L 9 AL 122/22 NZB

Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 103 AL 541/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 122/22 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 17.07.2023      durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. I., den Richter am Landessozialgericht Dr. J. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. S. beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme am 13.03.2015 angefallen sind (Fahrtkosten für 316 km [einfache Strecke] sowie Verpflegungskosten iHv 15 €).

Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 hat er am 20.07.2020 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Mit richterlicher Verfügung vom 27.01.2022, die am 07.02.2022 ausgeführt worden ist und dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (Postzustellungsurkunde vom 11.02.2022) zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 bestimmt. Der Kläger hat noch weitere Klagen bei dem Sozialgericht geführt, innerhalb derer er mit Schreiben vom 11.03.2022 eine Terminierung der verschiedenen Streitsachen ebenfalls für den 10.05.2022 angeregt hatte. Am 03.05.2022 hat der Kläger unter Vorlage einer „Unabkömmlichkeitsbescheinigung“ seines Arbeitgebers eine Aufhebung des Termins beantragt. Sein Arbeitseinsatz sei „vor Ende Januar 2022“ festgelegt worden, hiervon wisse er erst „seit kurzer Zeit“. Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass an dem Verhandlungstermin festgehalten werde. Der Kläger habe keinen erheblichen Grund für die Terminsverlegung geltend gemacht. Er habe ausreichend Zeit gehabt, mit seinem Arbeitgeber seine Verhinderung aufgrund der Wahrnehmung des Gerichtstermins abzusprechen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger seine bereits Ende Januar 2022 festgelegte Arbeitszeit erst kurz vor dem Terminsverlegungsantrag erfahren habe. Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat der Kläger erneut Terminsverlegung beantragt, da er nicht habe wissen können, dass er in der Terminswoche bei der Arbeit unabkömmlich sei. Mit Schreiben vom 06.05.2022 hat das Sozialgericht dem Kläger erneut mitgeteilt, dass es bei der Terminierung verbleibe. Mit Schreiben vom 07.05.2022 hat der Kläger beantragt, ihm eine Teilnahme an der Sitzung per Video gem. § 110a SGG zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 09.05.2022, dessen Inhalt dem Kläger von der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt worden ist, hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Videositzung könnten angesichts der Kürze der Zeit bis zur Sitzung nicht geklärt werden (Bezugnahme auf Bayerisches LSG Beschluss vom 16.06.2021 – L 13 R 201/20).

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 hat der Kläger die Klage begründet und ausgeführt, die Höhe der geltend gemachten Kostenerstattung liege über 750 €.

In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2022, das dem Kläger am 08.06.2022 zugestellt worden ist, abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Der Kläger hat am 06.07.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Der Streitwert liege über 750 €, weil er dies so mitgeteilt habe. Hieran ändere der Umstand, dass die geltend gemachten Fahrkosten nur 189,60 € zuzüglich 15 € Verpflegungskosten betrügen, nichts. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Sein persönliches Erscheinen zu der Sitzung sei angeordnet gewesen, die entgegenstehende Feststellung in dem Urteil sei unzutreffend. Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da er erst ab dem 01.02.2022 in Y. gewohnt habe, die Ladung aber schon unter dem 27.01.2022 an diese Adresse verfügt worden sei. Die Ablehnung seiner Anträge auf Terminsverlegung bzw. Gestattung der Teilnahme an der Sitzung per Video begründe Verfahrensfehler.

II.

1) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten für die der Kläger Fahrtkosten iHv 189,60 (2 x 316 € x 0,30 € = 189,60 €) und Verpflegungskosten (15 €) geltend macht. Zwar hat der Kläger ohne Angabe von Gründen ausgeführt, der Streitwert sei höher als 750 €. Eine pauschale Erweiterung des Klageantrages, die willkürlich ohne sachlichen Grund erfolgt, ist jedoch missbräuchlich und bleibt bei der Festlegung des Berufungsstreitwerts demzufolge unberücksichtigt (Littmann in Lüdtke/Bechtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10). Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

2) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt sind.

Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder

3.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im all-gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit), wobei ein Individualinteresse nicht genügt (BSG Beschlüsse vom 25.02.2021 – B 4 AS 360/20 B und vom 25.09.2002 – B 7 AL 142/02 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 28 f mwN). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.03.2010 – L 6 B 110/09 AS NZB). Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es betrifft allein die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten anlässlich einer beruflichen Hospitation und eines Vorstellungsgesprächs am 13.03.2015 bei dem D. in C. als Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF gegeben sind. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur werden nicht aufgeworfen.

b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht gegeben. Diese liegt nur vor, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des (zuständigen) Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die vom Kläger hier angenommene Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall begründet hingegen keine Divergenz iSd § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.01.2020 – L 7 AS 1820/19 NZB). Hier hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.

c) Schließlich macht der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein Verfahrensmangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, also die Richtigkeit der Entscheidung, sondern vielmehr auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 32 mwN).

aa) Der Kläger ist zu dem Verhandlungstermin am 10.05.2022 ordnungsgemäß geladen worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Beteiligten rechtzeitig unter Angabe des richtigen Verhandlungstermins geladen werden, damit ein Erscheinen möglich ist; die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht erforderlich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 62 Rn. 6a, 6c). Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG sind Terminsbestimmungen und Ladungen bekannt zu geben. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Diesen Anforderungen genügt die Ladung des Sozialgerichts. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Ladung nach der formell ordnungsgemäßen Zustellungsurkunde durch zulässige Ersatzzustellung (Einlegung in Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung, §§ 166, 180 ZPO) unter der (wie hier) zutreffenden Anschrift bekanntgegeben wurde (BSG Beschluss vom 27.01.2005 – B 7a/7 AL 194/04 B).

bb) Das Sozialgericht hat die Anträge des Klägers auf Aufhebung des Verhandlungstermins zu Recht abgelehnt.

Zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich zu äußern (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 62 Rn. 6a). Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertragt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen, § 227 Abs. 2 ZPO. Erhebliche Gründe sind gem. § 227 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist (Nr. 1). Das Gericht muss einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Terminsverlegung (formlos) bescheiden (BSG Beschluss vom 07.04.2022 – B 5 R 210/21 B). Die Entscheidung hat nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07).

Der Kläger hat in seinen vom Sozialgericht mit den Verfügungen vom 04.05.2022 und 06.05.2022 beschiedenen Anträgen auf Terminsverlegung keinen erheblichen Grund glaubhaft (im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) gemacht.

Zweifelhaft und allein durch die Bescheinigung des Arbeitgebers nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist bereits, ob der Kläger am Terminstag tatsächlich nicht von der Arbeit befreit werden konnte. Denn er hat selber beantragt, am Terminstag per Video an der Sitzung teilnehmen zu können. Das Sozialgericht hatte mehrere Streitsachen des Klägers terminiert, so dass die Dauer des Verhandlungstermins unabsehbar war. Auch bei einer Sitzungsteilnahme per Video von Y. aus hätte der Kläger sich nicht – wie er zur Begründung seiner Unabkömmlichkeit geltend gemacht – um Patienten und „Notfälle“ kümmern können.

Dessen ungeachtet hält der Senat - ebenso wie das Sozialgericht – das angekündigte Ausbleiben des Klägers für nicht ausreichend, um zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Terminsverlegung aus erheblichen Gründen iSd § 227 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Terminsbestimmung der Parallelverfahren auf den 10.05.2022 erfolgte auf Wunsch des Klägers. Aus dieser ausdrücklichen Benennung eines geeigneten Terminstages resultiert eine gesteigerte Obliegenheit, den Termin dann auch wahrzunehmen. Auch die Beteiligten haben in Ausübung ihrer Prozessverantwortung im eigenen Interesse alles Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH Beschluss vom 24.04.2006 – VII B 78/05). Das Gericht ist nicht gehalten, bei vorwerfbarem Unterlassen solcher Bemühungen das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot hinter dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs zurücktreten zu lassen (zur zulässigen Abwägung zwischen der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot BVerfG Beschluss vom 10.06.2021 – 1 BvR 1997/18). Es oblag dem Kläger unverzüglich nach Erhalt der Ladung (11.02.2022) bzw. spätestens der endgültigen Festlegung des Termins aller Streitverfahren (17.03.2022) mit seinem Arbeitgeber verbindlich Rücksprache zu halten und eine Freistellung zu erreichen bzw. dann rechtzeitig eine Terminsverlegung zu beantragen. Der Umstand, dass der Kläger bis kurz vor der Terminierung hiermit gewartet hat, lässt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber dem öffentlichen Interesse, einen rechtzeitig geladenen Verhandlungstermin durchzuführen, zurücktreten. Bei der Vergabe von gerichtlichen Terminen handelt es sich um die Verteilung einer begrenzten öffentlichen Ressource. Die begehrte kurzfristige Aufhebung des Verhandlungstermins wenige Tage vor einer geplanten Sitzung führt dazu, dass der Termin nicht durch eine Nachladung anderer Streitsachen genutzt werden kann und im Ergebnis zulasten der Beteiligten anderer Streitverfahren vergeudet wird. Dieses öffentliche Interesse ist ein vom Sozialgericht zu Recht in die Abwägung eingestellter wesentlicher Gesichtspunkt.

cc) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch die Ablehnung der Gestattung zur Teilnahme an der Sitzung per Video verletzt worden Gem. § 110a Abs. 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Diese Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung oder einen Anspruch auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte, sondern räumt diesen Ermessen ein, Videokonferenzen im konkreten Fall einzusetzen. Das Vorhandensein und die Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technik sind ebenso wie die erforderlichen technischen und organisatorischen Kapazitäten der Gerichte ungeschriebene Voraussetzungen des Einsatzes von Videokonferenztechnik (vgl. BSG Beschluss vom 29.03.2022 – B 8 SO 1/22 BH; BVerwG Beschluss vom 04.6.2021 - 5 B 22.20 D mwN). Das Sozialgericht hat diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung ausreichend berücksichtigt. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts hierzu wird ergänzend verwiesen.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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