I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50.
Der Kläger beantragte am 29.10.2019 die Neufeststellung nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12.02.2020 abgelehnt. Die Gesundheitsstörungen des Klägers bedingen weiterhin einen Gesamt-GdB von 40. Diesem lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:
- Minderbelastbarkeit der Füße bei Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits und Gicht, Knorpelschäden beider Kniegelenke Einzel-GdB 20
- Herzleistungsminderung bei geschlossenem Ductus arteriosus Botalli Einzel-GdB 20
- Somatisierungsstörung, seelische Störung, Polyneuropathie, Schwindel Einzel-GdB 20
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Skoliose und degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden Einzel-GdB 20
- Schwerhörigkeit beidseits, Ohrgeräusche (Tinnitus), Schwindel Einzel-GdB 20
- Funktionsbeeinträchtigung des linken 5. Fingers und des rechten Schultergelenkes
Einzel-GdB 10
- Leberschaden, Fettstoffwechselstörung Einzel-GdB 10
- Hyperreagibles Bronchialsystem Einzel-GdB 10
- Migräne Einzel-GdB 10
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger erhob sodann am 06.07.2020 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg. Es sei ein Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt, wenn mehrere verschiedene Einzel-GdB von 20 vorliegen. Des Weiteren seien viele Gesundheitsstörungen nicht berücksichtigt worden.
Mit Beweisanordnung vom 16.11.2020 wurde Dr. med. E. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2020 führte der Sachverständige aus, dass die Gesamtbeurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Klägers mit einem GdB von 40 nach wie vor angemessen sei. Eine entscheidende Veränderung habe sich im Vergleich zur letzten Feststellung nicht ergeben. Eine seelische Erkrankung liege nicht vor und werde dementsprechend auch nicht behandelt - weder hausärztlich noch nervenfachärztlich, weder medikamentös noch psychotherapeutisch.
Der gegen den Sachverständige gestellte Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 11.02.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zwar zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). Sie hatte demnach keine Aussicht auf Erfolg und war abzuweisen.
1. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 und die Verpflichtung des Beklagten, beim Kläger einen GdB von mindestens 50 festzustellen. Dieses Klagebegehren kann ausschließlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (auch unechte Leistungsklage, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38) erreicht werden.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50.
Nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann aufzuheben, wenn in den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung der Verhältnisse ist unter anderem dann gegeben, wenn eine neue Behinderung auftritt, eine anerkannte Behinderung sich verschlimmert oder Nachteilsausgleiche zu gewähren sind und daher eine neue Feststellung geboten ist. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Verschlimmerung vorliegt, ist ein Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung und dem Zustand im Zeitpunkt der erneuten Feststellung.
Dabei sind Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind im Sinne des Gesetzes schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt ist (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Liegen dabei mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor, so wird gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Konkretisierung wird hierbei von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 vorgenommen, welche die wichtigste Entscheidungshilfe für Verwaltung und Gerichte darstellen, um den aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu bildenden GdB zu ermitteln.
Unter Beachtung dieser Grundsätze geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid mit der Feststellung eines GdB von 40 ausreichend Rechnung getragen wird. Die Kammer stütz sich insofern auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. med. E., der die versorgungsärztliche Einschätzung des Beklagten in vollem Umfang bestätigt hat.
Der ärztliche Sachverständige Dr. med. E. stellte in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2020 fest, dass sich eine entscheidende Veränderung im Vergleich zum Bescheid vom 12.02.2020 nicht ergeben hat. Die Gesamteinschätzung mit einem Gesamt-GdB von 40 sei nach wie vor angemessen.
Es ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der medizinischen Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. med. E. zu zweifeln. Neue, zu weiteren Maßnahmen der Sachaufklärung oder gar einer abweichenden Beurteilung Anlass gebende Erkenntnisse waren nicht zu gewinnen.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 war demnach rechtmäßig und verletzte den Klägerin nicht in seinen Rechten. Die Klage war demnach abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klage im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Beklagte keine Kosten zu erstatten.