L 4 KR 566/22 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1308/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 566/22 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe

1. Der Senat kann offenlassen, ob die am 23. Februar 2022 beim Sozialgericht Freiburg (SG) gegen dessen Beschluss vom 17. Juni 2021 erhobene Beschwerde des Antragstellers zulässig bzw. diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren ist. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden).

Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung voraus. Daran fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage oder der Antrag aus anderen Gründen unnütz ist, so wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers oder Antragstellers nicht verbessern würde oder das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie vorliegend, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel, wenn die Behörde verbindlich erklärt hat, dass sie nicht vollziehen werde (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 7a). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats.

Mit dem am 22. April 2021 beim SG gestellten Antrag auf „einstweilige Anordnung“ begehrte der Antragsteller, ihm mit „Rückwirkung ab dem 01.10.2020“ Krankenversicherungsschutz zu gewähren und die „Mahngebühren und Säumniszuschläge rückwirkend zu stornieren“, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. März 2021 das Ruhen der Leistungen wegen Beitragsrückständen festgestellt hatte. Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 2 KR 122/21) wandte sich der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021, mit dem die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 Beiträge u.a. zur Krankenversicherung in Höhe von 529,71 € festsetzte. Hierbei ging sie davon aus, dass die Voraussetzungen einer beitragsfreien Familienversicherung nicht vorlägen.

Unter dem 9. Juni 2021 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 8. März 2021 auf und teilte dem Antragsteller gleichzeitig mit, die Beitragsforderung storniert zu haben. Mit Schriftsatz vom 16. September 2021 hob sie im Hauptsacheverfahren den Beitragsbescheid vom 13. November 2020 sinngemäß für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 2020 auf, da bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz in der S bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 anerkannte die Antragsgegnerin im Verfahren S 2 KR 122/21 „den Klageanspruch“. Der Antragsteller werde für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis 15. März 2021 als Rentenantragsteller und ab dem 16. März 2021 über seine Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung jeweils beitragsfrei versichert.

Damit hat die Antragsgegnerin verbindlich erklärt, dass sie für den Antragsteller ab 13. Oktober 2021 eine beitragsfreie Krankenversicherung durchführt und an der Beitragsforderung für die Zeit ab 1. Oktober 2021 nicht festhält. Der Antragsteller kann dieses Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren zur Erledigung des Rechtsstreites annehmen (§ 101 Abs. 2 SGG). Auch ohne Annahmeerklärung des Antragstellers bleibt die Antragsgegnerin an das Anerkenntnis gebunden; ein Widerruf ist nicht mehr möglich (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 101 Rn. 21, 24 m.w.N.). Einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht mehr.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
 

Rechtskraft
Aus
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