L 7 AS 847/22 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 730/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 847/22 NZB
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf die Aufhebung einer vom Beklagten festgestellten Sanktion gerichtet ist.

Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Nach dem Besuch einer Klosterschule verließ er die Gesamtschule nach der 9. Klasse mit einem Hauptschulabschluss. Eine zweijährige Ausbildung zum Fachlageristen schloss er erfolgreich ab. Jedenfalls seit 2016 hat er nach Aktenlage keine feste Anstellung mehr. Anfang 2019 bezog der Kläger vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Beklagten vom 19.02.2019 verpflichtete der Kläger sich unter anderem zu einer Teilnahme an einer unterstützenden Maßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt. Mit Schreiben vom 25.02.2019 lud der Beklagte den Kläger zu einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bei den S. GmbH für die Zeit vom 04.03.2019 bis zum 26.04.2019 ein. Das Schreiben wies auf die Möglichkeit einer Sanktion im Falle einer Verweigerung der Maßnahme hin. Der Kläger trat die Maßnahme nicht an. Mit Bescheid vom 20.03.2019 stellte der Beklagte eine Pflichtverletzung des Klägers fest und minderte dessen Leistungen für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 i.H.v. 30 Prozent des Regelbedarfs. Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2019 zurück.

Am 11.06.2019 hat der – unvertretene – Kläger beim Sozialgericht Detmold Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 erhoben. Er habe für den 04.03.2019 vom Beklagten auch eine Einladung zu einer Teilnahme an der Maßnahme „Jobcafé“ erhalten. An dieser Maßnahme habe er teilgenommen. Die gleichzeitige Wahrnehmung zweier Termine sei ihm nicht möglich. Die Teilnahme an der Maßnahme der S. GmbH habe er schon 2018 abgelehnt. Er wünsche sich ein langfristiges Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte hat dem Sozialgericht mit der Klageerwiderung vom 07.08.2019 Ausdrucke aus seiner elektronischen Akte (Geldleistungsakte, Stand: 07.08.2019) übersandt. In einem Erörterungstermin hat der Kläger am 13.10.2020 ausweislich des Protokolls erklärt, es habe ihn gestört, dass er zur gleichzeitigen Teilnahme an zwei Maßnahmen verpflichtet worden sei. Zudem habe er 2018 bereits an einer Maßnahme der S. GmbH teilgenommen und in der Folge immer nur Vermittlungsvorschläge für Zeitarbeitsfirmen bekommen. Zu einer vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2020 übersandten Stellungnahme zu der vor der maßgeblichen Eingliederungsvereinbarung eingeholten Potentialanalyse hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2020 erwidert, weder die Potentialanalyse noch der Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme seien mit ihm besprochen worden. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus hat er erklärt, Sanktionen für verfassungswidrig zu halten. Zwischen dem 02.12.2020 und dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind beim Sozialgericht keine Schriftsätze des Klägers mehr eingegangen.

Im Sommer 2021 ist die Mutter des Klägers, mit der der Kläger zusammengelebt hatte, schwer erkrankt und verstorben. Im Rahmen eines zunächst auf die Betreuung der Mutter gerichteten Verfahrens hat sich ein durch eine psychiatrische Erkrankung, allgemeine Überforderung und eine Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit bedingter Betreuungsbedarf des Klägers ergeben. Mit Beschluss vom 01.09.2021 hat das Amtsgericht T. den aktuellen Bevollmächtigten des Klägers zum Betreuer bestellt (Az. 2 XVII 988/21 L). Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst gemäß dem Beschluss insbesondere Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern. In einem von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie C. unter dem 14.02.2022 erstellten Gutachten heißt es, der Drogenkonsum des Klägers erstrecke sich schon über mehrere Jahre. Die Anwesenheit der Mutter habe die Auswirkungen dieses Konsums aber begrenzt und dem Leben des Klägers Struktur gegeben. Aufgrund der Verschlechterung des Zustands in den letzten Monaten sei nicht mehr von einer Geschäftsfähigkeit des Klägers auszugehen. Mit Beschluss vom 23.02.2022 hat das Amtsgericht T. zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt des Betreuers im Hinblick auf Vermögensangelegenheiten des Klägers angeordnet und den Aufgabenkreis des Betreuers unter anderem um die Aufenthaltsbestimmung erweitert. Der Kläger ist in der Folge jeweils teilweise in der geschlossenen Abteilung des Z. T. untergebracht gewesen. Dem Sozialgericht sind weder eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers noch die Einrichtung der Betreuung mitgeteilt worden.

Mit Verfügung vom 20.12.2021 hat das Sozialgericht den Kläger persönlich zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 geladen und mit weiterer Verfügung vom 15.03.2022 den Termin auf den 24.05.2022 umgeladen. Das Sozialgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Beide Ladungen sind gemäß Postzustellungsurkunden an die dem Sozialgericht bekannte Adresse des Klägers durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 nicht erschienen. Das Sozialgericht hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger habe sich geweigert, in der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Die Eingliederungsvereinbarung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Potentialanalyse sei im Vorfeld erfolgt. Die Maßnahme, die auf eine Förderung der Bewerbungsbemühungen des Klägers gerichtet gewesen sei, sei diesem trotz dessen abgeschlossener Berufsausbildung auch zumutbar gewesen. Die vom Beklagten gefertigte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden. Wichtige Gründe des Klägers für das Versäumnis der Maßnahme seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne dieser sich nicht auf die von ihm vorgetragene Terminkollision berufen, denn es sei ihm möglich gewesen, die streitgegenständliche Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten.

Gegen dieses dem Kläger am 01.06.2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.06.2022 von seinem Betreuer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Der Kläger verweist auf seine psychiatrische Erkrankung in Gestalt einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die zu der vom Amtsgericht Bielefeld angeordneten Betreuung geführt habe. Er sei deshalb gehindert gewesen, an der streitgegenständlichen Maßnahme teilzunehmen und mit der Prozessführung überfordert gewesen. Aktuell befinde er sich in der geschlossenen Unterbringung des Z. T.. Gemäß seinem behandelnden Arzt leide er an dieser Erkrankung seit mehreren Jahren. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Rechte vor dem Sozialgericht adäquat wahrzunehmen. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte mitgeteilt, die Bestallungsurkunde befinde sich seit dem 14.09.2021 in seinem Verwaltungsvorgang. Dem Sozialgericht seien allerdings lediglich der Geldleistungsvorgang, Stand 07.08.2019, sowie eine Stellungnahme vom 25.11.2020 mit einer Beschreibung der Maßnahmeinhalte und der Potentialanalyse übersandt worden.

Der Senat hat mit entsprechendem Einverständnis des Betreuers des Klägers die Betreuungsakte des AG Bielefeld  – 2 XVII 988/21 L – beigezogen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn der Kläger wendet sich gegen eine Sanktion, die eine Minderung seiner Leistungen i.H.v. 381,60 € (3 x 127,20 €) zur Folge hatte. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschluss vom 30.07.2019 – B 2 U 239/18 B –; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 36) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind (Beschluss des Senats vom 07.07.2022 – L 7 AS 1924/21 NZB –). Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer auf die Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung gestützten Sanktion umfassend geklärt (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 23.06.2016 –B 14 AS 30/15 R– m.w.N.). Soweit der Kläger konkrete Fehler des Beklagten bei der Zuweisung der von ihm nicht angetretenen Maßnahme rügt, handelt es sich hierbei um erkennbar einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich sind. Dies gilt ebenso für seinen erstmals in das Beschwerdeverfahren eingeführten Vortrag, er sei im Jahr 2019 nicht in der Lage gewesen, an der vom Beklagten angebotenen Maßnahme teilzunehmen.

Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB –). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist.

Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen könnte. Der Kläger rügt, er sei mit der Prozessführung überfordert gewesen und verweist in diesem Zusammenhang auf seine im Jahr 2021 diagnostizierte psychiatrische Erkrankung. Der Senat versteht diesen Vortrag als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO. Zwar kann ein als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu wertender Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen, wenn ein Gericht einen prozessunfähigen Verfahrensbeteiligten als prozessfähig behandelt. Die grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium gebotene Feststellung mangelnder Prozessfähigkeit setzt voraus, dass alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 u.a., juris, Rn. 12, und 19.08.2013 – 1 BvR 577/13, juris, Rn. 12).

Der Begriff des „Verfahrensmangels“ setzt indes bereits begrifflich ein fehlerhaftes Handeln des Gerichts voraus. Es reicht damit nicht aus, dass das Gericht eine tatsächlich vorliegende Prozessunfähigkeit nicht beachtet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 160a SGG hat ein Beteiligter, der rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Prozessfähigkeit ausgegangen, substantiiert darzutun, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht insoweit ernsthafte Zweifel hätte haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen (vgl. grundlegend BSG, Beschluss vom 15.11.2000 –B 13 RJ 53/00 B, juris, Rn. 6). Die Prozessunfähigkeit muss dem Gericht bekannt oder für das Gericht erkennbar sein, z.B., wenn Schriftsätze oder der Verfahrensgang ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten wecken können (vgl. zu alledem auch BSG, Beschlüsse vom 02.08. 2022 – B 12 KR 15/22 B –, Rn. 11, juris, vom 19.06.2019 –B 14 AS 104/18 B, juris, Rn. 4 und vom 30.08.2018 – B 2 U 230/17 B –, Rn. 8, juris). Diese Maßstäbe sind für die Annahme eines Verfahrensmangels im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG zu Überzeugung des Senats im Kern – ohne hingegen die besondere Darlehensobliegenheit im Rahmen von § 160a SGG zu übertragen – ebenfalls anzulegen.

Für das Sozialgericht war eine (etwaige) Prozessunfähigkeit des Klägers nicht erkennbar. Sämtliche beim Sozialgericht zwischen dem 11.06.2019 und 02.12.2020 eingegangenen Schriftsätze des Klägers sind strukturiert, konsistent und nehmen inhaltlich konkret auf das Vorbringen des Beklagten in dessen jeweils vorausgegangenen Stellungnahmen Bezug. Ob der Kläger die Schriftsätze persönlich gefertigt hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn sie sind vom Kläger persönlich unterzeichnet und weisen nicht auf die Unterstützung durch einen Dritten hin. Weiter hat der Kläger persönlich und ohne Bevollmächtigten oder Vertreter am 13.08.2020 an einem Erörterungstermin des Sozialgerichts teilgenommen und gemäß dem diesbezüglichen Sitzungsprotokoll seinen schriftsätzlichen Vortrag wiederholt. Die Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers und die Einrichtung einer Betreuung sind dem Sozialgericht nicht mitgeteilt worden. Das Sozialgericht war in Anbetracht des geschilderten Verfahrensablaufs und fehlender Anhaltspunkte für ein Entfallen der Prozessunfähigkeit des Klägers nicht gehalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen oder gemäß § 72 Abs. 1 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. zu letzterem auch Urteil des Senats vom 17.03.2022 – L 7 AS 1878/19 –). Weiter war es nicht veranlasst, die Verwaltungsakten des Beklagten für das Jahr 2021 beizuziehen, aus denen gemäß der Stellungnahme des Beklagten im Beschwerdeverfahren die Einrichtung der Betreuung des Klägers erkennbar war, denn das Klageverfahren betrifft allein den Zeitraum zwischen Januar 2019 und Juni 2019. Auch der Beklagte hat dem Sozialgericht die Einrichtung der Betreuung nicht mitgeteilt. Inwieweit dem gesetzlichen Betreuer des Klägers dessen Leistungsbezug nach dem SGB II einerseits und das Klageverfahren andererseits bekannt waren, kann hier dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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