1. Zu der Frage, ob der Erwerb eines Type Rating für einen bestimmten Flugzeugtyp und das Landetraining durch einen Piloten, der die Pilotenlizenz CPL(A) besitzt und dadurch die Pilotenlizenz ATPL(A) erwerben möchte, Teil einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Weiterbildung ist.
2. Unter § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III fallen nur die von den Auszubildenden anzuschaffenden Unterrichtsmaterialien, nicht aber Sach- und Verwaltungskosten, die der Ausbildungsstelle entstehen.
3. Zu einer Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB III eines Trägers und einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
4. Weder die Zulassung der Maßnahme noch des Trägers der beruflichen Weiterbildung kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Auch die Zulassungsfähigkeit kann im Rahmen einer Inzidentprüfung nicht geklärt werden.
5. § 3 SGB I beschreibt, ebenso wie die nachfolgenden §§ 4 bis 10 SGB I, ein soziales Recht im Sinne des § 2 SGB I.
6. Die Regelungen in § 3 SGB I enthalten keine auf die Förderung einer Ausbildung oder einer sonstigen Förderungsmaßnahme gerichtete Anspruchsgrundlagen. Sie sind nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I jedoch bei der Auslegung der Vorschriften des SGB III und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für einen vom 9. Juni 2021 bis zum 26. Juni 2021 absolvierten „Type Rating Course für Cessna C525“ in Höhe von 16.200,00 EUR und der Kosten für ein Landetraining in Höhe von 1.785,00 EUR.
Die Klägerin verfügt über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (2010 – 2015). Nach dem Referendariat war sie von Mai 2017 bis November 2017 versicherungspflichtig als Vertretungslehrerin und anschließend bis März 2021 als Eventmanagerin tätig. Zugleich absolvierte sie selbstfinanziert eine Ausbildung zur Berufsflugzeugführerin und erwarb am 13. November 2020 die Lizenz zur Verkehrsflugzeugführerin.
Die Klägerin meldete sich am 3. März 2021 bei der Beklagten persönlich zum 1. April 2021 arbeitslos und bezog seitdem Arbeitslosengeld.
Die Beklagte unterbreitete ihr eine Stellenausschreibung der Firma Z.... in Y...., welche internationale Krankentransporte betreibt. Laut Ausschreibung war ein Type Rating erwünscht. Diese Qualifizierung wird von den Airlines vorfinanziert und dann von den Mitarbeitern abgearbeitet. Ferner stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR für Einsätze am Simulator in Aussicht. Für die Qualifizierung konnte dieser Betrag nicht verwendet werden.
Die Klägerin setzte sich zwecks Erwerbs des Type Rating wegen der notwendigen Zertifizierung der Unternehmen mit zwei Firmen in Deutschland in Verbindung. Die Firma in X.... lehnte die Zertifizierung wegen des Verwaltungsaufwandes unmittelbar ab. Die Firma in W.... nahm eine entsprechende Prüfung vor, sah letztlich aber gleichfalls wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Zertifizierung ab.
Da die Klägerin die zugesagte Stelle bei einer Privatjetfirma nicht verlieren wollte, entschied sie sich, den Type Rating in Österreich zu erwerben.
Am 1. Juni 2021 beantragte sie bei der Beklagten eine Förderung durch Erstattung der Kosten in Höhe von 16.200,00 EUR für den Kurs „Type Rating Course für Cessna C525“. Telefonisch teilte sie am 2. Juni 2021 mit, dass sie sich bereits mit Bildungsträgern in Verbindung gesetzt habe. Sie erklärte, dass ihr zur Prüfung einer Einzelzulassung die Zeit fehle, da sie zum 1. August 2021 eingestellt werden solle. Sie habe einen günstigeren Anbieter in Wien gefunden und wolle das Angebot wahrnehmen.
Die Mitarbeiterin der Beklagten erteilte keine Förderzusage, sondern wies darauf hin, dass der Bildungsträger nicht zertifiziert sei. Außerdem erläuterte sie den Hintergrund der Zertifizierung und die Förderung ausschließlich zertifizierter Maßnahmen. Sie wies darauf hin, dass es sich um eine Ermessensleistung handele und eine Förderung bis zu 2.000,00 EUR nach Einreichung der Rechnung und der Lizenz geprüft werden könne. Für die alternativ zumutbaren Tätigkeiten als Eventmanagerin und Lehrerin sei ein ausreichender Arbeitsmarkt regional und überregional vorhanden. Eine Integration sei wahrscheinlich.
Die Klägerin absolvierte vom 9. Juni 2021 bis zum 28. Juni 2021 bei der V.... mit Sitz in Österreich den Kurs zum Erwerb des Type Rating C525. Die Kosten trug sie in vollem Umfang selbst. Die Finanzierung erfolgte durch Unterstützung ihrer Familie.
Mit dem schriftlich eingereichten Antrag vom 21. Juli 2021 beantragte sie zusätzlich die Erstattung der Kosten für ein Landetraining in Höhe von 1.785,00 EUR und legte die Kostenrechnungen sowie die Bescheinigungen der U.... GmbH und der T.... GmbH vom 11. Mai 2021 vor, wonach jeweils die Absicht bestehe, sie bei Vorlage eines Nachweises des Type Rating C525 als Pilotin beziehungsweise First Officer einzustellen.
Am 11. August 2021 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der T.... GmbH auf. In ihrem Flugschein ist sowohl die Zertifizierung CPL(A) als auch ATPL-Theorie eingetragen. Derzeit ist nur die Zertifizierung CPL(A) aktiv. Die Klägerin trägt vor, dass sie die zweite Zertifizierung erst nach 1.500 Flugstunden sowie einem Simulator-Check erhalte. Sie werde weiterhin vom eigentlichen Piloten angelernt und unterwiesen und befinde sich noch in einer Ausbildung.
Die Beklagte lehnte die Förderung mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 mit der Begründung ab, dass es sich bei der beantragten Leistung um eine Vermittlung beruflicher Kenntnisse handele, welche nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden könnten.
Die Klägerin wandte sich gegen den Bescheid mit Schreiben vom 23. November 2021 und trug vor, dass der Erhalt des Type Ratings Voraussetzung für die Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und für die berufliche Eingliederung notwendig und deshalb förderfähig sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2021 zurück. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget dürfe die anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Bei beruflicher Weiterbildung könne durch Übernahme der Weiterbildungskosten eine Förderung erfolgen, wenn unter anderem die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Da es sich bei der besuchten Qualifizierung um eine spezialisierte Kenntnisvermittlung und somit um eine berufliche Weiterbildung handele, komme die Übernahme der Weiterbildungskosten nicht in Betracht, da weder der Weiterbildungsträger noch die Maßnahme zugelassen seien. Am 2. Juni 2021 sei sie über die gesetzlichen Regelungen und die Notwendigkeit der Zulassung in Kenntnis gesetzt worden. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget komme nicht in Betracht, da dies ein Ersetzen/Umgehen von anderen Leistungen darstellen würde.
Die Klägerin hat am 11. Januar 2022 Klage erhoben. Der Type Rating sei mit dem Erwerb eines Führerscheins einer bestimmten Kfz-Klasse zu vergleichen, dessen Kosten nach den fachlichen Weisungen aus dem Vermittlungsbudget zu fördern seien.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2022 die Klage abgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Zahlung noch auf Neuverbescheidung des Förderantrags. Ein Anspruch nach § 81 Abs. 1 SGB III scheide mangels Zulassung von Maßnahme und Träger aus. Es handele sich bei dem streitbefangenen Lehrgang um eine berufliche Weiterbildung. Entscheidend sei, ob die Maßnahme auf einem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbaue. Eine Weiterbildung sei gegeben, wenn es sich insgesamt um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des beruflichen Lernens handele. Die Klägerin habe berufliche Vorkenntnisse aus der selbstfinanzierten Ausbildung zur Berufsflugzeugführerin, bei welcher es sich um eine Ausbildung, die nach EU-Recht bundesweit einheitlich geregelt sei, handele. Da die Berufspilotenlizenz für die erlangte Musterberechtigung (Type Rating) nötig sei, handele es sich bei dem durchgeführten Lehrgang, wie auch bei dem Landetraining, um eine Fortsetzung des berufsbezogenen Lernens. Es fehle an der notwendigen Zulassung der Maßnahme und des Trägers. Diese seien weder erteilt noch beantragt worden. Die Klägerin habe gleichfalls keinen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III stehe einer solchen Förderung ohne Ermessensspielraum entgegen. Der Lehrgang sei mit der Erlangung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B (Pkw) nicht zu vergleichen. Allein für diese Fahrerlaubnisklasse werde ausgeführt, dass sie nicht zur beruflichen Kenntnisvermittlung gehöre, da sie jedem Arbeitnehmer ohne Bezug zur konkreten beruflichen Tätigkeit vorrangig für ein flexibles Erreichen von Arbeitsorten zur Verfügung stehe. Gleichfalls fehle es nach § 176 Abs. 1 SGB III an der Zulassung des Maßnahmeträgers durch eine fachkundige Stelle.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 25. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 15. September 2022 Berufung eingelegt. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit seien für beide Zertifizierungen angegeben, dass es sich um Ausbildungen handeln würde. Fraglich sei, warum ihr ein Antrag nach § 44 SGB III ausgehändigt worden sei. Sie fordere die Überprüfung der individuellen Berufsberatung und des Förderantrages, insbesondere seien die Förderebenen der Maßnahmezulassung im Ausland nach § 58 SGB III und die individuelle Förderung nach § 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu prüfen. Die innerdeutschen Betriebe hätten sich nicht zertifizieren lassen wollen. Da die andere Möglichkeit der Förderung von der Beklagten nicht in Betracht gezogen worden sei, habe sie sich zum Rating angemeldet, um die Jobzusage nicht zu verlieren. Dieser Weg sei jedoch von der Mitarbeiterin als aussichtslos aufgezeigt worden. Sie habe sich alleingelassen gefühlt. Dies, obwohl sie arbeitswillig und motiviert sei und im Vorfeld eine hohe Summe in ihre Ausbildung investiert habe. Wozu gäbe es das Recht auf individuelle Förderung der Weiterbildung, wenn keine individuellen Entscheidungen getroffen würden. Zudem seien nach einer Internetrecherche der Träger und die Maßnahme durch Austro Control (Luftfahrtbehörde Österreich) und EASA (European Union Aviation Safety Agency) mehr als genug zertifiziert. Fraglich sei, ob das Gericht die Maßnahme auf der Grundlage des Gesetzes nach § 179 SGB III genehmigt hätte und die Auslandsförderung dann nach § 58 SGB III hätte erfolgen können. Durch die Förderung in der Vergangenheit werde gegen § 1 SGB I verstoßen, da keine soziale Gerechtigkeit stattfinde. Im Ergebnis möge zwar richtig sein, dass eine Zulassung von Maßnahme und Träger gefehlt habe, dass die Zulassungsentscheidung auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden könne, und dass daher die Maßnahme nicht förderfähig sei. Aus dem gesamten Verlauf des Verfahrens ergebe sich jedoch, dass eine atypische Konstellation vorliege, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertige. Ohne den Erwerb der Mustertypenberechtigung wäre sie gar nicht eingestellt worden. Der Erwerb des ersten Type Ratings gehöre zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer. Hierzu macht sie weitergehende Ausführungen, auf welche verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 16. August 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Weiterbildung vom 9. Juni 2021 bis zum 26. Juni 2021 in Höhe von 16.200,00 EUR und die Kosten für das Landetraining in Höhe von 1.785,00 EUR an sie zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 1. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
§ 3 SGB I begründe, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I ergebe, keine auf die Förderung einer Ausbildung oder einer sonstigen Fördermaßnahme gerichteter Anspruchsgrundlage. Er konkretisiere die allgemeine Zielvorstellung und stelle die Verknüpfung zwischen Verfassung auf der einen Seite und den besonderen Vorschriften des Sozialgesetzbuches auf der anderen Seite her. Die weitere Konkretisierung erfolge durch die speziellen Regelungen des Sozialgesetzbuchs. § 58 SGB III erfasse allein die Förderung von Erst- beziehungsweise Zweitausbildungen im Sinne des § 57 SGB III. Die Klägerin habe bereits eine Erstausbildung. Sie begehre die Übernahme von Lehrgangskosten, welche der Dritte Unterabschnitt „Berufsausbildungsbeihilfe“, beginnend ab §§ 56 ff. SGB III nicht umfasse. Im Übrigen komme im Rahmen der Förderung einer Berufsausbildung nicht die Förderung von bestimmten Maßnahmeteilen in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2021 ist rechtmäßig. Die zutreffend im Wege der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und hilfsweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3, § 56 SGG) erhobene Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten noch – auf Grund eines etwaigen Ermessensfehlers der Beklagten – auf Neuverbescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Es liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, so dass Ermessen nicht auszuüben war. Dabei kann dahinstehen, ob der Erwerb des Type Rating und das Landetraining Teil einer Berufsausbildung oder eine Weiterbildung ist (zur Abgrenzung von Ausbildung und Weiterbildung vgl. z. B. [jeweils m. w. N.] BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R – BSGE 100, 6 ff. = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = juris Rdnr. 10; Hassel, in: Brand, SGB III [9. Aufl., 2021], § 56 Rdnr. 4; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., 2023], § 56 Rdnr. 34; Petzold in: Hauck/Noftz, SGB III [5. Erg.-Lfg. 2023], § 56 Rdnr. 6). Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Vermittlungsbudget liegen nicht vor.
Da ein Anspruch nach dem SGB III unter keinem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt in Betracht kommt, muss nicht geprüft werden, ob eventuell und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Klägerin in Bezug auf den Erwerb der Lizenz ATPL einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) hätte haben können (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 12 C 13.257 – juris). Bei einem etwaigen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wäre bereits dem Grunde nach kein Anspruch nach dem SGB III gegeben, weil eine gleichzeitige Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 30. November 2017 – L 3 AL 192/15 – info also 2018, 254 ff. = juris Rdnr. 56, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 1990 – 9b/11 RAr 95/88 – SozR 3-4100 § 34 Nr. 1 = juris Rdnr. 15; Herbst, a. a. O., § 56 Rdnr. 27).
1. Die Klägerin hat, soweit es sich bei den Maßnahmen, die sie eine Kostenübernahme begehrt, um Teile einer Berufsausbildung handeln sollte, keinen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten nach §§ 56 ff. SGB III im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe.
a) Dafür, dass es sich bei den Maßnahmen, für die die Klägerin die Kostenübernahme begehrt, um Teile einer Berufsausbildung handelt, sprechen sowohl europarechtliche Regelungen als auch die Angaben auf der Internetseite "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit.
Die Klägerin ist im Besitz der Pilotenlizenz CPL(A) und möchte die Pilotenlizenz ATPL(A) erwerben. Die maßgebenden Rechtsgrundlagen finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1-193). Nach den näheren Bestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben Piloten von Luftfahrzeugen die in Anhang I und Anhang IV der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
Inhaber einer Lizenz CPL sind nach Abschnitt D Kapitel 1 (Lizenz für Berufspiloten – CPL) FCL.305 (CPL – Rechte und Bedingungen) Buchst. a von Anhang I der Verordnung berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie unter anderem als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein (Nummer 2), als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen (Nummer 3) und als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen (Nummer 4). PIC ist die englischsprachige Abkürzung für Pilot-in-Command, auf Deutsch "Verantwortlicher Pilot", und bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist (vgl. Abschnitt A [Allgemeine Vorschriften] FCL.010 [Begriffsbestimmungen] von Anhang I der Verordnung). Die Einschränkungen unter Abschnitt A FCL.060 (Fortlaufende Berufserfahrung) Buchst. b von Anhang I der Verordnung besagen, dass ein Pilot ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur als "Verantwortlicher Pilot" oder als Kopilot betreiben darf. Nach Abschnitt D Kapitel 1 (Lizenz für Berufspiloten – CPL) FCL.315 (CPL – Ausbildungslehrgang) von Anhang I der Verordnung müssen Bewerber um eine Lizenz CPL theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO (Ausbildungsorganisation) gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.
Inhaber einer Lizenz ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie unter anderem als "Verantwortliche Piloten" von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein (vgl. Abschnitt F [Lizenz für Verkehrspiloten – ATPL] Kapitel 1 [Allgemeine Anforderungen] FCL.505 [Rechte] Buchst. a Nr. 2 von Anhang I der Verordnung). Entsprechend der Terminologie zur Lizenz CPL wird auch hier der Begriff des Ausbildungslehrganges verwendet (vgl. Abschnitt F Kapitel 1 FCL.515 [ATPL — Ausbildungslehrgang und theoretische Prüfung] Buchst. a von Anhang I der Verordnung). Bewerber um eine Lizenz ATPL(A) müssen nach Maßgabe von Abschnitt F Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie – ATPL[A]) FCL.510.A (ATPL – Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung) Buchst. b von Anhang I der Verordnung mindestens 1.500 Stunden Flugzeit in Flugzeugen absolviert haben.
Aus dem Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 folgt somit, dass die Kommission davon ausgeht, dass sowohl der Erwerb der Lizenz CPL(A) als auch der Lizenz ATPL(A) eine Ausbildung voraussetzt. Nach den in der Verordnung geregelten Zugangsvoraussetzungen und der Struktur der Ausbildung spricht einiges dafür, dass es sich bei den Ausbildungen zum Erwerb der beiden Lizenzen jeweils um eine eigenständige Berufsausbildung im Sinne des deutschen Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungsrechts handeln könnte.
Auf der Internetseite "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit wird zum Stichwort "Berufsflugzeugführer/in (CPL (A))" die Tätigkeit dieser Piloten und Piloten dahingehend beschrieben, dass sie Luftfahrzeuge steuern. "Mit entsprechender Lizenzierung bzw. Flugerfahrung sind sie dazu berechtigt, Flugzeuge zu führen, die für nur einen Piloten zugelassen sind; in Flugzeugen, die mit zwei Piloten betrieben werden müssen, sind sie als Co-Pilot/in tätig" (vgl. Tätigkeit – Berufsbeschreibung – Die Tätigkeit im Überblick; Tätigkeit – Berufsbeschreibung – Aufgaben und Tätigkeiten [Beschreibung] – Worum geht es?). Der Beruf Berufsflugzeugführer/in (CPL (A)) ist eine Ausbildung, die nach EU-Recht bundesweit einheitlich geregelt ist. Die Bundesagentur für Arbeit weist aus, dass "Berufsflugzeugführer/in (CPL (A)) […] eine Ausbildung [ist], die nach EU-Recht bundesweit einheitlich geregelt ist " (vgl. Überblick – Die Ausbildung im Überblick). Allerdings wird auch angemerkt, dass je nach Bildungsgang zum Beispiel Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren anfallen können (vgl. Ausbildung – Ausbildungsbeschreibung – Ausbildungskosten). Zum Stichwort "Verkehrsflugzeugführer/in (ATPL (A))" heißt es, dass diese Piloten und Piloten große Passagier- und Frachtflugzeuge steuern, für die zwei Piloten vorgesehen sind. Dabei fungiert ein/e Verkehrsflugzeugführer/in als verantwortliche/r Flugzeugführer/in (Kapitän/in) und der oder die andere als Erste/r Offizier/in. Beide sind voll ausgebildete und lizenzierte Piloten (vgl. Überblick – Aufgaben und Tätigkeiten kompakt; vgl. auch Tätigkeit – Berufsbeschreibung – Aufgaben und Tätigkeiten [Beschreibung] – Worum geht es?). Die Angaben zur Ausbildung und den Ausbildungskosten entsprechen denen bei dem/der Berufsflugzeugführer/in.
Hingegen ist im vorliegenden Zusammenhang das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. März 2010 nicht behilflich. Der Bundesfinanzhof hat dort zwar entschieden, dass der Erwerb des ersten Type Ratings zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer (Lizenz ATPL) gehöre, weil ohne eine Musterberechtigung kein gängiges Verkehrsflugzeug geflogen werden dürfe und die Anstellung bei einer Luftfahrtgesellschaft dann praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 4. März 2010 – III R 23/08 – juris Rdnr. 13). Diese Entscheidung erging jedoch zum Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG); in § 32 EStG ist die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern geregelt. Wegen der unterschiedlichen Zielstellungen dieser Regelung des Einkommensteuerrechtes einerseits und der Regelungen im SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung andererseits lässt sich die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen.
b) Nach § 56 Abs. 1 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die erste Berufsausbildung ist förderungsfähig (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt (vgl. § 58 Abs. 1 SGB III). Nach § 58 Abs. 2 SGB III ist eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.
c) Danach ist regelmäßig nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig (vgl. § 57 Abs. 2 SGB III). Die Klägerin hat jedoch ein Lehramtsstudium mit Referendariat erfolgreich absolviert und hat in diesem Beruf gearbeitet. Dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft in diesem Beruf nicht erreicht werden kann, ist zu keinem Zeitpunkt behauptet worden und auch nicht ersichtlich, sodass die Förderung einer Zweitausbildung, auf die zudem kein Anspruch besteht sondern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III: "kann gefördert werden"; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. Januar 2019 – L 3 AL 118/17 – info also 2019, 207 ff. = juris Rdnr. 23 f.) bereits aus diesem Grunde ausscheidet.
d) Eine Förderung auf der Grundlage von § 58 SGB III (Förderung im Ausland) scheidet aus, und zwar unabhängig, ob die Ausbildung der Klägerin, sofern es sich dabei um eine Berufsausbildung gehandelt haben sollte, teilweise oder vollständig im Ausland im Sinne dieser Vorschrift absolviert worden sein sollte.
Nach § 58 Abs. 1 SGB III ist eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. Einer Förderung durch Übernahme der geltend gemachten Maßnahmekosten steht bereits entgegen, dass die Förderung des Teils der Berufsausbildung, der im Inland durchgeführt wird, aus den genannten Gründen ausgeschlossen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Förderung auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 SGB III sind nicht gegeben. Danach ist eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.
Vorliegend fehlt es an einer Bestätigung einer zuständigen Stelle (vgl. zu letzterem: Herbst, a. a. O., § 58 Rdnr. 36) im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
e) Schließlich sind die Kosten, die die Klägerin von der Beklagten zu übernehmen wünscht, nicht im Leistungsumfang einer Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 SGB III enthalten.
Die der Klägerin entstandenen Kosten fallen ersichtlich nicht unter den Anwendungsbereich von § 61 SGB III (Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung), § 63 SGB III (Fahrkosten), § 64 Abs. 1 SGB III (Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung), § 64 Abs. 2 SGB III (bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) und § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III (vgl. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden).
In Betracht kommt lediglich ein Anspruch nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach können über § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III hinaus sonstige Kosten anerkannt werden,
1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.
Allerdings fallen hierunter nur die von den Auszubildenden anzuschaffenden Unterrichtsmaterialien, nicht aber Sach- und Verwaltungskosten, die der Ausbildungsstelle entstehen. Denn das Recht der Berufsausbildungsbeihilfe enthält im Gegensatz zum Recht der beruflichen Weiterbildung keine Regelung, die wie in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III solche Kosten als erstattungsfähig bestimmt (vgl. Petzold, a. a. O., § 64 Rdnr. 11).
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten auf der Grundlage von § 81 SGB III (in der hier maßgebenden, seit 29. Mai 2020 geltenden Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 [BGBl. I. S. 594]) im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung.
a) Dafür, dass es sich bei dem Erwerb einer ATPL-Lizenz nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine Weiterbildung im Sinne des SGB III handeln könnte, kann unter anderem sprechen, dass bei der Eingabe des Suchwortes "ATPL" auf der Internetseite "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit auf die Maßnahme "Basic Airline Assessment Vorbereitung" weitergeleitet wird.
Auch sind Parallelen zu den Regelungen im Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) nicht zu verkennen. So muss nach § 9 Abs. 1 AFBG der Teilnehmer oder die Teilnehmerin vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. Ähnlich ist die Regelung zum Erwerb der Lizenz ATPL. Nach Abschnitt F Kapitel 2 FCL.510.A Buchst. a von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen Bewerber um eine Lizenz ATPL(A) Inhaber einer Lizenz MPL (Nummer 1) oder einer Lizenz CPL(A) und einer IR [Instrumentenflugberechtigung] für mehrmotorige Flugzeuge (Nummer 2) sein. Für den Bereich der beruflichen Weiterbildung hat der Gesetzgeber unterschiedliche Förderinstrumente geschaffen, weil sich die Förderziele unterscheiden. Während mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung das Ziel der beruflichen Wiedereingliederung verfolgt wird (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), soll mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der berufliche Aufstieg von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (vgl. § 1 Satz 1 AFBG) unterstützt werden (vgl. Janda, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., 2023][ § 22 Rdnr. 40). Gleichwohl hat der Gesetzgeber, wie sich aus § 22 Abs. 1a SGB III ergibt, die Aufstiegsfortbildung dem Grunde nach dem Bereich der Weiterbildung zugeordnet.
b) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Maßnahme (vgl. § 180 SGB III) und der Träger der Maßnahme (vgl. § 178 SGB III) bedürfen nach Maßgabe von § 176 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle (zur fachkundigen Stelle: § 177 SGB III mit der einzelfallbezogenen Sonderregelung in § 177 Abs. 5 SGB III). Das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 181 SGB III. Ergänzend hierzu ist auf der Grundlage von § 184 SGB III die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504; zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436]) erlassen worden. Die Zulassung von Maßnahme und Träger ist damit einerseits individuelle Bewilligungsvoraussetzung, andererseits aber ein eigenständiges Verwaltungsverfahren auf Antrag des Maßnahmeträgers (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 SGB III), in welchem die institutionellen Voraussetzungen zu prüfen und durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu entscheiden sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 59/02 R – SozR 4-4300 § 86 Nr. 1 = juris Rdnr. 17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB III [5. Erg.-Lfg. 2023], § 81 Rdnr. 153, m. w. N.; Reichel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., § 81 SGB III], § 81 Rdnr. 74, m. w. N.). Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. August 2009 – L 3 AL 89/08 – EzB SGB III § 77 Nr. 8 = juris Rdnr. 30, m. w. N.).
c) Vorliegend war die von der Klägerin absolvierte Maßnahme und der Träger der Maßnahme in Österreich für die Förderung nach § 81 SGB III nicht zugelassen. Dies ist unstreitig. Die Klägerin und der Maßnahmeträger beantragten auch keine Zulassung. Vielmehr wurde davon abgesehen.
Die Zertifizierungen durch Austro Control und EASA (European Union Aviation Safety Agency, zu Deutsch: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit) ersetzt nicht die notwendige Zulassung durch eine fachkundige Stelle nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 176 ff. SGB III.
Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) ist ein öffentliches, privatwirtschaftlich organisiertes österreichisches Unternehmen, das für den sicheren und wirtschaftlichen Ablauf des Flugverkehrs im österreichischen Luftraum verantwortlich ist. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Luftfahrtagentur erbringt sie im Auftrag der Republik Österreich behördliche Leistungen für die Luftfahrt, wie zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung von Luftverkehrsvorschriften. Zu den Aufgaben der EASA zählen unter anderem exekutive Aufgaben im Bereich der Flugsicherheit. Aspekte oder gar Entscheidungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von Bewerbern auf Pilotenlizenzen zählen nicht zum Aufgaben Spektrum dieser beiden Institutionen.
d) Die Klägerin ist gleichfalls nicht so zu stellen, als wäre der V.... mit Sitz in Österreich für den Kurs zum Erwerb des Type Rating C525 eine Einzelfallzulassung zu erteilen gewesen. Insbesondere kann sie nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als ob die erforderlichen Zulassungen vorliegen würde.
(1) Nach § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB III kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen, wenn ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegt. Nach § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB III liegt ein solches Interesse insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
Diese Regelungen eröffnen der Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen die Möglichkeit, Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung selbst für die Förderung zuzulassen, ohne dass es einer externen Zulassung bedarf (vgl. Schaumberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., 2023], § 177 RdNr. 66). Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht insbesondere dann, wenn eine Maßnahme individuell für eine einzelne Teilnehmerin oder einen einzelnen Teilnehmer konzipiert wird und durch die Teilnahme an der Maßnahme die berufliche Integration effektiver und effizienter erreicht werden kann oder es sich um eine betriebliche Einzelumschulung handelt. Darüber hinaus besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bei der Wiedereingliederung von behinderten Menschen, insbesondere wenn die Teilhabe am Arbeitsleben anderweitig nicht erreicht werden kann (vgl. Banafsche, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, beck-online.Großkommentar [Gagel] [Stand: 01.12.2021], § 177 Rdnr. 79; Schaumberg, a. a. O. § 177 Rdnr. 68).
(2) Die Klägerin absolvierte die Maßnahme in Österreich. Auch im Fall einer Einzelfallzulassung müssen die in §§ 179 und 180 SGB III festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Eine Einzelfallzulassung hätte mangels örtlicher Zuständigkeit bereits nicht erteilt werden können. Zudem liegt weder bei der Klägerin eine Behinderung vor noch handelte es sich bei der besuchten Maßnahme um eine individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahme, die auf die Klägerin selbst und nicht auf einen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis zugeschnitten war.
Dass die beiden von der Klägerin kontaktierten Maßnahmeträger in Deutschland wegen des nach ihrer Auffassung zu hohen Verwaltungsaufwandes davon absahen, die Zulassung von Maßnahme und Träger zu beantragen, stellt für sich noch keinen ausreichenden Grund für eine Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB III dar, zumal vorliegend noch die Besonderheit des bereits erwähnten Auslandsbezuges hinzukommt.
(3) Weder die Zulassung der Maßnahme noch des Trägers kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Auch die Zulassungsfähigkeit kann im Rahmen einer Inzidentprüfung nicht geklärt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. September 2012 – L 3 AS 329/09 – juris Rdnr. 24, m. w. N., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2016 – L 8 AL 1234/15 – info also 2016, 220 ff. = juris Rdnr. 50; Hengelhaupt, a. a. O., § 81 Rdnr. 155; Reichel, a. a. O., § 81 Rdnr. 75).
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB III aus dem Vermittlungsbudget.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens sind ausgeschlossen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf andere Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
Danach ist vorliegend die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ausgeschlossen. Eine andere nach diesem Buch, dem SGB III, mögliche Förderung, nämlich in der Gestalt von Förderleistungen für die Berufsausbildung oder die berufliche Weiterbildung kommt grundsätzlich in Betracht. Allein wegen der Nichterfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen besteht kein Anspruch der Klägerin.
Zudem ist nicht erkennbar, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung der Klägerin notwendig (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) war. Zwar wäre die Klägerin wohl ohne den Erwerb der Mustertypenberechtigung nicht eingestellt worden. Dass eine Vermittlung in den zuvor erlernten Beruf nicht möglich war, ist aber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht gleichfalls kein Anspruch aus § 3 SGB I.
Nach dieser Regelung hat, wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung (vgl. § 3 Abs. 2 SGB I).
§ 3 SGB I beschreibt, ebenso wie die nachfolgenden §§ 4 bis 10 SGB I, ein soziales Recht im Sinne des § 2 SGB I. Aus den sozialen Rechten können, wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I ausdrücklich geregelt ist, Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Die beiden Regelungen in § 3 SGB I enthalten demzufolge keine auf die Förderung einer Ausbildung oder einer sonstigen Förderungsmaßnahme gerichtete Anspruchsgrundlagen (vgl. Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [3. Aufl., 2018], § 3 Rdnr. 4). Die Regelungen in § 3 SGB I sind nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I jedoch bei der Auslegung der Vorschriften des SGB III und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten. Dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I). § 2 Abs. 2 SGB I darf jedoch nicht so verstanden werden, dass es den zuständigen Behörden und Gerichten erlauben würde, sich entgegen der in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) festgelegten Bindung an Gesetz und Recht über gesetzliche Vorgaben hinwegzusetzen.
5. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sich aus der (behaupteten) Förderung anderer Personen in der Vergangenheit für sie ein Anspruch ergeben müsste, trifft dies nicht zu. Zum einen ist nicht bekannt, ob in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht die Fälle vergleichbar sind. Zum anderen hätte, selbst wenn die Beklagte in anderen Fällen abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt haben sollte, dies vorliegend keine Auswirkungen zugunsten der Klägerin und wäre nicht aufzuklären. Weil die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aus den genannten Gründen im Falle der Klägerin nicht vorliegen, wäre eine zusprechende Entscheidung der Beklagten weiterhin rechtswidrig. Aus Artikel 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" herleiten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 1627/95 – GRUR 2001, 266 ff. = juris Rdnr. 52; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 2 BvR 1413/06 – NVwZ-RR 2008, 44 f. = juris Rdnr. 16, m. w. N.; vgl. auch z. B. BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 – B 6 KA 10/19 R – SozR 4-2500 § 87b Nr. 25 = juris Rdnr. 31; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [3. Aufl., 2018], § 39 Rdnr. 33, m. w. N.: Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [3. Erg.Lfg. 2023], § 31 Rdnr. 91, m. w. N.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.