L 5 KR 770/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 1964/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 770/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.09.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Krankengeld ab dem 23.05.2020.

Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war seit Dezember 2012 bei seiner Arbeitgeberin, der U. GmbH, als Tankwart beschäftigt. In der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 war der Kläger wegen einer Neurasthenie arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 21.04.2020 war er wegen einer depressiven Episode erneut arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 28.05.2020 fragte die Beklagte bei den behandelnden Hausärzten, Dr. A. und Dr. I. in N., an, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mit den vorherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Die behandelnden Ärzte teilten mit (Schreiben vom 03.06.2020), dass es sich bei beiden Erkrankungen um dieselbe Krankheit handele. Der Kläger trug ergänzend vor, dass sein Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt sei und diesbezüglich ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei.

Unter dem 03.07.2020 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es sich bei der Erkrankung im Oktober 2019 um eine Virusinfektion gehandelt habe, die ausgeheilt sei. Zum Nachweis legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.10.2019 vor, die als AU-begründende Diagnosen B 34.9 (Virusinfektion, nicht näher bezeichnet) und F 48.0 (Neurasthenie) auswies. Ab dem 21.04.2020 liege mit der diagnostizierten depressiven Episode eine andere Erkrankung vor. Zugleich forderte er die Zahlung eines Vorschusses auf das ihm zustehende Krankengeld.

Der Arbeitgeber teilte der Beklagten für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 ein Bruttoentgelt i.H.v. 1.503,66 Euro mit. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden habe der Kläger im Monat März 2020 158,28 Stunden geleistet.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob dagegen Einwände (Schreiben vom 06.07.2020). Die Entgeltbescheinigung sei fehlerhaft.

Mit Bescheid vom 06.07.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt im Monat März 2020 i.H.v. 1.503,66 Euro ein Krankengeld i.H.v. 32,06 Euro kalendertäglich ausgezahlt werde.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 13.07.2020), „soweit der Kläger durch den Bescheid belastet wird“. Er übersandte einen Anstellungsvertrag zwischen der U. GmbH vom 02.12.2012 sowie einen Änderungsvertrag hierzu vom 31.12.2014, wonach er monatlich eine variable Anzahl an Stunden zu arbeiten verpflichtet war zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro. Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge bestehe nicht.

Mit erläuterndem Schreiben vom 23.07.2020 wandte sich die Beklagte an den Bevollmächtigten des Klägers. Letzterer habe zwar mitgeteilt, dass der Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden beschäftigt gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Arbeitgeber jedoch angegeben, dass der Kläger im Januar 2020 157,73 Stunden, im Februar 2020 182,82 Stunden und im März 2020 158,82 Stunden gearbeitet habe. Daraus errechne sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,41 Stunden. Diese sei bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt worden. Da es sich beim Krankengeld um eine Entgelt-ersatzleistung handele, könne sich dessen Höhe nur an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren. Mit weiterem Schreiben vom 23.09.2020 korrigierte die Beklagte einen Schreibfehler im vorgenannten Schreiben und teilte mit, dass im März 2020 durch den Kläger nicht 158,82 Stunden, sondern 158,28 Stunden geleistet worden sein. Auswirkungen auf die Krankengeldhöhe ergäben sich dadurch jedoch nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers schließlich als unbegründet zurück. Nach Aussage der behandelnden Ärzte habe es sich bei der Erkrankung der Neurasthenie, die im Zeitraum vom 16. bis zum 25.10.2019 zeitgleich mit einem Virusinfekt vorgelegen habe, um eine anrechenbare Vorerkrankung zu der ab 21.04.2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer depressiven Episode gehandelt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Krankengeldes wiederholte der Bescheid im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom 23.07.2020.

Am 02.12.2020 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Insbesondere habe es sich bei der Erkrankung in der Zeit vom 16. bis zum 25.10.2019 nicht um dieselbe Erkrankung gehandelt, die ab dem 21.04.2020 vorgelegen habe. Die im Oktober 2019 vorliegende Virusinfektion sei vollständig ausgeheilt. Die hinzugetretene Neurasthenie habe den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert. Letztere sei zudem im Jahr 2019 vollständig ausgeheilt. Die Beklagte habe daher den Arbeitgeber des Klägers hinsichtlich des Krankengeldzeitraums falsch beraten, so dass ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehe.

Der Kläger hat ergänzend eine von seinem Arbeitgeber für die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellte Arbeitsbescheinigung vorgelegt. Danach endete das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.07.2020. Ab dem 23.05.2020 sei eine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nicht mehr erfolgt. Die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit habe 45,00 Stunden betragen. Im März 2020 sei ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.503,66 Euro gezahlt worden.

Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichtes beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2020 zu verurteilen, höheres Krankengeld ab dem 23.05.2020 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit für die Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegt und daraus eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,37 Stunden ermittelt. Die Werte aus der nunmehr übermittelten Arbeitsbescheinigung (für die BA) entsprächen nicht den an die Beklagte maschinell übermittelten Daten. Bei den zuletzt angegebenen 45 (Wochen-)Stunden handele es sich um die arbeitsrechtlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Der Krankengeldberechnung zu Grunde liege aber die tatsächlich geleistete und vergütete sowie der Beitragsberechnung unterzogene Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Krankengeldanspruch habe unter Berücksichtigung der angerechneten Vorerkrankung ab dem 23.05.2020 bestanden. Ausgezahlt worden sei das Krankengeld ab dem 02.06.2020 bis zum 08.11.2020, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die strittige Gehaltsfortzahlung bis zum 01.06.2020 im anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werde.

Das Sozialgericht hat bei dem Arbeitsgericht Bonn die Akten betreffend den (zwischenzeitlich abgeschlossenen) arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits des Klägers mit seinem früheren Arbeitgeber (Az. 6 Ca 850/20) beigezogen.

Nach Einsicht in die arbeitsgerichtlichen Streitakten hat die Beklagte an den Kläger das zunächst zurückgehaltene Krankengeld für den Zeitraum vom 23.05.2020 bis zum 01.06.2020 nachgezahlt.

Zur Frage, ob die die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2019 begründenden Neurasthenie (F48.0) als Vorerkrankung zu der ab 21.04.2020 eingetretenen depressiven Episode (F32.9) zu werten sei, hat die Beklagte den Medizinischen Dienst Nordrhein (MD) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Frau Dr. L. kam diesbezüglich in ihrem Gutachten vom 01.09.2021 zu dem Ergebnis, dass angesichts des eingesehenen Leistungsverzeichnisses der Beklagten, in dem ab 17.07.2014 mehrere Behandlungszeiten wegen einer depressiven Episode (F32.9) vermerkt seien, ein Zusammenhang zwischen den beiden streitigen Erkrankungen nachvollziehbar sei. Bei einer Neurasthenie handele es sich um ein Erscheinungsbild, dass häufig mit Depression oder depressiver Symptomatik einhergehe. Dieser Zusammenhang sei auch von den behandelnden Hausärzten attestiert worden. Auf erneute Nachfrage der Beklagten hätten die behandelnden Ärzte nochmals auf das ausgestellte Attest verwiesen.

Das Sozialgericht hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15.09.2021 abgewiesen. Soweit der Kläger Krankengeld bereits ab dem 23.05.2020 begehre, sei die Klage schon unzulässig. Abgesehen von dem Umstand, dass die Beklagte angekündigt habe, Krankengeld für die Zeit ab dem 23.05.2020 (bis zum 01.06.2020) nachzuzahlen, habe sie im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Beginn und Dauer des Krankengeldes gerade keine Entscheidung getroffen, sondern allein über die Höhe des Krankengeldes entschieden. Auch im Widerspruchsbescheid fänden sich lediglich Rechtsausführungen ohne Regelungswirkung zur Dauer des Krankengeldes. Die Kammer müsse daher nicht abschließend darüber befinden, ob es sich bei den Erkrankungen im Oktober 2019 und ab April 2020 um dieselbe Krankheit gehandelt habe. Hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes nehme die Kammer auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Für die Berechnung sei nicht auf die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die regelmäßig in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten geleistete durchschnittliche Arbeitszeit abzustellen. Dies seien 38,37 Stunden wöchentlich gewesen. Insbesondere sei der frühere Arbeitgeber des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahre gerade nicht verpflichtet worden, Arbeitsentgelt nachzuzahlen, obschon der Kläger dort eine vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche geltend gemacht habe.

Am 27.09.2021 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Das Sozialgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es für seine Entscheidung eine geringere als die von ihm angegebene Wochenstundenzahl von 45 Stunden bei seiner Berechnung des Krankengeldes zu Grunde lege. Die teilweise Klageabweisung trotz prozessualem Anerkenntnisses sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Da das Anerkenntnis nicht angenommen worden sei, hätte ein Anerkenntnisurteil erfolgen müssen. Das Sozialgericht habe die Wochenstundenzahl nach dem Arbeitsverhältnis nicht aufgeklärt. Das Sozialgericht dürfe sich nicht auf das einseitige Vorbringen des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Verfahren stützen. Es sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden vereinbart gewesen. Auch sei vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen worden, der auf einem gegenseitigen Nachgeben beruhe. Aus dem Vergleich könnten daher keine Schlüsse auf die geleistete Wochenstundenzahl gezogen werden. Das Regelentgelt pro Kalendertag sei wie folgt zu berechnen:

1.503,66 Euro (Arbeitsentgelt März 2020) : 158,28 Stunden (geleistete Stundenzahl März) * 195 Stunden (monatliche Gesamtarbeitszeit) : 4 Wochen : 7 Tage = 66,16 €/Tag.

Zudem habe der Senat die Berufungserwiderung der Beklagten vom 24.11.2021 nicht vollständig übermittelt. Es fehlten zwei von der Beklagten übermittelte PDF-Dokumente.

Einen Berufungsantrag hat der Kläger auch auf Nachfrage des Senats nicht gestellt. Es sei vielmehr Aufgabe des Senats, das von ihm mit der Berufung verfolgte Prozessziel im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.09.2021 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2020 zu verurteilen, ihm für die ab dem 21.04.2020 aufgetretene Erkrankung höheres Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Insbesondere sei in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten worden, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2020 beendet und ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien außerdem die Abrechnungen für die Monate März bis Juni 2020 streitig gewesen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2020, die die Beklagte für ihre Berechnung herangezogen habe, seien hingegen nicht angegriffen worden. Mit Abschluss des Vergleichs habe der Kläger die Stundenzahl von 158,28 (für März 2020) akzeptiert. Ein Anerkenntnisurteil habe nicht ergehen müssen, denn das Sozialgericht habe hinsichtlich des Beginns des Krankengeldes schon eine Regelung im streitbefangenen Bescheid verneint.

Auf Nachfrage des Senats, ob das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers als Akteneinsichtsgesuch bzgl. der Verwaltungsakten verstanden werden solle, hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er einen Anspruch darauf habe, dass ihm die zwei von der Beklagten übermittelten PDF-Dokumente übersandt würden. Dies folge aus den §§ 62, 63 SGG.

Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats eine fiktive Berechnung des Krankengeldes unter Zugrundelegung des vom Kläger als zutreffend erachteten Regelentgeltes pro Kalendertag i.H.v. 66,16 Euro vorgelegt. Daraus ergäbe sich ein Brutto-Krankengeld i.H.v. 46,31 Euro kalendertäglich. Zugleich hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nach dem 08.11.2020 kein Krankengeld mehr erhalten hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten des Arbeitsgerichts Bonn (Az. 6 Ca 850/20) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der Beratung des Senates gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

A. Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einem solchen Vorgehen auf Vorschlag des Bevollmächtigten des Klägers zugestimmt haben. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG ist nicht verletzt. Insbesondere hatte der Bevollmächtigte des Klägers vollständige Kenntnis von den von der Beklagten übermittelten Schriftsätzen bzw. hatte Gelegenheit, von allen übermittelten Unterlagen Kenntnis zu nehmen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.12.2021 vorträgt, ihm sei der Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2021 nicht vollständig übermittelt worden, so ist dem zu widersprechen. Die Beklagte übermittelte am 24.11.2021 über das besondere elektronische Behördenpostfach ihre Berufungserwiderung nebst den Verwaltungsakten in Form von zwei PDF-Dokumenten. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde mit Verfügung vom 26.11.2021 der Schriftsatz der Beklagten postalisch übermittelt, nicht aber ein Ausdruck der Verwaltungsakten. Auf die Rüge des Bevollmächtigten, er habe nicht alle übermittelten Dokumente erhalten, fragte die Berichterstatterin am 06.12.2021 an, ob sein Vortrag als Akteneinsichtsgesuch bzgl. der Verwaltungsakten verstanden werden sollte. Der Bevollmächtigte des Klägers beharrte daraufhin auf seinem Vortrag, er habe nicht sämtliche Unterlagen erhalten. Die Berichterstatterin wies ihn nochmals darauf hin, dass die Verwaltungsakte in ausgedruckter Form vorliege und der Kläger um Mitteilung gebeten werde, sofern er diese einsehen wolle. Eine Reaktion des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten erfolgte hierauf jedoch nicht. Es bleibt daher festzuhalten, dass dem Kläger die Möglichkeit der Einsicht in die übersandten Verwaltungsakten eröffnet wurde, dieser hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet bei dieser Konstellation aus.

B. Gegenstand der form- und fristgerecht erhobenen Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2020, mit dem die Beklagte dem Kläger Krankengeld wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seit dem 21.04.2020 i.H.v. 32,06 Euro kalendertäglich bewilligt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 4 SGG.

C. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist weder in formeller (dazu unter I.) noch in materieller Hinsicht (dazu unter II.) zu beanstanden.

I.1.) Das Sozialgericht ist seiner gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG bestehenden Anhörungspflicht durch Schreiben vom 09.08.2021 in ausreichender Weise nachgekommen. Es war insbesondere nicht zu beanstanden, dass es durch Gerichtsbescheid entschied, obwohl die Beklagte am 15.09.2021 – zeitlich also nach der Anhörung – noch ein Gutachten des MD zu den Gerichtsakten gereicht hatte, welches dem Kläger am selben Tag durch das Gericht übersandt wurde. Denn eine erneute Anhörung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert hat. Sie ist entbehrlich, wenn neues Vorbringen der Beteiligten nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 11). So liegt der Fall hier. Nach Auffassung des Sozialgerichts waren Beginn und Dauer des Krankengeldes nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides, so dass es auf die Frage, ob im Oktober 2019 und April 2020 dieselbe oder aber unterschiedliche Krankheiten vorgelegen haben, gerade nicht ankam.

2.) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Sozialgericht auch keine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es im Rahmen des Gerichtsbescheides vom 15.09.2021 als Wochenstundenzahl nach dem Arbeitsverhältnis 38,37 Stunden zu Grunde legte. Dieser Wert wurde bereits in der Berechnung der Beklagten ausweislich des Bescheides vom 06.07.2020 berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Kläger einen höheren Wert (45 Stunden/Woche) für zutreffend hält, verpflichtete das Sozialgericht nicht, dem Kläger vor seiner Entscheidung einen Hinweis zu seiner Rechtsauffassung zu erteilen. Denn weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage, eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2009 – B 2 U 281/08 B Rn. 6 m.w.N., ebenso Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 62 Rn. 8e).

3.) Das Sozialgericht hat schließlich zu Recht kein Anerkenntnisurteil erlassen. Denn die Erklärung der Beklagten, sie zahle Krankengeld für die Zeit vom 23.05.2020 bis zum 01.06.2020 nach, stellt schon kein Anerkenntnis dar. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 101 Rn. 20). Der Kläger hatte im Rahmen seiner Klage jedoch geltend gemacht, bei der ab dem 21.04.2020 eingetretenen Erkrankung handele es sich nicht um dieselbe Erkrankung wie die, die im Oktober 2019 zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Unterstellt man diesen Vortrag als richtig, so hätte dies zur Folge gehabt, dass Krankengeld nicht bereits ab dem 23.05.2020, sondern erst ab dem 02.06.2020 hätte gezahlt werden dürfen, weil bis zum 01.06.2020 Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG zu leisten gewesen wäre. Der Kläger begehrte also eine Auszahlung des Krankengeldes zu einem späteren Zeitraum. Durch die Zahlung für die Zeit vom 23.05.2020 bis zum 02.06.2020 hat die Beklagte dem Begehren des Klägers damit gerade nicht entsprochen. Allein der Umstand, dass dieses Vorgehen der Beklagten nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich die Parteien darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis durch Entgeltzahlung bis zum 22.05.2020 ordnungsgemäß abgerechnet sei und weitere Forderungen nicht bestehen, für den Kläger durchaus günstig erscheint, weil dadurch weitere Zahlungen durch den Arbeitgeber für die Zeit ab 23.05.2020 nicht mehr gefordert werden können, macht es nicht zu einem Anerkenntnis.

II. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil dieser sich als rechtmäßig erweist.

1.) Soweit der Kläger meint, durch den angefochtenen Bescheid habe die Beklagte auch über die Dauer seines Krankengeldanspruchs entschieden, so kann diese Frage letztlich offenbleiben. Denn nachdem die Beklagte Krankengeld für den Zeitraum vom 23.05.2020 bis zum 01.06.2020 nachgezahlt hat, hat sich der Kläger gegen den Beginn der Krankengeldzahlung in der Berufung nicht mehr gewandt, sondern er hat allein das prozessuale Vorgehen des Sozialgerichts gerügt (s.o.). Auch hinsichtlich des Endzeitpunktes besteht zwischen den Beteiligten augenscheinlich kein Streit; der Vortrag der Beklagten, sie habe Krankengeld bis zum 08.11.2020 gezahlt, ist vom Kläger unwidersprochen geblieben. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten liegen auch keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die einen längeren Leistungsanspruch stützen könnten. Zuletzt hatte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.11.2020 vorgelegt, die ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.11.2020 attestierte. Dass nachfolgend weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Grund derselben Erkrankung eingetreten wären, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts keinen Zeitraum benannt, für den er Krankengeld begehrt, so dass der Senat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht und durch Auslegung zu vorstehendem Ergebnis gelangen musste. Weitere Ermittlungen waren nicht angezeigt. Insbesondere muss das Gericht nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn. 4 m.w.N.).

2.) Die Beklagte und nachfolgend das Sozialgericht haben die Höhe des Krankengeldes auch zutreffend berechnet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insofern auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen er sich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger allein kritisierte regelmäßige Wochenstundenzahl, die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergibt (§ 47 Abs. 2 S. 2 SGB V), zu Recht nicht auf 45 Wochenstunden, sondern auf 38,37 Stunden festzusetzen war. Schon aus den im vorliegenden Verfahren und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden nicht, vielmehr geht aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 31.12.2014 ausdrücklich eine „variable“ Arbeitszeit hervor. Der Kläger hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Echtheit dieser Vereinbarung zwar bestritten. Letztlich kann der Senat aber offenlassen, ob er die Vereinbarung tatsächlich für echt hält. Denn jedenfalls zutreffend hat das Sozialgericht unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die tatsächlich in den vorausgegangenen drei Monaten geleisteten Stunden abgestellt. Anlass, die vom Arbeitgeber mitgeteilte Stundenzahl anzuzweifeln, besteht nicht. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden im März 2020 hat der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz vom 27.09.2021 seiner eigenen Berechnung zu Grunde gelegt und damit konkludent zugestanden. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2020 waren im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausweislich der dort gestellten Anträge des Klägers schon nicht streitbefangen. Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in diesen Monaten falsche Angaben gemacht hat, liegen nicht vor.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

E. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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