L 7 R 421/23 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 R 487/20 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 421/23 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. August 2023 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1952 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1972 bis Februar 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Elektronik-Technologie" an der Ingenieurhochschule Z...., seit 27. Februar 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Er war vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Montageprojektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Reglerwerke Y.... (Betriebsteil X....) bzw. ab 1. Januar 1984 im – ausgegliederten und seitdem rechtlich selbständigen – VEB Geräte- und Reglerwerk X.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Den am 17. November 2011 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften (Eingang bei der Beklagten am 25. November 2011) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2012 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... erfülle am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft, da er weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

 

Am 27. März 2018 (Eingang bei der Beklagten am 5. April 2018) beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Überführungsantrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 5. Juni 2018 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2020 ab: Der Bescheid vom 20. März 2012 sei nicht rechtswidrig. Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei ein Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gewesen.

 

Die hiergegen am 14. Juli 2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bzw. der von ihm geforderten Intelligenzrente. Die von der Beklagten ausgeführten Gründe seien zutreffend. Das Gericht folge nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen der angegriffenen Bescheide und sehe insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Auszuführen bleibe, das bereits in zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden sei, dass der VEB Geräte- und Regelwerk X.... kein Produktionsbetrieb von industrieller Natur gewesen sei. Auf eventuell früher getroffene falsche Entscheidungen könne sich der Kläger nicht berufen, denn es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht.

 

Gegen den ihm am 17. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. September 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Sein Antrag auf die Intelligenzrente sei von der Beklagten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 (B 5 RS 5/09 R) werde unter Randnummer [7] bestätigt, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... und der VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... (Stammbetrieb) ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Unter den Randnummern [9] und [38, 39, 40, 41, 43] bestätige das Urteil des BSG, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... vor dem 1. Juli 1990 die Eigenschaft eines volkseigenen Produktionsbetriebs der DDR nicht verloren habe. Da die Geräte- und Reglerwerk X.... GmbH nicht bis zum 30. Juni 1990 in das Handelsregister (Eintragung im August 1990) eingetragen worden sei, habe das Treuhandgesetz Anwendung gefunden, wonach der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... kraft Gesetzes vom 1. Juli 1990 an eine GmbH gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft bestanden. Die Aufgabe des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... sei die industrielle Herstellung von Erzeugnissen in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gewesen. Für die Behauptung der Beklagten, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... kein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen sei, sei weder von der Beklagten noch vom Sozialgericht ein Beweis erbracht worden. Es werde kein Gesetz der DDR genannt, in dem diese Behauptung stehe. Die Hauptaufgabe eines volkseigenen Betriebes der DDR sei die materielle Produktion und nicht die industrielle Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell gewesen. Diese Aufgabe habe der Staat der DDR in seiner Kombinatsverordnung bekräftigt. Ein Werktätiger der DDR habe arbeitsrechtlich davon ausgehen können, dass er in einem volkseigenen Betrieb der materiellen Produktion beschäftigt gewesen sei. In der Zeitschrift "Die Rentenversicherung" (Heft 6, Juni 2012, Seite 107 bis 115, Autor: Christian Lindner, Dresden) werde ausführlich beschrieben, was bei der betrieblichen Voraussetzung unter dem Begriff "Produktionsbetrieb" zu verstehen sei. Der Begriff des "Produktionsbetriebes" für das DDR-Zusatzversorgungsrecht der technischen Intelligenz sei nach wie vor nicht geklärt. Der Streit um die Definition des Begriffes des "Produktionsbetriebes" für das DDR-Zusatzversorgungsrecht der technischen Intelligenz müsse vom Verfassungsgericht in Karlsruhe endgültig geklärt werden. Die Voraussetzung, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... ein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen sein müsse, habe in der "Klageabweisung der Beklagten" vom 20. März 2012 keine Rolle gespielt. Das Kriterium sei "von der Beklagten in der Klageabweisung" vom 5. Juni 2018 aus finanziellen Gründen aufgenommen worden. Entgegen dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 14. August 2023 sei der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... zum Stichtag am 30. Juni 1990 ein volkseigener Produktionsbetrieb mit industrieller Massenproduktion gewesen, weshalb er weiterhin den Anspruch auf die Intelligenzrente für die technische Intelligenz der DDR, die seinen ehemaligen Kollegen des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... bis zum Jahr 2002 gezahlt worden sei, erhebe.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. August 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheids vom 5. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2020, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 20. März 2012 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

 

Das Gericht hat zum konkreten Beschäftigungsbetrieb (VEB Geräte- und Reglerwerk X....) Betriebsunterlagen sowie die in den Verfahren L 5 R 176/07, L 5 R 503/06, L 5 R 619/06 und L 5 RS 817/10 ZVW getätigten Aussagen von Zeugen zum Betriebsgegenstand des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... beigezogen.

 

Mit Schriftsätzen vom 6. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 15. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 6. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 15. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten zudem jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2023 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 20. März 2012, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem (am 30. Juni 1990) weder tatsächlich, noch fiktiv zugehörig war.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 20. März 2012 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche, noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

 

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 im VEB Geräte- und Reglerwerk X...., ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist. Vor diesem Hintergrund ist die – vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgetragene – bis zum 31. Dezember 1983 ausgeübte Beschäftigung im VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des § 1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten dem § 5 AAÜG unterfallen.

 

Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher, fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).

 

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen.

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.

 

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich der vorliegenden arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Geräte- und Reglerwerk X.....

 

1.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

 

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist – was der Kläger bei seiner wiederholten im Klage- und Berufungsverfahren vorgebrachten Argumentation völlig verkennt – neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Zwar handelte es sich beim VEB Geräte- und Reglerwerk X.... um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den – teilweise bereits in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen und im Übrigen vom Gericht beigezogenen und dem Kläger übersandten – umfangreichen Betriebsunterlagen sowie aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten, und insbesondere des Zeugen W...., die in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 RS 817/10 ZVW, L 5 R 176/07, L 5 R 619/06 und L 5 R 503/06 am 12. Januar 2010 sowie am 21. Februar 2012 gehört bzw. einvernommen worden sind:

 

Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau V…. vom 18. Oktober 1983 mit Wirkung zum 1. Januar 1984 durch Ausgliederung der Betriebsteile X.... und U.... sowie der Außenstellen T…., S.... und R.... aus dem VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... mit Sitz in X.... gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau V….. Gemäß der Gründungsanweisung vom 18. Oktober 1983 wurde mit der Durchführung der Aufgaben zur Betriebsgründung und Gewährleistung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 1984 der damalige Direktor des Betriebsteils X...., Herr W...., beauftragt und bevollmächtigt. Aufgrund Eintragungsantrags des Betriebsdirektors W.... vom 5. Dezember 1983 wurde der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... mit Wirkung zum 1. Januar 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer …. unter der Registernummer …. am 1. Januar 1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt. Die Rechtsfähigkeit des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... erlosch mit Wirkung vom 6. August 1990 durch Löschung von Amts wegen am 11. August 1990. Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Geräte- und Reglerwerk X.... GmbH, die mit GmbH-Vertrag vom 23. Mai 1990 gegründet und am 7. August 1990 im Handelsregister unter der Registernummer HRB …. eingetragen wurde.

 

Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister gehörten zum Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, die Projektierung, die Lieferung und Montage, der Service und die Wartung von Automatisierungsanlagen als komplette Leistungen oder als Teilkomponenten, unter Einschluss von Beratungsleistungen über den Einsatz und die Realisierung von Automatisierungssystemen im Rahmen des Vertriebes und als gesonderte Leistungen. Außerdem realisierte das Unternehmen diese Aufgaben im In- und Ausland und koordinierte dabei auch weitere Unternehmen.

 

Ausweislich des Gründungsberichtes der GmbH wurde nahezu das gesamte Produktionsprofil des am 30. Juni 1990 bestehenden VEB Geräte- und Reglerwerk X.... fortgeführt. Im Einzelnen handelte es sich um folgendes Leistungsspektrum:

  • Hauptproduktion "Anlagenbau" im Bereich der chemischen Industrie, Kraftwerke und andere Bereiche,
  • "Gebäudeautomation" mit dem Einsatz von Gerätetechnik (Feldtechnik und Prozessleitsysteme) inklusive Projektierungsinstrumente, Projektierungsmethode und Projektierungsverfahren,
  • Produktionslinie "Verkehrsleitsysteme",
  • Produktionslinie "Verkehrssteuerungen",
  • Montagelohnleistungen und Projektierungsleistungen für Transport- und Hebetechnik, Kleinrationalisierungsmittel, Werkzeugmaschinen, Messtechnik und Vervielfältigungstechnik,
  • Realisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Stabilisierung des Exports in Form von Außenanlagen, Wärmeübertragern, Garagenkomplex für das Heizhaus, Exportversand für den Betriebsteil R.... sowie ein Verwaltungsgebäude für den Betriebsteil S....,
  • Investitionen im Bereich Montageausrüstungen, Mess- und Prüftechnik, CAD/CAM-Technik.

Lediglich der Betriebsteil Metallwarenfabrik Q.... wurde aus der GmbH ausgegliedert, da dessen Produktionsprofil nicht in das Gesamtkonzept des Unternehmens passte.

 

Das Betriebsaufgabenspektrum und Profil des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... lässt sich auch dem Dokument "Vorschlag für den Ablauf des Besuches des Mitgliedes des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] und des ersten Sekretärs der ersten SED-Bezirksleitung zur Auswertung der 5. Tagung des Zentralkomitees in der Grundorganisation VEB Geräte- und Reglerwerk X.... im Stadtbezirk X...." vom 11. Januar 1987 entnehmen und ist im Dokument "Handmaterial zum Arbeitsbesuch des ersten Sekretärs der Bezirksleitung in der Grundorganisation des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... und zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung der APO 4 am Montag, dem 11. Januar 1988" vom 6. Januar 1988 beschrieben. Dort ist ausgeführt, dass das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebes folgende Bereiche umfasste:

  • projektgebundene Automatisierungsanlagen ohne eigene stationäre Fertigung für Einsatzgebiete in wichtigen Zweigen der Volkswirtschaft,
  • Automatisierungsanlagen aus eigener stationärer Fertigung für Gewächshausautomatisierung, Gebäudeautomatisierung und Lichtsignalanlagen,
  • Konsumgüterproduktion sowie
  • Importverantwortlichkeit für Mess-, Steuer- und Regelanlagen aus den sozialistischen Staaten (Volksrepublik Polen, Ungarische Volksrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [UdSSR]).

Weiterhin ist in den vorbezeichneten Betriebsunterlagen aufgeführt, dass als Konsumgut der HiFi-Verstärker SV 3930/3935 (Überleitung vom VEB Sternradio Sonneberg) hergestellt wurde, nachdem es mit dem alten Erzeugnis "Mineta", einem Heimrundfunkempfänger der untersten Preisklasse, nicht möglich war, den volkswirtschaftlichen Bedarf – gemessen am Anteil der Konsumgüterproduktion – zu decken. Weiterhin ist ausgeführt, dass sich die wissenschaftlich-technische Arbeit auf die Problemlösungen in folgenden Bereichen konzentrierte:

  • mikroelektronischer Gleisstromkreis (Staatsplanthema),
  • mittelschnelles Automatisierungssystem für Anlagenbau, Gebäudeautomation und Gewächshausautomatisierung,
  • Verkehrssteuerungssystem,
  • selektive Flammenüberwachung sowie
  • HiFi-Stereoverstärker.

 

Auch im "Jahresgeschäftsbericht 1989" des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... vom 12. Februar 1990 werden die Betriebsgegenstände des streitgegenständlichen Beschäftigungsbetriebes und die dabei erreichten Planerfüllungsergebnisse ausführlich und detailreich beschrieben. Dort wird insbesondere auf die Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, die der Betrieb verrichtete, hingewiesen. Weiterhin werden die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung, die im Rahmen der Konsumproduktion zu erbringen waren, bezeichnet. Es handelte sich dabei insbesondere um neu entwickelte Erzeugnisse, wie die selektive Flammenüberwachung und den Gewächshauscomputer M 550 sowie M 500 / V 500. Bei der Erfüllung der Planaufgaben werden die ingenieurtechnischen Leistungen bei der Entwicklung des mikroelektronischen Gleisstromkreises und der Knotenschaltanlage L 6000 hervorgehoben. Weiterhin wird der Eigenbau von Rationalisierungsmitteln beschrieben; wobei die Schwerpunkte des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln in den Bereichen Ausrüstungen für die SMD-Technik, 19-Zoll-Systemausrüstung, Prüftechnik für SV 3938, MEGSK und Verdrahtungsprüfung, Kleinrationalisierungsmittel für Montage, automatische Spatenschweißanlage und Schlitzklemmtechnik mit Steckverbindern lagen. Es wird des Weiteren das fertigungstechnologische Vorbereitungsverfahren zum Plastspritzen sowie die Erarbeitung eines technologischen Projektes für die Leiterplattenbestückung, die Schaffung von Rationalisierungsmitteln für eine Labor- und Einstiegstechnologie und Untersuchungen zum Schwalllöten von SMD-Leiterplatten beschrieben. Die realisierten Investitionsvorhaben im Jahr 1989 sind im Einzelnen wie folgt aufgeführt:

  • Mikrorechentechnik,
  • HiFi-Verstärker MBK, Rationalisierungsmittel MBK,
  • Rationalisierung in der Anlagenmontage,
  • Rekonstruktion,
  • Rationalisierung der Modernisierung,
  • Rationalisierung TO95,
  • Exportversand in S.... und R....,
  • automatische Spatenschweißanlage,
  • Importe im Anlagenbau und
  • Montageausrüstungen.

Rekonstruktionsinvestitionsschwerpunkte im Jahre 1989 wurden bezeichnet mit:

  • Messmittel für Fertigungs- und Entwicklungsaufgaben (mittelschnelles Automatisierungssystem MSA, Gleisstromkreis MEGSK, Flammenüberwachung),
  • Industriecomputer ICA710,
  • Konsumgüterproduktion Stereoverstärker SV 3930/ SV 3935,
  • Werkzeugmaschinen für die stationäre Fertigung sowie für den Werkzeugbau sowie
  • Rationalisierung der Anlagenmontage.

Als besondere Schwerpunkte der realisierten Automatisierungsobjekte wurden die Vorhaben im Tanklager Leuna, im Komplex Greiz-Döhlau, die Leuna-Gasanlage und der Dampfwirbelschichttrockner in Borna hervorgehoben.

 

Außerdem ergibt sich aus der, aus dem Jahr 1989 stammenden, Broschüre "25 Jahre VEB Geräte- und Reglerwerk X...." das Leistungsprofil des Betriebes sehr plastisch. Dort wird ausgeführt, dass Automatisierungsanlagen in der Chemie, dem Kraftwerksanlagenbau und in Betrieben der Schlüsseltechnologien, wie Mikroelektronik und Glasveredelung, vom VEB Geräte- und Reglerwerk X.... realisiert worden sind. Des Weiteren wird auf die Anlagen und Einrichtungen zur Gebäudeautomation und dort insbesondere auf einzelne im großen Umfang realisierte Objekte, wie das Grand Hotel und die Charitè in Berlin, das Gewandhaus in Leipzig sowie das Interhotel Bellevue und die Semperoper in Dresden hingewiesen. Erneut wird zudem auf die Gewächshausklimaregelungsanlagen und die Einrichtungen für die Lagerhallenregelung hingewiesen, die vom Betrieb realisiert worden sind. Solche wurden auch für den Export umgesetzt, so zum Beispiel 900 Anlagen für große Gewächshauskomplexe in der UdSSR. Hervorgehoben wurde des Weiteren die im Betrieb erfolgte Entwicklung von Übertragungs- und Betriebssystemen in Form von Mikroelektronik und eigenen Prozessrechnern, die in allen Produktionslinien des Betriebes zum Einsatz kamen, wie zum Beispiel in den Steuerteilen des Verkehrssteuersystems VSS 5000, den Prozessstationen des modularen, strukturierbaren Automatisierungssystems MSA 5000 und in der selektiven Flammenüberwachung F 200. Hervorgehoben wird des Weiteren, dass das große Leistungsspektrum in Hard- und Software sowie der ständig steigende Bedarf der DDR und des Auslandes dazu geführt hatten, dass sich das Produktionsvolumen des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... in den letzten 25 Jahren (vor dem Jahr 1989) um das 27-fache und die Anzahl der Beschäftigten von 560 Arbeitskräften auf 3500 im Hauptsitz und seinen fünf Betriebsteilen erhöht hatte und der Export seit 1970 um das 61-fache gesteigert wurde. Auch in der Stadt Leipzig wurden verschiedene größere Objekte, die im Einzelnen in der Broschüre benannt werden, mit Automatisierungsanlagen, die vom VEB Geräte- und Reglerwerk X.... ausgestattet worden sind, bestückt; so zum Beispiel das Leipziger Opernhaus, die Klimatisierung des Interhotels "Am Ring" Stadt Leipzig sowie die Heizungslüftungs- und Klimaregelung für das neue Gewandhaus in Leipzig Wie bereits aus den anderen Unterlagen hervorgeht, wurden in der Broschüre als "Erzeugnisse und Leistungen" des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... neben dem allgemeinen Automatisierungsanlagenbau, die Gebäudeautomation, die Gewächshausautomatisierung, die Lagerhallenregelung, die Verkehrssteuerung und die industrielle Flammenüberwachung benannt und ausgeführt, dass sich der Betrieb seit 1982 verstärkt der Produktion von Konsumgütern, zuletzt im Bereich Stereoverstärker und Spaten, die im Betriebsteil Metallwarenfabrik Q…., die vom Beschäftigungsbetrieb im Jahr 1987 als Betriebsteil übernommen wurde, gewidmet hat.

 

Im Werbeblatt, dass mit der Überschrift "Leistungsprofil" überschrieben ist, wird auf die einzelnen Leistungsbereiche und die einzelnen vom Betrieb erbrachten Leistungen besonders plastisch hingewiesen. Der Betrieb verfolgte die Projektierung, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, den Kundendienst und die Lizenzverwaltung in folgenden drei Bereichen:

  • Automatisierungsanlagen (technologische Hauptlinien Chemieanlagen und ähnliche Prozesse, Kernkraftwerke und Kraftwerke sowie Umweltschutz Wasserwirtschaft),
  • Betriebsmesstechnik (Audapass-Messumformer, Audapass-Druckwandler, Audaflux-Wälzkolbenzähler, Audaflux-Voltmannzähler, Wärmemengenmesseinrichtungen und Zubehörgeräte) sowie
  • Eisenbahnsicherungstechnik (punktförmige Zugbeeinflussung).

Dabei wird in dem Blatt ausgeführt, dass das Leistungsprofil alle mit der Investition einer Automatisierungsanlage zusammenhängenden Aufgaben umfasste und diese abgestimmt auf die unterschiedlichen Anforderungen der Geschäftspartner und Kunden verfolgt wurden. Insbesondere wird auf den Entwurf der auftragsbezogenen Automatisierungslösung sowie die Bereitstellung von Standard- und Anwendersoftwareprogrammen hingewiesen. Des Weiteren wird in den "Referenzlisten zum Leistungsprofil" auf die verschiedenen realisierten individuellen Anlagen und Komplexe der Automatisierung sowohl im In- als auch im Ausland hingewiesen.

 

Ausführlich ist auch im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk X...." (= Ziffer 3 des Gründungsberichtes) aufgeführt, welche konkreten "Erzeugnislinien" im Betrieb bestanden. Es handelte sich um folgende Bereiche:

  • allgemeine Prozessautomatisierung (Projektierung und Realisierung von Automatisierungsanlagen für die chemische Industrie und Kraftwerke einschließlich des Services mittels zugelieferter Ausrüstungen, [zurzeit Audatech vom VEB Geräte- und Reglerwerke Y....]),
  • spezielle Automatisierungslinien (Projektierung und Lieferung von Gebäudeautomatisierungsanlagen einschließlich des Services mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels zugelieferter Ausrüstungen, Projektierung und Lieferung von Gewächshausautomatisierungsanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels Prozessstationen der Eigenfertigung und Leittechnik einer Fremdfirma, Projektierung und Lieferung von Verkehrssignalanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig überwiegend mit Kreuzungsschaltgeräten der Eigenfertigung und der übrigen Ausrüstungen, besonders der Leittechnik, in Gemeinschaftsarbeit mit einer anderen Firma),
  • Ausrüstungen für den Anlagenbau (Linie Gewächshausautomatisierung [Temperaturregelungseinheiten, Beregnungssteuerungseinheiten und weitere dazugehörige Komplettierungen], Linie mittelschnelles Automatisierungssystem in der Gebäudeautomatisierung, Linie Verkehrssignalsysteme) sowie
  • Erzeugnisse für den Direktverkauf (HiFi-Verstärker verschiedener Sorten, Flammenüberwachungsgeräte verschiedener Sorten, Signalisierungskassetten, Kartenbaugruppensteuerungstechnik und Zentralgeräte Geflügelställe).

 

Dieses Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt durch die Angaben des Zeugen W...., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB Geräte- und Reglerwerk X..... Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 mitgeteilt, dass sich das Tätigkeitsprofil der Betriebe VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... und VEB Geräte- und Reglerwerk X.... seit 1970 nicht grundlegend verändert hat und im Wesentlichen durch die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes der Geräte- und Reglerwerke X.... GmbH, wie sie sich aus dem Handelsregistereintrag und dem Gründungsbericht ergibt, zutreffend wiedergegeben wird. Nach seinen Angaben haben die beiden Beschäftigungsbetriebe zu etwa 60 Prozent produziert und zusätzlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erbracht. Produziert wurden zahlreiche Einzelteile, entweder als Automatisierungsgeräte oder als Bauteile für Automatisierungsanlagen. Der überwiegende Teil dieser Erzeugnisse ist jedoch in den Automatisierungsanlagenbau eingeflossen. Die Beschäftigungsbetriebe haben damit die industriell und in Serie gefertigten Einzelteile nicht überwiegend im Direktverkauf an die Kunden weitergegeben, sondern vielmehr diese zu kompletten und komplexen Anlagen zusammengefügt und diese wiederum nach den Bedürfnissen der Kunden, die zu einem beachtlichen Teil aus der Großindustrie kamen, und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Dies gilt entsprechend für die Produktion in den Bereichen Gewächshausautomation und Gebäudeautomatisierung. Der Zeuge gab dazu an, dass der Betrieb bei der Gewächshausautomation im Wesentlichen die Steuerungseinheiten selbst produzierte. Die weiteren notwendigen Bestandteile der Gewächshausautomatisierungsanlage wurden dem Kunden entsprechend seiner Vorgaben und individuellen Wünsche geliefert. Dabei war es erforderlich, dass die entsprechende Anlage je nach Größe auch projektiert wurde. Im Inland wurden diese Anlagen zum Teil auf Wunsch des Kunden auch montiert. Bei den Lichtsignalanlagen wurden ausschließlich die Steuerungseinheiten selbst produziert und diese direkt an die Kunden, die Hauptverwaltungen im Straßenwesen, geliefert. Diesen anderen Betrieben oblag dann in diesem Bereich die konkrete Installation vor Ort. Es wurden etwa 300 Stück im Jahr davon vom Betrieb gefertigt. Weiterhin wurden im Betrieb Steuerungs- und Regelungsanlagen für Klimaanlagen bzw. allgemein für die Gebäudeautomatisierung produziert. Dies umfasste einen Umfang von etwa 100 Stück im Jahr. Diese Steuerungs- und Regelungsanlagen mussten jeweils den Kundenwünschen entsprechend ausgestattet, produziert und geliefert werden. Lediglich bei den vom Betrieb produzierten Flammenüberwachungsgeräten, die zu etwa 500 Stück im Jahr hergestellt wurden, wurde eine standardisierte Produktion, die nicht den Kundenwünschen entsprechend angepasst werden musste, vorgenommen.

 

Der Umstand, dass die "Hauptproduktionslinie" Automatisierungsanlagenbau regelmäßig nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers vorgenommen und entsprechend der Kundenwünsche in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten realisiert wurde, ergibt sich auch aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten. Diese hatten im Rahmen ihrer Anhörung am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 sowie am 21. Februar 2012 im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 RS 817/10 ZVW dargelegt, dass der Betrieb Automatisierungsgeräte und Bauteile für Automatisierungsanlagen im Direktverkauf, komplette Automatisierungsanlagen von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme und Betreuung, Konsumgüter sowie Lichtsignalanlagen hergestellt hat, wobei das hauptsächliche Tätigkeitsprofil in der Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen, in der Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie in der Einrichtung von Lichtsignalanlagen bestanden hat. Dabei hatte der Betrieb jeweils vom Kunden eine Schilderung der örtlichen Gegebenheiten erhalten und der Betrieb hat dann das entsprechend notwendige Produkt aus den einzelnen Bauteilen zusammengestellt und als Komplettpaket an den einzelnen Kunden geliefert. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgte jeweils durch Monteure des VEB Geräte- und Reglerwerk X..... Die Hauptproduktionslinie "Automatisierungsanlagen", die vom Betrieb mit allen Leistungen erbracht wurde, wurde auf die speziellen Kundenbedürfnisse eingerichtet.

 

Insgesamt wird damit deutlich, dass der Betrieb nicht nur ein vielfältiges Leistungsangebot und die von ihm erbrachten Leistungen an einer Vielzahl von verschiedenen Orten erbracht hatte, sondern auch, dass die durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen entstandenen "Produkte" nicht standardisiert, sondern – in den sog. "Hauptproduktionslinien" Automatisierungsanlagenbau, Gewächshausautomatisierung sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung – individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können weder die Montagearbeiten noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... die Herstellung individueller komplexer Automatisierungsanlagen, Gewächshausautomatisierungslösungen sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung, und nicht die Herstellung massenhafter Produkte in standardisierter und automatisierter Weise war.

 

Daraus wird insgesamt deutlich, dass – entgegen der wiederholten Behauptung des Klägers – die Hauptaufgaben des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... gerade nicht die "industrielle Herstellung von Erzeugnissen in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik" waren.

 

Soweit der Betrieb überhaupt eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion angestrebt hat, ergibt sich derartiges maximal für die von ihm in Eigenproduktion selbst hergestellten Ausrüstungskomponenten, wie sie im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk X...." (= Ziffer 3. des Gründungsberichts der Geräte- und Reglerwerk X.... GmbH) bezeichnet sind. Diese produzierten Sachgüter dienten jedoch lediglich dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Ausstattung und dem individuellen Zusammenbau der Automatisierungsanlagen und Automatisierungssysteme. Produktion im Sinne des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus dieser Herstellung von Sachgütern jedoch deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Montagearbeiten des Betriebes keine den Betriebszweck prägende Aufgabe darstellte. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten, also den Eigenerzeugnisherstellungen des Betriebes, handelt es sich lediglich um, dem eigentlichen Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend in einer individuellen Produktion oder Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

 

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik). Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen hervorgehenden Aufgaben des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der in den Formularschreiben des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... verwendeten Betriebsnummer …. – die mit der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Betriebsnummer …. nicht übereinstimmt, weil deren nachträgliche Änderung offensichtlich vergessen wurde einzutragen – der Betrieb ausweislich der in einem anderen Verfahren beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 2. Mai 2005 auch im Jahr 1990 der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 16639 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16639 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Geräten und Einrichtungen für die Überwachung, Regelung und Steuerung" befassten, dem Wirtschaftszweig 16631 zugeordnet.

 

Soweit in der rentenberatenden Literatur – auf die sich der Kläger explizit bezieht – zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass, das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte, industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft. Soweit der Kläger daher ausführt, der Streit um die Definition des Begriffes des "Produktionsbetriebes" für das DDR-Zusatzversorgungsrecht der technischen Intelligenz müsse vom Verfassungsgericht in Karlsruhe endgültig geklärt werden, verkennt er, dass diese "Klärung" bereits erfolgte.

 

3.

Auch der vom Kläger im Laufe des Verfahrens wiederholt vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Geräte- und Reglerwerk X.... als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden bzw. hätten diese ehemaligen Kollegen bis zum Jahr 2002 ihre "Intelligenzrente für die technische Intelligenz der DDR ausgezahlt" erhalten. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren. Im Übrigen wird der Kläger – entgegen seiner Behauptungen – gerade nicht anders behandelt als seine ehemaligen Ingenieur-Kollegen im VEB Geräte- und Reglerwerk X...., wie die inzwischen zahlreich, mit gleichem Tenor ergangenen Entscheidungen allein des Sächsischen LSG hierzu belegen (vgl. dazu insbesondere: Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 27. April 2020 im Verfahren L 7 R 656/19 ZV; Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 5. August 2019 im Verfahren L 5 R 142/18 ZV; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. November 2015 im Verfahren L 5 RS 647/15; Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 18. Mai 2015 im Verfahren L 5 RS 205/14; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. März 2015 im Verfahren L 5 RS 729/11; Sächsische LSG, Urteil vom 15. April 2014 im Verfahren L 5 RS 162/13; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. Oktober 2012 im Verfahren L 5 RS 475/11).

 

4.

Auch sämtliche weitere Einwände des Klägers im Berufungsverfahren, soweit sie bislang noch nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, sind nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der maßgeblichen Rechtslage Veranlassung zu geben.

 

Soweit der Kläger meint, im Urteil des BSG vom 19. Oktober 2010 (B 5 RS 5/09 R) werde unter Randnummer [7] bestätigt, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... (und der VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... [Stammbetrieb]) ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei, trifft diese Behauptung – worauf bereits das Sozialgericht Chemnitz den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2021 zutreffend hingewiesen hatte – nicht zu. Das BSG hat sich mit der Frage, ob die industrielle Massenproduktion betriebsprägender Gegenstand des VEB Geräte- und Reglerwerk X.... gewesen war, mangels entsprechender Feststellungen der Tatsacheninstanzen gar nicht befasst. Die Randnummer [7] des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des BSG enthält auch keine Bewertungen des BSG selbst, sondern lediglich (im Konjunktiv abgefassten) Vortrag des (dortigen) Klägers.

 

Soweit der Kläger des Weiteren meint, das BSG habe im Urteil vom 19. Oktober 2010 (B 5 RS 5/09 R) unter den Randnummern [9] und [38, 39, 40, 41, 43] bestätigt, dass

  • der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... vor dem 1. Juli 1990 die Eigenschaft eines volkseigenen Betriebs der DDR nicht verloren habe,
  • die Geräte- und Reglerwerk X.... GmbH nicht bis zum 30. Juni 1990 in das Handelsregister (Eintragung im August 1990) eingetragen worden sei, sodass das Treuhandgesetz Anwendung gefunden habe, wonach der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... kraft Gesetzes vom 1. Juli 1990 an eine GmbH gewesen sei,
  • bis zu diesem Zeitpunkt ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft bestanden habe,

trifft dies zwar zu, führt vorliegend aber zu keiner anderen Bewertung, weil auch das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... bis einschließlich 30. Juni 1990, und damit am maßgebenden Stichtag, noch rechtlich existent war, wie bereits ausgeführt wurde. Die vorliegend streitgegenständliche und streitentscheidende Frage, ob der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... ein "Produktionsbetrieb" im Sinne der Rechtsprechung des BSG war, hat das BSG jedoch, mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, weder thematisiert, noch beantwortet, wie sich eindeutig aus Randnummer [42] des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils ergibt.

 

Soweit der Kläger ausführt, die Voraussetzung, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... ein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen sein müsse, habe in der "Klageabweisung der Beklagten" vom 20. März 2012 keine Rolle gespielt, dieses Kriterium sei erst "von der Beklagten in der Klageabweisung" vom 5. Juni 2018 aus finanziellen Gründen aufgenommen worden, liegen diese Behauptungen neben der Sache. Zum einen hat die Beklagte keine Klagen abgewiesen; hierzu ist sie auch nicht befugt. Zum anderen wurde die Ablehnung des Überführungsantrages mit Bescheid vom 20. März 2012 von der Beklagten sehr wohl damit begründet, dass die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe, weil der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... am 30. Juni 1990 kein volkseigener "Produktionsbetrieb" und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Überdies ergibt sich aus dem Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2018 auch kein "finanzieller Grund", mit dem die ablehnende Entscheidung begründet worden wäre.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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