L 11 KR 79/23 B ER L 11 KR 80/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 42 KR 1593/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 79/23 B ER L 11 KR 80/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Aufnahme als pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin.

Die 0000 geborene Antragstellerin ist F. Staatsangehörige. Sie lebte zunächst im Besitz einer Q. Daueraufenthaltserlaubnis EU ohne zeitliche Befristung gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-RL) im Haushalt ihres Sohnes, eines Q. Staatsangehörigen, in der Republik Z.. Bis zum 7. März 2022 war sie dort gesetzlich krankenversichert.

Zum 1. Februar 2022 siedelte sie mit ihrem Sohn in die Bundesrepublik Deutschland um und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises L.. Am 19. Oktober 2022 erteilte die Behörde der Antragstellerin die entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde unter Befristung bis zum 28. Juli 2025 und den weiteren Auflagen/Anmerkungen erteilt, dass eine Beschäftigung nicht erlaubt sei und dass die Erlaubnis erlösche, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Zwölftes Buch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Wohngeldgesetz beantragt oder bezogen würden bzw. die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung wegfalle.

Am 26. August 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Mitgliedschaft ab dem 1. Februar 2022. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab und verwies die Antragstellerin an das Sozialamt (Bescheid vom 7. September 2022). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 26. September 2022 Widerspruch. Die Antragsgegnerin verblieb auch nach Vorlage der zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltserlaubnis bei ihrer Ansicht, wobei das Widerspruchsverfahren noch nicht förmlich abgeschlossen ist.

Mit E-Mail vom 29. September 2022 verwies die zuständige Ausländerbehörde darauf, dass der Nachweis eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes spätestens bei Abholung der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden müsse. Andernfalls werde diese nicht ausgehändigt.

Die Antragstellerin hat am 22. November 2022 einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht (SG) Köln begehrt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lägen vor. Sie sei zudem dringend behandlungsbedürftig und befinde sich seit dem 22. November 2022 bis voraussichtlich 2. Dezember 2022 aufgrund eines persistierenden Vorhofflimmerns in stationärer Behandlung im Krankenhaus A.. Weder sie noch ihre in Deutschland lebenden und zum Unterhalt verpflichteten Söhne seien in der Lage, die Kosten der Krankenversorgung aufzubringen oder die Kosten einer privaten Krankenversicherung zu tragen. Die Angabe der Ausländerbehörde, wonach eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe, sei unzutreffend.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu versichern.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verbleibe bei ihrer Rechtsansicht. Die F. Antragstellerin sei zwar zuvor in Z. gesetzlich krankenversichert gewesen und der bescheinigte Aufenthaltstitel sehe auch eine Gesamtaufenthaltsdauer von über zwölf Monaten vor, jedoch sei für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Dieser sei offensichtlich gegenüber der Ausländerbehörde bescheinigt worden. Es werde vorrangig die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 264 SGB V durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angeregt.

Das SG hat die Ausländerakte der Antragstellerin beigezogen und auf Art. 15 Abs. 2 der Daueraufenthalt-RL verwiesen. Der Kreis L. hat als zuständige Ausländerbehörde auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe. Es sei eine Verpflichtungserklärung durch Herrn J.  nach § 68 AufenthG abgegeben worden.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ebenso wie den zudem gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 20. Dezember 2022). Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den der Antragstellerin am 21. Dezember 2022 zugestellten Beschluss hat diese am 20. Januar 2023 Beschwerde sowohl hinsichtlich der Hauptsache als auch der Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt und zudem Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Zur Begründung nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

              den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und – unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren – die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zum bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchsverfahrens Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Ausländerakte des Kreises L. sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 20. Dezember 2022, mit welchem ihre Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, haben keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren besteht gleichfalls nicht.

I. 1. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 20. Januar 2023 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 28. Dezember 2022 zugestellten Beschluss des SG Köln vom 20. Dezember 2022 ist nicht begründet.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 – L 11 KR 442/18 B ER – KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 – L 11 KA 82/16 B ER – juris; jeweils m.w.N.). Wegen des Zusammenhangs zwischen den genannten Kriterien (einerseits der Erfolgsaussichten im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache und andererseits der Unzumutbarkeit, auf eine solche Entscheidung zu warten) besteht eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Mit zunehmender Eilbedürftigkeit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu reduzieren, und je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Gänzlich verzichtet werden kann indessen weder auf den Anordnungsanspruch noch auf den Anordnungsgrund. Ist Letzterer nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Andernfalls würde sich das Gericht über den eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG („wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“) hinwegsetzen. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.).

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei der Antragsgegnerin nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig, Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, insbesondere keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat. Denn eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheitert am Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V. Hiernach gilt: Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden (nur dann) von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthG besitzen, zugleich aber für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

Nach dieser Maßgabe scheidet eine Versicherungspflicht der Antragstellerin aus. Zwar ist sie als F. Staatsangehörige Ausländerin im Sinne von § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V, da sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz ist. Auch verfügt sie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Gestalt eines Aufenthaltstitels gem. § 38a AufenthG, der auf mehr als zwölf Monate – hier bis zum 28. Juli 2025 – befristet ist.

Anspruchsausschließend wirkt es jedoch, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (§ 5 Abs. 11 Satz 1 a.E. SGB V). Maßgebend ist insoweit, dass die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den betreffenden Aufenthaltstitel abstrakt besteht. Andernfalls würde das gesetzgeberische Anliegen konterkariert, den gesetzlichen Krankenkassen mit § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V eine möglichst leicht handhabbare Feststellung der Voraussetzung der Versicherungspflicht zu ermöglichen (BT-Drs. 16/3100 S. 95; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12BVerwGE 146, 198 ff., Rn. 15; Senat, Urteil vom 28. September 2022 – L 11 KR 1085/21).

Bei dem Aufenthaltstitel nach § 38a Abs. 1 AufenthG besteht eine solche Verpflichtung. Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Neben den Erteilungsvoraussetzungen in § 38a Abs. 1 AufenthG gelten zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und damit u.a. diejenigen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt wird, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehört nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte müssen mithin nach § 38a i.V.m. §§ 3, 5 AufenthG bei Antragstellung Nachweise zum Aufenthaltsanspruch vorlegen, um der zuständigen Ausländerbehörde die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen und zwar u.a. einen Nachweis einer Krankenversicherung, welche in Deutschland sämtliche Risiken abdeckt (vgl. dazu: Dienelt in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 38a Rn. 35ff.). Dabei stehen diese nationalen Anforderungen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – mit den Vorgaben der Daueraufenthalt-RL im Einklang. In Art. 15 Abs. 2 bis 4 Daueraufenthalt-RL wird abschließend präzisiert, welche Dokumente vorzulegen sind, um das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu begründen, und nach welchem Verfahren vorzugehen ist, um in diesem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zu erlangen (Dienelt a.a.O. § 38a Rn. 36). So folgt aus Art. 15 Abs. 2b Daueraufenthalt-RL, dass die Mitgliedstaaten von den betreffenden Personen verlangen können, eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind, nachzuweisen.

Da es für § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V allein auf die abstrakte Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ankommt, ist unerheblich, wie die Ausländerbehörde die entsprechende Verpflichtung umgesetzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 20 – Rn. 20). Im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail vom 29. September 2022 bestehen daran aber grundsätzlich keine Zweifel.

Ob die Antragstellerin den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die dem Kreis L. vorgelegte Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) geführt hat, spielt demnach keine Rolle. Nicht maßgeblich ist weiter, ob sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt tatsächlich abzusichern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – L 11 KR 1934/19 - juris; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden: BSG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – B 12 KR 3/20 B – juris; Senat, Urteil vom 28. September 2022 – a.a.O.).

Eine der in § 5 Abs. 3 AufenthG geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts greift hier offensichtlich nicht ein. Die Antragstellerin verfügt über keinen der dort genannten Aufenthaltstitel.

b) Da der Anordnungsanspruch nicht dargetan ist, kann der Senat das Vorliegen des Anordnungsgrundes dahinstehen lassen, da auch sein Vorliegen das Fehlen des Anordnungsanspruchs nicht kompensieren kann.

3. Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache kam auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz nicht in Betracht, so dass die diesbezügliche Beschwerde gleichfalls zulässig, aber unbegründet ist.

II. Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren kommt zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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