1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG können auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Jubiläumsprämien anlässlich besonderer Dienst- bzw. Betriebsjubiläen darstellen.
2. Eine Dienst- oder Betriebsjubiläumsprämie anlässlich eines 25-jährigen Dienst- oder Betriebsjubiläums des Arbeitnehmers in Höhe von 250,00 Mark der DDR war nach der am 01.08.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV, weil der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer Durchführungsverordnung greift, sodass diese Prämie nicht als AAÜG-relevantes Arbeitsgelt feststellungsfähig ist.
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Jubiläumsprämie anlässlich eines 25-jährigen Dienstjubiläums
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten ein weiteres Entgelt des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1965 bis November 1971 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachstudienrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft" an der Y...., seit 5. November 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. September 1970 bis 9. November 1971 als Beauftragter für Arbeitsökonomie in der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft (SDAG) X.... sowie vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als ökonomischer Leiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Energiekombinat W…. beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 31. Oktober 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2001 ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2001 stellte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 und vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 31. Oktober 1971 lehnte sie hingegen ab.
Auf verschiedene Überprüfungsanträge des Klägers (unter anderem vom 7. Dezember 2007, vom 9. Juli 2012 und vom 7. Dezember 2019) stellte die Beklagte mit Neufeststellungsbescheiden (vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020) jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 und vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Arbeitsentgelte
- für das Jahr 1985 (in Höhe von 300,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 15. Juli 2008),
- für das Jahr 1987 (in Höhe von insgesamt 350,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (in Höhe von 100,00 Mark) und wegen einer nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung der "Medaille für treue Dienste in der Energiewirtschaft" in Bronze (in Höhe von 250,00 Mark) sowie für das Jahr 1988 (in Höhe von 100,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 26. Juli 2012),
- für die Jahre 1980 bis 1989 – im Rahmen eines mit Vergleich endenden sozialgerichtlichen Klageverfahren (S 2 RS 1952/12) – wegen glaubhaft gemachter Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft (Neufeststellungsbescheid vom 18. September 2015),
- für das Jahr 1979 (in Höhe von insgesamt 100,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (in Höhe von 50,00 Mark) und wegen einer nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Titels "Bestarbeiter" (in Höhe von 50,00 Mark) sowie für das Jahr 1980 (in Höhe von 50,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 20. Februar 2020) sowie
- für das Jahr 1980 (in Höhe von 300,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 24. März 2020),
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 22. Juni 2021 (Eingang bei der Beklagten am 1. Juli 2021) begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark. Im Laufe des Antragsverfahrens legte er
- ein Jubiläumsglückwunschschreiben des Direktors des VEB Energiekombinat W…. vom 1. September 1988,
- einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag der Energiewirtschaft (Nr.104/78) sowie
- einen Auszug aus einem Betriebskollektivvertrag des VEB Energiekombinat W….
vor.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2021 mit der Begründung ab, der Zufluss und die Höhe des vom Kläger begehrten höheren Arbeitsentgelts sei nicht nachgewiesen. Jubiläumszuwendungen seien im Übrigen steuerfrei gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gehandelt, da im Jubiläumsglückwunschschreiben vom 1. September 1988 zwar seine Arbeitsleistung und seine Arbeitstreue, aber auch sein politischer, kultureller und gesellschaftlicher Einsatz hervorgehoben worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2021 Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark als festzustellendes Arbeitsentgelt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Jubiläumszuwendungen seien für die Vollendung einer bestimmten Anzahl von Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und seien nicht steuerpflichtig gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 24 R 1163/21 ZV) und begehrte weiterhin die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark.
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 14. Juni 2022 und vom 20. Juni 2023 – mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 (im Verfahren S 22 R 1163/21 ZV) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der vom Kläger geltend gemachten Jubiläumsprämie habe es sich zwar um Arbeitsentgelt im Sinne einer einmaligen Einnahme aus einer Beschäftigung, die aus einem Betriebsprämienfonds finanziert worden sei, gehandelt. Sie stelle, als rahmenkollektivvertragsrechtlich geregelte Anerkennungsprämie für 25 Jahre Zugehörigkeit und Tätigkeit im Betrieb, auch eine Gegenleistung für die gesamte erbrachte Arbeitsleistung während der Betriebszugehörigkeit dar und unterfalle als einmalige Leistung dem Arbeitsentgeltbegriff im Sinne des bundesdeutschen Rechts. Da sie nach bundesdeutschen Recht aber der Lohnsteuerfreiheit unterliege, komme eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt nicht in Betracht.
Gegen den am 28. Juli 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. August 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum zusatzversorgungsrelevanten Arbeitsentgeltbegriff verkannt. Die Lohnsteuerfreiheit sei nichtzutreffend, da es sich bei der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums um eine einmalige Einnahme aus der Beschäftigung gehandelt habe. Die Jubiläumsprämie sei wie die Jahresendprämien zu behandeln.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 abzuändern und eine Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark als weiteres Entgelt im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Kläger habe bereits im Rahmen eines vorangegangenen, mit Vergleich vom 6. August 2015 abgeschlossenen, sozialgerichtlichen Verfahrens (S 2 RS 1952/12) denselben Sachverhalt der Jubiläumsprämie endgültig verbindlich geregelt, sodass die Berufung bereits aus diesem Grund unbegründet sei.
Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 10. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2023 (Beklagte) sowie vom 25. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II.
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines weiteren Arbeitsentgelts in Form einer im Jahr 1988 zugeflossenen Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums in Höhe von 250,00 Mark. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag, der Kläger habe bereits im Rahmen eines vorangegangenen, mit Vergleich vom 6. August 2015 abgeschlossenen, sozialgerichtlichen Verfahrens (S 2 RS 1952/12) denselben Sachverhalt der Jubiläumsprämie endgültig verbindlich geregelt, zum Ausdruck bringen will, das Begehren des Klägers sei bereits einer (erneuten) inhaltlichen Überprüfung entzogen, weil er auf die erneute Geltendmachung verzichtet habe, verkennt sie die maßgebliche Rechtslage und insbesondere die Reichweite des § 44 SGB X. Eine solche Wirkung wäre dem Vergleich nur dann zugekommen, wenn in ihm verbindlich im Sinne eines Verzichts (§ 46 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]) die erneute Einleitung eines Überprüfungsverfahrens in Bezug auf das inhaltsgleiche Überprüfungsbegehren (Feststellung eines weiteren Arbeitsentgelts für das Jahr 1988 wegen der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers) geregelt worden wäre. Dies war aber nicht der Fall, sodass der Kläger jederzeit – wie es dem Sinne des § 44 SGB X entspricht – einen erneuten Überprüfungsantrag hinsichtlich des gleichen Streitgegenstands einleiten konnte.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 ist – soweit er aufgrund des konkreten Begehrens des Klägers im Berufungsverfahren der gerichtlichen Beurteilung unterliegt – rechtmäßig (die teilweise Rechtswidrigkeit der Bescheide, unter anderem in Form der Feststellung der Beschäftigungszeiten sowie der Entgelte im Zeitraum vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 wegen Nichtvorliegens der betrieblichen Voraussetzung sowie in Form der Feststellung von Prämien anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1979, 1980, 1987 und 1988 und anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1980 und 1985 wegen Nichtvorliegens des Begriffs des Arbeitsentgelts unterliegt – wegen der insoweitigen Bestandskraft der Bescheide [§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X] in diesem Verfahren – nicht der Beurteilung des Senats).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Zuflussjahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark hat sie zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich (im Rahmen eines ersten Prüfungsschritts) um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt.
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Der Zufluss geltend gemachter weiterer Arbeitsentgelte muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach festgestellt werden können. Hierfür trägt der Empfänger die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Bei der streitgegenständlichen Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 mag es sich – wie das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 ausgeführt hat – nach dem nach der Rechtsprechung des BSG anzustellenden ersten Prüfungsschritt um Arbeitsentgelt, also um eine aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistungen für die Arbeitsleistung, gehandelt haben. Dafür spricht, dass die Jubiläumsprämie als "Anerkennungsprämie" rahmenkollektivvertraglich (im Rahmenkollektivvertrag für die Energiewirtschaft [Nr. 104/78]) sowie im konkreten Fall auch betriebskollektivvertraglich (Betriebskollektivvertrag des VEB Energiekombinats Dresden) verpflichtend geregelt war, "in Würdigung langjähriger ununterbrochener Tätigkeit in der Energiewirtschaft" erfolgte und aus dem "Prämienfonds des Betriebes" auszureichen war. Dafür spricht im konkreten Fall auch, dass die Jubiläumsprämie – ausweislich des Jubiläumsglückwunschschreibens des Direktors des VEB Energiekombinat Dresden vom 1. September 1988 – "für vorbildliche Leistungen und Arbeitstreue" des Klägers ausgereicht wurde und dem Kläger bescheinigt wurde, dass er "die [ihm] übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst, mit großem Fleiß und steter Einsatzbereitschaft erfüll[te]".
Zutreffend ist auch – worauf der Kläger unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BSG wiederholt abgestellt hat –, dass es für die Prüfung des Arbeitsentgeltcharakters (auf der ersten Prüfungsstufe) nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war (vgl. dazu beispielsweise ausdrücklich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Davon zu trennen ist jedoch die (auf der zweiten Prüfungsstufe) anzustellende Prüfung, ob der (streitgegenständliche) Verdienst nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV war, mit der Folge, dass es sich in einem solchen Fall nicht um AAÜG-relevantes, berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt handelt.
Letzteres trifft im vorliegenden konkreten Fall allerdings – worauf auch das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 zu Recht abgestellt hat – zu. Denn teilweise sind Jubiläumsprämien (nach der vorzunehmenden bundesrepublikanischen Bewertung) als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. hierzu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 119-123 [dort zu Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn]). Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der im Sinne des § 1 ArEV die Steuerfreiheit der konkreten Jubiläumsprämie regelt, liegt im konkreten Fall vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die am 1. August 1991 galt, greift nämlich im konkreten Fall.
Nach § 3 Nr. 52 EStG sind besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung steuerfrei, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen. Die auf dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage erlassene Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) bestimmt in § 3 Abs. 1 LStDV, dass steuerfrei (nur) die Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, sind, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum gewährt wurden, soweit sie folgende Beträge nicht überstiegen:
- bei einem 10-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 600 DM,
- bei einem 25-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1.200 DM,
- bei einem 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2.400 DM,
auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wurde.
Daraus ergibt sich, dass bei den abschließend in der Norm aufgezählten Arbeitnehmerjubiläen der Tatbestand der Steuerfreiheit (nach bundesrepublikanischem Recht) gegeben ist. Lediglich Jubiläumszuwendungen anlässlich anderer, als der genannten (10-, 25-, 40-, 50- und 60-jährige) Jubiläen sind nicht steuerbegünstigt und unterliegen der Steuerpflicht (FG [Finanzgericht] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1988 - VIII K 161/87 - JURIS-Dokument [zu einem anlässlich eines 20-jährigen Arbeitnehmerjubiläums bezogenen Jubiläumsgeschenk in Höhe von 1.200 DM]; Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz – Kommentar, 10. Aufl. 1991, § 3 unter dem Stichwort "Jubiläumszuwendungen").
Da im konkreten Fall des Klägers das ausdrücklich (im Sinne der Steuerfreiheit) geregelte 25-jährige Dienstjubiläum betroffen ist und die ihm gewährte Jubiläumsprämie unterhalb des steuerfreien Betrages von 1.200,00 DM lag, greift der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV in Verbindung mit § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LStDV ein. Er kann deshalb die Feststellung der von ihm geltend gemachten Jubiläumsprämie als AAÜG-relevantes Arbeitsentgelt nicht beanspruchen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren durch seine Prozessbevollmächtigten ausführen ließ, bei der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums habe es sich um eine einmalige Einnahme aus der Beschäftigung gehandelt, sodass sie wie die Jahresendprämien zu behandeln sei, trifft dies nicht zu und führt deshalb zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Zwar handelt es sich jeweils um einmalige (und nicht um laufende) Einnahmen aus der Beschäftigung. Nach der vorzunehmenden bundesrepublikanischen steuerrechtlichen Bewertung (aus der Sicht des am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Steuerrechts) sind Jahresprämien als Weihnachtsgratifikationen jedoch steuerpflichtig und Jubiläumsprämien als Jubiläumszuwendungen hingegen (teilweise) steuerfrei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten ein weiteres Entgelt des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1965 bis November 1971 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachstudienrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft" an der Y...., seit 5. November 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. September 1970 bis 9. November 1971 als Beauftragter für Arbeitsökonomie in der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft (SDAG) X.... sowie vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als ökonomischer Leiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Energiekombinat W…. beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 31. Oktober 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2001 ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2001 stellte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 und vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 31. Oktober 1971 lehnte sie hingegen ab.
Auf verschiedene Überprüfungsanträge des Klägers (unter anderem vom 7. Dezember 2007, vom 9. Juli 2012 und vom 7. Dezember 2019) stellte die Beklagte mit Neufeststellungsbescheiden (vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020) jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 und vom 12. November 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Arbeitsentgelte
- für das Jahr 1985 (in Höhe von 300,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 15. Juli 2008),
- für das Jahr 1987 (in Höhe von insgesamt 350,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (in Höhe von 100,00 Mark) und wegen einer nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung der "Medaille für treue Dienste in der Energiewirtschaft" in Bronze (in Höhe von 250,00 Mark) sowie für das Jahr 1988 (in Höhe von 100,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 26. Juli 2012),
- für die Jahre 1980 bis 1989 – im Rahmen eines mit Vergleich endenden sozialgerichtlichen Klageverfahren (S 2 RS 1952/12) – wegen glaubhaft gemachter Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft (Neufeststellungsbescheid vom 18. September 2015),
- für das Jahr 1979 (in Höhe von insgesamt 100,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (in Höhe von 50,00 Mark) und wegen einer nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Titels "Bestarbeiter" (in Höhe von 50,00 Mark) sowie für das Jahr 1980 (in Höhe von 50,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 20. Februar 2020) sowie
- für das Jahr 1980 (in Höhe von 300,00 Mark) wegen einer (angeblich) nachgewiesenen Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" (Neufeststellungsbescheid vom 24. März 2020),
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 22. Juni 2021 (Eingang bei der Beklagten am 1. Juli 2021) begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark. Im Laufe des Antragsverfahrens legte er
- ein Jubiläumsglückwunschschreiben des Direktors des VEB Energiekombinat W…. vom 1. September 1988,
- einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag der Energiewirtschaft (Nr.104/78) sowie
- einen Auszug aus einem Betriebskollektivvertrag des VEB Energiekombinat W….
vor.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2021 mit der Begründung ab, der Zufluss und die Höhe des vom Kläger begehrten höheren Arbeitsentgelts sei nicht nachgewiesen. Jubiläumszuwendungen seien im Übrigen steuerfrei gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gehandelt, da im Jubiläumsglückwunschschreiben vom 1. September 1988 zwar seine Arbeitsleistung und seine Arbeitstreue, aber auch sein politischer, kultureller und gesellschaftlicher Einsatz hervorgehoben worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2021 Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark als festzustellendes Arbeitsentgelt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Jubiläumszuwendungen seien für die Vollendung einer bestimmten Anzahl von Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und seien nicht steuerpflichtig gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 24 R 1163/21 ZV) und begehrte weiterhin die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts in Form einer Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark.
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 14. Juni 2022 und vom 20. Juni 2023 – mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 (im Verfahren S 22 R 1163/21 ZV) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der vom Kläger geltend gemachten Jubiläumsprämie habe es sich zwar um Arbeitsentgelt im Sinne einer einmaligen Einnahme aus einer Beschäftigung, die aus einem Betriebsprämienfonds finanziert worden sei, gehandelt. Sie stelle, als rahmenkollektivvertragsrechtlich geregelte Anerkennungsprämie für 25 Jahre Zugehörigkeit und Tätigkeit im Betrieb, auch eine Gegenleistung für die gesamte erbrachte Arbeitsleistung während der Betriebszugehörigkeit dar und unterfalle als einmalige Leistung dem Arbeitsentgeltbegriff im Sinne des bundesdeutschen Rechts. Da sie nach bundesdeutschen Recht aber der Lohnsteuerfreiheit unterliege, komme eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt nicht in Betracht.
Gegen den am 28. Juli 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. August 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum zusatzversorgungsrelevanten Arbeitsentgeltbegriff verkannt. Die Lohnsteuerfreiheit sei nichtzutreffend, da es sich bei der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums um eine einmalige Einnahme aus der Beschäftigung gehandelt habe. Die Jubiläumsprämie sei wie die Jahresendprämien zu behandeln.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 abzuändern und eine Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark als weiteres Entgelt im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Kläger habe bereits im Rahmen eines vorangegangenen, mit Vergleich vom 6. August 2015 abgeschlossenen, sozialgerichtlichen Verfahrens (S 2 RS 1952/12) denselben Sachverhalt der Jubiläumsprämie endgültig verbindlich geregelt, sodass die Berufung bereits aus diesem Grund unbegründet sei.
Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 10. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2023 (Beklagte) sowie vom 25. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II.
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines weiteren Arbeitsentgelts in Form einer im Jahr 1988 zugeflossenen Jubiläumsprämie anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums in Höhe von 250,00 Mark. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag, der Kläger habe bereits im Rahmen eines vorangegangenen, mit Vergleich vom 6. August 2015 abgeschlossenen, sozialgerichtlichen Verfahrens (S 2 RS 1952/12) denselben Sachverhalt der Jubiläumsprämie endgültig verbindlich geregelt, zum Ausdruck bringen will, das Begehren des Klägers sei bereits einer (erneuten) inhaltlichen Überprüfung entzogen, weil er auf die erneute Geltendmachung verzichtet habe, verkennt sie die maßgebliche Rechtslage und insbesondere die Reichweite des § 44 SGB X. Eine solche Wirkung wäre dem Vergleich nur dann zugekommen, wenn in ihm verbindlich im Sinne eines Verzichts (§ 46 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]) die erneute Einleitung eines Überprüfungsverfahrens in Bezug auf das inhaltsgleiche Überprüfungsbegehren (Feststellung eines weiteren Arbeitsentgelts für das Jahr 1988 wegen der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers) geregelt worden wäre. Dies war aber nicht der Fall, sodass der Kläger jederzeit – wie es dem Sinne des § 44 SGB X entspricht – einen erneuten Überprüfungsantrag hinsichtlich des gleichen Streitgegenstands einleiten konnte.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 ist – soweit er aufgrund des konkreten Begehrens des Klägers im Berufungsverfahren der gerichtlichen Beurteilung unterliegt – rechtmäßig (die teilweise Rechtswidrigkeit der Bescheide, unter anderem in Form der Feststellung der Beschäftigungszeiten sowie der Entgelte im Zeitraum vom 1. November 1971 bis 9. November 1971 wegen Nichtvorliegens der betrieblichen Voraussetzung sowie in Form der Feststellung von Prämien anlässlich der Verleihung bzw. Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1979, 1980, 1987 und 1988 und anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1980 und 1985 wegen Nichtvorliegens des Begriffs des Arbeitsentgelts unterliegt – wegen der insoweitigen Bestandskraft der Bescheide [§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X] in diesem Verfahren – nicht der Beurteilung des Senats).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 15. Juli 2008, vom 26. Juli 2012, vom 18. September 2015, vom 20. Februar 2020 und vom 24. März 2020 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Zuflussjahr 1988 in Höhe von 250,00 Mark hat sie zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich (im Rahmen eines ersten Prüfungsschritts) um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt.
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Der Zufluss geltend gemachter weiterer Arbeitsentgelte muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach festgestellt werden können. Hierfür trägt der Empfänger die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Bei der streitgegenständlichen Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers im Jahr 1988 mag es sich – wie das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 ausgeführt hat – nach dem nach der Rechtsprechung des BSG anzustellenden ersten Prüfungsschritt um Arbeitsentgelt, also um eine aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistungen für die Arbeitsleistung, gehandelt haben. Dafür spricht, dass die Jubiläumsprämie als "Anerkennungsprämie" rahmenkollektivvertraglich (im Rahmenkollektivvertrag für die Energiewirtschaft [Nr. 104/78]) sowie im konkreten Fall auch betriebskollektivvertraglich (Betriebskollektivvertrag des VEB Energiekombinats Dresden) verpflichtend geregelt war, "in Würdigung langjähriger ununterbrochener Tätigkeit in der Energiewirtschaft" erfolgte und aus dem "Prämienfonds des Betriebes" auszureichen war. Dafür spricht im konkreten Fall auch, dass die Jubiläumsprämie – ausweislich des Jubiläumsglückwunschschreibens des Direktors des VEB Energiekombinat Dresden vom 1. September 1988 – "für vorbildliche Leistungen und Arbeitstreue" des Klägers ausgereicht wurde und dem Kläger bescheinigt wurde, dass er "die [ihm] übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst, mit großem Fleiß und steter Einsatzbereitschaft erfüll[te]".
Zutreffend ist auch – worauf der Kläger unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BSG wiederholt abgestellt hat –, dass es für die Prüfung des Arbeitsentgeltcharakters (auf der ersten Prüfungsstufe) nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war (vgl. dazu beispielsweise ausdrücklich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Davon zu trennen ist jedoch die (auf der zweiten Prüfungsstufe) anzustellende Prüfung, ob der (streitgegenständliche) Verdienst nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV war, mit der Folge, dass es sich in einem solchen Fall nicht um AAÜG-relevantes, berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt handelt.
Letzteres trifft im vorliegenden konkreten Fall allerdings – worauf auch das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2023 zu Recht abgestellt hat – zu. Denn teilweise sind Jubiläumsprämien (nach der vorzunehmenden bundesrepublikanischen Bewertung) als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. hierzu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 119-123 [dort zu Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn]). Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der im Sinne des § 1 ArEV die Steuerfreiheit der konkreten Jubiläumsprämie regelt, liegt im konkreten Fall vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die am 1. August 1991 galt, greift nämlich im konkreten Fall.
Nach § 3 Nr. 52 EStG sind besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung steuerfrei, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen. Die auf dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage erlassene Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) bestimmt in § 3 Abs. 1 LStDV, dass steuerfrei (nur) die Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, sind, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum gewährt wurden, soweit sie folgende Beträge nicht überstiegen:
- bei einem 10-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 600 DM,
- bei einem 25-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1.200 DM,
- bei einem 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2.400 DM,
auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wurde.
Daraus ergibt sich, dass bei den abschließend in der Norm aufgezählten Arbeitnehmerjubiläen der Tatbestand der Steuerfreiheit (nach bundesrepublikanischem Recht) gegeben ist. Lediglich Jubiläumszuwendungen anlässlich anderer, als der genannten (10-, 25-, 40-, 50- und 60-jährige) Jubiläen sind nicht steuerbegünstigt und unterliegen der Steuerpflicht (FG [Finanzgericht] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1988 - VIII K 161/87 - JURIS-Dokument [zu einem anlässlich eines 20-jährigen Arbeitnehmerjubiläums bezogenen Jubiläumsgeschenk in Höhe von 1.200 DM]; Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz – Kommentar, 10. Aufl. 1991, § 3 unter dem Stichwort "Jubiläumszuwendungen").
Da im konkreten Fall des Klägers das ausdrücklich (im Sinne der Steuerfreiheit) geregelte 25-jährige Dienstjubiläum betroffen ist und die ihm gewährte Jubiläumsprämie unterhalb des steuerfreien Betrages von 1.200,00 DM lag, greift der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV in Verbindung mit § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LStDV ein. Er kann deshalb die Feststellung der von ihm geltend gemachten Jubiläumsprämie als AAÜG-relevantes Arbeitsentgelt nicht beanspruchen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren durch seine Prozessbevollmächtigten ausführen ließ, bei der Jubiläumsprämie anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums habe es sich um eine einmalige Einnahme aus der Beschäftigung gehandelt, sodass sie wie die Jahresendprämien zu behandeln sei, trifft dies nicht zu und führt deshalb zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Zwar handelt es sich jeweils um einmalige (und nicht um laufende) Einnahmen aus der Beschäftigung. Nach der vorzunehmenden bundesrepublikanischen steuerrechtlichen Bewertung (aus der Sicht des am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Steuerrechts) sind Jahresprämien als Weihnachtsgratifikationen jedoch steuerpflichtig und Jubiläumsprämien als Jubiläumszuwendungen hingegen (teilweise) steuerfrei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.