L 16 KR 452/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 21 KR 1456/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 452/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung beschäftigt und übte sodann eine selbständige Tätigkeit aus. Während dieser Zeit war er privat krankenversichert. Anschließend kehrte er in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin zurück und ist seither Mitglied der beklagten O. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Z.. Er ist Rentner und seit dem 01.09.2015 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie betriebliche Versorgungsbezüge der V..

Mit Bescheid vom 22.01.2020 berechnete die Beklagte – auch im Namen der Pflegekasse – die Beitragszahlung zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2020 neu, da sich die Höhe des Versorgungsbezuges des Klägers geändert hatte. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte die Beklagte neben dem Zahlbetrag der Rente (2.174,80 €) den dem Kläger monatlich zufließenden laufenden Versorgungsbezug der V. in Höhe von 557,57 € sowie einen weiteren kapitalisierten, dem Kläger im Jahr 2013 zugeflossenen Versorgungsbezug, ebenfalls der V., mit einem Betrag in Höhe von 74,82 € monatlich. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag) auf 440,28 € fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Bei der Beitragsberechnung für Januar 2020 habe die Beklagte den Freibetrag für Betriebsrenten nicht berücksichtigt. Er bitte um eine Neuberechnung.

Mit Schreiben an den Kläger vom 19.02.2020 erläuterte die Beklagte, dass die Verbeitragung der Versorgungsbezüge und die Heranziehung des Freibetrages im „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) neu geregelt worden sei. In dem Gesetz werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nur Anwendung auf versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung finde. Da der Kläger die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfülle, sei er seit dem 01.09.2015 freiwilliges Mitglied. Dementsprechend finde die Freibetragsregelung des GKV-BRG bei ihm keine Anwendung.

Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Es sei nicht einzusehen, dass das GKV-BRG nicht auch für freiwillige Mitglieder der GKV gelten solle. Das sei höchst ungerecht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder werde einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige, § 240 Abs. 1 SGB V. Der mit dem GKV‑BRG eingeführte Freibetrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung werde bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung – wie die bisherige Freigrenze auch – nicht für anwendbar erklärt, er gelte nur für pflichtversicherte Mitglieder. In der freiwilligen Krankenversicherung gelte weiterhin der Grundsatz, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen habe. Der Kläger sei als Rentenbezieher freiwillig versichert, da er die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle. Grundlage der Beitragsbemessung seien seine monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen bestehend aus der gesetzlichen Rente sowie den Versorgungsbezügen in Höhe von insgesamt 2.734,67 €. Diese seien nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V vollständig zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2020 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er fühle sich als freiwillig Krankenversicherter im Vergleich zu den versicherungspflichtigen Rentnern ungerecht behandelt, weil ihm der Freibetrag auf betriebliche Versorgungsbezüge nicht zugutekommen solle. Das GKV-BRG habe zum Ziel, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und künftige und heutige Betriebsrentner zu entlasten. So stehe es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Daher sei die bisherige Freigrenze als Freibetrag eingeführt worden. In dem Gesetzesentwurf heiße es, dass versicherungspflichtige Mitglieder der GKV entlastet würden. Dem zweiten Absatz sei zu entnehmen, dass alle Rentnerinnen und Rentner vom Freibetrag profitierten. Seines Erachtens seien die freiwilligen Mitglieder der GKV schlichtweg vergessen worden. Er sehe darin eine eindeutige Benachteiligung von freiwilligen GKV-Rentnerinnen und Rentnern und beziehe sich auf den Gesetzentwurf. Auf Seite 12 der BT-Drs. 19/15438 heiße es eindeutig, dass nicht nur die 60% versicherungspflichtigen Betriebsrentnerinnen und -rentner, sondern auch die übrigen 40% Rentnerinnen und Rentner von dem Freibetrag profitierten und um jährlich rund 300 € entlastet würden. Er zähle sich zu den 40% übrigen Rentnern und fordere deshalb, diese Entlastung auch auf ihn anzuwenden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beitragsbescheid vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 zu ändern, soweit der Beitrag zur Krankenversicherung monatlich für das Jahr 2020 einen Freibetrag von 159,25 € und für das Jahr 2021 einen Freibetrag in Höhe von monatlich 164,50 € nicht berücksichtigt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2020 den Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung auf monatlich 451,96 € ab dem 01.07.2020 befristet bis 31.07.2022 festgesetzt und ist hierbei wiederum von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.807,19 € (Versorgungsbezüge 632,39 €, gesetzliche Altersrente 2.174,80 €) ausgegangen.

Mit Urteil vom 20.04.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2020 zutreffend ohne Berücksichtigung eines Freibetrages von dem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von insgesamt 2.734,67 € auf 440,28 € (Beitragssatz 16,1%) monatlich festgesetzt. Der durch das GKV‑BRG neu eingeführte und in § 226 Abs. 2 SGB V geregelte Freibetrag für Betriebsrenten finde für die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung keine Anwendung. Die Versorgungsbezüge des Klägers stellten beitragspflichtige Einnahmen dar und unterlägen in voller Höhe der Beitragspflicht. Die Beiträge zur Krankenversicherung würden gemäß § 223 Abs. 2 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Welche Einnahmen beitragspflichtig seien, ergebe sich bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 240 Abs. 1 und 2 SGB V. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werde hiernach einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Er habe zu diesem Zweck die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) erlassen. Die Beiträge würden gemäß § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen habe. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrund‑sätze Selbstzahler das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezug sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Sowohl bei der dem Kläger im Jahr 2013 zugeflossenen Kapitalleistung als auch der regelmäßigen monatlichen Zahlung der V. handele es sich unstreitig um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und damit um beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Auch habe die Beklagte die Beitragspflicht für die 2013 zugeflossene Kapitalzahlung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zutreffend mit 1/120 der Kapitalleistung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Auszahlung festgesetzt. Bei der Beitragsbemessung des Klägers sei kein Freibetrag in Abzug zu bringen. Der durch das GKV-BRG in § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit Wirkung ab dem 01.01.2020 eingeführte Freibetrag gelte nur für versicherungspflichtige Rentner. § 3 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler regele ausdrücklich, dass § 226 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finde. Auch stünden § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 237 Satz 4 SGB V, auf denen der Freibetrag bei versicherungspflichtigen Rentnern beruhe, nicht unter den Vorschriften, die nach § 240 Abs. 2 SGB V für die freiwillig versicherten entsprechend gälten. Dass die freiwillig versicherten Rentner „schlichtweg vergessen“ worden seien, könne den vorliegenden Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren nicht entnommen werden. Auch sei ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot nicht erkennbar. Die ungleiche Behandlung von pflichtversicherten Rentnern einerseits und freiwillig versicherten Rentnern andererseits im Hinblick auf die durch das GKV-BRG eingeführte Freibetragsregelung sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt und beruhe auf nachvollziehbaren Sachgründen. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sehe vor, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen solle. Damit sei die Versicherten- und Einnahmenstruktur zwischen den versicherungspflichtigen und den freiwillig versicherten Rentnern verschieden.

Gegen dieses ihm am 22.05.2021 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 07.06.2021 eingelegten Berufung. Die unterschiedliche Behandlung von pflicht- und freiwillig versicherten Betriebsrentnern hinsichtlich des Freibetrages sei ungerecht und verfehle das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, die betriebliche Altersvorsorge für alle GKV-Versicherten zu stärken und künftige und heutige Betriebsrentner zu entlasten.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21.01.2022 den Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung auf 452,83 € monatlich ab dem 01.01.2022 festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 18.07.2022 ist sodann die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrages des Klägers auf monatlich 471,58 € ab dem 01.07.2022, befristet bis 31.07.2023, erfolgt. Die Beklagte hat hierbei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.929,04 € (Betriebsrente 637,84 €, gesetzliche Altersrente 2.291,20 €) zugrunde gelegt.

Nachdem die Beteiligten im Verhandlungstermin vor dem Senat das Verfahren auf die Überprüfung der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 und den Bescheid vom 23.07.2020 beschränkt haben, beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.04.2021 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2020 sowie den Bescheid vom 23.07.2020 zu ändern, soweit der Beitrag zur Krankenversicherung monatlich für das Jahr 2020 einen Freibetrag von 159,25 € und für das Jahr 2021 einen Freibetrag in Höhe von monatlich 164,50 € nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt,

                                                        die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die nach zulässiger Beschränkung des Streitstoffs im Berufungsverfahren noch angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 und vom 23.07.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat die hier allein streitgegenständlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2020 sowie nach Erlass des Bescheides vom 23.07.2020, der noch während des Klageverfahrens ergangen und damit gemäß § 96 Abs. 1 SGG einbezogen worden ist, für die Zeit ab dem 01.07.2020 (bis 31.12.2021, vgl. Bescheid vom 21.01.2022) zutreffend dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt. Sie war insbesondere nicht gehalten, von den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aus betrieblicher Altersvorsorge einen Freibetrag ab dem 01.01.2020 nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V abzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Betriebsrenten freiwillig in der GKV Versicherter keine Anwendung. Dies verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag eine ihm günstigere Entscheidung nicht herbeizuführen.

Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung durch Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder ist § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Damit überlässt das Gesetz bei freiwilligen Mitgliedern, anders als bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich dem GKV-Spitzenverband. Hierzu hat der Spitzenverband die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 23.06.2021, geschaffen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des BSG mit § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich vereinbar und verfassungsrechtlich im Hinblick auf die demokratische Legitimation des GKV‑Spitzenverbandes und den Parlamentsvorbehalt nicht zu beanstanden (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.10.2014 – B 12 KR 10/12 R –, Rn. 14 ff., juris; Padé, in: jurisPK-SGB V, § 240 Rn. 28 m.w.N.). Es handelt sich um untergesetzliche und damit verbindliche Normen, wobei sich die hierauf basierende Beitragsbemessung an die Vorgaben des § 240 SGB V zu halten hat, was insbesondere für den grundlegenden Bemessungsmaßstab der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ (§ 240 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB V) und dessen Konkretisierung in Abs. 2 Geltung beansprucht (s. Padé, in: jurisPK-SGB V, § 240 Rn. 27, 30).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Mit diesen Regelungen hat der GKV-Spitzenverband die Vorgaben des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V zulässig umgesetzt (vgl. nur BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 16/16 R – Rn. 14, juris m.w.N.).

Zu diesen beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gehören auch – was zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist – sowohl die dem Kläger im Jahre 2013 zugeflossene Kapitalleistung als auch der regelmäßige Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch monatliche Zahlungen der V. als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, wobei die einmalig im Jahr 2013 zugeflossene Kapitalleistung durch die Beklagte zu Recht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 der Kapitalleistung für die Dauer von zehn Jahren der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt der Auszahlung unterworfen worden ist.

Anders als der Kläger meint, ist von seinen beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug der Renten aus betrieblicher Altersversorgung kein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (d.h. ein Freibetrag von monatlich 159,25 € für das Jahr 2020 und in Höhe von monatlich 164,50 € für das Jahr 2021) abzuziehen.

Die hierfür maßgebliche Rechtsgrundlage des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (eingefügt zum 01.01.2020 durch das GKV-BRG v. 21.12.2019, BGBl. I S. 2913) greift nicht für die Personengruppe der freiwillig in der GKV versicherten Betriebsrentner, welcher der Kläger angehört. § 226 SGB V bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter einschließlich der Einnahmen aus Versorgungsbezügen. Das gleiche gilt nach § 237 SGB V für die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, dessen Satz 4 die entsprechende Geltung des § 226 Abs. 2 SGB V anordnet. Dagegen verweist die für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV zentrale Regelung des § 240 SGB V über die beitragspflichtigen Einnahmen in seinem Abs. 2 Satz 5 gerade nicht auf die entsprechende Geltung der §§ 226 Abs. 2, 237 Satz 4 SGB V (s. Peters, NZS 2021, 207, 209). Dementsprechend regelt auch § 3 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – letztlich aufgrund der insoweit eindeutigen Gesetzeslage deklaratorisch –, dass § 226 Abs. 2 SGB V nicht gilt, also weder die Bagatellgrenze des Satzes 1 noch der Freibetrag des Satzes 2. Bei dieser unterschiedlichen Behandlung versicherungspflichtiger und freiwillig versicherter Betriebsrentner hinsichtlich des Freibetrages handelt es sich auch keinesfalls um ein gesetzgeberisches Versehen, was sich schon daran zeigt, dass der Ausschluss freiwillig versicherter Personen von der Freibetragsregelung bereits im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-BRG auf Kritik gestoßen ist (s. hierzu Diehm, NZS 2020, 256, 259 unter Hinweis auf Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes, Ausschuss-Drs. 19(14)120(6.1), S. 3 und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., Ausschuss‑Drs. 19(14)120(4), S. 5). Auch ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Ausschusses eine Wiedergabe der Fraktionsmeinung der SPD, wonach man hinsichtlich der freiwillig Versicherten die bestehende Problematik thematisiert und sich gewünscht habe, auch dafür eine Lösung finden zu können. Es habe sich an dieser Stelle gezeigt, wie inkonsistent das Beitragsrecht ausgestaltet und es daher erforderlich sei, das Beitragsrecht als Ganzes noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, um auf diese Weise für mehr Gerechtigkeit und Klarheit in der Zukunft sorgen zu können (s. Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 19/15877, S. 12 u. Peters, NZS 2021, 207, 209).

Die unterschiedliche Behandlung versicherungspflichtiger und – wie der Kläger – freiwillig versicherter Empfänger betrieblicher Versorgungsbezüge hinsichtlich der Freibetragsregelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Gesetzgeber damit möglicherweise sein mit dem GKV-BRG eigentlich verfolgtes Ziel konterkariert, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und ob die Herausnahme freiwillig versicherter Betriebsrentner von der Freibetragsregelung als „gerecht“ empfunden wird. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R – Rn. 29, juris; BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 16/16 R – Rn. 24, juris m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung, soweit sie durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Differenzierungsausmaß angemessen sind, eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfahren. Dabei ist insbesondere der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung zu beachten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R – Rn. 24, juris). Insbesondere kann der Gesetzgeber in Bezug auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eine Teilgruppe herausgreifen und sie zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R – Rn. 26, juris; Diehm, NZS 2020, 256, 260 f.).

Letzteres ist auch in Bezug auf die Freibetragsregelung der Fall, weil der Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits grundlegende strukturelle Unterschiede zugrunde liegen. Denn während sich Pflichtversicherte den an diesen Status anknüpfenden Regelungen zur Beitragsbemessung schwerlich entziehen konnten und können, gilt dies in gleicher Weise nicht für die freiwillig in der GKV Versicherten. Dementsprechend ist bei allen freiwillig Versicherten nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ausschließlich darauf abzustellen, ob die zu beurteilende Zuwendung die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt und für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann (dies betonend BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 16/16 R – Rn. 24, juris). Diese Unterschiede bei der Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen von versicherungspflichtigen oder in der GKV freiwillig versicherten Rentnern mit betrieblichen Versorgungsbezügen knüpfen somit an eine grundlegende Systementscheidung des Gesetzgebers an, die nach der Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende Senat folgt, verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist es konsequenter und folgerichtiger Ausfluss dieser Systementscheidung, bei freiwillig krankenversicherten Betriebsrentnern weder die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch den Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V anzuwenden, weil eben die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Beitragsbelastung dieser Personengruppe maßgebend ist (s. Diehm, NZS 2020, 256, 261; Peters, in: jurisPK-SGB V, § 226 Rn. 74).

Ferner sind Berechnungsfehler bei der jeweiligen Beitragsfestsetzung durch die Beklagte von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.

Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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