L 2 AS 1320/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 410/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1320/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.03.2019.

Der 1984 geborene Kläger war ab dem Wintersemester 2015/2016 als Student an der R1-Universität H1 eingeschrieben, für die Sommersemester 2016 und 2017 war er beurlaubt, zum Wintersemester 2018/2019 wurde er exmatrikuliert. Er wandte sich erstmals unter dem 31.03.2017 zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Beklagten. Seit dem 01.09.2015 wohnte der Kläger in einer Mietwohnung des Studierendenwerks H1. Der Mietvertrag war bis zum 31.03.2017 befristet; der zu entrichtende Mietzins belief sich auf 306,00 €. Seit dem Jahr 2017 befand sich der Kläger in einem Räumungsrechtsstreit mit seiner (früheren) Vermieterin, der nach Angaben des Klägers schließlich zur Zwangsräumung seiner Wohnung am 23.10.2019 führte. Das Amtsgericht H1 ordnete zeitweise die vorläufige Unterbringung des Klägers in einer psychiatrischen Klinik der Universität H1 an.

Im Rahmen seiner erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung der D1 vom 03.02.2017 vor, in der ihm bescheinigt wurde, dass für ihn ein vertraglicher Versicherungsschutz bestehe, der der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankentagegeldes entspreche. Zudem erklärte der Kläger, dass er die letzten sechs Monate seinen Lebensunterhalt durch geliehenes Geld seiner Eltern bestritten habe. Er legte diesbezüglich eine vom 29.11.2017 datierende Erklärung seines Vaters, S1, über „die zinslosen Darlehenszahlungen" vor. Der Vater des Klägers bestätigte in der vorgelegten Erklärung, dass er mit dem Kläger am 30.03.2017 vereinbart habe, dass dieser einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter stelle. Bis das Jobcenter H1 die Leistungen bewillige, zahle er bis zu 550,00 €, damit der Kläger seine Miete und seine Lebenshaltungskosten begleichen könne sowie zusätzlich die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 228,71 €. Er habe mit dem Kläger vereinbart, dass sämtliche Zahlungen zurückzuzahlen seien, sobald die Nachzahlungen des Jobcenters eingegangen seien. Gingen keine oder nur eine teilweise Zahlung des Jobcenters ein, seien Raten zu je 100,00 € monatlich zurückzuzahlen.

Nachdem der Beklagte frühere Leistungsanträge des Klägers im Jahr 2017 zunächst versagt hatte, bewilligte er mit Bescheid vom 24.05.2018 für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs von 416,00 € monatlich und teilte mit, dass nach Vorlage der aktuellen Beitragszahlen zur privaten Krankenversicherung bei der D1 die Krankenkassenbeiträge für den vorgenannten Zeitraum direkt an die D1 nachgezahlt würden. Aufgrund der Räumungsklage seien die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter zu zahlen.

In der Folgezeit minderte der Beklagte mit Sanktionsbescheid vom 10.07.2018 für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.10.2018 die Leistungen des Klägers wegen einer Pflichtverletzung um monatlich 30 v.H. des für ihn maßgebenden Regelbedarfs, konkret i.H.v. 124,80 € monatlich und hob den Bewilligungsbescheid vom 24.05.2018 insoweit auf. Mit Änderungsbescheid vom 10.07.2018 setzte der Beklagte die Minderung für August und September 2018 (Ende des Bewilligungszeitraums) um. Des Weiteren minderte der Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2018 sodann für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.11.2018 das Alg II des Klägers monatlich um 60 v.H. des für ihn maßgebenden Regelbedarfs und konkret um 249,60 € monatlich. Die Minderung wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 24.08.2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 umgesetzt. Die Sanktionen (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.11.2018) waren Gegenstand von einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (S 16 AS 2428/18 ER und S 16 AS 2911/18 ER) sowie des Klageverfahrens S 16 AS 5/19. In letzterem hat der Beklagte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05.11.2019 mitgeteilt, dass er die Leistungsminderung i.H.v. monatlich 60 % des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 30.11.2018 (Sanktion vom 23.08.2018) aufhebe. Mit Änderungsbescheiden vom 15.01.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.11.2018 monatlich 249,60 € mehr wegen der Aufhebung der Sanktion vom 23.08.2018. Die Berufung hat der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 9 AS 824/21) mit Urteil vom 15.03.2022 verworfen. Mit Beschluss vom 9.03.2023 (Az. B 7 AS 109/22 B) hat das Bundessozialgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Nach Angabe der Kontoverbindung des Vermieters erließ der Beklagte am 21.09.2018 einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger monatlich für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018 weitere 306,00 € an Kosten der Unterkunft, welche er direkt an den Vermieter zur Zahlung anwies.

Unter dem 31.10.2018 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. In dem am 26.11.2018 nachgereichten Formularvordruck gab der Kläger u.a. an, dass seine Kosten der Unterkunft sich monatlich auf 306,00 € beliefen und sich die Beiträge der D1 zum 01.05.2018 auf 356,21 € geändert hätten. Er legte hierzu einen Versicherungsschein ab 01.05.2018 vor. Außerdem legte er Kontoauszüge für den Zeitraum 03.04.2018 bis 23.11.2018 vor. Aus diesen gehen folgende Gutschriften hervor: 08.10.2018 i.H.v. 500,00 € von S1 („D1 + Miete"), 08.11.2018 i.H.v. 100,00 von S2 („Leihgabe") und 14.11.2018 i.H.v. 400,00 € von S2 („Leihweise für Miete"). Zahlungen an die D1 gehen aus den Kontoauszügen nicht hervor.

Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 04.12.2018 wegen fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit die Weitergewährung der Leistungen versagt hatte, bewilligte er mit Bescheid vom 08.01.2019 vorläufig für den hier streitigen Zeitraum 01.10.2018 bis 31.03.2019 Leistungen in folgender Höhe: Oktober und November 2018 jeweils i.H.v. monatlich 2,40 €, Dezember 2018 i.H.v. 252,00 € und Januar bis März 2019 jeweils monatlich i.H.v. 260,00 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbedarf i.H.v. monatlich 722,00 € und nach der Regelbedarfserhöhung zum Januar 2019 i.H.v. 730,00 € (416,00 € / 424,00 € Regelbedarf und 306,00 € Miete). In den Monaten Oktober bis März 2019 berücksichtigte der Beklagte bedarfsmindernd „Unterstützungsleistungen" der Eltern in Höhe von 500,00 € (abzgl. Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 €) und in den Monaten Oktober 2018 und November 2018 ferner die Sanktion i.H.v. monatlich 249,60 €.

Am 11.02.2019 hat der Kläger Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 08.01.2019 und Klage beim SG erhoben.

Am 03.04.2019 hat der Kläger bei dem Beklagten weitere Kontoauszüge bis zum 03.04.2019 eingereicht, aus denen am 03.12.2018 eine Gutschrift i.H.v. 200,00 € von S1 („Arztrechnungen") und am 14.12.2018 eine Gutschrift i.H.v. 200,00 € von S1 („Medikamente, Heimfahrt-Karte") hervorgehen.

Mit Bescheid vom 08.04.2019 hat der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.03.2019 abschließend festgesetzt und für Oktober und November 2018 Leistungen i.H.v. 2,40 €, für Dezember 2018 i.H.v. 552,00 € und für Januar bis März 2019 i.H.v. 730,00 € bewilligt. Dabei hat der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 722,00 € bzw. 730 € (416,00 € / 424,00 € Regelbedarf und 306,00 € Miete) berücksichtigt. In den Monaten Oktober bis November hat der Beklagte bedarfsmindernd weiterhin „Unterstützungsleistungen" der Eltern in Höhe von 500,00 € (abzgl. Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 €) angerechnet und ferner die Sanktion in Höhe von 249,60 € berücksichtigt. Im Monat Dezember hat der Beklagte bedarfsmindernd Einkommen i.H.v. 200,00 € (abzgl. Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 €) angerechnet und in den Monaten Januar bis März 2019 kein Einkommen. Gegen den Bescheid vom 08.04.2019 hat der Kläger am 08.05.2019 Widerspruch erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den abschließenden Bewilligungsbescheid vom 08.04.2019 als unzulässig verworfen, weil die Rechtmäßigkeit der Leistungen bereits Gegenstand eines Klageverfahrens sei.

Unter dem 30.09.2019 hat der Kläger bei dem Beklagten einen Versicherungsschein der D1 mit Änderungen ab dem 01.07.2019 sowie eine Beitragsaufstellung für den Zeitraum Januar bis August 2019, wonach monatlich 320,39 € zu zahlen gewesen seien, eingereicht.

Am 29.11.2019 hat der Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen, mit der er den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 aufgehoben, für den Zeitraum Januar bis März 2019 die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung maximal in der in § 26 SGB II geregelten Höhe übernommen und den Widerspruch darüber hinaus als unbegründet zurückgewiesen hat. Soweit der Kläger die Nichtanrechnung der Überweisungen seiner Eltern als Einkommen begehre, sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein privates Darlehen handele. An einen privaten Darlehensvertrag zwischen Verwandten seien bei der Entscheidung über die Einkommensprivilegierung strenge Anforderungen zu stellen. Es müsse jeweils im Einzelfall zu einem Scheingeschäft abgegrenzt werden. Die vom 29.11.2017 ausgestellte Bescheinigung halte diesen Kriterien nicht stand. Aktuelle Darlehensverträge habe der Kläger nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sei davon auszugehen, dass der Bedarf anderweitig gedeckt worden sei. Die vorgelegte Zahlungsaufstellung betreffe lediglich den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.08.2019. Die begehrten Zuschüsse seien daher dem Grunde nach für den Zeitraum Januar bis März 2019 zu bewilligen. Um über die konkrete Höhe entscheiden zu können, würden noch weitere Nachweise benötigt. Die Minderungen aufgrund von Sanktionen seien Gegenstand des Klageverfahrens S 16 AS 5/19. Im Falle der Aufhebung der Sanktionsbescheide erfolge eine automatische Änderung der bewilligten Leistungen und eine Nachzahlung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 ist der Kläger nicht erschienen. Der Beklagte hat in diesem u.a. mitgeteilt, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab Januar 2019 am 07.01.2020 gezahlt worden seien.

Mit Urteil vom 15.02.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2019 sei die Klage hinsichtlich des Antrags des Klägers, ihm im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.03.2019 höhere Leistungen zu gewähren, zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand sei der endgültige Bewilligungsbescheid vom 08.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.01.2020. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.01.2019 habe durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 08.04.2019 seine Erledigung gefunden. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte habe den Bedarf des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2018 zutreffend mit einem Betrag von 722,00 € und für den Zeitraum Januar bis März 2019 zutreffend mit einem Betrag von 730,00 € berechnet. Hierbei habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise für den Kläger bis Dezember 2018 einen Regelbedarf i.H.v. 416,00 € und ab Januar i.H.v. 424,00 € sowie monatliche Kosten der Unterkunft für den Bewilligungszeitraum i.H.v. 306,00 € monatlich zugrunde gelegt. Einen darüber hinausgehenden ungedeckten Bedarf in Form von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in den Monaten Oktober bis Dezember 2018 habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, so dass ein solcher auch nicht zu berücksichtigen sei. Die Beiträge ab Januar 2019 seien vom Beklagten (fortlaufend) übernommen und ausweislich dessen Mitteilung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 gezahlt worden.
Von dem insoweit errechneten Bedarf habe der Beklagte in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise die Zahlungen der Eltern des Klägers (S1 und S2) bedarfsmindernd als Einkommen abgesetzt. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern sei kein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart worden. Die Erklärung vom 29.11.2017 genüge - wie der Beklagte zutreffend festgestellt habe - nicht den Anforderungen, die an einen üblichen Darlehensvertrag zu stellen seien. Ein Darlehensvertrag sei zu keiner Zeit vorgelegt worden. Dabei sei ferner berücksichtigt worden, dass die Erklärung vom 29.11.2017 bereits keine hinreichend genauen Rückzahlungsmodalitäten enthalte. So sie nicht bestimmt, ab welchem spätesten Zeitpunkt Ratenzahlungen i.H.v. 100,00 € monatlich zu erfolgen gehabt hätten, wenn der Beklagten keine Leistungen bewilligt hätte. Auch lasse sich der Erklärung des Vaters über „die zinslosen Darlehenszahlungen" nicht entnehmen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt im Falle der Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten die Darlehenszahlungen zurückzuerstatten seien. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob die vorgelegte Erklärung für den hier streitbefangenen Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 überhaupt noch Gültigkeit haben sollte, nachdem der Beklagte erstmals mit Bewilligungsbescheid vom 24.05.2018 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hatte. Dabei sei wiederum berücksichtigt worden, dass weder den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten noch dem Vorbringen des Klägers entnommen werden könne, dass eine (ratenweise) Rückführung nach Bewilligung der Leistungen jemals überhaupt erfolgt sei. Schließlich liege auch weder eine Erklärung noch sonstige Vereinbarung mit der Mutter S2, die dem Kläger im November 2018 insgesamt 500,00 € überwiesen habe, vor. Mangels Wahrung der im Geschäftsverkehr üblichen Darlehensmodalitäten und nicht nachgewiesener Rückzahlungen in der Vergangenheit, sei das SG zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Zahlungen der Eltern des Klägers jedenfalls im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum um verdeckte Schenkungen oder (freiwillige) Unterhaltszahlungen gehandelt habe, denen keine Darlehensqualität im Sinne von § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugekommen sei und die folglich bedarfsmindernd als Einkommen anzurechnen seien.
Die Höhe des angerechneten Einkommens entspreche für die Monate Oktober und November 2018 den zugeflossenen Zahlungen in Höhe von jeweils 500,00 € und bleibe im Monat Dezember sogar - zugunsten des Klägers - dahinter zurück (zugeflossen seien insgesamt 400,00 €, als Einkommen angerechnet worden seien lediglich 200,00 €).
Die (ursprünglich) im Oktober und November berücksichtigten Minderungen beruhten auf den Sanktionsbescheiden vom 10.07.2018 und 23.08.2018, die Gegenstand des Klageverfahrens S 16 AS 5/19 bzw. des Berufungsverfahrens L 9 AS 824/21 sind. Der hier zugrundeliegende Bewilligungsbescheid, der die Minderung für die Monate Oktober und November 2018 erstmals umsetzte, sei nicht Gegenstand der vorgenannten Verfahren geworden, da er die Sanktionsbescheide nicht zeitgleich oder zeitnah umgesetzt habe und es daher an der rechtlichen Einheit des angefochtenen Sanktionsbescheides mit der Umsetzungsentscheidung fehle (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.11.2016 - L 9 AS 1161/16 -, BSG Urt. v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -). Ob und inwieweit die Umsetzungsentscheidung im Falle des Erfolgs der Klage gegen die vorgenannten Minderungsbescheide zu korrigieren sei (vgl. auch hierzu: BSG, Urt. v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -) bedürfe hier keiner weiteren Ausführungen, da der Beklagte dem Kläger nach Aufhebung der Leistungsminderung i.H.v. 60 Prozent des Regelbedarfs (Änderungsbescheid vom 15.01.2020) den entsprechenden Minderungsbetrag ohnehin bereits nachgezahlt habe und insofern keine Minderung mehr berücksichtigt worden sei.
Sofern der Kläger die Verzinsung dieser Nachzahlung begehre, sei die Klage unzulässig, da eine diesbezügliche Entscheidung des Beklagten nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - (noch) nicht ergangen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 02.05.2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt; die Berufung hat er nicht begründet.

Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Mit Schreiben vom 5.10.2023 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden; sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht haben das SG und der Beklagte entschieden, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.03.2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Darlegung und Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften ausführlich und überzeugend begründet, weshalb der Kläger keinen höheren Leistungsanspruch hat und weshalb die vorgetragenen Darlehen nicht überzeugend sind. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Argumente vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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