L 3 AL 66/23 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AL 290/19
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 66/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Wenn in einem gerichtlichen Vergleich gerichtlich nicht anhängige Streitgegenstände miterledigt werden, ist in Bezug auf diese ein Vergleichsmehrwert festzusetzen.

I.     Auf die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 19. Juni 2023 wie folgt abgeändert:

 

Für das vor dem Sozialgericht Dresden unter dem Az.: S 9 AL 290/19 geführte Klageverfahren wird der Streitwert auf 1.000,00 EUR und ein Vergleichsmehrwert auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

II.    Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

Gründe:

 

I. Die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 19. Juni 2023, mit dem gemäß § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist dahingehend auszulegen, dass sie nicht für den Kläger, sondern vom Klägerbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt worden ist. Letzterer kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Für eine Beschwerdeeinlegung namens und im Auftrag des Klägers ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nichts. Außerdem würde dem Kläger für die Beschwerde, mit der die Erweiterung des angefochtenen Streitwertbeschlusses erstrebt wird, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen; denn sein rechtsschutzwürdiges Interesse besteht nur darin, die durch das Klageverfahren verursachten Kosten möglichst gering zu halten.

 

II. Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter entscheiden (vgl. die Nachweise bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG [14. Aufl., 2023], § 155 Rdnr. 9d; vgl. auch Knittel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG [2. Aufl., 2022], § 155 SGG Rdnr. 77 f.), ist statthaft (1) und im Übrigen auch zulässig (2).

 

1. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens handelt, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.

 

Ein privater Arbeitsvermittler ist in einem Abrechnungsverfahren wegen einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht kostenprivileg (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 35; Sächs. LSG, Urteil vom 19. März 2020 – L 3 AL 103/16 – Breith 2020, 602 ff. = juris Rdnr. 61, m. w. N.).

 

Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR.

 

2. Der Klägerbevollmächtigten hat am 21. Juni 2023 gegen den Beschluss vom 19. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und damit die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.

 

III. Die Beschwerde ist auch begründet.

 

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei Fehlen einer Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstandes ergeht oder sich das Verfahren – wie vorliegend – anderweitig erledigt. Die Festsetzung kann von Amts wegen von dem Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 GKG).

 

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Alt. 3 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.

 

Im Klageverfahren Az.: S 9 AL 290/19 stand die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR einer Vermittlungsvergütung auf der Grundlage von § 45 Abs. 6 Satz 3 und 5 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (a. F.) im Streit. Diesbezüglich ist die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 19. Juni 2023 korrekt (vgl. Nummer 7110 der Anlage 1 [zu § 3 Abs. 2 GKG] – Kostenverzeichnis).

 

Das Klageverfahren wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2023 durch einen Vergleich beendet. Gegenstand dieses Vergleiches war neben dem Anspruch auf Zahlung der ersten Rate auch der noch nicht rechtshängige Anspruch des Klägers auf Zahlung der zweiten Rate der Vermittlungvergütung, ebenfalls in Höhe von 1.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 und 5 SGB III a. F.). Da dies eine besondere Gebühr von 0,25 nach Nr. 7600 des Kostenverzeichnisses auslöst, war zusätzlich ein sogenannter Vergleichsmehrwert festzusetzen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 – L 8 R 12/13 B – juris Rdnr. 2; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – L 10 BA 3565/19 B – juris Rdnr. 12; Bay. LSG, Beschluss vom 3. Mai 2023 – L 7 BA 7/23 B – juris Rdnr. 10).

 

IV. Das Verfahren ist gebührenfrei (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

 

V. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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