L 3 R 370/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 R 445/17
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 370/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 28.03.2017 ist.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Rechtswidrigkeit einer abgelehnten Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Der am 00.00.1964 geborene Kläger bezog vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019 zunächst Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 19.07.2017). Seit dem 01.10.2016 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente auf Dauer (Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 18.07.2019).

 

Am 01.06.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl mit Nackenstütze im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Nach Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Allgemeinmedizinerin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15.07.2016 ab, weil er die persönlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht erfülle und ein ergonomischer Bürostuhl ausreichend sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichts über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung des Klägers sowie nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Neurochirurgen mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an, dass die begehrten Ausstattungsmerkmale für den beantragten Bürostuhl mit denen eines ergonomischen Bürostuhls vergleichbar bzw. identisch seien.

 

Dagegen hat der Kläger am 28.03.2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sein Vorbringen vertieft. Hinsichtlich seines Hilfsantrags bestehe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie wegen einer Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

 

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

 

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl zu bewilligen.

 

  1. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2017 rechtswidrig gewesen ist.

 

  1. festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist sowie

 

  1. seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wobei der Beizug eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchverfahren erforderlich war.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24.01.2022 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Sodann hat die Kammervorsitzende (KV) am 19.04.2022 einen Gerichtsbescheid verfasst und die Klage abgewiesen. Unter der Rechtsmittelbelehrung ist der Name der KV nicht vermerkt. Neben der führenden Papierakte hat das SG parallel eine elektronische Akte unter dem Aktenzeichen S 45 R 445/22 geführt. Darin ist das elektronische Dokument in der Ursprungsfassung von der KV signiert worden, auf dem unten abgebildeten Screenshot ist die Signaturnadel grün:

Bild entfernt.- Im Original befindet sich eine Bilddatei - 

 

Am 21.04.2022 ist von der Serviceeinheit auf der ersten Seite dieses elektronischen Dokuments zunächst der Name der Regierungsbeschäftigten eingefügt und dann elektronisch ein Stempel über die Absendung des Gerichtsbescheids gegen Empfangsbekenntnis an den Kläger und die Beklagte angebracht worden. Dadurch ist die Signaturnadel grau geworden. Schließlich ist das elektronische Dokument foliiert worden. Auf dem unten abgebildeten Screenshot ist die grüne Signaturnadel auf den drei der Ursprungsversion folgenden Fassungen derselben nicht mehr zu sehen:

 

Bild entfernt. - Im Original befindet sich eine Bilddatei - 

 

Sodann ist die letzte Fassung des Dokumentes in den digitalen Unterordner „Hauptakte“ der elektronischen Gerichtsakte veraktet worden. Die dort zu sehende Signaturnadel ist grau:

 

Bild entfernt.- Im Original befindet sich eine Bilddatei - 

 

Das in der führenden Papierakte als Gerichtsbescheid bezeichnete Dokument enthält weder einen gültigen Signaturvermerk noch ist es von der KV unterschrieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 161 bis 170 der Papierakte und Bl 105 bis 114 der elektronischen Akte sowie den hierzu abrufbaren Signaturverlauf Bezug genommen.

 

Die den Beteiligten zugestellten beglaubigten Abschriften enthalten weder einen Signaturvermerk, noch einen Zustellvermerk oder eine Unterschrift der KV.

 

Gegen den ihm am 23.04.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.05.2022 Berufung eingelegt und seinen ursprünglichen Klageantrag zu 1) zurückgenommen.

 

Der Kläger hat zunächst beantragt,

 

  1. den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 19.04.2022 abzuändern;

 

  1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 rechtswidrig ist;

 

  1. festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist;

 

  1. hilfsweise, die Revision zuzulassen sowie

 

  1. der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wobei der Beizug eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich war.

 

Der Senat hat beim SG Düsseldorf den Gerichtsbescheid nebst Prüfdokument mit Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sowie die neben der Papierakte geführte elektronische Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen S 45 R 445/17 beigezogen und eingesehen. Aus dem Prüfdokument ist ersichtlich, dass die Signatur der KV am 19.04.2022 um 16:36:49 als gültig und integer gewertet wurde. Sodann hat der Senat die Beteiligten mit Verfügungen vom 04.08.2023 und 08.08.2023 über die Beiziehung der elektronischen Akte informiert sowie die beigezogenen Dokumente übersandt und darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob eine wirksame Signatur bzw. eine den Voraussetzungen der §§ 134, 65a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechende Entscheidung des SG vorliege.

 

Im Rahmen des Verhandlungstermins vom 09.08.2023 hat der Senat den Beteiligten Einsicht in die elektronische Gerichtsakte des SG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 45 R 445/17 gewährt und nach Zwischenberatung darauf hingewiesen, dass von einem Scheingerichtsbescheid auszugehen sei.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

 

festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgericht Düsseldorf vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über seine Klage vom 28.03.2017 ist sowie

 

hilfsweise seine Anträge aus der Berufungsschrift.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen elektronischen Gerichtsakte des SG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 45 R 445/17 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

 

Die Berufung ist allein im Hinblick auf die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2023 erfolgte Klageänderung in Form der Klageerweiterung bezüglich des neuen Feststellungsantrages, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 28.03.2017 beinhalte, nach §§ 56, 99 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG zulässig. Die Klageänderung ist vor dem Hintergrund der richterlichen Hinweise des Senats vom 04.08.2023 und 08.08.2023 sowie im Verhandlungstermin sachdienlich, die Beklagte hat der Änderung auch nicht widersprochen (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).

 

Die Berufung ist in Bezug auf die begehrte Feststellung eines Scheingerichtsbescheides begründet, weil es sich bei dem als Gerichtsbescheid bezeichneten Dokument nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des SG handelt. Sie kann mit der Berufung nur insoweit angegriffen werden, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist.

 

Gemäß dem für Urteile geltenden § 133 Satz 1 SGG, der gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, wird die Wirksamkeitsvoraussetzung der Verkündung bei einem Gerichtsbescheid durch die Zustellung ersetzt. Dafür muss nach §§ 134 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG der Gerichtsbescheid im Zeitpunkt der Herausgabe zur Post von der Vorsitzenden unterschrieben sein (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 SGG [Stand: 18.08.2023], Rn. 108-109). Ohne eine Unterschrift handelt es sich bei einem als Gerichtbescheid bezeichneten Schriftstück lediglich um einen Entwurf, vergleichbar mit dem Entwurf eines Urteils, das noch nicht verkündet ist. Denn es fehlt an der auf die Setzung eines Rechtsakts gerichteten Willensäußerung des Richters (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.1985 – 2 BvR 498/84 – juris). So liegt der Fall hier.

 

Das in der führenden Papierakte als Gerichtsbescheid bezeichnete Dokument vom 19.04.2022 (Bl. 161-170 der Gerichtsakte) trägt keine Unterschrift der im Rubrum angegebenen Richterin. Gleiches gilt für die den Beteiligten zugestellten beglaubigten Abschriften, die dem Senat vorgelegen haben, um eine versehentliche Zustellung des unterschriebenen Gerichtsbescheides ausschließen zu können. 

 

Eine elektronische Ersetzung der handschriftlichen Unterzeichnung im Sinne von § 65a Abs. 7 S. 1 SGG ist weder aus dem in der Papierakte vom SG abgeheftetem Dokument, noch in den nachgeforderten Ausdrucken dieses Dokuments oder den zugestellten beglaubigten Abschriften ersichtlich. Die Vorschrift verlangt, dass soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

 

Der Senat kann anhand der angeforderten elektronischen Gerichtsakte des SG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 45 R 445/17 ausschließen, dass im Zeitpunkt der (veranlassten) Zustellung/Herausgabe zur Post des als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstücks vom 19.04.2022 ein wirksam signierter Gerichtsbescheid vorgelegen hat. Zwar geht aus dem vom Senat angeforderten Prüfbericht vom 31.07.2023, der nicht mit dem als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstück vom 19.04.2022 verbunden und nicht Gegenstand der Papierakte geworden war, hervor, dass die KV das Dokument am 19.04.2022 um 16:39 Uhr wirksam signiert hat („signierter GB.pdf“). Diese Signatur ist in der Folge jedoch vor Zustellung und Herausgabe zur Post – wie sich aus dem Versionsverlauf der Datei „signierter GB.pdf“ und der grauen Signaturnadel in der Hauptakte der elektronischen Akte ergibt – durch nachträgliche Veränderungen der Serviceeinheit (Einfügen des Namens der Regierungsbeschäftigten, Zustellvermerk am oberen rechten Rand der ersten Seite und Foliierung) gebrochen worden. So entspricht auch das in der führenden Papierakte als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück vom 19.04.2022, das den Beteiligten zugestellt worden ist, der neuesten (dritten) Version der Datei „signierter GB.pdf“ mit gebrochener Signatur.

 

Der Bruch der Signatur hat die Formunwirksamkeit des Dokuments zur Folge, da ein bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument nicht mehr geändert werden darf. Aus diesem Grund bestimmt § 134 Abs. 3 Satz 2 SGG auch, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten hat, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Ein Vermerk auf dem elektronischen Dokument kann daher nicht nachträglich angebracht werden (vgl. NK-VwGO/Nadja Braun Binder, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 55a Rn. 133-134 m.w.N.). Vielmehr ist ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 65a Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 65b Abs. 4 Nr. 1–3, Abs. 6 Satz 4 SGG zusätzlich zu dem Ausdruck mit einem Transfervermerk sowie mit dem Ausweis der Signaturprüfung zu fertigen. Daraus muss erkennbar sein, zu welchem Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments gelangt ist (Abs. 4 Nr. 1), wer Inhaber des mit dem Dokument verbundenen Signaturschlüssels ist (Abs. 4 Nr. 2) und wann die Signatur mit dem Dokument verbunden worden ist (Abs. 4 Nr. 3). Dieses ist sodann untrennbar mit dem Ursprungsdokument gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGG zu verbinden. Dies ist notwendig, um die formgerechte Einreichung des elektronischen Dokuments in der Papierakte zu dokumentieren. Da hier keine nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Vorgangs in der führenden Papierakte erfolgt und die Signatur vor der Zustellung gebrochen worden ist, kommt auch keine Heilung eines sog. binnenjustiziellen Formmangels (siehe zu dem Begriff: BT-Drs. 15/4067, S. 31) in Betracht.

 

Eine solche Heilungsmöglichkeit besteht für den Senat in Übereinstimmung mit der aktuell herrschenden Rechtsauffassung lediglich für den - hier auch vorliegenden - Verfahrensmangel der fehlenden Namenshinzufügung unter einem zu signierenden Schriftstück. Wird bei einem ordnungsgemäß signierten Schriftstück mit entsprechender ordnungsgemäßer Dokumentation der Signatur im Sinne von §§ 65a Abs. 4, 134 Abs. 3 SGG lediglich vergessen, den Namen der verantwortenden Person nach § 65a Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 SGG hinzuzufügen, wird hierdurch noch keine sog. Scheinentscheidung erzeugt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20 –, Rn. 26-32; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 65a SGG (Stand: 14.08.2023), Rn. 423 m.w.N.).

 

Dies hat zur Folge, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Dokument vom 19.04.2022 rechtlich keine Wirkung entfaltet. Eine solche Wirkung kann im laufenden Berufungsverfahren auch nicht etwa dadurch hergestellt werden, dass die aus dem Rubrum ersichtliche KV die Unterschrift nachholt. Denn die Unterschrift ist gerade Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 – Rn. 24, juris, MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 133 Rn. 4).

 

Das Klageverfahren ist damit weiterhin bei dem SG anhängig, das nunmehr eine formwirksame Entscheidung über das Begehren des Klägers zu treffen haben wird. Um sein Recht auf den Instanzenzug zu wahren, kann dieser den von dem Scheingerichtsbescheid ausgehenden Anschein beseitigen lassen, dass bereits ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden sei. Diesem Anliegen wird in ausreichendem Maße durch die Feststellung Rechnung getragen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über die am 28.03.2017 erhobene Klage ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 – Rn. 25).

 

Über die Hilfsanträge hat der Senat nach Stattgabe des Hauptantrages und der Feststellung, dass noch keine wirksame Entscheidung des SG vorliegt, nicht zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seinem Begehren in der Hauptsache bisher nicht durchgedrungen ist und das SG auch über die Kosten noch zu entscheiden haben wird. Bei der erfolgten Feststellung des Vorliegens eines Scheingerichtsbescheides handelt es sich nur um ein unwesentliches Obsiegen, welches auch von der Beklagten nicht veranlasst worden ist, und daher keine (anteilige) Pflicht zur Kostentragung begründen kann.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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