L 2 R 2709/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3107/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2709/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand


Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die 1974 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert. Zuletzt war sie als Verpackerin von Elektroteilen versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 26. Februar 2020 besteht Arbeitsunfähigkeit. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. seit 7. Dezember 2020 anerkannt, wobei für die Hauterkrankung eine Heilungsbewährung besteht.

Vom 26. Februar bis 25. März 2020 absolvierte sie eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik G1 in H1. Aus dem Entlassungsbericht vom 25. März 2020 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Superfiziell spreitendes malignes Melanom am Oberbauch, Anpassungsstörung mit leichter depressiver und ängstlicher Symptomatik, Adipositas Grad II nach WHO, arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig (auch) für die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Verpackerin von Elektroteilen. Die Klägerin sei in der Lage, auch diese Tätigkeit noch sechs Stunden und mehr sowie eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr auszuüben. Die letzte onkologische Nachsorge im Januar 2020 sei unauffällig ausgefallen. Bei der Entlassung sei eine deutliche psychische Stabilisierung der Klägerin erreicht worden. Im ambulanten Bereich sei aus diesem Grund keine weitere psychologische Maßnahme erforderlich. Bei Entlassung hätten keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen und Beeinträchtigungen bezüglich Aktivität und Teilhabe vorgelegen.

Am 26. März 2021 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen mit den im Reha-Entlassungsbericht angeführten Gesundheitsstörungen sowie einem zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarkt.

Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen, den medizinischen Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren einschließlich des Entlassungsberichts vom 25. März 2020 und der Einholung eines Befundberichts bei dem S1 kam die S2 in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26. Juli 2021 zu der Einschätzung, dass die Klägerin ein mehr als sechs-stündiges Leistungsvermögen  für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufweise.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11. August 2021 Widerspruch, den sie mit einer „Herzschwäche und Bewegungsstörungen“ begründete. In ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 31. August 2021 blieb S2 bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 15. November 2021 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie leide an einer Vielzahl von Erkrankungen, weswegen sie nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang auszuüben. Ihre Leistungseinschränkungen seien von der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien auch nicht alle Krankheiten erfasst oder falsch diagnostiziert worden. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen. Der Klage fügte die Klägerin umfangreiche medizinische Unterlagen bei.

Das SG hat sodann die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt. Der E1 hat in der Auskunft vom 7. März 2022 über eine Behandlung der Klägerin wegen einer Außenbandläsion des oberen Sprunggelenks rechts berichtet. Die Behandlung sei bis zum 1. Oktober 2021 erfolgt. Es sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2021 ausgestellt worden.
Der S3 hat in seiner Auskunft vom 14. März 2022 berichtet, dass die Klägerin bei ihm wegen vieler Beschwerden und Befürchtungen vorstellig geworden sei. Sie sei wegen grippalen Infekten, Arbeitsstress, einer somatoformen herz- und blutdruckbezogenen Störung sowie chronischen Rückenschmerzen zu ihm gekommen. Über den erfragten Behandlungszeitraum sei es zu keinen wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes gekommen. Die Klägerin habe immer wieder neue Beschwerden, Befürchtungen sowie Behandlungswünsche bezogen auf bestehende chronische Erkrankungen vorgebracht. Die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten an fünf Tagen in der Woche und täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls gegeben.
Der G2 hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 17. Februar 2022 über eine Abnahme des Visus an beiden Augen auf 0,25 berichtet.
Der O1 hat in seiner Auskunft vom 7. März 2022 mitgeteilt, die Klägerin sei bei ihm wegen einem lumbalen Bandscheibenschaden und Rückenschmerzen im Lumbalbereich sowie des Verdachts auf einen cervicalen Bandscheibenvorfall in Behandlung gewesen. Orthopädisch betrachtet sei die Klägerin bei gewissen qualitativen Einschränkungen in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin sei bei der letzten Vorstellung am 29. Juli 2021 auch in der Lage gewesen, einen Fußweg von 500 m in einer Zeit von 20 Minuten zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der K1 teilte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 31. März 2022 mit, dass sich bei der letzten Vorstellung der Klägerin am 22. Oktober 2021 keine weiteren hautkrebsverdächtigen Herde gezeigt hätten. Eine Leistungsfähigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich sei zu bejahen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 forderte die Klägerin das SG auf, die Berichte von O1, S1 K1 und S3 aus der Gerichtsakte zu entfernen, da diese ohne ihre schriftliche Zustimmung eingeholt worden seien.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 informierte das SG die Klägerin dazu, dass nicht beabsichtigt sei, ärztliche Unterlagen aus der Gerichtsakte zu entfernen. Die Klägerin habe mit ihrer am 20. Januar4 2022 unterschriebenen Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für alle Rechtszüge der Sozialgerichtsbarkeit die Ärzte, Psychologen etc., die sie untersucht oder behandelt hätten oder im Laufe des Verfahrens untersucht oder untersuchen oder behandeln würden, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Deswegen sei es nicht relevant, ob alle als Zeugen gehörten Ärzte auf ihrer Erklärung namentlich aufgeführt gewesen seien oder nicht. In der Erklärung hätte sie selbst angegeben, dass die Adressen der anderen Ärzte in den Krankenunterlagen zu finden seien. Entsprechend habe das Gericht Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte angehört.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei vielmehr noch in der Lage, eine zumindest leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Gefährdung ihrer Gesundheit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und dabei insbesondere der Auskunft des S3 gelangt. Diese ärztlichen Unterlagen hätten auch verwertet werden dürfen. Die Klägerin habe mit ihrer am 20. Januar 2022 unterschriebenen Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für alle Rechtszüge der Sozialgerichtsbarkeit die Ärzte und Psychologen etc., die sie untersucht oder behandelt hätten oder im Laufe des Verfahrens untersuchen oder behandeln würden, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Deswegen sei es nicht relevant, ob alle als Zeugen gehörten Ärzte auf der Erklärung der Klägerin aufgeführt gewesen seien oder nicht. Am Ende der Erklärung habe sie selbst angegeben, dass die Adresse der anderen Ärzte in den Krankenunterlagen zu finden seien. Entsprechend habe das Gericht Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte angehört. Gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dabei seien die Beteiligten heranzuziehen. Das Gericht sei aber an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Bei der Klägerin bestünden sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden sowie eine behandelte Hautkrebserkrankung. Bezüglich dieser sei eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei im Reha-Entlassungsbericht vom 25. März 2020 mit mehr als sechs Stunden täglich sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet worden. Aus der Auskunft des K1 vom 31. März 2022 lasse sich entnehmen, dass sich kein Anhalt für ein Rezidiv ergebe.
Auch die übrigen von der Klägerin in ihrer Klagebegründung genannten Erkrankungen und Behinderungen führten allenfalls zu einer qualitativen, aber nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung. Die Klägerin habe ihrer Klagebegründung einen Bericht über eine Lungenfunktionsdiagnostik vom 2. März 2020 beigefügt, welche aufgrund „schlechter Mitarbeit und deutlichem Brechreiz“ keine genaue Beurteilung zugelassen habe. Eine Wiederholung der Diagnostik bzw. Stellungnahme eines behandelnden Lungenfacharztes liege nicht vor. Eine Vorstellung im S4 klinikum P1 bei Brustschmerz und Luftnot habe kein Anhalt für eine akute Herz- oder Lungenerkrankung ergeben. Darüber hinaus gehe aus den Unterlagen hervor, dass aufgrund einer Bänderläsion des Sprunggelenks rechts passagere orthopädische Beschwerden bestanden hätten, welche ein Training im Fitnessstudio zeitweise unmöglich gemacht hätten. Bei einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sei überdies davon auszugehen, dass prinzipiell ein ausreichendes Gehvermögen vorhanden sei, sowie eine ausreichende kardiopulmonale Belastbarkeit, um Sport zu machen und die Lungenproblematik somit nicht im Vordergrund stünde. Die sachverständigen Zeugenauskünfte ergäben keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen der Klägerin in einem relevanten Maß gemindert sei. E1 habe sich zum Leistungsvermögen der Klägerin nicht geäußert. Der S3 habe klar angegeben, dass die Klägerin einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tagewoche für mindestens sechs Stunden täglich nachgehen könne und auch die Wegefähigkeit gegeben sei. O1 habe bestätigt, dass die Klägerin aus rein orthopädischer Sicht in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnder Belastung für mindestens sechs Stunden am Tag durchzuführen. Auch er bejahe die Wegefähigkeit. Es ergäben sich aus alldem keine Anhaltspunkte dafür, von der Leistungsbeurteilung im angegriffenen Bescheid abzuweichen.

Die Klägerin hat gegen den ihr mit Postzustellungsurkunde am 19. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 16.  September 2022 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und macht geltend, dass nicht alle ihre Erkrankungen Berücksichtigung gefunden hätten. So seien die Diagnosen Angina Pectoris und Herzinfarkt unberücksichtigt geblieben. Sie sei hochgradig sehbehindert. Ein Fitnessstudio besuche sie nicht, da sie nicht so lange stehen oder gehen könne. Sie sei vergesslich. Ohne ihre schriftliche Zustimmung sollten keine Krankenunterlagen bei sie behandelnden Ärzten eingeholt werden. Wegen ständiger Schmerzen im Nacken und der Lendenwirbelsäule müsse sie Schmerztabletten einnehmen. Des Weiteren habe sie eine schwere Hypertonie.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Rentenantragstellung Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG gerade auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin für zutreffend.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Januar 2023 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Danach hat die Klägerin ein Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter gestellt. Dieses ist mit Beschluss vom 13. März 2023 (L 2 SF 517/23 AB) abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtstreit entscheiden. Die Klägerin war zunächst ordnungsgemäß zum (ursprünglichen) Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 mit Zustellungsurkunde am 16. Februar 2023 geladen worden. Die Verlegung der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2023 auf den 3. Mai 2023 wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 24. Februar 2023 ordnungsgemäß zugestellt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.  

Die nach den §§143, 144 Abs.  1, Abs. 3 Sozialgerichtsbarkeit (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Das SG hat zutreffend gestützt auf die sachverständigen Zeugenauskünfte der E1 vom 7. März 2022, S3 vom 14. März 2022, G2 vom 17. Februar 2022, O1 vom 7. März 2022 und schließlich K1 vom 31. März 2022 sowie gestützt auf den ärztlichen Entlassungsbericht vom 25. März 2020 überzeugend und nachvollziehbar die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung verneint. Hierauf nimmt der Senat insoweit Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.  2 SGG).

Ergänzend für das Berufungsverfahren ist noch auszuführen, dass einige der von der Klägerin noch im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte deutlich vor dem Gerichtsbescheid des SG vom 17. August 2022 datieren bzw. vor den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte erstellt worden sind, weshalb der Senat davon ausgeht, dass diese in der jeweiligen sachverständigen Zeugenauskunft Berücksichtigung gefunden haben. Dem Behandlungsbericht der Notfallpraxis der P1 Ärzteschaft e.V. des S4 - T1 -Klinikum P1 vom 21. Februar 2021 kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin einen Herzinfarkt erlitten und deswegen behandelt werden musste. Die Klägerin hat sich an diesem Tag wegen „Schmerzen beim Essen und im Magen sowie Herzklopfen und Stress; sie fühle sich schlecht“ vorgestellt. Die Behandlung (Herztöne waren reizlos, die beim EKG erhobenen Befunde waren regelrecht) führte zu einer medikamentösen Verordnung (Pantoprazol zur Reduzierung von Magensäure und das Schmerzmittel Novalgin) und zu dem Hinweis an die Klägerin der „morgigen Kontrolle beim Hausarzt“. Insofern ist ein Herzinfarkt als eine akute gesundheitliche, schwerwiegende Beeinträchtigung, die auf das Leistungsvermögen der Klägerin von Auswirkung hätte sein können, auszuschließen. Dem Behandlungsbericht der A1 klinik in F1 vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, dass die Klägerin im linken Knie Schmerzen angegeben hat. Dem wiedergegebenen Befund nach waren die Hüftgelenke beidseits frei beweglich, die Kniegelenke beidseits ebenfalls frei beweglich und der Bandapparat stabil. Auch hieraus folgen zur Überzeugung des Senats keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin bzw. auf ihre Wegefähigkeit. Insgesamt kann den von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Behandlungsberichten eine rentenrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor.   


 

Rechtskraft
Aus
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