Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der 0000 geborene Kläger ist Rentner. Der Beklagte setzte bei ihm ab dem 09.08.2016 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest und stellte fest, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt (Bescheid vom 07.11.2016). Den darüberhinausgehenden Antrag auf Feststellung, dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B vorliegen, lehnte der Beklagte ab.
Am 27.03.2017 stellte der Kläger unter Vorlage des entsprechend ausgefüllten amtlichen Formulars erneut einen Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Die Parkplätze seien schmal. Auf mittellangen und langen Strecken sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 02.06.2017).
Am 07.07.2020 stellt der Kläger einen Änderungsantrag. Er gab u. a. an, dass das Laufen über 5 Meter hinaus sehr beschwerlich sei. Auf Seite 5 des Antragsvordrucks kreuzte er an, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt werden sollen. Das Kästchen für das Merkzeichen aG und die übrigen Merkzeichen kreuzte er nicht an. Durch Bescheid vom 10.09.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein höherer GdB stehe ihm nicht zu. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für – außer bisher festgestellte – Merkzeichen lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 06.10.2020 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2020. Den Widerspruch begründete sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 14.10.2020 (Eingang bei dem Beklagten am Folgetag) damit, dass der Kläger ihn gebeten habe, „zusätzlich das Merkmal aG zuzuerkennen“. Dieser habe in seinem Verschlimmerungsantrag angegeben, dass das Laufen über 5 Meter sehr beschwerlich sei. Es werde daher beantragt, einen GdB von 80 sowie das Merkzeichen aG zuzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2021 wurde der Widerspruch durch die Bezirksregierung E. zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens aG.
Dagegen erhob der Kläger am 19.01.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von mindestens 80 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 24 SB 81/21 geführt und ist seit dem 27.01.2022 mit Blick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt.
Unter dem 09.04.2021 wies der Kammervorsitzende (in dem Verfahren S 24 SB 81/21) darauf hin, dass im Rahmen der Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 10.09.2020 das Merkzeichen aG geltend gemacht worden sei. Darüber sei bisher nicht entschieden. Erstmals der Widerspruchsbescheid enthalte Ausführungen zum Merkzeichen aG. Die Bezirksregierung sei nicht aktivlegitimiert, erstmals über die Zuerkennung oder Ablehnung eines Merkzeichens zu entscheiden. Hierüber müsse vielmehr der Beklagte befinden. Dabei sei auch der GdB erneut zu überprüfen, weil bei dem bisher festgestellten Gesamt-GdB von 70 das Merkzeichen aG ohnehin nicht zuerkannt werden könne.
Hiergegen wandte der Beklagte unter Beifügung einer Verfügung der Bezirksregierung E. vom 16.05.2019 ein, dass mit Bescheid vom 10.09.2020 durch die Formulierung „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für – außer bisher festgestellte – Merkzeichen liegen nicht vor“ auch über das Merkzeichen aG entscheiden worden sei. Ab dem 17.05.2019 seien von der Bezirksregierung E. verschiedene Tenor-Erweiterungen als neue Version des SAP-Fachverfahrens vorgenommen worden. Entsprechend der Fallgestaltung werde der Tenor im Bescheid vom Sachbearbeiter hinzugefügt. Zusätzlich übersandte der Beklagte eine Stellungnahme der Bezirksregierung E. vom 06.07.2021, in der u. a. darauf hingewiesen wird, dass seitens der kommunalen Aufgabenträger grundsätzlich auch nicht ausdrücklich beantragte Merkzeichen, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen vorlägen, mit Bescheid festgestellt würden. Dies geschehe aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25.01.1988 – II B 1 – 4411.1/4411.2. Es werde grundsätzlich immer bei allen Merkzeichen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft.
Am 20.01.2021 hat der Kläger zur Herbeiführung einer Entscheidung des Beklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens aG Untätigkeitsklage beim SG Duisburg erhoben. Die Begründetheit der Klage ergebe sich aus den Ausführungen des Gerichtes in dem Verfahren S 24 SB 81/21, insbesondere aus dem gerichtlichen Hinweis vom 09.04.2021.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 14.10.2020 unverzüglich zu bescheiden.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Untätigkeit liege nicht vor.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2021 den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am 15.10.2020 durch seinen Bevollmächtigten einen Änderungsantrag bei dem Beklagten mit dem Ziel gestellt, zusätzlich das Merkzeichen aG anzuerkennen. Die von seinem Bevollmächtigten verwendete Formulierung sei dahin auszulegen, dass der Kläger seine Bevollmächtigten beauftragt habe, für ihn bei dem Beklagten zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens aG zu beantragen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass er im Bescheid vom 10.09.2020 auch eine Entscheidung zum Merkzeichen aG getroffen habe, lägen seine Ausführungen neben der Sache. Der Kläger habe nicht in seinem Antrag vom 07.07.2020 an der dafür vorgesehenen Stelle das Begehren geäußert, dass eine Feststellung auch zum Nachteilsausgleich aG getroffen werden solle. Maßgeblich sei allein § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX), nach dessen Abs. 3 [gemeint wohl Abs. 4] i. V. m. Abs. 1 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Verfahren nach Abs. 1 zu treffen seien, also auf Antrag. Das bedeute, dass eine Ablehnung von etwas nicht Beantragtem keine Beschwer auslöse, die mit Widerspruch angefochten werden könne. Entscheidend sei, dass in dem am 15.10.2020 geäußerten Begehren, zusätzlich das Merkzeichen aG zuzuerkennen, ein Antrag im Sinne von § 152 Abs. 1 SGB IX zu sehen sei, der unabhängig von der vermeintlichen Entscheidung über nicht beantragte Merkzeichen, und über den in angemessener Frist zu entscheiden sei. Die Bezirksregierung E. sei als Widerspruchsbehörde nicht aktivlegitimiert, eine Erstentscheidung über zusätzlich beantragte Merkzeichen zu treffen. Über den Antrag vom 15.10.2020 habe der dafür zuständige Beklagte nicht entschieden und dafür auch keinen hinreichenden Grund. Dieser hätte nach dem Hinweis des Gerichts im Verfahren S 24 SB 81/21 erkennen müssen, dass seine Einschätzung, eine relevante Sachentscheidung zum Merkzeichen aG getroffen zu haben, unzutreffend sei. Nach dem Hinweis des Gerichts vom 09.04.2021 habe er auch ausreichend Zeit gehabt, über den Antrag vom 15.10.2020 zu entscheiden.
Gegen das am 20.12.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.01.2022 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass es zur Antragstellung nicht eines förmlichen Antrages oder Formulars bedürfe. Die Behörden seien verpflichtet, einen gestellten Antrag vollumfänglich zu prüfen. Damit solle vermieden werden, dass Antragsteller aus Unwissenheit schlechter gestellt würden als diejenigen, die über ihre Rechte informiert seien. Dem praxisnahen und bürgerfreundlichen Verwaltungshandeln werde mit dem hier streitgegenständlichen Begründungstenor, dass „die gesundheitlichen Voraussetzungen für – außer bisher festgestellte – Merkzeichen nicht vorliegen“ letztlich ausreichend Rechnung getragen. Nach seiner Rechtsauffassung sei der Wortlaut des § 152 Abs. 4 SGB IX so zu verstehen, dass im Antragsverfahren – auch im Falle eines formlosen und nicht näher bestimmten – Antrags für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen maßgebliche gesundheitliche Merkmale konkret und faktisch unaufgefordert festzustellen seien. Ergänzend verweist der Beklagte auf das im Verfahren S 24 SB 81/21 eingebrachte Schreiben der Bezirksregierung E. vom 06.07.2021.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 16.12.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 16.02.2023 sowie 08.03.2023 (Kläger) und vom 27.02.2023 (Beklagter) mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Streitakte SG Duisburg, S 24 SB 81/21 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A) Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist auch begründet. Das SG hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2021 zu Unrecht zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 15.10.2020 verpflichtet. Ein gesonderter Bescheid auf die Eingabe des Klägers im Widerspruchsverfahren hat nicht zu ergehen.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).
Diese Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des nicht beschiedenen Antrags.
Der Beklagte hat vielmehr im Bescheid vom 10.09.2020 (auch) eine Regelung zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG getroffen. Denn er hat durch seinen gewählten Verfügungssatz das Vorliegen der Voraussetzungen sämtlicher Merkzeichen – mit Ausnahme der bereits festgestellten – verneint.
Hierzu war der Beklagte auch befugt, weil entsprechender Antrag vorlag.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach § 152 Abs. 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs. 1, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Davon ausgehend mag fraglich sein, ob im Verwaltungsverfahren nach § 152 Abs. 1 (Satz 1) SGB IX stets, d.h. auch ohne ausdrückliches Vorbringen des Betroffenen insoweit bzw. ohne entsprechendes Kreuz in den amtlichen Antragsformularen, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von Merkzeichen zu erfolgen hat. Für diese von dem Beklagten (aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25.01.1988 – II B 1 – 4411.1/4411.2 –) und in der Literatur vertretene Auffassung (vgl. etwa Goebel in jurisPK-SGB IX, Stand: 25.07.2022, § 152 Rn. 46; Oppermann in Hauck/Noftz SGB IX, Stand: 4. EL 2022, § 152 Rn. 52; Dau in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 152 Rn. 37; wohl auch Jabben in BeckOK SozR-SGB IX, Stand: 01.09.2020, § 152 Rn. 8), spricht jedenfalls, dass mit dem in § 152 Abs. 4 SGB IX enthaltenen Verweis allein an das Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX und nicht (auch) an das Antragserfordernis angeknüpft wird.
Dies kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Denn ausgehend von den üblichen Auslegungsgrundsätzen von Willenserklärungen – § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – (vgl. dazu näher auch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 02.10.2020, B 9 SB 10/20 B, juris Rn. 16) hat der Kläger nicht erst am 15.10.2020, sondern schon am 07.07.2020 einen Antrag bei dem Beklagten auch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG gestellt (vgl. zur ähnlichen Frage der Auslegung von Anträgen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Sonderbedarfen bzw. Mehrbedarfen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG, Urteile vom 23.03.2010, B 14 AS 6/09 R, juris Rn. 14 und vom 06.05.2010, B 14 AS 3/09 R, juris Rn. 14). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf dem Antragsformular unter Ziff. 10.1 nicht das Merkzeichen aG angekreuzt hat. Denn angesichts des Umstandes, dass bereits mit Bescheid vom 07.11.2016 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt worden war, sowie angesichts des weiteren Umstandes, dass der Kläger bereits in seinem Verschlimmerungsantrag aus März 2017 die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG beantragt hatte, war der erneute Antrag des Klägers vom 07.07.2020 konsequenterweise dahingehend auszulegen, dass er erneut (auch) die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG begehrte und nicht die des bereits festgestellten Merkzeichens G. Hierfür spricht zudem, dass er seinen Antrag u. a. damit begründet hat, bei Strecken über 5 Meter sehr beschwerlich laufen zu können. Bei der Eingabe des Klägers vom 15.10.2020 handelt es sich daher nicht um einen (nach den Anträgen aus August 2016 und März 2017 erstmaligen) Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG, sondern vielmehr um die Konkretisierung seines Antrags- bzw. Widerspruchsbegehrens.
B) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG.
C) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).