Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Zeitraum März bis August 2020 in nicht bezifferter Höhe, maximal jedoch in Höhe des insgesamt in diesem Zeitraum nach Abzug von Freibeträgen letztlich bedarfsmindernd angerechneten Einkommens in Höhe von 3.655,80 Euro (6 x 609,30 Euro).
Der 1966 geborene erwerbsfähige Kläger bezieht vom Beklagten mit Unterbrechungen laufend Grundsicherung nach dem SGB II. Er ist selbstständig als Hausmeister für verschiedene Auftraggeber tätig und erzielt daraus schwankendes Einkommen.
I.
Am 29. Februar 2020 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sein Antrag einschließlich der Anlage zur vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. August 2020 ging am 16. März 2020 beim Beklagten ein. Da die Anlage EKS nicht nachvollziehbar ausgefüllt gewesen sei, hat der Beklagte den Kläger darüber informiert, dass zur Entscheidung über eine weitere Leistungsgewährung die Anlage EKS nachvollziehbar ausgefüllt sein müsse. Am 6. April 2020 reichte der Kläger eine neue für den streitigen Zeitraum ausgefüllte Anlage EKS ein (Bl. 4595 ff Verwaltungsakt –VA-).
Mit Bescheid vom 16. April 2020 (Bl. 4899 VA) bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin gemäß § 41a SGB II vorläufig im Hinblick auf die noch nicht feststehende endgültige Höhe der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Leistungen für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. August 2020 in Höhe von monatlich 248 € für die Monate März bis Juli 2020 sowie in Höhe von 201,71 € für den Monat August 2020. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit waren auf der Grundlage des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes (1. September 2019 bis 29. Februar 2020) monatlich 980 €, abzüglich von Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 276 €, also 704 € prognostiziert und entsprechend in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden (entsprechend dem unmittelbar vorausgehenden Leistungszeitraum und insoweit unbeanstandet vom Beschluss des Sozialgerichts <SG> Freiburg vom 26. Februar 2020 im Verfahren S 16 AS 4910/19 ER und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2020 auf die dagegen eingelegte Beschwerde, Az. L 9 AS 790/20 ER-B). Ferner berücksichtigte der Beklagte eine Mieterhöhung um monatlich 20,- Euro (entsprechend ebenfalls dem Beschluss des SG vom 26. Februar 2020 im Verfahren S 16 AS 4910/19 ER zum unmittelbar vorausgehenden Leistungszeitraum) und senkte die gewährten Kosten der Unterkunft ab August 2020 auf eine für angemessen gehaltene Höhe ab.
II.
Am 29. April 2020 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg die vorliegende Klage erhoben, die der Beklagte zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. April 2020 wertete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2020 (SG-Akte Bl. 80) half der Beklagte dem Klage- und Widerspruchsbegehren teilweise ab und bewilligte (vorläufig gemäß § 41a SGB II) höhere Leistungen in Höhe von monatlich 342,70 Euro im gesamten Bewilligungszeitraum (März 2020-August 2020). Er berücksichtigte hierbei neben dem Regelbedarf in Höhe von 432 € die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt einschließlich Neben- und Heizkosten in Höhe von 520 € (Gesamtbedarf 952 €) und nunmehr ein monatlich bereinigtes Einkommen in Höhe von 609,30 € (monatliches Einkommen in Höhe von 861,63 € abzüglich eines Freibetrags von insgesamt monatlich 252,33 €). Der Beklagte hat dabei unter anderem die geltend gemachten Raumkosten (der Kläger nutzte einen bzw. zwei Räume seiner Wohnung auch für seine selbständige Tätigkeit) nicht anerkannt, da die tatsächlichen Unterkunftskosten im streitigen Bewilligungszeitraum bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Der Beklagte hat ferner betriebliche Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht anerkannt, da keinerlei Angaben vom Kläger zu den im maßgeblichen Bewilligungszeitraum voraussichtlich betrieblich und privat zurückgelegten Kilometern getroffen worden seien und damit nicht überprüft werden könne, ob es sich bei dem Fahrzeug tatsächlich um ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrzeug handele. Im Rahmen der vorläufigen Gewinnermittlung könnten daher keine Kfz-Kosten anerkannt werden. Aufgrund der fehlenden Angaben könnten noch keine Ausgaben für betriebliche Fahrten mit einem privaten Kfz anerkannt werden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Fahrtenbuch zu führen sei. Nach Vorlage eines entsprechenden Fahrtenbuches könnten im Rahmen der abschließenden Berechnung gegebenenfalls Kfz-Kosten anerkannt werden.
Der Beklagte wies im Widerspruchsbescheid abschließend auch darauf hin, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums 1. März 2020 bis 31. August 2020 der Kläger unter Vorlage einer abschließenden Anlage EKS einschließlich Kontoauszüge sowie Belege über die Einnahmen und Ausgaben eine abschließende Berechnung des Leistungsanspruchs beim Beklagten beantragen könne.
III.
Parallel dazu hatte der Kläger am 30. Mai 2020, 16. Juni 2020 und 3. Juli 2020 dem Beklagten drei von ihm ausgestellte und an den Beklagten adressierte handschriftliche Rechnungen wegen diverser erbrachter Leistungen vorgelegt (VA Bl. 5155, 4797 und 5159 bzw. SG-Akte Bl. 107-110).
Das erste dieser Dokumente ist mit „Lieferschein“ überschrieben, datiert auf den 30. Mai 2020, mit Unterschriftsdatum 27. Juni 2020 und stellt dem Beklagten „zur Antragstellung vom Sept. 2019 .... zusätzliche Aufwendungen im Mai 2020“ für Arbeitszeit und Fahrtkosten sowie Porto in Höhe von zusammen 354,35 € in Rechnung.
Das zweite dieser Dokumente ist mit „Rechnung“ überschrieben, datiert auf den 16. Juni 2020, bezieht sich auf einen Lieferzeitraum „15.3.-14.4.20“ und stellt dem Beklagten unter anderem unter Bezug auf „offene Rechnungen“ vom 16. März 2020 und 4. April 2020 insgesamt 2.629,47 € in Rechnung.
Mit dem Dritten dieser Dokumente wiederholt der Kläger seine Forderungen aus den vorgenannten beiden Dokumenten und ergänzt sie um Mehrkosten für Mahnung und Zusatzaufwand. Als fällige Gesamtsumme stellt er dem Beklagten nun 3.018,62 € in Rechnung.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2020 und Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2020 hatte der Beklagte die Zahlung von Leistungen aufgrund dieser Anträge abgelehnt.
Mit der weiteren gegen diese Bescheide gerichteten Klage, die beim SG unter dem Az. S 16 AS 3763/20 geführt wurde, machte der Kläger höhere Leistungen in dem auch hier streitbefangenen Teilzeitraum März bis Mai 2020 geltend. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2021 wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen (die Berufung dagegen ist beim Senat unter dem Az. L 2 SO 3272/21 anhängig).
IV.
Mit einem Eilantrag vom 24. Juni 2020, der beim SG unter dem Az. S 16 AS 2185/20 ER geführt wurde, machte der Kläger höhere Leistungen in dem hier streitbefangenen Zeitraum März bis August 2020 geltend. Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 verpflichtete das SG den Beklagten einstweilig, dem Kläger ab 1. Juni 2020 bis 31. August 2020 vorläufig höhere Leistungen in Höhe von monatlich 382,30 Euro zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 7. September 2020, Az. L 9 AS 2271/20 ER-B). Zur vorläufigen Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers von Juni bis August 2020 führte das SG a.a.O. aus:
„Der Bedarf des Antragstellers beläuft sich auf monatlich 952 Euro. Der Antragsgegner hat hier den Regelbedarf des Antragstellers in Höhe von 432 Euro ab 1.1.2020 sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 520 Euro als Bedarf berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft sind jedoch auch für den Monat August 2020 in tatsächlichem Umfang zu übernehmen. Denn insoweit ist bei Beginn des Bewilligungszeitraums am 1.3.2020 über § 67 Abs. 1 SGB II die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II anzuwenden. Die Ausnahme des § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II greift hier nicht ein, weil in dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht nur die angemessenen, sondern die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Dass dies nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geschah, ändert daran nichts. Der Antragsgegner hat hierzu auch nichts mehr geltend gemacht.
Das Einkommen des Antragstellers ist auf diesen Bedarf anzurechnen (§§ 9 Abs. 1, 11ff. SGB II). Näheres zur Berechnung des Einkommens ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geregelt. Bei der Berechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb ist dabei nach § 3 Abs. 1 Alg II-V von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind danach alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V).
Der Antragsgegner hat auf den Gesamtbedarf von 952 Euro ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 980 Euro und nach Freibeträgen 704 Euro monatlich angerechnet, woraus sich die Bewilligung in Höhe von 248 Euro ab 1.3.2020 ergibt. Das nur vorläufig bekannte Einkommen ist nach der hier alleine möglichen summarischen Prüfung jedoch in geringerem Umfang anzurechnen.
Das Gericht geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte zunächst von den Angaben des Antragstellers in der Anlage EKS für den hier streitbefangenen Zeitraum aus (Bl. 4585ff. der Verwaltungsakte).
In Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ist für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.3.2020 bis 31.8.2020 von monatlichen Betriebseinnahmen in Höhe von 1.100 Euro auszugehen. Dies beruht auf den vorläufigen Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller diesen Betrag mit dem Hinweis „laut Jobcenter“ angegeben hat und dass der Betrag möglicherweise eine Berechnung durch den Antragsgegner aufgreift. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Punkten A1 und A2 (Privatentnahmen) auf Bl. 4074 der Verwaltungsakte sind hierzu nicht eindeutig. Der Antragsteller hat auch eine fehlende Beratung bzw. Hilfestellung bei den Antragstellungen bemängelt. Das Gericht hält es auch durchaus für möglich, dass die Einnahmen tatsächlich geringer sind. Der Antragsteller hat sich diesen Betrag jedoch auch im Folgenden zu eigen gemacht (vgl. etwa Bl. 22 der Gerichtsakte). Soweit er im Zusammenhang mit der abschließenden Anlage EKS für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum hiervon ohne nähere Belege abgewichen ist (tatsächliche Einnahmen 5.515,50 Euro, Bl. 19 der Gerichtsakte), steht dies allerdings schon im Widerspruch zu den Angaben in der diesbezüglichen Anlage selbst (Bl. 17 der Gerichtsakte). Der Antragsteller hat auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts keine Angaben zu hiervon abweichenden tatsächlichen Bruttoeinnahmen in dem hier gegenständlichen Bewilligungszeitraum gemacht. Die Schätzung der zu erwartenden Betriebseinnahmen obliegt aber in erster Linie ihm als Gewerbetreibendem und nicht dem Antragsgegner. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Betriebseinnahmen weniger als 1.100 Euro monatlich – also 6.600 Euro für den Bewilligungszeitraum – betragen.
Von diesen Betriebseinnahmen sind nach der hier alleine möglichen summarischen Prüfung jedoch vorläufig höhere Betriebsausgaben in Höhe von 1.673,27 Euro bzw. 287,87 Euro monatlich abzusetzen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Für den Posten B1 Wareneinkauf hat der Antragsteller insgesamt 568,95 Euro angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Da der Antragsgegner von der Anwendung des § 67 Abs. 5 SGB II ausgegangen ist, hat er die Berechnung des Einkommens aus dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum übernommen. Der entsprechenden Auflistung auf Bl. 4074ff. der Verwaltungsakte lässt sich dazu aber nicht entnehmen, warum der Antragsgegner diesen Posten nicht berücksichtigt hat.
Die Raumkosten (B3) in Höhe von 1.002 Euro (167 Euro monatlich) hat der Antragsgegner nur in Höhe von 108 Euro (18 Euro monatlich) anerkannt. Ein höherer Absetzbetrag ist hier nicht glaubhaft gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller – wie von ihm angegeben – zwei bis drei Zimmer seiner Wohnung für sein Gewerbe nutzt. Denn die Kosten der Unterkunft und Heizung sind von dem Antragsgegner bereits in tatsächlichem Umfang bei der Leistungsberechnung berücksichtigt worden. Sie können daher nicht zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Anlage EKS die volle Miete von 520 Euro als Raumkosten angegeben hat. Der Antragsteller hat hier – wie auch an anderen Stellen – die Betriebsausgaben mit privat veranlassten Kosten, insbesondere Kosten allgemeiner Lebenshaltung vermischt, was die Berechnung des Einkommens hier deutlich erschwert.
Die betrieblichen Versicherungen (B4) sind von dem Antragsteller mit insgesamt 244,74 Euro angegeben und sind der Höhe nach von dem Antragsgegner zuletzt offenbar nicht beanstandet worden. Gleiches gilt für die Kosten für Büro/Porto (B10) mit insgesamt 47,64 Euro und die Kosten betrieblicher Abfallbeseitigung (B14) in Höhe von insgesamt 108 Euro. Weshalb Kosten für Beratung bzw. RSV (Rechtsschutzversicherung? B12) in Höhe von insgesamt 244,68 Euro nicht abzusetzen sind, ist ebenfalls nicht dargelegt worden. Dasselbe gilt für Zinsen auf betriebliche Darlehen (B16) in Höhe von insgesamt 71,36 Euro. Der Antragsgegner hat insoweit nichts geltend gemacht.
Die Telefonkosten (B11) sind jedoch entsprechend dem Vorgehen des Antragsgegners wegen auch privater Veranlassung nur hälftig und daher nur in Höhe von insgesamt gerundet 120 Euro (bei 239,94 Euro) abzusetzen. Gleiches gilt für die Nebenkosten des Geldverkehrs (B14) mit 24,90 Euro (bei 49,80 Euro), da das Konto zugleich privat genutzt wird (vgl. den Beschluss vom 26.2.2020 in dem Verfahren S 16 AS 4910/19 ER).
Der Ansatz von Kosten für das Kraftfahrzeug in Höhe von lediglich 22,50 Euro monatlich und damit insgesamt 135 Euro ist hier nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss in dem Verfahren S 16 AS 4910/19 ER:
„Nach § 3 Abs. 7 Alg II-V gilt insoweit Folgendes: Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen (Satz 1). Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern (Satz 2). Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird (Satz 3). Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben (Satz 4). Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist (Satz 5).
Der Antragsgegner ist insoweit von keiner überwiegend betrieblichen Nutzung des Kfz ausgegangen und hat insoweit lediglich 22,50 Euro vorläufig als Betriebsausgaben angesetzt. Er hat zur abschließenden Berechnung auf ein zu führendes Fahrtenbuch zum Nachweis des Anteils der betrieblich veranlassten Nutzung verwiesen. Dies ist hier nicht zu beanstanden. Zum Abzug der Kosten für das Kfz wird auf das Verfahren S 18 AS 5070/15 und den Vergleich in dem nachfolgenden Berufungsverfahren L 3 AS 2108/17 hingewiesen, auf den sich der Antragsteller gerade selbst beruft. Dieser Vergleich beruhte auf einem geringeren Ansatz der damaligen Betriebseinnahmen bei Betriebsausgaben in der von dem Antragsgegner damals berechneten Höhe. Der Abzug der Kfz-Kosten war bereits damals streitig. Dass ein damals geführtes Fahrtenbuch (das nach den Feststellungen in dem Urteil in dem Verfahren S 18 AS 5070/15 sowie nach dem Protokoll des Termins vom 27.8.2019 vor dem LSG nicht aussagekräftig war) von dem Antragsgegner bewusst eingezogen und nicht berücksichtigt worden sei, wie es der Antragsteller behauptet, ändert nichts an der Notwendigkeit, die betrieblich veranlassten Kosten nachzuweisen. Nach dem Protokoll des Termins vor dem LSG lag auch kein betriebliches Darlehen zur Finanzierung des Kfz vor; aus dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass auch das LSG nicht von einer überwiegend betrieblichen Nutzung des Kfz ausgegangen war. Die von dem Antragsteller angeführten Fahrten zu der Behörde des Antragsgegners und zurück gehören im Übrigen nicht zu einer betrieblichen Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.“
Dem ist nur hinzuzufügen, dass der Antragsteller für den hier streitigen Bewilligungszeitraum keine Schätzung der betrieblich gefahrenen km vorgenommen hat und auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hierzu nichts mehr vorgetragen hat. Die von ihm angegebenen erheblichen Beträge im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz können daher nicht in weiterem Umfang abgesetzt werden.
Die Kosten für eine private Unfallversicherung (B14) in Höhe von 24,54 Euro monatlich (sinngemäß 147,24 Euro für den Bewilligungszeitraum) sind keine Betriebsausgaben, da sie nicht durch den Gewerbebetrieb veranlasst sind. Soweit die Unfallversicherung als angemessene private Versicherung dem Abzug nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II unterfallen sollte (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, § 11b SGB II Rn. 109), sind diese Kosten mit dem Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abgegolten.
Die Kosten für Medikamente und Therapien (B14) in Höhe von insgesamt 507,30 Euro unterfallen dem privaten Lebensbereich und sind damit offensichtlich keine Betriebsausgaben. Auch hier zeigt sich, dass der Antragsteller private Ausgaben mit den Betriebsausgaben vermischt. Der Antragsteller hat hiergegen auch nichts mehr eingewandt.
Bei insgesamt 1.673,27 Euro vorläufig anzuerkennenden Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum ergeben sich Betriebsausgaben in Höhe von 287,87 Euro monatlich und somit ein Einkommen in Höhe von 812,13 Euro. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 100 Euro und des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 142,43 Euro ergibt sich ein vorläufig anzurechnendes Einkommen in Höhe von 569,70 Euro.
Da dem Anspruch des Antragstellers unstreitig kein relevantes Vermögen entgegensteht, ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe von 382,30 Euro monatlich. Die von dem Antragsteller angeführten Umstände in der Vergangenheit und die von ihm angenommene fehlerhafte Berechnung seiner Ansprüche seit 2013 führen hier zu keinem höheren Anspruch, da sie nicht den aktuellen Bewilligungszeitraum betreffen.“
V.
Der Kläger war im Klageverfahren hier der Ansicht, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht nur einen geringeren als den vom Beklagten zuletzt berücksichtigten Gewinn erwirtschaftet, sondern sogar einen Verlust erlitten habe.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2021 der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und zulässige Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum 1. März 2020 des Eintrags August 2020 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 382,30 Euro monatlich unter Anrechnung der für diese Zeit bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Der Kläger habe Anspruch auf höhere Leistungen als zuletzt bewilligt. Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien dem Grunde nach unstreitig erfüllt. Auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids werde insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Zur Höhe des Leistungsanspruchs werde auf die im Tatbestand zitierten Gründe des teilweise stattgebenden Eilbeschlusses des SG zum selben Leistungszeitraum umfassend Bezug genommen. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten insbesondere im Erörterungstermin vom 10. August 2021 sei eine vom Eilbeschluss des SG vom 13. Juli 2020 im Ergebnis abweichende Entscheidung in der Hauptsache auch für den gesamten Klagezeitraum ab März 2020 nicht gerechtfertigt.
Die vom Kläger in dem wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässigen Klageverfahren S 16 AS 3763/20 vorgelegten „Rechnungen“ in Höhe von zusammen 3.018,62 € beträfen einen Teil des vorliegend streitbefangenen Klagezeitraums (März bis Mai 2020). Auf die Gründe des klageabweisenden Gerichtsbescheids werde insoweit Bezug genommen. Sie belegten jedoch keine höheren, den Gewinn ggf. mindernde Betriebsausgaben des Klägers, in deren Folge ggf. ein geringerer Gewinn bedarfsmindernd auf den Leistungsanspruch des Klägers anzurechnen wäre, als nach den oben dargelegten Maßgaben bereits geschehen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG. Sie entspreche dem anteiligen Obsiegen des Klagebegehrens. Dieses habe unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes einen Wert von 4.224,- Euro (6 x 704,- Euro) entsprochen. Zugesprochen würden höhere Leistungen in Höhe von 6 x monatlich 39,60 Euro (382,30 Euro - 342,70 Euro) = 237,60. Daraus folge eine Erfolgsquote von gerundet 1/20.
VI.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. Oktober 2021 Berufung beim LSG Baden-Württemberg erhoben. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren an seinem Begehren im Ergebnis festgehalten und nach wie vor geltend gemacht, dass hier zu Unrecht Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit angerechnet worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 höhere Leistungen ohne Anrechnung von Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats noch mitgeteilt, dass hinsichtlich des Bescheides vom 16. April 2020 eine endgültige Festsetzung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, nachdem vom Kläger auch kein entsprechender Antrag gestellt worden war.
Der Aufenthalt des Klägers ist derzeit unbekannt. Post konnte ihm weder unter der zuletzt genannten Meldeadresse in H1, noch unter einer weiteren vom Beklagten benannten Adresse in D1 zugestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger mit Beschluss vom 30. Januar 2023 ordnungsgemäß im Wege der öffentlichen Zustellung zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch auf höhere Leistungen abgelehnt und die Klage insoweit abgewiesen.
Das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren ist, auch nachdem das SG ihm monatlich für den hier streitigen Zeitraum 39,60 € höhere Leistungen zugesprochen hat, weiterhin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ohne (jegliche) Anrechnung von Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier streitige vorläufige Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 ist § 41a SGB II (in der 2020 maßgeblichen Fassung).
Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn
1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden (Satz 2). Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben (Satz 3).
Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben (§ 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (Satz 2). Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen (Satz 3). Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 4). § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung (Satz 5).
Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4).
Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
2.
soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder
3.
wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt (Satz 2).
Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (Satz 3).
Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt gemäß § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht, wenn
1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.
Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II im Grundsatz in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die noch nicht festzustellende endgültige Höhe der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers die Leistungen in dem hier streitigen Bescheid vom 16. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 zunächst nur vorläufig bewilligt. Die in diesem Bescheid vorläufig festgesetzten Leistungen gelten allerdings zwischenzeitlich gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraumes zum 1. September 2021 als endgültig festgesetzt. Ein Antrag des Klägers auf endgültige Festsetzung (§ 41 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II) innerhalb dieser Jahresfrist war nicht erfolgt.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2021 den Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger um monatlich 39,60 € höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren, da es im Ergebnis unter Berücksichtigung noch weiterer Absetzbeträge lediglich von einem vorläufig anzurechnenden Einkommen in Höhe von monatlich 569,70 € ausgegangen ist. Da der Beklagte dagegen nicht in Berufung gegangen ist, ist der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig und hat der Senat die vom SG festgestellten Absetzbeträge zugrunde zu legen und hier lediglich noch zu prüfen, ob weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen wären bzw. der Kläger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit tatsächlich deutlich niedriger gelegen hätten bzw. er überhaupt keine (positive) Einnahmen letztlich erzielt hätte.
Hierzu ist festzustellen, dass der Beklagte ausweislich der Aufstellung im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2020 (Seite 3) bereits folgende Positionen als Betriebsausgaben akzeptiert hatte:
Im Unterschied dazu hat das SG ausgehend noch von dem Eilbeschluss in gleicher Sache vom 13. Juli 2020 (also noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020) zusätzlich 108 € für Raumkosten anerkannt, obwohl der Beklagte die gesamten Mietkosten ohnehin übernimmt und damit auch die Kosten für den Raum bzw. die Räume, die der Kläger in seiner Wohnung für seine selbstständige Tätigkeit mitbenutzt. In dem Zusammenhang ist auch nicht klar, ob insoweit beim SG eine Verwechslung hinsichtlich der 108 €, die der Beklagte an Kosten für die betriebliche Abfallbeseitigung anerkannt hat, besteht. Zusätzlich hat das SG ferner noch Kfz-Kosten in Höhe von 22,50 € monatlich bzw. 135 € für den hier streitigen Bewilligungszeitraum als Betriebsausgaben anerkannt. Im Hinblick darauf ist das SG damit zu durchschnittlichen monatlichen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von lediglich 812,13 €, abzüglich des Grundfreibetrages von 100 € und eines Erwerbstätigenfreibetrags in Höhe von 142,43 € zu einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 569,70 € gelangt, das der Senat aufgrund der insoweit bestehenden Rechtskraft des Gerichtsbescheides zugrunde zu legen hat (während auf der Grundlage des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 nach Auffassung des Senates im Ergebnis wohl zu Recht im Rahmen der vorläufigen Bewilligung Einkommen in Höhe von 609,30 € zu berücksichtigen gewesen wäre).
Nachdem der Kläger allerdings weder im Klage- noch im Berufungsverfahren noch mit den im parallelen Klageverfahren S 16 AS 3763/20 vorgelegten Unterlagen („Rechnung“/„Lieferschein“/„Mahnung“) auch nur ansatzweise nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass noch weitere berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben gegeben sind bzw. entgegen seinen eigenen Angaben in den Anlagen EKS die voraussichtlichen Einnahmen hinsichtlich des streitigen Zeitraumes März 2020 bis August 2020 niedriger zu erwarten gewesen wären, haben der Beklagte und letztlich das SG in nicht zu beanstandender Weise zumindest ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 569,70 € bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden (aufstockenden) Leistungen berücksichtigt.
Damit ist im Ergebnis die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1364/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3271/21
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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