage ist im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage kein Raum. Das Sozialgericht hätte insoweit auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken müssen.
Verfahrensfehlerhaft hat das Sozialgericht auch über den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 nicht entschieden, soweit die Umlage für das Jahr 2018 endgültig festgesetzt wurde. Der ursprüngliche Antrag des Klägers ging dahin, den Bescheid vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 aufzuheben. Mit diesem Bescheid war neben der Beitragsforderung für das Jahr 2017 auch der Beitragsvorschuss für das Jahr 2018 vorläufig festgesetzt worden. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 hat die Umlage für das Umlagejahr 2018 endgültig festgesetzt, sodass der Bescheid vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 insoweit ersetzt wird. Der Bescheid ist insoweit nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Begehren des Klägers, auch die Beitragsvorschüsse für die Umlage für 2018 aufzuheben, umfasst sein Begehren auch die (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2019, soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als landwirtschaftlichem Unternehmer (dazu unter 1.) Beiträge für die Umlagejahre 2017 und 2018 i.H.v. 2.686,74 € und 2.940,85 € festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lagen grundsätzlich vor (dazu unter 1.).
Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für den Erlass der angefochtenen Umlagebescheide (dazu unter 2.). Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits in der Vergangenheit durch einen Bindungswirkung entfaltenden, bestandskräftigen Verwaltungsakt die Zuständigkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für den Kläger bzw. sein Unternehmen und die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt und sein Unternehmen veranlagt worden ist. Die Beklagte hat schließlich den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für die Umlagejahre 2017 und 2018 ohne Verfahrensfehler (dazu unter 3.) in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Festsetzung der Beitragshöhe aufgrund der Satzung der Beklagten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 4. - BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, Rn. 13, nach juris).
1. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII. Der Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger ist Eigentümer und Nutzer einer landwirtschaftlichen Fläche von 25,74 ha, auf der er Baumobst anbaut. Hinzu kommt im Jahr 2018 eine forstwirtschaftliche Fläche von 0,85 ha. Landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft.
Die Beklagte war auch zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung für das Unternehmen und damit für den Erlass der angefochtenen Bescheide. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (vgl. Art. 3 Nr. 17 Buchst. b Buchst. aa des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - LSV-Neuordnungsgesetz <LSV-NOG> vom 12. April 2012, BGBI I 579 i.d.F. des Art. 451 vom 31. August 2015, BGBl I 1474) ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmen zuständig. Die Beklagte ist nunmehr die allein für alle landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (vgl. § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 9. Januar 2013 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 10. November 2016).
2. Die Beklagte hat den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für die Umlagejahre 2017 und 2018 in Höhe von i.H.v. 2.686,74 € und 2.940,85 € verfahrensfehlerfrei festgesetzt.
Nach § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Kläger war als pflichtversicherter Unternehmer beitragspflichtig (hierzu unter a). Die Umlagebescheide waren hinreichend bestimmt und begründet (hierzu unter b). Er war auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung i.S.d. § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben (dazu unter c).
a) Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers, Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, folgt aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Beitragspflichtig sind danach die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), sowie die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
b) Die Umlagebescheide waren hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und mit einer hinreichenden Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) versehen. Hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, d.h. entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R m.w.N., Rn. 19, nach juris). Dem werden die angefochtenen Bescheide gerecht, insbesondere werden die Berechnungsgrundlagen und die Rechtsgrundlagen hinreichend erläutert (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17, Rn. 27, nach juris).
c) Die Bescheide waren nicht wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X), von der sie in den Bescheiden nicht abgesehen hat (§ 24 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R, Rn. 16, nach juris), hinsichtlich des Bescheides vom 3. August 2018 im Widerspruchsverfahren, hinsichtlich des Bescheides vom 2. August 2019 im Berufungsverfahren, wirksam nachgeholt. Die Anhörungsfehler sind dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) geworden. Diese sogenannte „Heilung“ des Anhörungsmangels erfordert qualifizierte Nachholungshandlungen der Behörde; die bloße Erhebung des Widerspruchs genügt nicht. Der Betroffene ist möglichst so zu stellen, wie er bei korrekter Verfahrensgestaltung stünde. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde dem Betroffenen alle ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt und ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Der Widerspruchsausschuss, dem dieselben Entscheidungskompetenzen wie der Ausgangsbehörde zustehen müssen, muss sich mit dem Tatsachenvortrag des Widerspruchführers auseinandergesetzt und im Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben haben, dass er dessen Angaben und Vorbringen inhaltlich wahr- und ernstgenommen sowie erwogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2019 - B 2 U 35/17 R,Rn. 10, nach juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat sich mit der vom Kläger monierten Beitragssteigerung in Höhe von 20 v.H. im Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 auseinandergesetzt.
3. Die Festsetzung der Beitragshöhe ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Satzung der Beklagten korrekt erfolgt.
Die Beklagte hat den für die Umlagejahre 2017 und 2018 zu zahlenden Beiträge gemäß der von ihrer Vertreterversammlung erlassenen Satzung sowie entsprechend den Beitragsregelungen des SGB VII rechtmäßig festgestellt. Sie hat die Satzungsbestimmungen zutreffend angewandt (hierzu unter a). Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen waren von der Ermächtigung der §§ 182 ff SGB VII gedeckt (hierzu unter b). Sie verstießen in ihrer Anwendung auf den Kläger auch nicht gegen Verfassungsrecht (hierzu unter c). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Sächsisches Landessozialgerichts im Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17 (a.a.O.) an.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die LUV gesetzlich normierten Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr. Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs. 2 SGB VII in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des LSV-NOG für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen, insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII). Nach § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (§ 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Jahren; die §§ 158 und 159 SGB VII gelten entsprechend (§ 182 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
a) Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Für Nebenunternehmen - hier Handel/Verwaltung/Dienstleistungen - berechnen sich die Beiträge nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsbedarf ist entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nach der Fläche in Hektar abzuschätzen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist die Abschätzung in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfes die sich aus § 41 Abs. 2 der Satzung für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten BER anzusetzen sind. Nach § 41 Abs. 2 der Satzung ergeben sich die anzusetzenden Produktionsverfahren mit den entsprechenden Berechnungswerten aus Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung. In Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung sind die Produktionsverfahren mit der Festsetzung der BER aufgelistet, wobei bei den meisten Produktionsverfahren ein Degressionsbereich in Hektar mit Angabe einer Unter- und Obergrenze vorgesehen ist. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 zur Satzung beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“ (§ 47 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). In § 47 Abs. 3 der Satzung sind die Risikogruppen aufgelistet. Der Beitrag je Unternehmen berechnet sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages (§ 49 Abs. 1 der Satzung). Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren (§ 49 Abs. 2 der Satzung). Der Grundbeitrag berechnet sich vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 der Satzung aus der Multiplikation der Summe der BER Grundbeiträge (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 49 Abs. 3 der Satzung). Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe sowie die entsprechende Anzahl der BER aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt (§ 50 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Summe der BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt (§ 50 Satz 2 der Satzung). Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den jeweiligen Risikogruppenfaktor (§ 50 Satz 3 der Satzung). Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden BER ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Menge BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). In § 51 Abs. 2 der Satzung werden die Aufwendungen aufgelistet, die über die Grundbeiträge finanziert werden sollen. Zur Finanzierung des Umlagesolls der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung des Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe der BER geteilt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Höhe des Hebesatzes setzt der Vorstand fest (§ 54 Abs. 2 der Satzung). Ferner ist in § 56 der Satzung die Durchführung des solidarischen Ausgleichs zwischen den Risikogruppen durch Verteilung von Über- und Unterdeckungen auf andere Risikogruppen durch Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors näher geregelt. Allerdings wird dabei die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors durch die Umlageberechnung auf 20 v.H. begrenzt. § 57 der Satzung regelt den solidarischen Ausgleich innerhalb einer Risikogruppe nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs nach § 56 der Satzung durch Ermittlung eines Risikofaktors Produktionsverfahren. Über- und Unterdeckungen werden dabei - begrenzt auf 20 v.H. - von den anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe getragen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung).
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger entsprechend den Vorgaben ihrer Satzung im Jahr 2017 mit einer Fläche von 25,27 ha zum Produktionsverfahren „Baumobst (manuelle Ernte)“ in der Risikogruppe 4 „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume“ zugeordnet. Ferner hat sie unter Zugrundelegung des jeweils in Anlage 2 zu § 47 der Satzung festgelegten Arbeitsbedarfs je Einheit zutreffend insgesamt 1.033,8488 BER errechnet. Für das Nebenunternehmen hat die Beklagte unter Berücksichtigung von 49 Arbeitstagen 14,7000 BER errechnet. Sodann hat sie unter Berücksichtigung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,48 € je BER, und dem jeweiligen Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren einen Risikobeitrag für das Hauptunternehmen in Höhe von 3.742,76 €, für das Nebenunternehmen in Höhe von 46,31 € errechnet. Daneben hat die Beklagte auf der Grundlage von 350 BER und einem Deckungsfaktor 0,1214 unter Multiplikation mit dem Hebesatz von 6,48 einen Grundbeitrag in Höhe von 275,34 € ermittelt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen, den Zuschlag nach dem Beitragsausgleichsverfahren hinzugerechnet und den entsprechenden Bonus abgezogen. Entsprechendes gilt für das Beitragsjahr 2018. Aufgrund des vom Kläger im Verfahren hinsichtlich der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse vorgelegten Bescheides des Finanzamtes in E vom 9. Mai 2018 ist die Beklagte von einer weiteren Fläche von 0,85 ha Forst ausgegangen. Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung werden die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Bemessungsgrundlage ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für Unternehmen der Forstwirtschaft die Fläche in Hektar. Zur Beitragsberechnung war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder Betriebsformen einzustellen. Die Risikogruppe „Forst“ umfasst die Produktionsverfahren „alle Baumarten“ und „vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen“ (§ 47 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Anlage 2 Nr. 6 der Satzung). Bei der Forstwirtschaft handelt es sich um eine andere Risikogruppe als die Risikogruppe Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume. Der Kläger hat gegen die Beitragsberechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
b) Diese von der Beklagten angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Beitragsbescheiden und den diesen zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen ist zunächst zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat. Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (vgl. ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 - B 2 U 14/18 m.w.N., Rn. 19, nach juris).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, nach juris) hat der Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 ff. SGB VII) verwirklicht ist. Zu beachten ist allerdings, dass für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung das Gesetz diese Anforderungen gelockert hat. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII muss die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen. Dies ist durch die Bildung der Risikogruppen nach § 47 der Satzung ausreichend geschehen. Eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestimmte Beitragsbemessung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, nach juris). Für eine über den § 221b SGB VII hinausgehende besondere Härtefallregelung ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der allgemeine Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich, je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen, unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Bei den hier zu prüfenden Satzungsregelungen der §§ 35 ff. der Beklagten handelt es sich um rein technische Regelungen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpfen und daher nur einer Willkürprüfung auf der untersten Stufe des Art. 3 Abs. 1 GG zu unterziehen sind. Es wird lediglich an die Größe des Betriebes angeknüpft und keine weitere Differenzierung vorgenommen, die zu erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen führen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, nach juris). Eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter weitergehender Binnendifferenzierung der Risikogruppe ist auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 - B 2 U 14/18 R, Rn. 26, juris). Die Argumentation des Klägers, die Satzung benachteilige kleinere Betriebe, ist nicht nachvollziehbar. Da die Satzung u.a. an die Anbauflächen anknüpft, ergibt sich aus einer größeren Anbaufläche auch ein höherer Umlagebeitrag.
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Selbst wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dem Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zugeordnet wird - was das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen hat -, schützt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht vor Veränderungen der allgemeinen rechtlichen, politischen und ökonomischen Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, und dem hierdurch bedingten Verlust von Erwerbsvorteilen. Auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums könnte sich der Inhaber eines Gewerbebetriebs daher allenfalls berufen, wenn er ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, diese Gegebenheiten würden zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben, und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Aufwendungen veranlasst worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2007 - 1 BvR 1616/03 m.w.N., Rn. 11, nach juris). Dergleichen ist hier nicht ersichtlich.
Jede Umgestaltung der Beitragsberechnung kann entsprechend der erforderlichen Änderungen zu erheblichen Unterschieden in der Beitragsbelastung führen, die sich jedenfalls auch daraus ergibt, dass früher insoweit zu niedrige Beiträge erbracht wurden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92, Rn. 27, nach juris). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nach Auslaufen der Regelungen des § 221b SGB VII und des § 49a in der Satzung im Jahr 2018 weiterhin Bundesmittel zur Verfügung gestellt wurden, die die Umlage des Klägers für seinen Betrieb gesenkt haben.
Im Übrigen ist auch - unter Berücksichtigung der vorgelegten wirtschaftlichen Betriebsergebnisse - nicht ersichtlich, dass die Umlage den Kläger in dem von ihm genannten Sinne unzumutbar belastet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.