L 5 AL 3/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 107 AL 428/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 AL 3/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

 

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gegen den Kläger konnte wegen seines Ausbleibens im Termin am 10.05.2022 kein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Der Kläger ist zum Erörterungstermin am 10.05.2022 nicht erschienen, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war und entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese Anordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte. Überdies lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung leidet und zwei Monate nach dem Erörterungstermin eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde, ohne weiteres eine Verhandlungsunfähigkeit ableiten. Demnach bestand die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, der Ladung zum Termin am 10.05.2022 Folge zu leisten.

Allerdings musste der angefochtene Beschluss aufgehoben werden, weil der Kläger im Termin durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Ein anwaltlicher Bevollmächtigter muss also hinsichtlich aller für die Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht kommenden Einzelheiten in der Lage sein, Erklärungen abgeben zu können. Die Unfähigkeit eines Vertreters, entsprechende Erklärungen abzugeben, muss das Gericht feststellen und zu Beweiszwecken in der Niederschrift dokumentieren. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist andererseits von seinem Wortlaut her nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein kann, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss v. 05.01.2023 - L 5 AS 1526/22 B sowie Beschluss v. 16.03.2017 - L 5 KR 935/16 B).

Der Niederschrift vom 10.05.2022 ist nicht zu entnehmen, dass der zum Termin erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers entweder zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Abgabe gebotener Erklärungen nicht in der Lage war. Demnach ist für den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass Sachverhalte besprochen worden sind oder werden sollten, zu denen sich der für den Kläger allein anwesende Prozessbevollmächtigte nicht sachdienlich hätte äußern können. Angesichts dessen musste der Senat von einer wirksamen Vertretung des Klägers im Erörterungstermin ausgehen und den angefochtenen Beschluss aufheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved