Die Zulässigkeit der Berufung ist bei erstinstanzlicher Verbindung von Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs gesondert zu betrachten, soweit - jedenfalls bei zulässiger Verbindung - mehrere in einer Klage geltend gemachte prozessuale Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind.
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
- Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für sieben vom Sozialgericht Leipzig (SG) verbundene Klagen, die sich im Einzelnen gegen folgende Ablehnungen des Beklagten richten:
1. Weitere Fahrkosten für eine Beschäftigung als "Hilfskraft Verkauf" vom 22. bis 30.11.2016 (sog. Überprüfungsbescheid v. 08.12.2016; Widerspruchsbescheid v. 01.02.2017, W 2417/16; Klage v. 02.03.2017; Aktenzeichen - Az. - des SG: S 24 AS 674/17).
2. Fahrkosten für eine Informationsveranstaltung "Luftsicherheit" am 26.10.2016 (Bescheid v. 18.10.2016; Widerspruchsbescheid v. 01.02.2017, W 2273/16; Klage v. 02.03.2017; Az.: S 24 AS 675/17).
3. Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille (sog. Überprüfungsbescheid v. 22.09.2017; Widerspruchsbescheid v. 30.11.2017, W 1742/17; Klage v. 21.12.2017; Az.: S 24 AS 3976/17).
4. Kostenübernahme für eine Reparatur von Bremsen eines Kraftfahrzeugs des Klägers (Bescheid v. 27.10.2017; Widerspruchsbescheid v. 16.01.2018, W 2074/17; Klage v. 13.02.2018; Az.: S 24 AS 416/18).
5. Fahrkosten für eine Fahrt zum Gesundheitsamt des Beklagten am 21.11.2017 (Bescheid v. 21.11.2017; Widerspruchsbescheid v. 16.01.2018, W 2255/17; Klage v. 13.02.2018; Az.: S 24 AS 417/18).
6. Fahrkosten für ein "Schnupperpraktikum" im November 2017 (Bescheid v. 14.11.2017; Widerspruchsbescheid v. 16.01.2018, W 2256/17; Klage v. 13.02.2018; Az.: S 24 AS 418/18).
7. Weitere Fahrkosten für eine Beschäftigung vom 27.11. bis 23.12.2017 (Bescheid v. 23.11.2017; Widerspruchsbescheid v. 16.01.2018, W 2254/17; Klage v. 13.02.2018; Az.: S 24 AS 419/18).
Der DGB Rechtsschutz GmbH (nachfolgend: DGB) lehnte teils bereits die Erhebung von Widersprüchen gegen die Ablehnungen des Beklagten und im Übrigen die Erhebung von Klagen mangels Aussicht auf Erfolg ab (DGB, Schreiben v. 05.01.2017, 13.02.2017, 17.05.2017, 17.11.2017, 08.12.2017 und 14.12.2017).
In allen sieben Klageverfahren war der Kläger durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Die Angabe von zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel unterblieb trotz Aufforderungen in allen dieser Klageverfahren. Die Vorlage von PKH-Erklärungen nebst Belegen erfolgte jeweils mit oder unmittelbar nach Klageerhebung.
Das SG hat die Klagen verbunden und unter dem Aktenzeichen S 24 AS 674/17 fortgeführt (Beschluss v. 12.06.2019), die Bewilligung von PKH abgelehnt (weiterer Beschluss v. 12.06.2019) sowie die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid v. 12.06.2019). PKH sei abzulehnen, da die Rechtsverfolgung jeweils keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe weder Anspruch auf Kosten für eine Gleitsichtbrille und die Bremserneuerung für seinen Pkw noch auf Mobilitätshilfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen (a.a.O., S. 13 ff., Bl. 44 ff. der Gerichtsakte - L 7 AS 860/19 B PKH).
Der Kläger hat am 09.07.2019 (Schreiben v. 05.07.2019) gegen den - seinem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 15.07.2019 zugestellten - "Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig (Ablehnung Prozesskostenhilfe), vom 12.06.2019, eingegangen am 18.06.2019, … Berufung" eingelegt. Der Senat hat ein Berufungsverfahren (Az.: L 7 AS 811/19) und ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH (Az.: L 7 AS 860/19 B PKH) registrieren lassen. Die für das Berufungsverfahren vom Kläger beantragte PKH hat der Senat mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt (Beschluss v. heutigen Tag - L 7 AS 811/19).
Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Kläger auf sein Vorbringen zum Berufungsverfahren. Auf den Inhalt seiner Schreiben vom 22.08.2019 und 02.09.2019 wird Bezug genommen (Bl. 67 ff., 84 der Gerichtsakte - L 7 AS 860/19 B PKH).
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 12.06.2019 aufzuheben und ihm für die Verfahren S 24 AS 674/17, S 24 AS 675/17, S 24 AS 3976/17, S 24 AS 416/18, S 24 AS 417/18, S 24 AS 418/18 und S 24 AS 419/18 PKH zu bewilligen sowie jeweils seinen Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner meint (in einem weiteren, parallel geführten Verfahren des Klägers), bei Begründetheit der Beschwerde könne dem Kläger PKH ohne Zahlungsverpflichtungen bewilligt werden. Dem stehe kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz entgegen, da der DGB die Prozessvertretung abgelehnt habe. Ein Rechtsschutzversicherer des Klägers sei ebenso nicht einstandspflichtig (Hinweis auf ARAG SE, Schreiben v. 12.08.2019).
Dem Senat liegen die Gerichtsakten zu weiteren (insgesamt elf) Berufungs- und Beschwerdeverfahren des Klägers sowie die vom Beklagten in diesen Verfahren vorgelegten Teile der Verwaltungsakte (u.a. Band IV bis XI der Leistungsakte; Band XI, XII, XIV bis XVII der sog. AI-Akte) vor.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und damit statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG ist nicht gegeben, da das SG nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO) verneint hat. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGG ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstands unter Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Kosten 750,- € übersteigt und damit in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedurfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Zwar ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln bei § 144 Abs. 1 SGG auch bei Verbindung von Rechtsstreitigkeiten (§ 113 Abs. 1 SGG) grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs gesondert zu betrachten (vgl. nur BSG v. 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - Rn. 41), soweit mehrere in einer Klage geltend gemachte prozessuale Ansprüche nicht nach § 202 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (vgl. z.B. BSG v. 07.01.2020 - B 14 AS 137/19 B - Rn. 5; BSG v. 30.06.2021 - B 4 AS 70/20 R - Rn. 15, 19; zur Addition bei subjektiver Klagehäufung vgl. z.B. BSG v. 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R - Rn. 15 und B 4 AS 10/20 R - Rn. 18; zum Ausschluss der Addition bei wirtschaftlicher Identität von Haupt- und Hilfsantrag vgl. z.B. BSG v. 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - Rn. 15), was jedenfalls dann gilt, wenn sie jeweils unter § 144 Abs. 1 SGG fallen (insoweit einschränkend z.B. BSG v. 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - Rn. 5 f.). Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Betrachtung eigenständiger Streitgegenstände gilt indes ebenso bei - wie hier - zulässiger Verbindung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. z.B. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - juris Rn. 9, BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris Rn. 22, BSG v. 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R - Rn. 14 und BSG v. 06.08.2019 - B 14 AS 182/18 B - Rn. 4 m.w.N. auch aus der Literatur; ebenso z.B. Senatsentscheidungen v. 19.03.2020 - L 7 AS 904/18 - nicht veröffentlicht, S. 8 f. und 14.07.2022 - L 7 AS 1105/18 - nicht veröffentlicht, S. 5; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen in BSG v. 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R - Rn. 13, vgl. auch den Terminbericht 43/20 hierzu v. selben Tag). Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt abweichende Auffassungen hierzu verlautbart hat, wird darin nicht festgehalten.
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 750,- €. Dieser Wert richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr., vgl. nur BSG v. 24.06.2021 - B 7 AY 3/20 R - Rn. 12). Hinsichtlich des unter I.4. genannten Klageverfahrens ("Bremserneuerung") entschied sich der Kläger nach eigenen Angaben für die Durchführung der Reparatur durch die Vergölst GmbH (vgl. Schreiben v. 22.08.2019, S. 2). Diese hatte die Reparatur für 706,87 € angeboten (vgl. Angebot v. 11.09.2017). Der tatsächliche Kostenaufwand kann dahinstehen, da bei Addition der Werte der weiteren sechs Beschwerdegegenstände jedenfalls der Betrag von 750,- € überschritten wird. Allein für die Gleitsichtbrille (vgl. das unter I.3. genannte Klageverfahren) legte der Kläger einen Kostenvoranschlag über 299,- € vor (vgl. Optiker Rost, Schreiben v. 07.06.2017). Damit kommt es auf die Höhe der vom Kläger geltend gemachten und vom SG in den fünf weiteren Klageverfahren versagten Fahrkosten nicht mehr an.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere - selbst bei Zustellung des Beschlusses am 18.06.2019 - fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 f. SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet, da das SG die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu Recht verneint hat. Zwar ist die zeitgleiche Entscheidung über die PKH und Hauptsache verfahrensfehlerhaft (vgl. z.B. BSG v. 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - Rn. 9), indes stand dem Kläger auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt keine PKH zu (vgl. hierzu sogleich) und wurde seine Prozessführung durch die verspätete Entscheidung über die PKH nicht eingeschränkt (zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vgl. z.B. BSG v. 06.01.2022 - B 4 AS 314/21 B - Rn. 8).
PKH erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewilligungsreife (vgl. hierzu z.B. BVerfG v. 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 - Rn. 15; BSG v. 22.07.2020 - B 13 R 20/19 BH - Rn. 7; Gall in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a Rn. 52) auch aus einer ex-ante-Perspektive (vgl. hierzu bei gleichzeitiger PKH- und Sachentscheidung z.B. BVerfG v. 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 Rn. 19) jeweils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (zum verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht vgl. z.B. BVerfG v. 30.05.2022 - 1 BvR 1012/20 - Rn. 9 ff.; Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl., § 73a Rn. 7 ff.). Zwar dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt und im PKH-Verfahren grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden, indes kann PKH abgelehnt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. weiterhin z.B. BVerfG v. 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - Rn. 25 ff.).
Eine Erfolgschance der sieben Klagen lag selbst zum frühestmöglichen Zeitpunkt der jeweiligen Vorlage einer vollständigen PKH-Erklärung nebst Belegen hierzu (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) fern, ohne dass es von Amts wegen weiterer Ermittlungen bedurfte (§ 103 Satz 1 SGG) oder strittige Rechtsfragen zu klären waren. Dabei durfte das SG in allen Klageverfahren die unterbliebene Angabe von zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, zumal der Bevollmächtigte des Klägers in keinem dieser Verfahren entsprechende Angaben von der Bewilligung von PKH abhängig gemacht hatte. Damit durfte und konnte das SG die Erfolgsaussicht der Klagen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse nach dem Inhalt der umfangreichen Akten beurteilen. Danach lag eine Aussicht auf Erfolg der Klagen fern, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedurfte oder strittige Rechtsfragen zu klären waren (zur mangelnden Aussicht auf Erfolg der Berufung selbst unter Einbeziehung des Vorbringens im Berufungsverfahren vgl. teils ausführlicher Senatsbeschluss v. heutigen Tag - L 7 AS 811/19).
Hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille beantragte der Kläger die Überprüfung der ersten Ablehnungsentscheidung des Beklagten (Schreiben des Klägers v. 16.01.2017; Bescheid v. 17.01.2017) unter Einschränkung auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (vgl. Schreiben des Klägers v. 21.01.2017; Bescheid v. 24.01.2017; Widerspruchsbescheid v. 02.05.2017, W 210/17), ohne im sog. Überprüfungsantrag (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 09.06.2017: "Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt meinen Mandaten in seinen Rechten") oder im Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 22.09.2017 (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 29.09.2017: "Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt meinen Mandaten in seinen Rechten") auch nur ansatzweise etwas Substanzielles für die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheids vorzubringen. Gleiches gilt für das Klageverfahren (vgl. bereits zuvor). Unter diesen Umständen konnte sich der Beklagte für den Überprüfungsbescheid auf die Prüfung der "vorliegenden Unterlagen" beschränken und das SG die PKH für diese Klage ablehnen, zumal der DGB bereits die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2017 mangels "Aussicht auf Erfolg" abgelehnt hat (Schreiben v. 17.05.2017) und das SG auch mögliche Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geprüft hat (vgl. Beschluss v. 12.06.2019, S. 17 ff.).
Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Kostenübernahme "Bremserneuerung" (Schreiben v. 29.09.2017) hat das SG die ablehnende Entscheidung des Beklagten (Bescheid v. 27.10.2017; Widerspruchsbescheid v. 16.01.2018, W 2074/17) trotz des unterbliebenen Vorbringens im Klageverfahren (vgl. bereits oben) ebenso unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft sowie mit ausführlicher und zutreffender Begründung bestätigt (vgl. Beschluss v. 12.06.2019, S. 19 ff.), ohne strittige Rechtsfragen klären oder weitere Tatsachen von Amts wegen ermitteln zu müssen. Gleiches gilt schließlich für die vom Kläger geltend gemachten (teils weiteren) Fahrkosten in den o.g. fünf weiteren Klageverfahren (vgl. hierzu den erstinstanzlichen Beschluss v. 12.06.2019, S. 23 ff.).
Hinsichtlich der unter I.1. und I.7. genannten Verfahren ist lediglich ergänzend zur vorinstanzlichen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass der Kläger insoweit statt der in den vorgenannten beiden Klageverfahren geltend gemachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit lediglich Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte, da von dem erzielten Einkommen notwendige Ausgaben abzusetzen waren, wozu Fahrkosten zählen (vgl. hierzu für das im November 2016 erzielte Einkommen z.B. Widerspruchsbescheid v. 18.07.2018, W 2205/16, S. 11, sowie für das im November und Dezember 2017 erzielte Einkommen z.B. Widerspruchsbescheid v. 15.08.2018, W 1939/17, S. 9 f.; siehe ausführlicher hierzu Senatsbeschluss v. heutigen Tag - L 7 AS 811/19). Die insoweit anhängig gewesenen weiteren Klagen endeten durch Rücknahme (Bewilligungszeitraum von November 2016 bis April 2017) bzw. (Bewilligungszeitraum von November 2017 bis April 2018) durch gerichtlichen Vergleich (vgl. jeweils Niederschrift über den Erörterungstermin des SG v. 09.04.2019 - S 24 AS 2459/18 und acht weitere Az.).
Ob insbesondere für die unter I.2., I.5. und I.6. genannten Klageverfahren (Kosten für einzelne Fahrten) der Bewilligung von PKH bereits das Begehren auf lediglich "geringe Fahrkosten" (vgl. z.B. Schreiben des Klägers v. 22.08.2019, S. 4) und eine - nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Erfahrungen des Klägers mit sozialgerichtlichen Verfahren, die erstinstanzlich nicht mehr im Einzelnen aufgelistet werden ("mehr als 100 Verfahren") - mangelnde Hinderung der eigenen Rechtswahrnehmung (vgl. hierzu zumindest für das Verfassungsbeschwerdeverfahren z.B. BVerfG v. 27.02.2020 - 1 BvR 89/20 - Rn. 3) entgegen stand, bedarf hier angesichts der rechtmäßigen Ablehnung von PKH aus anderen Gründen keiner Entscheidung.
Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH kommt es ebenso nicht mehr an (zum grundsätzlichen Ausschluss der PKH-Bewilligung bei Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz vgl. z.B. Leopold in: BeckOGK-SGG, § 73a Rn. 31 ff., Stand: 01.05.2023, und Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 4 f. unter teils kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Bundesgerichte). Die beantragte Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers (§ 121 Abs. 2 ZPO) scheidet ohne Bewilligung von PKH aus.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).