Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten iSv § 88 SGG im Hinblick auf seinen Widerspruch vom 29.09.2017. Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2021 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.12.2021, mit der er sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 02.12.2021 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 29.09.2017 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Der Senat macht von dem durch § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Kläger ist zu dieser vom Senat beabsichtigten Vorgehensweise mit gerichtlicher Verfügung vom 17.08.2022, zugestellt am 26.08.2022, angehört worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine Untätigkeit der Beklagten iSd § 88 SGG nicht vorlag, nachdem sie mit dem Bescheid vom 26.10.2017 Leistungen ab 01.09.2017 bewilligt hatte. Der Senat kann daher offen lassen, ob das Vorbringen des Klägers – wie vom Sozialgericht angenommen – als Feststellungsantrag auszulegen ist, oder ob er noch einen Bescheidungsantrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).